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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_322/2021  
 
 
Urteil vom 29. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oftringen-Aarburg, 
Oberfeldstrasse 2A, 4665 Oftringen. 
 
Gegenstand 
superprovisorische Verfügung (Betreibungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 12. April 2021 (KBE.2021.9). 
 
 
Sachverhalt:  
Gegen die Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg gelangte der Schuldner A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und verlangte die sofortige Einstellung der Betreibung und Pfändung mit "vorsorglicher superprovisorischer Verfügung". 
Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2021 wurde das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen und das Gesuch dem Gerichtspräsidium Zofingen zur Erstattung einer Stellungnahme zugestellt. 
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 26. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit Begehren um Edition sämtlicher Akten und Leistung einer Parteientschädigung und einer Genugtuung von Fr. 100'000.-- sowie um Ausstand diverser Richter. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer stellt gegen verschiedene Richter der II. zivilrechtlichen Abteilung ein Ausstandsbegehren. Es wurde ihm bereits in unzähligen früheren Urteilen dargelegt, dass Ausstandsbegehren nicht gewissermassen institutionell gestellt werden können und dass sie sodann im Einzelnen zu begründen sind. Soweit sinngemäss das Mitwirken an früheren Urteilen den Ausstandsgrund bilden soll, wurde ihm ebenfalls bereits unzählige Male beschieden, dass dies für sich genommen kein Ausstandsgrund ist (Art. 34 Abs. 2 BGG). Dass auf seine Beschwerden meist nicht eingetreten werden kann, hängt mit den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zusammen und bildet keinen Ausstandsgrund. 
 
2.   
Superprovisorische Verfügungen sind nach konstanter und mehrfach publizierter Rechtsprechung beim Bundesgericht mangels Ausschöpfung des (weit verstandenen und das nachfolgende kontradiktorische Verfahren umfassenden) Instanzenzuges nicht anfechtbar (BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.; 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f., BGE 139 III 516 E. 1.1 S. 518 f.; BGE 140 III 289 E. 1.1 S. 290). 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Im Übrigen ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer keineswegs prozessarm ist, sondern über grosses Vermögen verfügt, welches er allerdings in von ihm kontrollierte Vereine ausgelagert hat. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Oftringen-Aarburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli