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[AZA 0/2] 
1E.5/2001/zga 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
16. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, 
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid, Strublen, Postfach 243, Reichenburg 
 
gegen 
S chweizerische Bundesbahnen AG (SBB), Hochschulstrasse 6, Bern, vertreten durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), Elektrizitätswerk der Stadt Z ü r i c h (EWZ), Beschwerdegegner, beide vertreten durch Fürsprecher Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ, Tramstrasse 35, Zürich, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), 
 
betreffend 
Einsprache gegen die Enteignung für die 132kV-SBB-Leitung 
Mels-Niederurnen, hat sich ergeben: 
 
A.- Im Zusammenhang mit dem Projekt "Bahn 2000" sehen die Schweizerischen Bundesbahnen SBB den Ausbau ihres Stromnetzes in der Ostschweiz und insbesondere die Ersetzung der 66 kV-Leitung Ziegelbrücke - Sargans durch eine 132 kV-Leitung vor. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) erklärte sich bereit, die neue 132 kV-Bahnstromleitung auf dem Abschnitt Mels - Niederurnen auf seine bereits bestehende 380 kV-Leitung Sils - Benken zu legen. Dazu sind an der bestehenden Leitung die Eckstiele der Masten zu verstärken, die Mastspitzen durch eine Konstruktion mit zusätzlichen Auslegern auszutauschen und die zwei zusätzlichen Leiterseile mit den entsprechenden Isolatorenketten zu montieren. 
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat genehmigte die Pläne für die Gemeinschaftsleitung mit Verfügung vom 15. Mai 1996. Die Plangenehmigung ist nach Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (heute: Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation/UVEK) und vor dem Bundesrat rechtskräftig geworden. 
 
Die auszubauende Leitung überquert in Mollis unter anderem die Parzellen Nrn. 1737 und 1744 von X.________. 
Die für die Überleitung notwendigen Rechte waren der EWZ im Jahre 1988 von der Rechtsvorgängerin von X.________ durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumt worden. Da sich der heutige Eigentümer nicht bereit erklärte, die für den Leitungsausbau benötigten Rechte freihändig abzutreten, ersuchte das EWZ im Namen der SBB die Präsidentin der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, um Durchführung eines abgekürzten Enteignungsverfahrens sowie um vorzeitige Besitzeinweisung. Dem Begehren um Eröffnung des abgekürzten Verfahrens gab der Vizepräsident der Schätzungskommission mit Verfügung vom 4. Juni 1999 statt. Die persönliche Anzeige wurde X.________ am 21. Juni 1999 zugestellt. In dieser wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bessere Anbindung des SBB-Unterwerkes Sargans an das 132 kV-Übertragungsnetz der SBB zwingend sei und sich die EWZ, da ein zusätzliches Leitungs-Trassee der SBB kaum mehr akzeptiert würde, zur Aufnahme der Bahnstromleitung auf ihre bereits bestehende 380 kV-Leitung bereit erklärt habe. 
 
 
X.________ erhob gegen die Enteignung Einsprache und stellte das Begehren, die Enteignung sei vollumfänglich abzulehnen. Nach Durchführung einer - erfolglos verlaufenen - Einigungsverhandlung am 3. November 1999 wurde die Einsprache dem UVEK zur Behandlung überwiesen. 
 
B.- Mit Entscheid vom 22. Dezember 1999 bewilligte der Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, der SBB die vorzeitige Inbesitznahme der für den Leitungsausbau benötigten Rechte. Gegen die Verfügung reichte X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Diese wurde vom Bundesgericht am 30. März 2000 gutgeheissen, weil auch das EWZ als (Mit-)Eigentümer der Gemeinschaftsleitung für die vorzeitige Besitzergreifung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet sein müsse und ihm dieses nach dem noch anwendbaren alten Recht ausdrücklich zu übertragen sei (1E. 2/2000). 
 
Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil stellte das EWZ beim Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission im eigenen und im Namen der SBB ein neues Gesuch um Eröffnung des Enteignungsverfahrens. Die persönliche Anzeige wurde am 7. Juni 2000 ebenfalls erneuert. 
Für die Gemeinschaftsleitung, die die beiden Grundstücke X.________s auf einer Länge von 456 m überquert, sollen die üblichen, mit einer Pflanzbeschränkung und einer Niederhaltungsservitut verbundenen Durchleitungsrechte eingeräumt werden; ausserdem wird ein Baurecht für den Leitungsmast Nr. 263 auf der Parzelle Nr. 1737 beansprucht. Diese Rechte sollen den Enteignern bis zum Ablauf des bestehenden Dienstbarkeitsvertrages im Jahre 2027 eingeräumt werden. 
 
In diesem zweiten Enteignungsverfahren erhob X.________ wiederum Einsprache mit dem Antrag, auf die Enteignungsbegehren sei nicht einzutreten, eventuell seien diese vollumfänglich abzuweisen; subeventuell sei dem Enteigneten eine Entschädigung von zwischen Fr. 212'500.-- und Fr. 106'250.-- nebst Zins zuzusprechen. Nachdem die Einigungsverhandlung vom 5. Dezember 2000 erneut ohne Erfolg verlaufen war, übermittelte der Vizepräsident auch diese Akten dem Departement. 
 
C.- Mit Entscheid vom 9. April 2001 wies das UVEK die Einsprache von X.________ gegen die Enteignung ab. Das Departement erteilte dem EWZ im Zusammenhang mit der 132kV-Starkstromleitung Mels-Niederurnen der SBB das Enteignungsrecht zu Lasten der Parzellen Nrn. 1737 und 1744, Grundbuch Mollis, zum Erwerb der Dienstbarkeiten gemäss Projekt und den genehmigten Plänen für den Zeitraum bis zum 4. März 2027. Es stellte im Weiteren fest, dass den SBB das entsprechende Enteignungsrecht von Gesetzes wegen zustehe; der Umfang ergebe sich aus der Enteignungstabelle und der persönlichen Anzeige an den Enteigneten. 
 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid des UVEK sei, mit Ausnahme der Kostenauflage zu Lasten der Enteigner, aufzuheben. 
 
Auf die Begründungen der Beschwerde sowie des angefochtenen Entscheides wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 
SBB und EWZ stellen den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Nach Auffassung des UVEK ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
D.- Auf erneutes Gesuch der Enteigner hat der Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, am 6. Juli 2001 die vorzeitige Besitzeinweisung gewährt. Die von X.________ gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist am 4. September 2001 abgewiesen worden (1E. 14/2001). 
 
E.- Das nachträglich vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist am 20. Juli 2001 abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der angefochtene Entscheid des UVEK, mit welchem über die Einsprache gegen die Enteignung entschieden, der EWZ das Enteignungsrecht erteilt und festgestellt worden ist, dass den SBB dieses schon von Gesetzes wegen zusteht, unterliegt nach Art. 98 lit. b und Art. 99 Abs. 1 lit. c OG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. 
Die durch das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (AS 1999 S. 3071) geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734. 0) sind - wie bereits im Entscheid vom 30. März 2000 (1E. 2/2000) erwähnt - im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbar. 
b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes beanstandet werden (Art. 104 lit. a und b OG). Den Sachverhalt überprüft das Bundesgericht frei, da als Vorinstanz kein kantonales Gericht oder eine Rekurskommission, sondern ein eidgenössisches Departement entschieden hat (Art. 105 OG). Dagegen kann über die Angemessenheit des Einspracheentscheides nicht befunden werden, da die einschlägige Gesetzgebung die Rüge der Unangemessenheit nicht vorsieht (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). 
 
c) Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. 
Der Beschwerdeführer übt in seiner Rechtsschrift in verschiedener Weise Kritik, ohne darzulegen, gegen welche bundesrechtlichen Bestimmungen der angefochtene Entscheid verstosse. Soweit in seinen Darlegungen keine im Sinne von Art. 104 OG zulässigen Rügen erblickt werden können, ist ohne prozessuale Weiterungen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
 
Da der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Departement Argumente vorgetragen hat, die aus dem Rahmen von Art. 49 VwVG fallen, durfte das UVEK ebenfalls von deren Behandlung absehen und sich auf die Prüfung der genügend begründeten Rügen beschränken. Soweit dies der Beschwerdeführer beanstandet und sich über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beklagt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
2.- Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass die Voraussetzungen für eine Expropriation auf der Seite der Enteigner nicht gegeben seien. EWZ und SBB könnten nur gemeinschaftlich und nicht als zwei getrennte Rechtssubjekte handeln. Sie hätten daher auch in der persönlichen Anzeige als Enteigner-Gemeinschaft bezeichnet werden müssen. 
Aus dem gleichen Grunde könne übrigens das EWZ nicht Alleineigentümer der Leitung bleiben und müsse im Verfahren Parteistellung einnehmen. 
 
a) Gemäss Art. 43 Abs. 1 EleG in der hier anwendbaren Fassung vom 24. Juni 1902 (aEleG) kann den Eigentümern von elektrischen Starkstromanlagen und den Bezügern von elektrischer Energie das Recht der Expropriation für die Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Enteignung gewährt werden. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) kann das Expropriationsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft liegen sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, welche durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Das derart umschriebene Enteignungsrecht kann entweder vom Bunde selbst ausgeübt oder an Dritte übertragen werden, und zwar - je nach Bedeutung des Werkes - durch Bundesbeschluss oder Bundesgesetz (Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 EntG). Ermächtigt der Bundesbeschluss oder das Bundesgesetz den Dritten nicht generell zur Enteignung, sondern muss das Enteignungsrecht in jedem Einzelfall noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber nach Art. 3 Abs. 3 EntG das in der Sache zuständige Departement. 
 
b) Der Beschwerdeführer stellt das landesweite Interesse an der Ersetzung der 66 kV-Leitung Ziegelbrücke - Sargans durch eine 132 kV-Leitung zur besseren Versorgung des SBB-Netzes nicht in Frage. Er bestreitet auch nicht, das es im öffentlichen Interesse liegt, neue Leitungen nach Möglichkeit auf bereits bestehende Leitungsanlagen zu legen, um zusätzliche Eingriffe in Landschaft und Grundeigentum zu vermeiden oder gering zu halten. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass es sich bei den zwei Unternehmen, die an der fraglichen Gemeinschaftsleitung beteiligt sind, um Eigentümer von elektrischen Starkstromanlagen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 aEleG handelt und heute beide - die SBB von Gesetzes wegen und das EWZ infolge der Einräumung dieser Befugnis durch das zuständige Departement - mit dem Enteignungsrecht ausgestattet sind. 
Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllt. 
Die Meinung des Beschwerdeführers, es müssten auf der Seite der Enteigner bestimmte Organisationsformen eingehalten sein, lässt sich auf keine bundesrechtliche Bestimmung stützen und geht offensichtlich fehl. Es ist den an einer Gemeinschaftsleitung beteiligten Unternehmen überlassen, wie sie die Eigentumsverhältnisse regeln und ob sie als Miteigentümer, als Gesamteigentümer oder als einfache Gesellschaft auftreten wollen (vgl. Art. 646 ff. und Art. 652 ff. ZGB, Art. 530 ff. OR; s. die Sachverhalte von BGE 103 Ib 91 und BGE 115 Ib 311; Hans Martin Weltert, Die Organisations- und Handlungsformen in der schweizerischen Elektrizitätsversorgung, Zürich 1990, S. 66 f.). Solange die Verfahrensrechte des Enteigneten gewahrt sind, ist für diesen auch nicht von Belang, ob die beteiligten Unternehmen in eigenem Namen handeln oder sich die eine Gesellschaft durch die andere vertreten lässt. Der Enteignete hat ebenfalls keinen Anspruch, darüber ins Bild gesetzt zu werden, wie das Innenverhältnis zwischen den an einem gemeinschaftlichen Unternehmen Beteiligten im Einzelnen ausgestaltet sei. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend das mangelnde gemeinschaftliche Vorgehen und die fehlenden Angaben über die Aufteilung des Eigentums stossen daher ins Leere. Als unbegründet erweist sich demnach auch die Behauptung, dass der erstmals im Einspracheentscheid erwähnte Vertrag zwischen dem EWZ und den SBB aus dem Jahre 1994 dem Enteigneten hätte unterbreitet werden müssen. 
Schliesslich darf nochmals unterstrichen werden, dass der Beschwerdeführer bereits der Plangenehmigungsverfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats vom 15. Mai 1996 entnehmen konnte, dass die bestehende Leitung der EWZ durch ein Bahnstromsystem der SBB erweitert werden soll, und er jedenfalls seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 30. März 2000 wissen muss, dass sowohl das EWZ wie auch die SBB Partei- und Enteignerstellung einnehmen. 
 
3.- Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird Art. 5 EntG dadurch verletzt, dass die bestehende, zwischen dem EWZ und dem Grundeigentümer vertraglich vereinbarte Leitungsservitut zu Gunsten der SBB erweitert werden soll. Eine solche Ausdehnung einer Dienstbarkeit durch Enteignung sei gemäss Art. 5 EntG, welcher die Enteignungsobjekte abschliessend umschreibe, ausgeschlossen. 
 
Gemäss Art. 5 Abs. 1 EntG können Gegenstand des Enteignungsrechts dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstücks sein. Zu diesen dinglichen Rechten an Grundstücken zählen auch die Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten, welche die Erstellung von Leitungen auf fremden Grundstücken ermöglichen (vgl. Art. 676 Abs. 2, Art. 691 Abs. 2 und Art. 781 ZGB). 
Als rechtliche Grundlage für den Bau und Betrieb von Hochspannungsleitungen fallen in erster Linie Personalservituten in Betracht. Solche können zu Gunsten einer beliebigen Person oder zu Gunsten einer Gemeinschaft, das heisst für mehrere Personen als gleichzeitig Berechtigte, begründet werden (H. Leemann, Berner Kommentar, N. 13 ff. zu Art. 781 ZGB). 
Die Servitutsberechtigung kann daher auch nachträglich durch Vereinbarung oder notfalls durch Enteignung auf eine Mehrzahl von Personen erweitert werden, wobei offen bleiben kann, ob dadurch die ursprüngliche Dienstbarkeit ergänzt oder durch eine neue ersetzt werde. Was die Hochspannungsleitungen betrifft, sieht übrigens Art. 43 Abs. 2 aEleG ausdrücklich vor, dass das Enteignungsrecht für die Mitbenützung bestehender Leitungen und die Ersetzung bestehender durch leistungsfähigere Anlagen ausgeübt werden kann. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers klargestellt werden, dass Häufungen von Leitungen zu vermeiden sind und das Enteignungsrecht für neue Leitungen nur bewilligt werden soll, wenn es nicht möglich ist, die betreffende Energie auf bestehenden, allenfalls zu verstärkenden Anlagen zu transportieren (vgl. Fritz Hess, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 5 zu Art. 43 aEleG). Der Beschwerdeführer bestreitet daher zu Unrecht, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau einer bestehenden Leitung zu einer Gemeinschaftsleitung auf dem Wege der Enteignung geschaffen werden können. 
 
4.- Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer über die Höhe der ihm vom UVEK zugesprochenen Parteientschädigung, die die aufgelaufenen Anwaltskosten bei weitem nicht zu decken vermöge. 
 
Das UVEK hat die Kosten des Einspracheverfahrens der Enteignerseite auferlegt und dem Einsprecher - unter Hinweis auf Art. 115 EntG und den Ausgang des Verfahrens - eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zuerkannt. Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einspracheverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG). Im Lichte dieser Bestimmungen erscheint die vom Departement getroffene Entschädigungsregelung nicht als bundesrechtswidrig, ist doch die Einsprache des Enteigneten vollumfänglich abgewiesen worden. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet. 
 
5.- In Anwendung von Art. 116 Abs. 1 EntG sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den beiden Enteignern je zur Hälfte zu überbinden. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Enteigneten abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, ist diesem im Einspracheverfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzuerkennen. Es besteht auch kein Anlass, dem Antrag des EWZ entsprechend die Enteigner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) und dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie zur Kenntnisnahme dem Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, Dr. Thomas Willi, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 16. Oktober 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: