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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_404/2018  
 
 
Urteil vom 6. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Roman Felix, 
Beklagter 1 und Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
alle drei vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, 
Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
1. E.________, 
vertreten durch Advokat Jacques Butz, 
2. F.________, 
Beklagte 2 und 3. 
 
Gegenstand 
Herabsetzungsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 30. Januar 2018 (400 17 296). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
E.________, F.________, B.________, C.________, D.________ und A.________ sind Geschwister. Ihre Mutter G.________, Jahrgang 1929, starb 2006 und ihr Vater H.________, Jahrgang 1928, 2012. Unter den Geschwistern ist die Teilung des Nachlasses ihres Vaters (im Folgenden: der Erblasser) streitig. 
 
B.  
 
B.a. Zu seinen Lebzeiten übertrug der Erblasser Vermögenswerte an seine Kinder, unter anderem je ein unüberbautes Grundstück an F.________ (1977) und an E.________ (1983) sowie eine Liegenschaft mit Wohnhaus an A.________ (1990). Der öffentlich beurkundete "ABTRETUNGSVERTRAG AUF ANRECHNUNG KUENFTIGER ERBSCHAFT" vom 8. März 1990 zwischen dem Erblasser und A.________ lautete wie folgt:  
 
"I. ABTRETUNG 
 
Herr H.________ tritt hiermit, mit ausdrücklicher Zustimmung seiner Ehefrau G.________ gemäss Art. 169 ZGB, seine Liegenschaft... [Angaben zur Parzelle Nr. xxx aus dem Grundbuch]... an seinen Sohn A.________ unentgeltlich auf Anrechnung künftiger Erbschaft ab. 
 
II. ANRECHNUNGSWERT  
 
Den Anrechnungswert bestimmen die Parteien auf                                  Fr. 400'000.-- 
(vierhunderttausend 00/100). Auf Anrechnung an diesen Wert 
übernimmt der Erwerber zur titelsgemässen Abzahlung die 
Hypothekarschulden bei der I.________ im Betrage von                         Fr. 310'000.-- 
                                                                                                                ----------------- 
Vom Restbetrag von                                                                               Fr.   90'000.-- 
(neunzigtausend 00/100) verpflichtet sich der Übernehmer, seinen         ========== 
Schwestern B.________, in U.________, C.________, in V.________, 
und D.________, in V.________, je einen Betrag von Fr. 30'000.--, innert 60 Tagen nach dem Ableben des Abtreters, auszuzahlen. 
 
Nach Auszahlung des Betrages von Fr. 90'000.-- sind die Geschwister... [Aufzählung]... bezüglich der Vorempfänge, die sie von ihren Eltern erhalten haben, gleichwertig auseinandergesetzt, da E.________ und F.________ bereits einen Bauplatz erhalten haben. 
 
Ein eventueller Mehrwert der übernommenen Parzelle Nr. xxx ist vom Übernehmer nicht auszugleichen. 
 
III. EINRAEUMUNG EINER NUTZNIESSUNG  
 
Der Übernehmer räumt hiermit seinen Eltern an der gesamten Liegenschaft die lebenslängliche Nutzniessung ein. Die Nutzniesser übernehmen als Entgelt die Verzinsung der Grundpfandschulden von Fr. 310'000.--. 
 
Im Grundbuch ist die Nutzniessung wie folgt einzutragen: 
 
Auf V.________-Gbbl. Nr. xxx: 
 
Last: lebenslängliche Nutzniessung zG H.________, 1928, 
         und G.________, 1929 
 
IV. EINRAEUMUNG EINES VORKAUFSRECHTES  
 
Der Übernehmer räumt hiermit seinen Geschwistern... [Aufzählung]... ein limitiertes Vorkaufsrecht auf die Dauer von 20 Jahren ein, was im Grundbuch auf die Dauer von 10 Jahren vorzumerken ist. Die Vorkaufsberechtigten sollen das Vorkaufsrecht für den Betrag von Fr. 400'000.-- plus die vom Übernehmer getätigten wertvermehrenden Aufwendungen ausüben können. Die Aufwendungen sind zu belegen. 
 
V. WEITERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN  
... 
 
VI. SCHLUSSVERBAL  
..." 
A.________ überwies die im Vertrag genannten Beträge von je Fr. 30'000.--, insgesamt Fr. 90'000.--, am 25. April 1994. 
 
B.b. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 2. Dezember 1996 räumte A.________ seinen Eltern an der Parzelle Nr. xxx ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht ein, umfassend die 3 Zimmerwohnung im Parterre des Wohnhauses sowie die Benützung der Garage und von Anteilen an Keller, Waschküche und Garten. Das Wohnrecht trat an die Stelle der Nutzniessung, um deren Löschung im Grundbuch die Vertragsparteien ersuchten. Intern vereinbarten sie, dass rückwirkend auf den 1. Januar 1995 die Nutzniessung als gelöscht gelten und das Wohnrecht gültig sein sollte.  
 
B.c. Am 19. Juli 2013 verkaufte A.________ seine Liegenschaft für Fr. 980'000.--.  
 
C.   
Mit Schlichtungsgesuch vom 15. April 2013 beantragten B.________, C.________ und D.________ (Klägerinnen 1-3), den Nachlass des Erblassers festzustellen und zu teilen und dabei die Eigentumsübertragungen des Erblassers an A.________ (Beklagten 1), E.________ (Beklagten 2) und F.________ (Beklagte 3) der Ausgleichung, eventualiter der Herabsetzung zu unterstellen. Die Beklagten stellten ihrerseits Begehren. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hielt fest, dass der Erblasser die Beklagten von der Ausgleichungspflicht befreit hat, hiess hingegen die Herabsetzungsbegehren der Klägerinnen teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Demzufolge verpflichtete es den Beklagten 1, den Klägerinnen 1 und 3 je einen Betrag von Fr. 46'616.-- und der Klägerin 2 den Betrag von Fr. 53'448.-- nebst Zins zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2), und verurteilte die Beklagten 2 und 3 ebenfalls zu Zahlungen an die Klägerinnen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Das Zivilkreisgericht teilte den aus einem Bankguthaben bestehenden Nachlass, indem es die Bank anwies, das Konto des Erblassers zu saldieren und den Parteien je einen Sechstel des Guthabens auszuzahlen (Dispositiv-Ziff. 5), und stellte fest, dass die Parteien nach Ausführung der Dispositiv-Ziff. 2-5 in teilungs-, ausgleichungs- und herabsetzungsrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind (Dispositiv-Ziff. 6 des Entscheids vom 10. Februar 2017). 
 
D.   
Der Beklagte 1 legte Berufung ein mit den Anträgen, die gegen ihn erhobenen Herabsetzungsbegehren abzuweisen und die Klägerinnen zu verpflichten, ihm die Akontozahlungen von je Fr. 25'000.-- zurückzuerstatten, die er im Rahmen von Vergleichsgesprächen bereits unpräjudiziell geleistet habe, eventualiter die Klägerinnen 1 und 3 zu verpflichten, ihm je Fr. 16'256.-- zurückzuerstatten, und die Klägerin 2 zu verpflichten, ihm Fr. 13'926.-- zurückzuerstatten. Die Beklagten 2 und 3 erklärten hinsichtlich des Berufungsverfahrens den Prozessabstand, während die Klägerinnen auf Abweisung der Berufung schlossen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung ab (Entscheid vom 30. Januar 2018). 
 
E.   
Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 hat der Beklagte 1 gegen die Klägerinnen 1-3 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er erneuert vor Bundesgericht seine im kantonsgerichtlichen Verfahren gestellten Berufungsanträge und beziffert die im Eventualstandpunkt geforderten Beträge neu auf je Fr. 16'011.-- und auf Fr. 13'634.--. Das Kantonsgericht hat Verfahrensakten eingereicht. Die Beklagten 2 und 3 wollen sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligen und erklären, das ergehende Urteil anzuerkennen, wie auch immer es ausfalle. Die Klägerinnen wie auch das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beklagte 1 hat sich dazu innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft die Herabsetzung und Rückleistung einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers an den Beklagten 1 (Art. 527 Ziff. 1 und Art. 528 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 221'680.-- beträgt und die gesetzliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 81 II 413 E. 1 S. 416). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des beschwerdeführenden Beklagten 1 (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Das Zivilkreisgericht hat die Klagen auf Ausgleichung, Herabsetzung und Erbteilung je für sich beurteilt und insoweit materiell kein Gesamturteil gefällt. Es schadet dem Beklagten 1 deshalb nicht, dass er seine Beschwerde formell einzig gegen die Klägerinnen (BGE 111 II 16 E. 2 S. 18) und nicht auch gegen die Beklagten 2 und 3 als Miterben richtet, wie es im Falle der Anfechtung eines Erbteilungsurteils auch im bundesgerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschrieben wäre (BGE 130 III 550 E. 2.1.2 S. 552). Das Bundesgericht hat die Beklagten 2 und 3 von Amtes wegen als Verfahrensbeteiligte einbezogen (Art. 102 Abs. 1 BGG; BGE 90 I 8 E. 2 S. 12). Auf die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Das Zivilkreisgericht ist davon ausgegangen, der Erblasser habe dem Beklagten 1 die Liegenschaft als Ausstattung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB zugewendet, ihn aber ausdrücklich von der gesetzlichen Ausgleichungspflicht befreit (E. 2.1 S. 10 ff.). Was - wie hier - der Ausgleichungspflicht unterstände, kraft erblasserischer Anordnung jedoch nicht ausgeglichen werden müsse, unterliege der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Die Herabsetzung setze voraus, dass - in objektiver Hinsicht - die Zuwendung des Erblassers ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgt sei, d.h. keine oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Wert erbracht worden sei, und dass - in subjektiver Hinsicht - die Parteien beim Vertragsabschluss dieses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt hätten, wobei offen bleibe, ob Erkennbarkeit genügte (E. 2.2 S. 13 f.). Vom gutachterlich ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Abtretung (1990) von Fr. 864'300.-- hat das Zivilkreisgericht als Gegenleistung den Anrechnungswert von Fr. 400'000.-- abgezogen, hingegen nicht den Barwert der Nutzniessung bzw. des Wohnrechts. Es hat dafürgehalten, in Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne die Nutzniessung, die der Beklagte 1 seinen Eltern anlässlich der Übernahme der Liegenschaft eingeräumt habe, nicht als Gegenleistung anerkannt werden. Die unentgeltliche Zuwendung habe somit im Zeitpunkt der Abtretung (1990) Fr. 464'300.-- betragen (= Fr. 864'300.--./. Fr. 400'000.--; Schenkungsanteil von rund 54 %). Unter Berücksichtigung des Liegenschaftswertes von Fr. 1'192'000.-- im Zeitpunkt der Erbgangs (2012) ergebe sich nach der Quotenmethode ein Betrag von Fr. 640'340.--, von dem die damals latent gewesene Handänderungssteuer von Fr. 13'575.-- abzuziehen sei. Zum Vermögen des Erblassers hinzuzurechnen seien folglich Fr. 626'765.-- (E. 2.2 S. 15 f.). Zum subjektiven Tatbestandselement hat das Zivilkreisgericht ausgeführt, der Schenkungswille des Erblassers habe offensichtlich vorgelegen und angesichts der grossen Differenz zwischen Kaufpreis und effektivem Wert könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser keinen Schenkungswillen gehabt habe, noch dass der Beklagte 1 das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und damaligem Verkehrswert nicht erkannt habe (E. 3 S. 18 des erstinstanzlichen Entscheids).  
 
2.2. Das Kantonsgericht hat die Einwände des Beklagten 1 gegen die gutachterliche Verkehrswertschätzung für unbegründet erklärt (E. 5 S. 7 f.) und auch nicht beanstandet, dass seine wertvermehrenden Investitionen von angeblich Fr. 25'000.-- in die Liegenschaft ausser Betracht gelassen wurden (E. 6 S. 8 f.). Es ist der Auffassung gefolgt, dass der Wert der Nutzniessung keine Gegenleistung des Beklagten 1 für die Abtretung der Liegenschaft seitens des Erblassers sei. Das Bundesgericht begründe nicht, weshalb es die vorbehaltene Nutzniessung als Gegenleistung qualifiziere, und habe genau gegenteilig entschieden, wo es um die steuerliche Erfassung einer Liegenschaftsübertragung mit Nutzniessungsvorbehalt gegangen sei. Die abweichende Sicht, die Nutzniessung als Gegenleistung zu betrachten, benachteilige die durch die Schenkung nicht begünstigten Pflichtteilserben (E. 7.4.1 S. 12). Im Übrigen hätten die Vertragsparteien die Übernahme der Hypothekarzinsen durch die Nutzniesser als Entgelt für die Nutzniessung vereinbart, was im Umkehrschluss bedeute, dass die Vertragsparteien die Nutzniessung eben nicht als Entgelt für die Übertragung der Liegenschaft betrachtet hätten (E. 7.4.2 S. 12 f.). Den Wert des Wohnrechts, das später anstelle der Nutzniessung begründet wurde, hat das Kantonsgericht ebenfalls nicht berücksichtigen wollen, weil das Wohnrecht nur noch einen Teil der Liegenschaft umfasst habe und es dem Beklagten 1 somit möglich gewesen sei, den Rest der Liegenschaft zu vermieten und einen entsprechenden Ertrag zu erzielen (E. 7.4.3 S. 13). Im Ergebnis hat das Kantonsgericht weder die Nutzniessung noch das Wohnrecht wertmässig bei der Ermittlung des Schenkungsumfangs berücksichtigt. Es hat weiter bestätigt, das Zivilkreisgericht habe den Schenkungsanteil von 54 % korrekt ermittelt und aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung auf den subjektiven Schenkungswillen des Erblassers schliessen dürfen, zumal der grosse Wertunterschied dem Erblasser habe bewusst sein müssen. Auch die Berechnungen anhand der Quotenmethode seien nicht zu beanstanden (E. 7.5 S. 13). Dem Beklagten 1 habe bewusst sein müssen, dass der im Abtretungsvertrag festgesetzte Anrechnungswert von Fr. 400'000.-- um einiges tiefer als der damalige tatsächliche Verkehrswert der Liegenschaft gewesen sei, zumal die Belehnungshöhe der Liegenschaft alleine schon Fr. 310'000.-- betragen habe, die Liegenschaft bereits im Jahr 1977 einen Steuerwert - der bekanntlich tiefer sei als der Verkehrswert - von Fr. 233'900.-- aufgewiesen habe und der Erblasser bis zur Übertragung im Jahr 1990 eine umfassende Sanierung ausgeführt sowie einen grossen Anbau errichtet habe. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne der Beklagte 1 nicht als gutgläubig im Sinne von Art. 528 ZGB angesehen werden, und sein Einwand, mangels Bereicherung zu keiner Rückleistung verpflichtet zu sein, sei daher nicht zu hören (E. 8 S. 13 f. des angefochtenen Entscheids).  
 
2.3. Der Beklagte 1 rügt die kantonsgerichtliche Würdigung des Gutachtens als verfassungswidrig und verlangt, auf die vom Gutachter nach der "gängigen" Methode selbst ermittelten Liegenschaftswerte von Fr. 763'000.-- statt Fr. 864'300.-- (1990) und von Fr. 1'086'000.-- statt Fr. 1'192'000.-- (2012) abzustellen (S. 6 ff. Ziff. 2). Gegen die Herabsetzungsbegehren wendet der Beklagte 1 ein, es fehle - in objektiver Hinsicht - an einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wenn vom Liegenschaftswert im Übertragungszeitpunkt (Fr. 763'000.--) nicht nur der Anrechnungswert (Fr. 400'000.--) und die Handänderungssteuer (Fr. 13'575.--), sondern auch der Barwert der Nutzniessung und anschliessend des Wohnrechts als Gegenleistungen in Abzug gebracht würden, wie es die Rechtsprechung im Erbrecht so vorsehe. Die davon abweichende Betrachtungs- und Vorgehensweise der kantonalen Gerichte sei unbegründet und bundesrechtswidrig (S. 9 ff. Ziff. 3). Weiter hält es der Beklagte 1 - in subjektiver Hinsicht - für willkürlich, den Schenkungswillen des Erblassers allein aus einem angeblichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung abzuleiten. Auch damit seien die kantonalen Gerichte grundlos von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Der konkrete Vertrag belege vielmehr das Vorliegen eines betragsmässig auf Fr. 90'000.-- beschränkten Schenkungswillens des Erblassers (S. 14 ff. Ziff. 4). Da er sich stets in gutem Glauben befunden habe und auch im Zeitpunkt des Erbgangs nicht bereichert gewesen sei, so behauptet der Beklagte 1 (S. 16 f. Ziff. 5), könne er insgesamt unter keinem Titel erfolgreich mit Herabsetzungsklage ins Recht gefasst werden (S. 17 Ziff. 6). Abschliessend belegt und begründet der Beklagte 1 unter Annahme von Barwerten der Nutzniessung und des Wohnrechts seinen Eventualantrag (S. 18 ff. Ziff. 7 und 8 der Beschwerdeschrift).  
 
2.4. Die Klägerinnen beschränken sich in ihrer Beschwerdeantwort darauf, den Ausführungen des Kantonsgerichts zu folgen und nur wenige Ergänzungen anzubringen. Sie heben zum Zuwendungswillen des Erblassers hervor, das Kantonsgericht habe darauf aus der grossen Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung schliessen dürfen, und führen aus, das Kantonsgericht habe das Vorliegen des Zuwendungswillens noch zusätzlich damit begründet, der Erblasser habe aufgrund verschiedener ihm bekannter Faktoren wie Belehnungshöhe, Steuerwert 1977 und von ihm investierte Mittel gewusst, dass der Verkehrswert der Liegenschaft wesentlich höher gewesen sei als der Anrechnungswert von Fr. 400'000.-- (S. 4 Ziff. 3 der Beschwerdeantwort).  
 
2.5. Anlass zum Beschwerdeverfahren gibt die Anwendung von Art. 527 Ziff. 1 ZGB, wonach die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind, der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen. Der Beschwerdegegenstand beschränkt sich in diesem Rahmen wiederum auf die beiden Hauptfragen, in welchem Umfang von einer unentgeltlichen Zuwendung auszugehen ist, wenn der Erblasser einem Erben das Eigentum an einer Liegenschaft überträgt und sich daran die Nutzniessung oder ein Wohnrecht einräumen lässt, und welche Anforderungen an den Nachweis des Zuwendungswillens des Erblassers zu stellen sind. Sollte der Herabsetzungstatbestand erfüllt sein, stellt sich abschliessend die dritte Streitfrage nach dem Grundsatz und dem Umfang einer allfälligen Rückleistung.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind jene Zuwendungen herabzusetzen, die ihrer Natur nach gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine Verfügung des Erblassers entzogen worden sind. Ausgleichung bzw. Herabsetzung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt, und in subjektiver Hinsicht, dass der Erblasser einen Zuwendungswillen (animus donandi) hat. Die Parteien müssen z.B. bei einer gemischten Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung in dem Sinn beabsichtigen, als sie den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (BGE 126 III 171 E. 3a S. 173; vgl. zuletzt: Urteil 5A_789/2016 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2).  
 
