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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.261/2005 
5C.262/2005 /blb 
 
Urteil vom 2. Mai 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
5C.261/2005 
Establishment X.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Altorfer und 
Dr. Roman Heiz, 
 
und 
 
5C.262/2005 
Establishment Y.________ in Liquidation, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Markus Dörig und Diego Cavegn, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Kläger und Berufungsbeklagter, 
vertreten durch Rechtsanwälte Alexander Jolles und Christoph Kurth, 
 
sowie 
 
1. T.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Hafter und Tatanja Vlk, 
2. Stiftung S.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Eric Dreifuss, Gaudenz Domenig und Dr. Urs Feller, 
Nebenintervenientinnen. 
 
Gegenstand 
Örtliche Zuständigkeit, 
 
Berufungen (5C.261/2005 und 5C.262/2005) gegen 
den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
U.________ verstarb am 19. Mai 2003 an seinem letzten Wohnsitz in K.________/ZH. Mit letztwilliger Verfügung vom 12. Mai 1999 bestimmte er die Stiftung S.________ mit Sitz in Zürich zu seiner Erbin. Seine Ehefrau T.________ und seine Tochter V.________ setzte er auf den Pflichtteil und legte die ihnen zukommenden Anteile mittels Teilungsvorschriften fest. Zudem richtete er mit letztwilliger Verfügung vom 22. April 2002 eine Reihe von Vermächtnissen aus. In seinem Testament vom 9. Mai 2003 ernannte er Rechtsanwalt Z.________ zu seinem Willensvollstrecker. 
 
B. 
B.a Z.________ (nachfolgend: der Kläger) erwirkte beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen am 15. Januar 2004 ein Verfügungsverbot über bestimmte Nachlasswerte, welche Massnahme mit einer Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage verbunden war, ansonsten diese ohne weiteres dahinfalle. Am 19. Februar 2004 machte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen eine Erbschafts- und Auskunftsklage gegen die F.________ AG mit Sitz in Schlieren (nachfolgend: Beklagte 1) sowie gegen die Establishment Y.________ in Liquidation (nachfolgend: Beklagte 2) und die Establishment X.________ (nachfolgend: Beklagte 3), beide mit Sitz in Vaduz/Fürstentum Liechtenstein, anhängig. In seiner Klagebegründung vom 11. August 2004 verlangte er von allen Beklagten die Herausgabe von 25 namentlich bezeichneten Kunstwerken (Rechtsbegehren A.1), soweit sie sich in ihrem Besitz befinden. Von der Beklagten 2 und 3 verlangte er zusätzlich die Herausgabe aller Vermögens- und Erbschaftssachen in ihrem Besitz und die Abtretung aller ihnen zustehenden Forderungen (Rechtsbegehren A.2). Von der Beklagten 1 verlangte er die Herausgabe aller weiteren nicht in Rechtsbegehren A.1 aufgeführten Vermögenswerte, welche im Auftrag oder für Rechnung der Beklagten 2 und 3 bei ihr oder bei von ihr beauftragten Dritten gelagert seien oder welche sich sonst auf Rechnung der Beklagten 2 und 3 in ihrem Besitz befinden (Rechtsbegehren A.3). Überdies seien die Beklagten zu verpflichten, über alle in den Rechtsbegehren A.1 und A.2 genannten Kunstwerke, Vermögenswerte, Erbschaftssachen und Forderungen, die sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden bzw. über welche sie nicht mehr verfügen, Auskunft zu erteilen, wem sie übergeben bzw. an wen sie übertragen wurden und auf wessen Weisung dies geschehen war (Rechtsbegehren B). 
B.b Die Beklagten erhoben im Rahmen des Schriftenwechsels die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und beantragten, auf die Begehren nicht einzutreten. Zudem schlossen sie jeweils auf Abweisung der Klage. Der Kläger schloss auf Abweisung der Unzuständigkeitseinreden aller Beklagten betreffend die Erbschaftsklage (Rechtsbegehren A). T.________ stellte als Nebenintervenientin ebenfalls den Antrag, die Unzuständigkeitseinreden aller Beklagten betreffend die Erbschaftsklage (Rechtsbegehren A) abzuweisen. 
B.c Mit Beschluss vom 17. Mai 2005 wies das Bezirksgericht Horgen die Unzuständigkeitseinreden der Beklagten ab. 
 
C. 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von den Beklagten dagegen erhobenen Rekurse am 5. September 2005 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss. 
 
D. 
Die Beklagten 2 und 3 sind mit Berufungen vom 11. bzw. 12. Oktober 2005 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen jeweils, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und auf die klägerischen Begehren nicht einzutreten. 
Der Kläger schliesst auf Abweisung beider Berufungen. Eventualiter seien die Berufungen abzuweisen, soweit sie seine Rechtsbegehren A.2 und A.3 betreffen. Die Nebenintervenientin T.________ verlangt die Abweisung beider Berufungen. Eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf eine Berufung eintreten kann (BGE 129 III 415 E. 2.1). 
 
1.1 Das Bundesgericht behandelt Erbschaftsklagen als Zivilrechtsstreitigkeiten mit Vermögenswert (Art. 598 Abs. 1 ZGB; BGE 130 III 547 E. 2.1 S. 549; 119 II 114, nicht amtl. publ. E. 1). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Auskunftsklagen, wobei praxisgemäss keine genaue Bezifferung des Streitwertes verlangt wird (Urteil 5C.157/2003 vom 22. Januar 2004, E. 3.2, SJ 2004 I S. 479). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist vorliegend ohne weiteres erreicht (Art. 46 OG). Angefochten ist ein selbständiger Vorentscheid über die internationale Zuständigkeit. Die Berufung ist damit gegeben (Art. 49 Abs. 1 OG). 
 
1.2 Beide Beklagten fechten den gleichen Beschluss an, und ihre Anträge beschlagen jeweils die Frage der internationalen Zuständigkeit, weshalb ihre Berufungen zu verbinden und in einem Urteil zu behandeln sind (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 40 OG; BGE 124 III 382 E. 1a S. 385). 
 
1.3 Die Begründung der Anträge hat sich aus der Berufungsschrift zu ergeben; sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 55 Abs. 1 lic. c OG). Die Verweisungen der Beklagten auf ihre kantonalen Eingaben genügen diesen Anforderungen nicht und bleiben damit unbeachtet. 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die schweizerische Zuständigkeit für das als "Erbschafts- und Auskunftsklage" bezeichnete Begehren des Willensvollstreckers bejaht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen das Folgende erwogen. 
2.1.1 Mit dem Rechtsbegehren A werde die Herausgabe auch nicht spezifizierter Vermögenswerte sowie die Abtretung von Forderungen verlangt, für welche die Vindikation nicht zur Verfügung stehe. Angesichts der Schwierigkeiten eines Erben, sich über Bestandteile der Erbschaft und damit über die herauszufordernden Gegenstände zu orientieren, ziele das Herausgabebegehren als Gesamtklage darauf ab, ihm das Recht an allen Erbschaftswerten im Besitz der Beklagten zu verschaffen. Es gehe dabei nicht um sachenrechtliche Ansprüche, die bereits der Erblasser zu Lebzeiten hätte geltend machen können. Gemäss der massgeblichen bundesgerichtlichen Praxis (BGE 91 II 327 und 119 II 114) und der herrschenden Lehre könne der Kläger zudem die Gültigkeit eines Sondertitels, der ihm der beklagte Besitzer der Vermögenswerte entgegen halte, im Rahmen der Erbschaftsklage vorfrageweise beurteilen lassen. Das vorliegende Herausgabebegehren stelle nach dem Gesagten eine Erbschaftsklage im Sinne von Art. 598 ZGB dar. Damit sei ein erbrechtlicher Streit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 IPRG gegeben, der zugleich einen erbrechtlichen Bezug im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) aufweise, weshalb der Richter am letzten Wohnsitz des Erblassers für die Beurteilung der Erbschaftsklage zuständig sei. 
2.1.2 Das Rechtsbegehren B beziehe sich - so die Vorinstanz weiter - nicht auf die gesetzlich geregelte Informationspflicht der Erben untereinander (Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB), sondern richte sich gegen Dritte. Nach konstanter Praxis und Lehre könne jedoch auch von Dritten ohne erbrechtliche Stellung über den Nachlass Auskunft verlangt werden. Dieses Recht werde einerseits mit der Universalsukzession des Erben, mithin mit der vom Erblasser auf den Erben übergegangenen Rechtsstellung gegenüber Dritten und andererseits mit dem selbständigen Anspruch jedes einzelnen Erben begründet, mithin direkt auf das Erbrecht abgestützt (BGE 89 II 87). Gegenüber Dritten, die den Erben nicht verpflichtet seien, stehe ein Auskunftsrecht indes nur dem einzelnen Erben kraft seiner Erbenstellung zu. Werde dieser Anspruch von der Erbengemeinschaft oder dem Willensvollstrecker geltend gemacht, so geschehe dies kraft Universalsukzession. Er erweise sich damit nicht als erbrechtlicher Natur. Gegenüber Dritten, welche den Erben erbrechtlich verpflichtet, aber nicht am Erbgang beteiligt seien - wie Schenkungsempfänger des Erblassers im Hinblick auf eine mögliche Herabsetzungsklage und Besitzer von Nachlassgegenständen im Hinblick auf ein Herausgabebegehren - bestehe keine materiellrechtliche Sonderverbindung. Entsprechend ergebe sich der Auskunftsanspruch direkt aus Erbrecht, nämlich durch analoge Anwendung von Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB, und dies ungeachtet des Umstandes, dass dem angefragten Dritten keine Erbenqualität zukomme. Vorliegend werde der Auskunftsanspruch vom Willensvollstrecker erhoben, womit sich die Rechtsgrundlage in erster Linie aufgrund der Position des angefragten Dritten ergebe. Entweder folge diese direkt aus Erbrecht oder aus einem zufolge Universalsukzession übergegangenen Rechtsverhältnisses. Im konkreten Fall würden die Beklagten um Informationen über das rechtliche Schicksal der im Herausgabebegehren erwähnten, nicht mehr in ihrem Besitz befindlichen bzw. nicht mehr verfügbaren Vermögenswerte angegangen. Obwohl als eigener Antrag formuliert, hänge damit das Auskunftsbegehren in seinem Umfang wesentlich vom Herausgabebegehren ab und sei inhaltlich mit ihm verbunden. Zur Zeit sei offen, ob die Beklagten mit ihrer Berufung auf einen Sondertitel durchdringen werden, was gegebenenfalls zur Abweisung des Herausgabebegehrens A führen würde. Sei dies nicht der Fall, so werde die Erbschaftsklage zur weiteren Prüfung in den Händen behalten. Soweit die Zuständigkeit für die Erbschaftsklage gegeben sei und kein Sondertitel vorliege, der bereits zu deren Abweisung führe, gelte dies auch für die Auskunftsklage. Dann gälten die Beklagten als den Erben erbrechtlich verpflichtete Dritte, welche direkt aus Erbrecht zur Auskunft verpflichtet seien. Die Auskunftsklage wäre damit als Klage erbrechtlicher Natur einzustufen, bei welcher die Berufung auf einen erbrechtlichen Titel vorliegt, um die Existenz und die Tragweite der Rechte der Erben feststellen zu lassen. 
 
2.2 Die Beklagten halten die Auffassung der Vorinstanz im Wesentlichen mit folgender Begründung für bundesrechtswidrig. 
2.2.1 Ob hinsichtlich des Herausgabebegehrens eine erbrechtliche Streitigkeit nach Art. 86 Abs. 1 IPRG gegeben sei, muss nach Ansicht der Beklagten 2 nicht anhand der Bezeichnung der Klage, sondern aufgrund ihres Inhaltes beurteilt werden. Vorliegend mache der Kläger keinen einzigen erbrechtlichen Anspruch geltend. Vielmehr gehe es ihm ausschliesslich um sachen- und obligationenrechtliche Ansprüche, welche der Erblasser bei gegebenen Voraussetzungen bereits zu Lebzeiten hätte erheben können. Selbst wenn man das Herausgabebegehren als Erbschaftsklage behandeln würde, dürfte der Richter in einem internationalen Fall wie dem vorliegenden nur dann gemäss der (strittigen) bundesgerichtlichen Praxis (BGE 119 II 114 ff.) vorfrageweise über das Vorliegen eines Sondertitels urteilen, wenn für diese Frage eine schweizerische Zuständigkeit gegeben wäre, was vorliegend nicht zutreffe. Damit fehle es an einer schweizerischen Zuständigkeit für das Herausgabebegehren. 
2.2.2 Die Beklagte 3 betont zudem, der Kläger begründe seinen Herausgabeanspruch nicht etwa mit der Tatsache der Erbberechtigung, sondern bloss mit einem bereits beim Erblasser entstandenen Titel. Damit komme die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Sondertitel vorfrageweise zu prüfen sei (BGE 91 II 327) nicht zum Tragen. Die Frage nach dem Vorliegen eines Sondertitels bilde vorliegend die Hauptfrage. Es liege auch kein Fall vor, in dem das Erbrecht der Gegenpartei bestritten oder vom Kläger selber ein erbrechtlicher Titel geltend gemacht werde (BGE 98 II 88). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne nicht gefolgt werden, soweit eine Klage auf Herausgabe von behaupteten Erbschaftssachen als Erbschaftsklage zu qualifizieren sei und die Zugehörigkeit der strittigen Vermögenswerte zum Nachlass vorfrageweise geklärt werden könne (BGE 119 II 114), ein "doppelter" Zweck der Klage - wie auch vorliegend - indes fehle. Dem genannten Entscheid sei denn auch in der Lehre mehrfach Kritik erwachsen, welche Argumente die Beklagte 3 wiedergibt. 
2.2.3 Nach Ansicht der Beklagten 2 gründet das Auskunftsbegehren nicht im Erbrecht. Sie nehme keine Erbenstellung ein, sei zum Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in keinem vertraglichen Verhältnis gestanden, weshalb kein Auskunftsrecht bestand, welches auf die Erben habe übergehen können. Die in der Lehre teilweise vertretene Auffassung, wonach analog Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB auch gegenüber Dritten ohne erbrechtliche Rolle ein Auskunftsanspruch bestehe, könne nicht unbesehen auf internationale Verhältnisse übertragen werden, da sich ein solches Recht des Erben bzw. seines Vertreters (Willensvollstrecker) aus dem Einzelstatut und nicht aus dem Erbstatut ergebe. Diese gesonderte Rechtsanknüpfung zeige, dass das Auskunftsbegehren gegenüber Dritten im internationalen Verhältnis nicht als ein erbrechtlicher Anspruch zu verstehen sei, womit keine erbrechtliche Streitigkeit nach Art. 86 Abs. 1 IPRG vorliege. Zudem werde vom Kläger nur Auskunft über Gegenstände verlangt, die nicht mehr im Besitz der Beklagten seien. Mithin gehe es um Werte, die sie nicht herausgeben könne. Damit sei sie nicht als Dritte zu betrachten, die den Erben erbrechtlich verpflichtet sei. 
2.2.4 Die Beklagte 3 führt im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren aus, Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit der Auskunftsklage richte sich nach dem Rechtsverhältnis, welches dem Informationsanspruch zugrunde liege. Sie sei zum Erblasser in keinem Vertragsverhältnis gestanden, weshalb sie auch gegenüber seinen Erben nicht verpflichtet sei. Eine selbständige Auskunftsklage gegen Dritte sei keine erbrechtliche Klage, womit der Gerichtsstand des Nachlasses nicht zur Verfügung stehe. Es gäbe keinen besonderen gesetzlichen Gerichtsstand für Informationsbegehren, womit die allgemeinen Regeln gelten und der verfassungsmässige Richter anzurufen sei. Ob die von der Lehre teilweise vorgeschlagene analoge Anwendung von Art. 607 Abs. 3 ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB gegen Nichterben in Frage komme, spiele im internationalen Verhältnis keine Rolle. Die in Art. 86 IPRG angeführten erbrechtlichen Streitigkeiten dürften nicht durch analoge Anwendung einzelner erbrechtlicher Bestimmungen auf weitere Fälle ausgedehnt werden, um damit die Zuständigkeit des verfassungsmässigen Richters auszuschalten. Bei der Auslegung von Art. 86 IPRG sei zudem Art. 18 GestG heranzuziehen, welche Bestimmung den Gerichtsstand für erbrechtliche Klagen im Sinne von Streitigkeiten über die erbrechtliche Nachfolge festlege. Da die Beklagte weder Erbin sei, noch der Bestand oder die Höhe erbrechtlicher Ansprüche in Frage stehe, richte sich das Auskunftsbegehren nicht nach dem Erbstatut, sondern dem dem Einzelstatut zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Da es sich bei der vorliegenden Auskunftsklage nicht um eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 IPRG handle, fehle es an einer schweizerischen Zuständigkeit für deren Beurteilung. Dem Kläger sei es überdies weder unzumutbar noch unmöglich, die Beklagte an ihrem Sitz um Auskunft anzugehen, womit die schweizerische Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG im vorliegenden Fall ohnehin ausscheide. 
 
3. 
3.1 Anlass der Berufung bildet die Frage, ob der Richter am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz zuständig ist, die Erbschafts- und Auskunftsklage des Willensvollstreckers gegen zwei Anstalten in Liechtenstein zu behandeln. 
 
3.2 Das Obergericht hat zu Recht das Vorliegen eines internationalen Verhältnisses im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG angenommen. Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Vorliegend ist der Erblasser unstrittig Schweizer Bürger gewesen und an seinem schweizerischen Domizil (in K.________/ZH) verstorben. Strittig ist, ob der Richter für die Behandlung der Erbschafts- und Auskunftsklage zuständig ist, welche der Willensvollstrecker gegen zwei in Liechtenstein domizilierte Anstalten erhoben hat bzw. ob es sich bei dieser Klage um eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 IPRG handelt. 
 
3.3 Die Lehre stützt sich für die Auslegung des Anknüpfungsbegriffs "erbrechtliche Streitigkeiten" auf BGE 119 II 77 E. 3a S. 81 (mit Hinweis auf BGE 99 II 277 E. 3 S. 280; vgl. Dutoit, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl. 2005, N. 2 zu Art. 86 IPRG; Schnyder, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 10 zu Art. 86 IPRG; Heini, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 2 zu Art. 86 IPRG). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Klage erbrechtlicher Natur, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Titel berufen, um einen Teil ihrer Erbschaft zu fordern und die Existenz ihrer Rechte feststellen zu lassen. "Erbrechtliche Streitigkeiten" betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (Heini, a.a.O.). Dazu gehört auch die Erbschaftsklage gemäss Art. 598 ZGB, mit welcher die Herausgabe der Erbschaft oder einer Erbschaftssache verlangt wird (Forni/Piatti, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl. 2003, N. 13 zu Art. 598 ZGB; Patrick Somm, Die Erbschaftsklage des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Diss. Basel 1993, S. 113). Es ist zu Recht unstrittig, dass dem Kläger als Willensvollstrecker (Forni/Piatti, a.a.O., N. 4 zu Art. 598 ZGB mit Hinweisen) nach dem Erbstatut - d.h. nach schweizerischem Recht, da der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz ist (Art. 90 IPRG) - die Erbschaftsklage gegen die Beklagten als Nichterben grundsätzlich zur Verfügung steht (BBl 1983 I 382, S. 390; Schnyder, a.a.O., N. 10 zu Art. 86 IPRG, N. 5 zu Art. 92 IPRG). 
 
3.4 Zur Frage, ob die Erbschaftsklage zur Verfügung steht, gelten weiter die nachfolgenden Grundsätze. 
3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein Erbe im Fall, dass ihm Erbschaftssachen vorenthalten werden und er sie sich verschaffen will, zunächst zu jener Klage greifen kann, die schon dem Erblasser zugestanden hätte. Der Erbe geht dann so vor, wie wenn es der Erblasser täte, wenn er noch lebte; er hat den betreffenden Anspruch geerbt (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl. 2002, S. 664 f., sog. "Sonder- oder Singularklage des Erben"). 
3.4.2 Zur Erbschaftsklage ist nach Art. 598 Abs. 1 ZGB befugt, "wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer". Diese Klage stützt sich auf die blosse Erbberufung des Klägers; darin stimmen sich Rechtsprechung (BGE 91 II 327 E. 3 S. 331, "une pareille action est fondée sur la vocation successorale du demandeur"; 45 I 302 E. 2 S. 308) und Lehre überein (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O.; Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, S. 527 Rz. 1114; Forni/Piatti, a.a.O., N. 1 zu Art. 598 ZGB). 
3.4.3 Ruft hingegen der Kläger seine Eigenschaft als Erbe nur an, um darzutun, dass er Inhaber eines Rechtes sei, das dem Erblasser zustand, so erhebt er, selbst wenn er die Rückgabe der Erbschaftssache verlangt, nicht eine Erbschaftsklage; er führt diesfalls nur die Klage, die seinem Rechtsvorgänger zustand (BGE 91 II 327 E. 3 S. 331; 45 I 302 E. 2 S. 308). Auch hier hat der Kläger seine Erbberufung darzutun, doch bildet sie diesfalls lediglich ein Mittel zur Rechtfertigung der Sachlegitimation und nicht - wie bei der Erbschaftsklage - den Klagegrund (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 4 zu Art. 598 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, N. 1 zu Art. 598 ZGB; Somm, a.a.O., S. 11 f.). 
3.4.4 Der Erbe als Kläger hat die Wahl, ob er diese Vermögenswerte mit der Erbschaftsklage oder mit einer Sonderklage herausverlangen will (Steinauer, a.a.O., S. 528 Rz. 1115 a.E., mit Hinweisen auf die einhellige Lehre). Er geht mit Erbschaftsklage vor, wenn er - wie dargelegt - den Anspruch auf seine Erbberechtigung stützt. Er wählt die Sonderklage, wenn er sich auf sein Erbrecht nur beruft, um seine Sachlegitimation darzutun, und seinen Anspruch auf einen einem anderen Rechtsgebiet - z.B. Obligationenrecht - entnommenen Grund stützt; hierfür steht ihm die Erbschaftsklage nicht zur Verfügung, d.h. eine derartige, einem bestimmten Rechtsgebiet entnommene, mithin individuelle Charakterisierung des Anspruchs führt nicht zur Erbschaftsklage (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 4 zu Art. 598 ZGB, N. 9 zu Vorbem. zum fünften Abschnitt; Somm, a.a.O., S. 11 f., mit Hinweisen). 
3.4.5 Die Abgrenzung der Erbschaftsklage von einer Sonderklage hängt somit von der Rechtsgrundlage ab, auf welche sich der Kläger stützt. Ihr kommt allerdings insoweit eine begrenzte Bedeutung zu, als das Bundesgericht den Anwendungsbereich der Erbschaftsklage erweitert hat. Nach der Rechtsprechung ist die Erbschaftsklage auch zulässig, wenn die Eigenschaft des herausverlangten Vermögenswertes als Erbschaftssache nicht strittig ist, und der Beklagte einen Sondertitel - wie etwa eine Schenkung des Erblassers - geltend macht; in solchen Fällen ist die Gültigkeit des Sondertitels vorfrageweise zu prüfen (BGE 91 II 327 E. 6 S. 337 [Praxisänderung]; 119 II 114 E. 4a S. 116, nach Auseinandersetzung mit der uneinigen Lehre; Steinauer, a.a.O., S. 531 Rz. 1128 und Fn. 18, welcher diese Auffassung mit weiteren Hinweisen auf die Lehre bestätigt). 
 
3.5 Um die Natur der hier in Frage stehenden Klage zu ermitteln, sind der Inhalt der Rechtsbegehren und deren Begründung entscheidend (BGE 130 III 547 E. 2.1 S. 549). Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Kläger eine Erbschaftsklage erhoben hat bzw. ob ihm dieses Rechtsinstitut im vorliegenden Fall - in Anbetracht seiner Vorbringen und denjenigen der Beklagten - zur Verfügung steht. 
3.5.1 Der Kläger verlangte in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Horgen vom 11. August 2004 von den Beklagten 2 und 3 die Herausgabe von 25 einzeln bezeichneten Kunstwerken, von nicht näher umschriebenen Vermögenswerten und Erbschaftssachen in deren Besitz sowie die Abtretung von Forderungen, die ihnen zustehen (Rechtsbegehren A.1 und A.2). Dass er sein Begehren als "Erbschaftsklage" bezeichnet, ist im Hinblick auf die Frage, ob ein erbrechtlicher Streit vorliegt, unerheblich. Zur Begründung führt der Kläger aus, der Erblasser sei an den zwei beklagten liechtensteinischen Anstalten wirtschaftlich ausschliesslich berechtigt gewesen. Diese besässen Vermögenswerte, insbesondere Bilder, die früher einmal dem Erblasser gehört hätten und vor seinem Tod an diese übertragen bzw. diesen gutgeschrieben worden waren, weshalb sie in den Nachlass gehörten. Der Kläger schildert im Einzelnen, wie sich diese verschiedenen Vorgänge abgespielt haben sollen. Er behauptet zudem, dass der Erblasser nie für Dritte aufgetreten sei, sondern immer ausschliesslich seine eigenen Interessen gewahrt habe. Zwischen diesem und den Beklagten 2 und 3 habe eine wirtschaftliche Identität bestanden. Infolgedessen gehörten deren Vermögenswerte in den Nachlass des Erblassers. 
3.5.2 Das Herausgabebegehren zielt somit ausschliesslich darauf ab, den Nachlass des Erblassers um (bestimmte und unbestimmte) Gegenstände und Forderungen zu vervollständigen, die sich im Verfügungsbereich von zwei Nichterben befinden. Zwar beruft sich der Kläger auch auf (vertragliche) Rückgabeansprüche aus einem fiduziarischen Rechtsverhältnis. Dennoch stützt er sein Begehren in erster Linie auf die Erbberufung. Lediglich im Sinne einer Vorwegnahme eventueller Einwände der Beklagten wird ausgeführt, die Konstruktion mittels liechtensteinischer Anstalten habe es dem Erblasser erlaubt, frei über die Vermögenswerte zu verfügen, und er habe bis zu seinem Tode darüber auch frei verfügt, weshalb die Beklagten die Vermögenswerte auszuhändigen hätten. Nicht Gegenstand der Auseinandersetzung bilden hingegen typische erbrechtliche Fragen wie die Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen, die Erbberechtigung der gesetzlichen und eingesetzten Erben, die Pflichtteile der gesetzlichen Erbinnen oder die Befugnisse des Willensvollstreckers. Der Kläger strebt sein Ziel auf dem Wege einer Erbschaftsklage an. 
3.5.3 Die Beklagte 3 betont mit Bezug auf ihre Geltendmachung eines besseren Rechts an den Erbschaftssachen, dass nur in dem Fall, der im Jahre 1965 zur Praxisänderung geführt hatte (vgl. E. 3.4.5), sowohl die Erbberechtigung des Klägers wie auch die Herausgabe von Vermögenswerten des Erblassers strittig war. Dies trifft zu; indessen kann sie daraus nichts für sich ableiten. Das Bundesgericht entschied bei dieser Konstellation, dass die beiden Begehren kumuliert werden können (BGE 91 II 327 E. 3 S. 331 f.). Hingegen lag dem Fall, welcher zur Bestätigung dieser Rechtsprechung führte (BGE 119 II 114), nur ein Herausgabebegehren gegen einen Dritten auf einen bestimmten Gegenstand zugrunde. Der Kläger war unbestrittenermassen eingesetzter Erbe (vgl. BGE 119 II 114 E. 4a S. 116). Entscheidend für die Zulässigkeit der Erbschaftsklage war indes in beiden Fällen die Argumentation von Leuch (vgl. BGE 91 II 327 E. 6 S. 336), wonach das Begehren gegen einen Beklagten gerichtet sei, der das Erbrecht des Klägers verletze, indem er am Besitz der Erbschaftssache festhalte. Dies geschehe unter Hinweis auf ein erbrechtliches Motiv oder auf einen Sondertitel. Der Beklagte bzw. Besitzer verletze das Erbrecht ausdrücklich, wenn er selbst das Erbrecht beansprucht; er verletze es tatsächlich, wenn er überhaupt keinen Rechtsgrund für seinen Besitz anrufe oder wenn er einen besonderen - nicht erbrechtlichen - Rechtsgrund anrufe. Die Erbschaftsklage sei auf jeden Fall abzuweisen, wenn der Sondertitel (z.B. Schenkung, Kauf, oder Miete) sich als gültig erweise. Um einen solchen Einwand überhaupt prüfen zu können, müsse dem Richter die Gelegenheit gegeben werden, vorfrageweise zum Sondertitel Stellung zu nehmen. Diese Argumentation hat nach wie vor Gültigkeit. Soweit das Bundesgericht davon zwischenhinein - ohne Bezugnahme auf die massgebliche Rechtsprechung und in einer Sache, deren Streitpunkt ausserhalb des Erbrechts lag - abgewichen ist (BGE 98 II 88 E. 3 S. 95), kann daran nicht festgehalten werden. 
3.5.4 Im vorliegenden Fall sind die beiden Beklagten unbestrittenermassen Nichterben. Die Beklagte 2 trug in ihrer Klageantwort vom 8. Dezember 2004 vor, dass der Erblasser weder Inhaber der Gründerrechte an ihr noch ein von ihr Begünstigter gewesen sei, sondern ausschliesslich ein Vollmachtträger. Damit gehörten ihre Aktiven nicht in den Nachlass. Überdies habe sie die verlangten Kunstgegenstände unentgeltlich an die Beklagte 3 zu Eigentum übertragen. Die Beklagte 3 berief sich in ihrer Klageantwort vom 8. Dezember 2004 auf den Erwerb der herausverlangten Kunstwerke von der Beklagten 2. Zudem behauptete sie, dass der Erblasser zur Zeit des Todes keine Gründerrechte mehr an ihr hatte. Damit gehören ihrer Ansicht nach weder die strittigen Kunstwerke noch ihre Aktiven in den Nachlass. Aufgrund dieser Einwände wird ein Sondertitel in Gestalt der Schenkung zu prüfen sein, welcher der Herausgabe entgegen stehen kann. Zudem wird die wirtschaftliche Berechtigung des Erblassers im weitesten Sinn an den beiden Beklagten auszuleuchten sein. Diese aktuelle Ausgangslage spricht gemäss den voranstehenden Überlegungen für die Behandlung des Herausgabebegehrens als Erbschaftsklage und infolgedessen für die Annahme einer erbrechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 IPRG. Damit ist die schweizerische Zuständigkeit gegeben. 
 
4. 
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob das Auskunftsbegehren vom Anknüpfungsbegriff der "erbrechtliche Streitigkeiten" gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG erfasst ist. Entscheidend ist, ob dem Willensvollstrecker als Kläger nach dem Erbstatut - d.h. hier nach schweizerischem Recht - ein gesetzliches Informationsrecht gegen die Beklagten als Nichterben zur Verfügung steht (vgl. E. 3.3). 
 
4.2 Der Kläger verlangt in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Horgen vom 11. August 2004 von den Beklagten 2 und 3 nicht nur die Herausgabe von 25 einzeln bezeichneten Kunstwerken und aller Vermögenswerte und Erbschaftssachen im Besitz der Beklagten 2 und 3 bzw. die Abtretung aller Forderungen, über welche diese verfügen. Er verlangt von den Beklagten 2 und 3 zudem, dass sie bezüglich sämtlicher im Herausgabebegehren genannten Werte, soweit sie nicht mehr in deren Besitz seien bzw. sie darüber nicht mehr verfügen können, mitteilen, wem sie sie übergeben bzw. übertragen haben und auf welche Anweisung hin dies geschehen sei (Rechtsbegehren B). Entscheidend für die Qualifizierung dieses Begehrens als erbrechtlicher Streit ist auch hier nicht die Bezeichnung, sondern dessen Umschreibung und die Begründung, mit welcher die gewünschten Informationen verlangt werden (vgl. E. 3.5). Der Kläger rechtfertigt seinen Auskunftsanspruch mit Hinweisen auf die Lehre, wonach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB auch gegenüber Dritten analog anzuwenden seien. Zudem stehe ihm dieses Recht als Korrelat zum Herausgabeanspruch, nämlich aus seinem Recht auf Besitz am Nachlass, zu. Er könne nur aufgrund der geforderten Informationen seiner Aufgabe als Willensvollstrecker nachkommen. Überdies sei er von den beiden gesetzlichen Erbinnen beauftragt worden, die ihnen zustehenden Auskunftsansprüche ebenfalls geltend zu machen. Schliesslich schildert er die Vertragsbeziehungen zwischen dem Erblasser und den Beklagten, welche ihm ebenfalls einen Anspruch auf Auskunftserteilung verschaffen würden. 
4.2.1 Nach Art. 610 Abs. 2 ZGB haben die Erben einander jede Auskunft zu erteilen, die für die korrekte Teilung des Nachlasses nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung erforderlich ist. Gemeint sind damit alle Angaben, die bei einer objektiven Betrachtungsweise möglicherweise geeignet erscheinen, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen (BGE 127 III 396 E. 3 S. 402). Dem Willensvollstrecker steht der Auskunftsanspruch gegenüber den Erben im Hinblick auf die Durchführung der Erbteilung in gleicher Weise zu, wie er diese über die für ihre Erbansprüche wesentlichen Tatsachen zu unterrichten hat (BGE 90 II 365 E. 3b S. 373). Das Erbrecht statuiert neben der Auskunftspflicht unter Erben einzig die Pflicht eines jeden, den Behörden bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars alle verlangten Aufschlüsse über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu erteilen (Art. 581 Abs. 2 ZGB). Zwar kennt unser Privatrecht grundsätzlich keinen allgemeinen Informationsanspruch, was insbesondere im Vertragsrecht auf die Vorstellung von eigenverantwortlichen Parteien zurückgeht (vgl. Merz, Berner Kommentar, N. 270 ff. zu Art. 2 ZGB). Gleichwohl wird die geltende Regelung der Auskunftspflicht von der Lehre gelegentlich als lückenhaft bezeichnet, was mit den Vorstellungen des historischen Privatrechtsgesetzgebers zusammenhängen soll, wonach Auskunftsrechte prozessualer Natur seien und damit vom kantonalen Recht zu regeln sind (Andreas Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Diss. Zürich 1999, S. 43, 126/127, mit Hinweisen). 
4.2.2 Die Lehre unterscheidet beim erbrechtlichen Informationsanspruch des Erben, ob eine erbrechtliche Verpflichtung des Dritten ihm gegenüber besteht oder nicht (vgl. Schröder, a.a.O., S. 146, 151). Ist dies nicht der Fall, so wird das Auskunftsrecht verschieden begründet. Gewisse Autoren weisen auf die Erbenstellung hin (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, S. 174, § 13 Rz. 14; Thomas Leimgruber, Die Befugnisse des einzelnen Miterben beim Erbgang und bei der Nachlassverwaltung, Diss. Basel 1978, S. 39 f.). Nach anderer Auffassung wird eine analoge Anwendung von Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB verlangt (Adriano Oswald, Die Auskunftspflicht im Erbgang, Diss. Zürich 1976, S. 75 ff., 82 ff.). Schliesslich wird sogar eine analoge Anwendung von Art. 170 Abs. 2 ZGB gefordert (Schröder, a.a.O., S. 149 f.). Besteht möglicherweise eine erbrechtliche Verpflichtung des Erben gegenüber Dritten, aber keine materiellrechtliche Sonderverbindung, so schlägt die Lehre überwiegend eine analoge Heranziehung von Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB vor (Schröder, a.a.O., S. 151 ff., 153 f.; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 2. Aufl. 2006, S. 21, Rz. 31 Anm. 46; im Ergebnis gl.M. Druey, Information als Gegenstand des Rechts, Zürich 1995, S. 336). Das Fehlen einer solchen Sonderverbindung wird etwa mit dem Beispiel relativiert, dass der Gesetzgeber selber den Pflichtteil bestimmter Erben schütze, weshalb sie ihr Recht gegenüber dem Schenkungsempfänger, der nicht Erbe sei, mit einer Herabsetzungsklage durchsetzen könnten. Dafür brauche der Erbe vom Dritten die gleichen Informationen wie von einem Miterben. Diese Überlegungen gälten im Übrigen auch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (Schröder, a.a.O., S. 154, mit Hinweisen). 
4.2.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht sehr ergiebig. In einem Urteil aus dem Jahre 1963 wird festgehalten, dass sich die angesprochene Bank (also ein Dritter) gegenüber den Erben ihres Kunden nicht auf das Bankgeheimnis berufen könne, da jedem Erben das Recht auf Kenntnis über den Nachlass zustehe, um seine Rechte geltend zu machen (BGE 89 II 87 E. 6 S. 93). Alsdann verpflichtete das Bundesgericht einen Willensvollstrecker im Hinblick auf eine mögliche Herabsetzungsklage gegenüber den Erben zur Auskunftserteilung betreffend die Zuwendungen des Erblassers an eine Stiftung, deren Stiftungsorgan er war. Zwar nehme die Stiftung nicht selber am Erbgang teil und könne daher aufgrund erbrechtlicher Bestimmungen nicht zur Auskunft verpflichtet werden. Ein Willensvollstrecker sei gegenüber den Erben auskunftspflichtig, selbst wenn die Stellung als Stiftungsorgan eine Interessenkollision mit sich bringe. Gegenüber dem legitimen Interesse der Erben an Information über allfällige Geldleistungen an die Stiftung müsse das Geheimhaltungsinteresse der Stiftung zurücktreten (BGE 90 II 365 E. 3c und d S. 373 ff.). 
4.2.4 Nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, gegenüber wem der Erbe auskunftsberechtigt ist, ist seine Informationsnot. Das geltende Privatrecht kennt, wie bereits angeführt, keinen allgemeinen Informationsanspruch, der Platz greift, wo immer Informationen geeignet wären, Rechtsansprüche zu verwirklichen (E. 4.2.1). Daraus ergibt sich, dass jeder geltend gemachte Auskunftsanspruch, der sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sorgfältig auf seine Berechtigung geprüft werden muss. Tritt ein Erbe kraft Universalsukzession an die Stelle des Erblassers (Art. 560 ZGB), so besteht kein Bedarf, ihm über das aufgrund einer Vertragsbeziehung - beispielsweise mit der Bank - bestehende und nun durch Erbrecht erworbene Auskunftsrecht hinaus noch ein eigenes erbrechtliches Auskunftsrecht einzuräumen (Schröder, a.a.O., S. 148). Sind mehrere Erben vorhanden, treten sie gemeinsam an die Stelle des Erblassers, da unser Erbrecht keine Singularsukzession kennt (Schwander, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl. 2003, N. 2 zu Art. 560 ZGB). Damit stellt sich die Frage, ob dem einzelnen Erben gegenüber Dritten gleichwohl ein eigenes Auskunftsrecht zusteht, bzw. wie sich ein solches erbrechtlich rechtfertigen liesse. Die in der Literatur vertretene Lösung einer analogen Anwendung von Art. 170 ZGB (Schröder, a.a.O., S. 149 ff.) wäre erst dann zu prüfen, wenn sich weder ein ererbtes (Steinauer, a.a.O., S. 580, Rz. 1246c) noch ein im Erbrecht originär verankertes Auskunftsrecht begründen liesse. Richtet sich der Informationsanspruch gegen einen Dritten, der dem Erben möglicherweise erbrechtlich verbunden ist, wie der Empfänger einer Schenkung im Hinblick auf eine allfällige Herabsetzungsklage, so postuliert die (bereits erwähnte) Lehre ein Auskunftsrecht analog der Regelung unter Miterben (Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Anspruch wird im Wesentlichen mit der Gleichbehandlung von Miterben und Nichterben bei der Herabsetzung begründet. Die gleiche Interessenlage bestehe gegenüber dem Dritten als Erbschaftsbesitzer (Schröder, a.a.O., S. 153 f. mit Hinweisen). Dieser Vorschlag überzeugt, denn er erlaubt, eine vom Gesetzgeber nicht bedachte Einschränkung der Informationsrechte auf die Miterben zu durchbrechen. 
4.2.5 Im vorliegenden Fall richtet sich das Auskunftsbegehren gegen zwei Nichterben. Es wird vom Kläger als Korrelat zum Herausgabeanspruch geltend gemacht. In der Tat hängt das Schicksal des Auskunftsbegehrens vollumfänglich von der Beurteilung des Herausgabebegehrens ab. Sollte sich der Kläger mit Letzterem in allen Punkten durchsetzen, so wird Ersteres hinfällig. Im gegenteiligen Fall wird das Auskunftsbegehren ihm bei gegebenen Voraussetzungen ermöglichen, ein weiteres Herausgabebegehren gegen die nun bekannten Besitzer bzw. Berechtigten zu prüfen. Daraus ergibt sich, dass das Auskunftsbegehren dem Herausgabebegehren folgend ebenfalls als von erbrechtlicher Natur im Sinne von Art. 86 Abs. 1 IPRG zu qualifizieren ist. Damit ist auch hierfür die schweizerische Zuständigkeit gegeben. 
4.2.6 Ob die beiden pflichtteilsgeschützten Erbinnen ihren Auskunftsanspruch an den Willensvollstrecker abtreten können, wie er in der Klagebegründung vom 11. August 2004 geltend macht, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr geprüft zu werden. 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist den Berufungen insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss tragen die Berufungsklägerinnen die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schulden dem Kläger je eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Die Nebenintervenientin trägt praxisgemäss ihre eigenen Kosten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 5C.261/2005 und 5C.262/2005 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 10'000.-- wird den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt. 
 
4. 
Die Berufungsklägerinnen werden verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von je Fr. 12'000.-- zu bezahlen. 
 
5. 
Der Nebenintervenientin T.________ wird keine Parteientschädigung zu gesprochen. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Mai 2006 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: