Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.137/2003/dxc 
 
Urteil vom 2. September 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno A. Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil SG 1, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Bürgi, Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Genossenschaftsrecht; Milchkaufvertrag, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________ (Beklagter) war Mitglied der Sennereigenossenschaft X.________ - Y.________ - Z.________. Die Sennereigenossenschaft, vertreten durch den Präsidenten und den Aktuar sowie neun namentlich aufgeführte Milchlieferanten, zu denen auch der Beklagte gehörte, schlossen am 1. Mai 1999 mit dem Käser A.________ (Kläger) einen Milchkaufvertrag. Das Kaufobjekt bestand in der gesamten Verkehrsmilch, aber ohne Milch und Milchprodukte, die direkt ab Hof an Konsumenten verkauft wurden. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit mit einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den 30. April und den 31. Oktober abgeschlossen. Anhang 1 des Vertrages enthielt die Preisvereinbarung. Im Anhang 10 vereinbarten die Parteien überdies einen "Mietvertrag für Käsereien", worin dem Kläger die Käserei X.________ mit Wohnung, Schweinestall, Garage und Nebenräumen per 1. Mai 1999 verpachtet wurde. Als Pachtzins vereinbarten die Parteien einen "Käsereizins von pauschal Fr. 69900.- Fr./Jahr auf der Jahresmilchmenge von 835832kg". 
 
Am 27. April 2000 fand eine ausserordentliche Genossenschaftsversammlung statt, an welcher die Verlängerung des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrags für das Milchjahr 2000/2001 besprochen und einstimmig genehmigt wurde. Seit dem 21. Juni 2000 lieferte der Beklagte seine von ihm produzierte Milch der Sennereigenossenschaft nicht mehr ab, sondern verkaufte sie der C.________ AG. Unter Hinweis darauf, dass durch die Liberalisierung des Milchmarktes Deckungskäufe jederzeit möglich gewesen seien und er selbst keinen Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen habe, bestritt der Beklagte die gegen ihn gerichtete Schadenersatzforderung der Sennereigenossenschaft. Am 30. April 2000 trat der Beklagte aus der Genossenschaft aus. Am 15. September 2001 zedierte die Genossenschaft sämtliche Anspüche gegen den Beklagten an den Kläger. 
B. 
Mit Klage vom 19. November 2001 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht Münchwilen, den Beklagten zu verpflichten, ihm Fr. 22'335.20 nebst Zins seit dem 25. Januar 2001 sowie Fr. 10'583.90 nebst 5 % Zins ab Fälligkeit zu bezahlen. Im Übrigen behielt er sich ein Nachklagerecht gemäss § 10 der Genossenschaftsstatuten ausdrücklich vor. Mit Urteil vom 30. April 2002 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 14. Januar 2003 in der vom Kläger erhobenen Berufung. 
C. 
Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit Berufung beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Fr. 32'819.10 nebst Zins ab jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen. Eventuell sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Zwischen den Parteien ist streitig, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage der Beklagte zur Ablieferung der Milch an die Genossenschaft verpflichtet war. 
1.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass keine öffentlichrecht-liche Pflicht der Milchproduzenten zur Ablieferung der Milch bestehe. Die neue Milchmarktordnung überlasse Kauf und Verkauf der Milch der privatrechtlichen Gestaltung durch die Beteiligten. Den Produzenten sei es daher unbenommen, den Verkauf der Milch genossenschaftlich zu regeln. Als Mitglied der Sennereigenossenschaft habe der Beklagte die Pflicht gehabt, die produzierte Milch an die Genossenschaft abzuliefern. Diese noch zur Geltungszeit der alten Bundesverfassung begründete Pflicht des Beklagten stelle keine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 aBV) dar. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) beeinträchtigt worden sei. 
1.2 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Landwirt-schaft am 29. April 1998 wurde der Milchbeschluss vom 29. Septem-ber 1953 aufgehoben (vgl. den Anhang zum Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1), welcher vorsah, dass die Produzenten ihre Milch und Milchprodukte an die Milchsammelstelle oder an die örtlichen Produzentenorganisationen (Genossenschaften oder Verbandsmolkereien) abliefern müssen. Für den Direktverkauf von Konsummilch oder Milchprodukten war eine Bewilligung erforderlich, die nur dann erteilt wer-den durfte, wenn ein nachweisbares Konsumentenbedürfnis bestand und die zweckmässige Milchverwertung nicht in Frage gestellt wurde 
 
 
(vgl. BGE 89 I 324 E. 1 S. 329; 117 Ib 162 E. 2a S. 165; ferner Richli/ Müller/Jaag, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 1. Aufl. 1995, S. 160). 
 
Ein Grundsatz der heute geltenden Milchmarktordnung besteht darin, dass der Bund bei der Produktion, der Verwertung und beim Absatz von Milch- und Milchprodukten die Verantwortung grössenteils den Privaten überträgt. Die Produzenten sollen ihre Marktpartner grundsätzlich frei wählen können (Botschaft des Bundesrates zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002) vom 26. Juni 1996, BBl IV 1996 128 und 144). Die Möglichkeit der Direktvermarktung steht jedem Produzenten ohne Beschränkung offen. Einzige Bedingung ist, dass der Produzent sich vorher meldet (Art. 37 und Art. 43 LwG). 
 
Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass der Beklagte öffentlich-rechtlich nicht verpflichtet war, die Milch an die Sennereigenossen-schaft abzuliefern. Nach dem nun geltenden Landwirtschaftsrecht steht den Milchproduzenten frei, die Milch nach den Regeln des Privatrechts zu veräussern. Sie sind namentlich berechtigt, mit einzelnen Abnehmern Milchkaufverträge abzuschliessen oder sich genossenschaftlich zu organisieren. 
1.3 Die Pflichten der Genossenschaftsmitglieder bestehen einerseits in der Treuepflicht gegenüber der Genossenschaft (Art. 866 OR), anderseits in statutarisch festgelegten Leistungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten (vgl. Art. 867 OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Aufl. 1998, § 19 N 47). Vorliegend bestimmt § 2 Ziff. 1 der Genossenschaftsstatuten, dass der Zweck der Genossenschaft in der bestmöglichen Verwertung der in X.________, Y.________ und Z.________ produzierten Kuhmilch liegt. § 11 der Statuten verpflichtet die Genossenschaftsmitglieder, die Interessen der Genossenschaft zu wahren und sich den Statuten sowie den Beschlüssen und Anordnungen der Genossenschaft zu fügen. Jedes Mitglied hat die ausdrückliche Pflicht, die gesamte produzierte Kuhmilch, soweit sie nicht für den eigenen Hausbedarf oder zur Aufzucht von Jung- und Kleinvieh verwendet wird, an die Genossenschaft abzuliefern. § 13 Ziff. 11 der Statuten nennt die Befugnis der Generalversammlung zur Beschlussfassung über die Art der Milchverwertung, die Festsetzung des Milchpreises und den Abschluss der Milchkaufverträge. 
 
Die Generalversammlung der Sennereigenossenschaft beschloss am 27. April 2000, den am 1. Mai 1999 mit dem Kläger erstmals für das Milchjahr 1999/2000 eingegangenen Milchkaufvertrag für das Milchjahr 2000/2001 zu verlängern. Die mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Genossenschafter verbindlich (vgl. Art. 888 Abs. 1 OR; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Aufl., S. 145), sofern sie von einem Genossenschafter nicht mit Erfolg angefochten werden (Art. 891 Abs. 1 und 3 OR). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) hat der Beklagte den Generalversammlungsbeschluss nicht angefochten. 
 
Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon ausgeht, dass der Beklagte gestützt auf § 11 der Statuten und den Beschluss der Generalversammlung vom 27. April 2000 verpflichtet war, die Milch der Sennereigenossenschaft abzuliefern. Dieser Pflicht ist der Beklagte seit dem 21. Juni 2000 nicht mehr nachgekommen. 
1.4 Entgegen der in der Berufungsantwort vertretenen Auffassung kann der Beklagte das in Art. 27 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit gegen die genossenschaftlich begründete Pflicht zur Ablieferung der Milch nicht anrufen. Art. 27 BV schützt vor Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit durch den Staat und nicht durch den Beschluss einer Genossenschaft, der man freiwillig beigetreten ist. Die Vertragsfreiheit, das heisst die Freiheit, sich durch private Rechtsgeschäfte in der wirtschaftlichen Betätigung zu binden, stellt ein zentrales Element der Wirtschaftsfreiheit dar (Vallender, Die schweizerisches Bundesverfassung - Kommentar, N 10 zu Art. 27). 
 
Im Übrigen ist der Schutz vor übermässiger Einschränkung der wirt-schaftlichen Bewegungsfreiheit durch private Rechtsgeschäfte in Art. 27 ZGB geregelt. Nach dieser Bestimmung kann sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine vertragliche Bindung im wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich aber nur dann als übermässig angesehen, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines anderen aus-liefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind (BGE 123 III 337 E. 5 S. 345, mit Hinweisen). 
 
Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Pflicht zur Milchablieferung im Rahmen der genossenschaftlich organisierten Milchverwertung eine übermässige Bindung darstellt, zumal der Beklagte sich seiner Pflicht unter Beachtung einer einjährigen Kündi-gungsfrist (vgl. § 6 der Statuten) durch den Austritt aus der Genos-senschaft entledigen konnte. Dies hat der Beklagte denn auch getan. 
2. 
Am 15. September 2001 trat die Sennereigenossenschaft sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Genossenschaft gegenüber dem Beklagten aufgrund der Verletzung der genossenschaftlich begründeten Pflicht zur Milchablieferung ein Schadenersatzanspruch entstand, den der Kläger nun anstelle der Genossenschaft geltend machen kann. 
2.1 
2.1.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Genossenschaft kein Schadenersatzanspruch zustand, da sie keinen Schaden zu verzeichnen hatte. Die Höhe des vom Kläger geschuldeten Pachtzinses für die Käserei (Käsereizins) sei nicht in Abhängigkeit zur gelieferten Milchmenge gestanden, sondern es sei im Milchkaufvertrag eine Jahrespauschale von Fr. 69'900.-- vereinbart worden. In Anhang 10 zum Milchkaufvertrag seien zwei Kästchen aufgeführt, die angekreuzt werden können: Kästchen 1 mit dem Wortlaut "1. Käsereizins von Fr. ... pro 100 kg eingelieferte Milch und Jahr" und Kästchen 2 mit dem Wortlaut "2. Käsereizins von pauschal Fr. 69'900.--/Jahr auf der Jahresmilchmenge von 835'832kg". Im Milchkaufvertrag hätten die Parteien das Kästchen 2 angekreuzt. Der Wortlaut der Klausel "Käsereizins von pauschal Fr. 69'900.--/Jahr auf der Jahresmilchmenge von 835'832kg" müsse von einem redlichen und vernünftigen Empfänger so verstanden werden, dass der Kläger selbst bei Lieferung einer kleineren Milchmenge, als sie die Parteien ursprünglich vereinbart hätten, verpflichtet gewesen sei, der Genossenschaft den gesamten Käsereizins zu bezahlen. 
2.1.2 Der Kläger bringt vor, nach dem subjektiven Parteiwillen sei der Käsereizins nicht pauschal, sondern in Abhängigkeit der gelieferten Milchmenge zu entrichten gewesen. Dementsprechend habe er nicht den vollen Käsereizins geschuldet, da der Beklagte seine Milch ab dem 21. Juni 2000 der Genossenschaft nicht mehr ablieferte. Indem die Vorinstanz den Milchkaufvertrag vom 1. Mai 1999 nach objektiven Kriterien auslegte und es unterliess, zur Feststellung des subjektiven Parteiwillens eine Zeugenbefragung durchzuführen, habe sie Art. 18 OR und Art. 8 ZGB verletzt. 
2.2 
2.2.1 Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Parteierklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122). 
 
Vorliegend prüft die Vorinstanz den Vertrag nur unter objektiven Kriterien, ohne sich zum subjektiven Parteiwillen zu äussern. Die Rüge, die Vorinstanz habe dadurch Art. 18 OR verletzt, ist daher grundsätzlich zulässig. 
 
Der Kläger setzt sich mit den Argumenten der Vorinstanz indessen in keiner Weise auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, aus welchen prozesskonform vorgetragenen Umständen sich ergeben soll, auch die Genossenschaft sei subjektiv davon ausgegangen, die Höhe des Pachtzinses hänge von der gelieferten Milchmenge ab. Indem er aus dem Vertragswortlaut "Käsereizins von pauschal Fr. 69900.- Fr./Jahr auf der Jahresmilchmenge von 835832kg" einen anderen Schluss als die Vorinstanz zieht, kritisiert er in Wirklichkeit die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip. Auf die Berufung ist mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) insoweit nicht einzutreten. 
2.2.2 Wer vor Bundesgericht eine Verletzung des Rechts zum Beweis (Art. 8 ZGB) rügt, hat konkret darzulegen, welche von ihm ange-botenen Beweise das Sachgericht hätte abnehmen sollen, mit den erforderlichen Hinweisen, dass er diese Beweisanträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt hat; ausserdem hat er aufzuzeigen, welche rechtserheblichen Tatsachen damit hätten bewiesen werden sollen (BGE 129 III 18 E. 2.6. S. 24). Das pauschale Vorbringen des Klägers, die Vorinstanz habe keine Zeugenbefragung zum subjektiven Parteiwillen durchgeführt, genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Auf die Berufung ist auch insoweit nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
3. 
Strittig ist sodann die Frage, ob dem Kläger selbst Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen. 
3.1 
3.1.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien bestehe keine direkte vertragliche Bindung. Vertragliche Schadenersatzansprüche seien daher ausgeschlossen. 
3.1.2 Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob er ausservertragliche Schadeneratzansprüche gestützt auf Art. 41 OR gegen den Beklagten geltend machen könne. Sein Schaden bestehe in der Vereitelung eines Gewinns durch die Verwertung von Überschuss-milch, den er hätte erzielen können, wenn der Beklagte die Milch pflichtgemäss abgeliefert hätte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass Deckungskäufe jederzeit möglich gewesen seien und Gewinn-einbussen deshalb gar nicht erst entstehen konnten, verstosse gegen Art. 8 ZGB
3.2 Die Vorinstanz hat dem Antrag des Klägers nicht entsprochen, zur Möglichkeit von Milchkäufen eine Expertise einzuholen, sondern ist in Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen, aufgrund der Libe-ralisierung des Milchmarktes sei es jederzeit möglich gewesen, Milch zu kaufen. Im Verfahren der Berufung kann der Kläger dieses Beweisergebnis nicht angreifen. Da Beweiswürdigung vorliegt, ist die Rüge der Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 8 ZGB gegenstandslos (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24; 122 III 219 E. 3c S. 223 f.). Die Rüge der Verletzung von Art. 41 OR ist mangels eines festgestellten Schadens unbegründet. 
4. 
Insgesamt ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Kläger die Gerichtskosten zu tragen und dem Beklagten eine Prozessentschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. September 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: