Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_554/2011 
 
Urteil vom 12. September 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Firma X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Firma X.________ AG ist der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Die Firma X.________ AG kündigte ihrem 1951 geborenen Geschäftsführer H.________ auf 31. Mai 2008. Hienach anerkannte die BVK einen Anspruch auf Altersleistungen zufolge Entlassung altershalber und forderte von der Firma X.________ AG die Ausfinanzierung der Altersleistungen im Rahmen des Versicherungsvertrages. Die Firma X.________ AG stellte sich auf den Standpunkt, H.________ sei nicht altershalber entlassen worden. Gestützt auf den Anschlussvertrag sei sie daher nicht zur Finanzierung der Altersleistungen verpflichtet. 
 
B. 
Die von der BVK gegen die Firma X.________ AG erhobene Klage, mit welcher sie den Antrag stellte, die Beklagte sei zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Leistungen inklusive Verzugszinsen zu verpflichten, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Mai 2011 gut. Die Firma X.________ AG habe der BVK ab 1. Juni 2008 bis 29. Februar 2016 einen monatlichen Überbrückungszuschuss von Fr. 1'292.85 sowie eine ergänzende Spargutschrift von Fr. 175'356.60 zu bezahlen. Die Leistungen seien zu verzinsen. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Firma X.________ AG die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung der Klage beantragen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die an H.________ unter dem Titel der Entlassung altershalber (§ 11 des Versicherungsvertrages; nachfolgend: VV) gewährten Altersleistungen auszufinanzieren hat. Hingegen liegt die Höhe der Ausfinanzierung nicht im Streit. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der umstrittenen Ansprüche massgebenden Rechtsgrundlagen und die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt, darauf wird verwiesen. 
 
2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Entscheid darüber, ob eine Entlassung altershalber ausgesprochen werde oder ein anderer Entlassungsgrund ausschlaggebend sei, liege allein bei ihr als Arbeitgeberin. Einer statutarisch "automatischen" Entlassung altershalber und der damit verbundenen Verpflichtung, die gestützt darauf zugesprochenen berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen unbesehen des arbeitgeberischen Willens ausfinanzieren zu müssen, hätte sie nie zugestimmt. Die Pflicht zur Ausfinanzierung beurteile sich folglich nach dem Anschlussvertrag zwischen der Firma X.________ AG und der BVK. Dabei handle es sich um einen Innominatvertrag, der nach privatrechtlichen Grundsätzen auszulegen sei. Da bei Vertragsabschluss auch die BVK die Bestimmung im Sinne der Beschwerdeführerin ausgelegt habe, sei im angefochtenen Entscheid zu Recht ein übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt worden. Allerdings habe das kantonale Gericht hienach den Sachverhalt in unzulässiger Weise erweitert und den Vertragsparteien unterstellt, sie hätten mit einer von ihrem Willen abweichenden gerichtlichen Auslegung von § 11 VV rechnen müssen. Diese Feststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig. 
 
2.2 Das Bundesgericht hat § 11 VV dahingehend ausgelegt, dass die Rechtsfolgen der Entlassung altershalber auch bei einer von der versicherten Person verschuldeten ordentlichen Kündigung zum Tragen kommen (Urteil 9C_426/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 3.4.4, publ. in: SZS 2009 S. 473). Auf den (ordentlichen) Kündigungsgrund kommt es folglich nicht an. Demgegenüber sind die Parteien nach vorinstanzlicher Feststellung bei Abschluss des Anschlussvertrages davon ausgegangen, eine vom Versicherten verschuldete Kündigung stelle keine Entlassung altershalber im Sinne von § 11 VV dar. Zu prüfende Frage ist, ob die Auslegung durch das Bundesgericht auch auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten durchschlägt. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als der Anschlussvertrag vom VV rechtlich zu unterscheiden ist. Bei dem zwischen ihr und der BVK abgeschlossenen Anschlussvertrag handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um einen Vertrag sui generis im engeren Sinne (BGE 129 III 476 E. 1.4 S. 477). Dieser ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, Rz. 314a). Dagegen folgt der hier anwendbare Versicherungsvertrag den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; erwähntes Urteil 9C_426/2008 E. 2.1). 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die von den Parteien übereinstimmend vorgenommene Interpretation von § 11 VV sei Inhalt des Anschlussvertrages geworden. Demgegenüber ist die BVK der abweichenden Auslegung von § 11 VV durch das Bundesgericht gefolgt (erwähntes Urteil 9C_426/2008), und sie hat H.________ unter dem Titel der Entlassung altershalber Versicherungsleistungen zugesprochen. Im Verhältnis zur Firma X.________ AG wendet sie § 11 VV ebenfalls gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an, weswegen sie die Ausfinanzierung der Altersleistungen verlangt. Mit anderen Worten will sie § 11 VV letztlich privatrechtlich nicht anders als im öffentlichrechtlichen Verhältnis verstanden wissen. Entgegen der Beschwerdeführerin stellte das kantonale Gericht nicht fest, mit Bezug auf den Bedeutungsgehalt von § 11 VV sei eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Die Firma X.________ AG schloss sich denn auch vorbehaltlos der BVK an und der Vertrag vom 23. Dezember 2004 enthält keine inhaltliche Präzisierung zu § 11 VV. Davon Abweichendes wird nicht behauptet. 
 
3.3 Mit Blick darauf und die streitige Frage, wie § 11 VV zwischen den Parteien ausgelegt werden müsse, geht es nicht darum zu prüfen, wie die Parteien § 11 VV im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses inhaltlich verstanden haben, sondern ob Einigung darüber erzielt worden ist, dass die Bestimmung autonom und ohne Bezug auf die hiezu ergangene Rechtsprechung anzuwenden sei. In dieser Hinsicht besteht offensichtlich ein versteckter Willensdissens. 
 
4. 
4.1 Da kein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien festgestellt ist, sind die vertragsbezogenen Willenserklärungen nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (Urteil 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 5.2; BGE 126 III 119 E. 2a S. 120; 122 V 142 E. 4c S. 146). Die Parteierklärungen sind nach dem gesamten Zusammenhang auszulegen, in dem sie stehen sowie nach den Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind (vgl. BGE 132 III 24 E. 4 S. 28; 131 III 280 E. 3.1; 130 III 417 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei entscheidet der Vertrauensgrundsatz auch darüber, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 2008, Rz. 208; ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 2006, § 3 N. 184; vgl. BGE 120 II 197 E. 2b/bb S. 200; 116 II 695 E. 2b S. 696). Zu welchem Ergebnis eine solche Auslegung führt, ist eine Frage der Rechtsanwendung, über die das Bundesgericht frei entscheidet, wobei es an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die Umstände des Vertragsschlusses und das Wissen der Vertragsparteien gebunden ist (BGE 132 III 24 E. 4 S. 28, 268 E. 2.3.2, 626 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil 4A_437/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.4). 
 
4.2 Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 (LS 177.201) erlässt der Regierungsrat die Statuten. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Das Bundesgericht wendet den VV als kantonales öffentliches Berufsvorsorgerecht frei an (BGE 134 V 199 E. 1.2 S. 200; vgl. SVR 2011 BVG Nr. 15 S. 55, 9C_1002/2009 E. 1.2), was gleichermassen für das kantonale Gericht gilt. Bei dieser Rechtslage war die Möglichkeit einer gerichtlichen Anwendung von § 11 VV, welche von derjenigen der Parteien abweicht, von vornherein und für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzulässig erweitert, indem sie feststellte, die Beschwerdeführerin hätte mit einer vom Parteiwillen abweichenden Auslegung rechnen müssen, trifft folglich nicht zu. Damit gab das kantonale Gericht nur die Rechtslage wieder. 
 
4.3 Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin wohl als Aktiengesellschaft organisiert ist, hingegen eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes Y.________) und zu 100 % im Besitz der Gemeinde Z.________ ist. Dabei hat sie die ihr übertragene öffentliche Aufgabe gestützt auf kantonales öffentliches Recht zu erfüllen und namentlich das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Nichts Anderes gilt für die BVK als eine mit der Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betrauten Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Die BVK hat den VV rechtsgleich und in Einklang mit der Rechtsprechung anzuwenden. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdeführerin als gesetzesvollziehende juristische Person die Erläuterung der BVK zu § 11 VV vom 23. August 2004 nur als Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung, welche unter dem Vorbehalt späterer gerichtlicher Überprüfung stand, verstehen. Das Auslegungsergebnis war indes nicht Gegenstand einer vertraglichen Willenserklärung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR. Gestützt auf das Vertrauensprinzip besteht mithin ein rechtlicher Konsens, gemäss welchem § 11 VV im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der BVK nicht autonom nach Parteiwillen auszulegen ist, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung. 
 
5. 
Insoweit sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die rechtliche Bedeutung des § 11 VV auf Grundlagenirrtum beruft (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR), handelt es sich um einen unwesentlichen Motivirrtum. Auf einen wesentlichen Grundlagenirrtum kann sich die Partei berufen, die sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGE 132 II 161 E. 4.1 S. 165 f.; 123 III 200 E. 2 S. 202). Der hier geltend gemachte Irrtum beschlägt die Rechtsfolgen des Anschlussvertrages, was keinen Grundlagenirrtum bewirkt (BGE 118 II 58 E. 3b S. 62; GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., Rz. 783). Nach dem Gesagten gilt § 11 VV auch zwischen der Beschwerdeführerin und der BVK im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hievor). 
 
6. 
Die Beschwerdeführerin wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; 126 V 143 E. 4a S. 149). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. September 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Ettlin