3.2. Naturgemäss kann der Schenkungswille nur entstehen, wenn der Wertunterschied bzw. das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt ist. Gleichwohl hat sich die Frage gestellt, ob bei einem Geschäft mit einem Nachkommen ein grobes Missverhältnis der Leistungen allenfalls für die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung genügen könnte, auch wenn es beim Geschäftsabschluss nicht erkannt wurde. Das Bundesgericht hat die lange offengelassene Frage verneint und dabei zu bedenken gegeben, dass ein Erblasser einem Erben nicht einen Vermögensvorteil als Heiratsgut, Ausstattung usw. zuwenden kann, wenn ihm nicht einmal bewusst ist, dass er sich damit entreichert und den Erben bereichert, das heisst, wenn er das Geschäft nicht als ein (zum mindesten teilweise) unentgeltliches erkennt. Denn nur mit diesem Bewusstsein hat er subjektiv überhaupt die Möglichkeit, den Erlass der Ausgleichungspflicht zu verfügen. Eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 bzw. Art. 527 Ziff. 1 ZGB liegt daher nur vor, wenn zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dem Erblasser nicht bloss erkennbar gewesen, sondern von ihm auch tatsächlich erkannt worden ist (BGE 98 II 352 E. 3b S. 357 ff.). Obwohl es die Frage später nochmals aufgegriffen hat (BGE 126 III 171 E. 3b/cc S. 175 f.), ist das Bundesgericht in seiner Praxis dabei geblieben, dass allein entscheidend ist, ob der Erblasser den Nachkommen begünstigen wollte und ob er diese Begünstigung erkannt hat (Urteil 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 8, vorab E. 8.2.1; z.B. Urteil 5A_802/2014 vom 7. November 2014 E. 2 und E. 4.3, in: Praxis 104/2015 Nr. 57 S. 452; ebenso im Güterrecht: Urteil 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.3, in: FamPra.ch 2010 S. 424).  
 
3.3. Es liegt in der Natur der Sache, dass das, was der Erblasser gewusst, was er gewollt hat, als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern sich direkt nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber lediglich durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände beweisen lässt (BGE 140 III 193 E. 2.2.1 S. 197). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wer dabei aus der Erfüllung des Herabsetzungstatbestandes Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).  
 
4.  
 
4.1. Soweit die kantonalen Gerichte allein gestützt auf blosse Erkennbarkeit eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung das Bestehen eines Schenkungswillens auf Seiten des Erblassers angenommen haben, kann ihnen im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis (E. 3.2 oben) nicht gefolgt werden. Ergänzend hat das Kantonsgericht auf den Abtretungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beklagten 1 abgestellt. Diesen Vertrag halten auch der Beklagte 1 in seiner Beschwerdeschrift und die Klägerinnen in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht für entscheidend. Denn Ausgangspunkt bleibt das konkrete Rechtsgeschäft zwischen Erblasser und Erben. Das Bundesgericht hat deshalb den unbestrittenen Wortlaut des Abtretungsvertrags von 1990 (Beschwerde-Beilage Nr. 4) im Sachverhalt ergänzt (Bst. B.a oben).  
 
4.2. Gewicht messen die Parteien und das Kantonsgericht dem Umstand bei, dass der Abtretungsvertrag - wie auch die spätere Begründung des Wohnrechts von demselben Notar - beurkundet wurde. Es ist in der Tat davon auszugehen, dass der beurkundende Notar, dessen Erfahrenheit und Sachkunde von keiner Partei in keinem Zeitpunkt jemals in Frage gestellt wurde, die Rechtslage genau gekannt und die Vertragsparteien pflichtgemäss darüber aufgeklärt hat (Urteil 5A_530/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.2.1, in: ZBGR 95/2014 S. 264). Die massgebende Rechtslage hat 1990 wie heute darin bestanden, dass die Bestellung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder eines Vorkaufsrechts an der Liegenschaft, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten einem Erben überträgt, als dessen Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten ist und eine den Verkehrswert der übernommenen Liegenschaft mindernde Belastung bedeutet (BGE 54 II 93 S. 97 [Wohnrecht]; 54 II 100 S. 105/106 [Wohnrecht]; 84 II 338 E. 3 S. 345 [limitiertes Vorkaufsrecht] und E. 4 S. 346 [Wohnrecht und Nutzniessung]; 116 II 667 E. 3b/cc S. 675 [Nutzniessung, gemäss Bst. A.c S. 669 indes Wohnrecht]; 120 II 417 E. 4a S. 421 [Nutzniessung]).  
 
4.3. Dass sich die Vertragsparteien der Rechtslage bewusst waren, lässt der Vertragstext schliessen. Die Parteien vereinbarten nicht bloss eine Nutzniessung zugunsten des abtretenden Erblassers als Alleineigentümer der Liegenschaft, sondern auch - wie später das Wohnrecht - zugunsten der Ehefrau des Erblassers. Weiter haben sie ein (limitiertes) Vorkaufsrecht für sämtliche Geschwister des Übernehmers vorgesehen. Die Frage nach der Bewertung der beidseitigen Leistungen zur Zeit des Vertragsabschlusses drängte sich dabei geradezu auf (für einen ähnlichen Fall: BGE 84 II 338). In diesem Sinne erklärten die Parteien sogar die Verzinsung der Grundpfandschulden durch die Nutzniesser als Entgelt für die Einräumung der Nutzniessung, obwohl diese Verpflichtung sich für den Nutzniesser bereits aus dem Gesetz ergibt (Art. 765 Abs. 1 ZGB) und insoweit keine vertragliche Gegenleistung für die Nutzniessung bedeutet. In der Bestimmung des Anrechnungswertes haben die Parteien sodann erkannt und festgelegt, dass der übernehmende Erbe im Betrag von Fr. 90'000.-- bereichert würde und deshalb an Miterben eine entsprechende Zahlung zu leisten habe, die er tatsächlich geleistet hat. Gerade mit Blick auf diese bewusste vertragliche Regelung in allen Einzelheiten mutet es seltsam an, dem Erblasser gleichsam "ex post" einen weitergehenden Schenkungswillen (im Umfang von 54 % eines gutachterlich ermittelten Verkehrswertes) zu unterstellen, ohne dass das Vorliegen einer Simulation jemals behauptet, geschweige denn von den Klägerinnen bewiesen worden wäre (für einen ähnlichen Fall: BGE 131 III 49 E. 4.1.1 S. 55).  
 
4.4. Dem Abtretungsvertrag lässt sich entnehmen, dass die Liegenschaft mit Grundpfandrechten im ersten bis dritten Rang belastet war und der Beklagte 1 auf Anrechnung die Hypothekarschulden von Fr. 310'000.-- übernommen hat. Das Kantonsgericht und die Klägerinnen schliessen daraus, dass dem Erblasser klar sein musste, der Anrechnungswert sei mit Blick auf die hypothekarische Belastung zu niedrig festgesetzt und die Differenz deshalb unentgeltlich zugewendet. Angesprochen ist damit der sog. Belehnungswert, der bereits damals zwischen 2/3 (I. Hypothek) und 80 % (II. Hypothek) des Verkehrswertes betragen hat (vgl. EMCH/RENZ/BÖSCH, Das Schweizerische Bankgeschäft, 4. Aufl. 1993, S. 347, und 3. Aufl. 1984, S. 313 f.). Der Verkehrswert hätte somit zwischen Fr. 465'000.-- (I. Hypothek) und Fr. 387'500.-- (II. Hypothek) gelegen, so dass der Erblasser in guten Treuen die Übertragung auf den Erben als durch den vereinbarten Anrechnungswert von Fr. 400'000.-- gedeckt erachten durfte und sich insoweit keiner unentgeltlichen Zuwendung bewusst sein musste (vgl. BGE 98 II 352 E. 3b S. 358).  
 
4.5. Welche Aufschlüsse der Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 233'900.-- im Jahr 1977, auf den das Kantonsgericht und die Klägerinnen weiter abstellen wollen, dem Erblasser hätte vermitteln müssen, bleibt im Dunkeln, zumal dieser Betrag aus dem Abtretungsvertrag von 1990 nicht hervorgeht und deshalb dem Erblasser genauso wenig als bekannt unterstellt werden darf wie das genaue Verhältnis des Steuerwertes zum Verkehrswert. Entgegen der Darstellung der Klägerinnen hat das Kantonsgericht an der zitierten Stelle auch nicht dem Erblasser angelastet, den Steuerwert aus dem Jahre 1977 kennen zu müssen, sondern dem Beklagten 1 (E. 8.2.2 S. 14 des angefochtenen Entscheids).  
 
4.6. Weiter steht fest, dass der Erblasser bis zur Übertragung der Liegenschaft im Jahre 1990 eine umfassende Sanierung ausführte und einen grossen Anbau errichtete (E. 8.2.2 S. 14 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf S. 3 und S. 10 des Gerichtsgutachtens). Aus den verwiesenen Stellen des Gerichtsgutachtens (Beschwerde-Beilage Nr. 7) geht nicht hervor, ob und in welchem Umfang sich die Sanierung oder der Anbau wertsteigernd auf den Verkehrswert der Liegenschaft tatsächlich ausgewirkt hätten. Es ist damit nicht dargetan, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von einem anderen als dem im Bereich von Fr. 387'500.-- bis Fr. 465'000.-- angenommenen Verkehrswert (E. 4.4. oben) tatsächlich ausgegangen ist.  
 
4.7. Insgesamt kann unter Willkürgesichtspunkten ein tatsächlicher Schenkungswille in dem von den Klägerinnen behaupteten Betrag weder aus dem äusseren Verhalten des Erblassers gefolgert noch anhand der Umstände als bewiesen betrachtet werden. Die gegenteilige Indizienbeweiswürdigung des Kantonsgerichts erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Dass ein Schenkungswille des Erblassers im Zeitpunkt der Ablösung der Nutzniessung durch das Wohnrecht bestanden habe, wird von den Klägerinnen nicht behauptet oder dargetan, geschweige denn vom Kantonsgericht aufgrund der Indizienlage festgestellt. Bleibt der Schenkungswille des Erblassers somit zum Nachteil der Klägerinnen (E. 3.3 oben) unbewiesen, ist deren Herabsetzungsbegehren gegen den Beklagten 1 abzuweisen.  
 
5.   
In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass der Beklagte 1 den drei Klägerinnen je Akontozahlungen von Fr. 25'000.-- geleistet hat. Die Beträge der "unpräjudiziell vorgeleisteten Akontozahlungen von je Fr. 25'000.--" hat bereits das Zivilkreisgericht abgezogen, dessen Entscheid die Klägerinnen nicht angefochten haben (E. 3 a.E. S. 18 und Anhang des erstinstanzlichen Entscheids). Dem Begehren des Beklagten 1 auf Rückerstattung der Akontozahlungen, dem die Klägerinnen auch vor Bundesgericht nichts entgegensetzen, kann entsprochen werden. 
 
6.   
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Herabsetzungsklage gegen den Beklagten 1 abzuweisen und die Erstattung der von ihm geleisteten Akontozahlungen anzuordnen. Die Klägerinnen unterliegen und werden kosten- und gegenüber dem Beklagten 1 entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). Ausserhalb der Regelung über Kosten und Entschädigungen bleiben die Beklagten 2 und 3, die sich am Verfahren nicht beteiligt und dem Urteil unterzogen haben (BGE 134 III 1 E. 5 S. 10). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren wird das Kantonsgericht zu entscheiden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 30. Januar 2018 aufgehoben und in Dispositiv-Ziff. 1 wie folgt geändert: 
 
1.1. Die Herabsetzungsbegehren der Klägerinnen 1-3 gegen den Beklagten 1 werden abgewiesen. 
1.2. Die Klägerinnen 1-3 werden verpflichtet, dem Beklagten 1 je Fr. 25'000.-- zu bezahlen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Die Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen haben den Beklagten 1 und Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sowie den Beklagten 2 und 3 schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten