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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_480/2011 
 
Urteil vom 24. April 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, 
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Trauffer, 
 
gegen 
 
Stadtrat Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 
8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Bauverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. August 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 30. August 2010 verweigerte der Stadtrat von Dietikon X.________ die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für eine Terrassenüberdachung auf dem Attikageschoss des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5728 an der Bremgartnerstrasse 32 in Dietikon. Gleichzeitig ordnete er die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. 
 
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, am 18. März 2011 ab. 
 
Gegen den abweisenden Entscheid des Baurekursgerichts gelangte X.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2011 abwies. Es erwog im Wesentlichen, dass eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt werden könne, da das nach § 292 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (PGB/ZH; LS 700.1) zulässige Mass bereits ausgeschöpft sei. Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 PBG/ZH könne nicht erteilt werden, da keine besondere Härte und keine Ausnahmesituation vorlägen. Die zu beurteilende Terrassenüberdachung stelle aufgrund ihrer Abmessungen eine markante und daher aus nachbarlicher und ortsbaulicher Sicht problematische Erscheinung dar. Zudem sei sie aus funktionaler Sicht zur Gewährleistung des Sonnen- und Regenschutzes nicht erforderlich. Aufgrund der Umstände erweise sich die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes als verhältnismässig. 
 
B. 
Am 26. Oktober 2011 erhob X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und die Terrassenüberdachung zu bewilligen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Wiederherstellung aufzuheben und von dieser abzusehen. 
 
C. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Stadtrat Dietikon beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
D. 
Im weiteren Schriftenwechsel hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. 
 
E. 
Mit Verfügung vom 24. November 2011 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigt den Entscheid des Baurekursgerichts, die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Überdachung der Terrasse zu verweigern. Angefochten ist somit ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. 
 
1.2 Nach Art. 95 lit. a BGG kann die Verletzung von Bundesrecht, inkl. Bundesverfassungsrecht gerügt werden. Kantonales Recht und dessen Anwendung kann lediglich vor dem Hintergrund des Verfassungsrechts als verletzt gerügt werden. 
 
Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt es den Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Die Ausführungen auf S. 3-6 (Ziff. 1-5) und S. 8-10 (Ziff. 7-8) der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2011 sind praktisch identisch mit den S. 2-6 sowie S. 8-10 (Ziff. 10-11 oben) der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz (Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 6. Mai 2011). Der Beschwerdeführer beschränkt sich hier darauf, bereits vor den kantonalen Instanzen Vorgebrachtes zu wiederholen, sodass dem Urteil des Verwaltungsgerichts bloss ein weiteres Mal die eigene Sichtweise entgegengehalten wird. Soweit sich die Beschwerdebegründung mit der schon vor Verwaltungsgericht eingereichten deckt, genügt die Beschwerdeschrift schon den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten ist. 
 
Nur am Rande setzt der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und führt, wenn auch nicht explizit, aber zumindest sinngemäss an, dass Grundrechte seiner Meinung nach verletzt seien und begründet, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesen Punkten unrechtmässig bzw. verfassungswidrig sein sollte. Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen einzutreten. 
 
2. 
2.1 Streitobjekt ist eine vom Beschwerdeführer ohne Bewilligung erstellte Überdachung der circa 4,5 m tiefen und circa 8,5 m breiten Terrasse seiner Attikawohnung im Mehrfamilienhaus Bremgartnerstrasse 32 in Dietikon. Das Gebäude ist eines von drei am 22. August 2005 bewilligten Mehrfamilienhäusern mit Flachdach. Das Gebäude befindet sich in der Zentrumszone Z4 und weist drei Vollgeschosse aus. 
 
2.2 Umstritten ist zunächst, ob die zulässige Gebäudehöhe ausgeschöpft ist. 
 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Gebäudehöhe werde durch § 270 PBG/ZH bestimmt und sei ausgeschöpft. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Baurekursgericht auf den Standpunkt, diese Feststellung sei falsch und aktenwidrig. Es seien vier Vollgeschosse mit einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 17,5 m erlaubt. Mit einer Gebäudehöhe von 11,9 m und dem Grenzabstand von 3,91 m sei die Gebäudehöhe jedoch tatsächlich nicht ausgeschöpft. 
 
Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob die zulässige Gebäudehöhe ausgeschöpft wurde, eine Sachverhaltsfrage und nicht eine Rechtsfrage bildet. Dementsprechend prüft dies das Bundesgericht nur im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV und nur soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt gemäss Art. 29 der Bauordnung von Dietikon in der Zentrumszone Z4 17,5 m. Gemäss § 270 Abs. 1 PBG/ZH dürfen alle andern Gebäude, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Grenze verlaufende Linie nicht überschreiten. Der Abstand von 3,5 m gilt ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe der beteiligten Grundstücke seitlich innerhalb von 20 m ab der Verkehrsbaulinie oder der sie ersetzenden Baubegrenzungslinie; ab 12 m über dem gewachsenen Boden vergrössert er sich weiter hinten und rückwärtig um das Mass der Mehrhöhe, unter Vorbehalt der Bestimmungen für Hochhäuser, jedoch höchstens auf 16,5 m (§ 270 Abs. 2 PBG/ZH). 
 
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Grenzabstand des streitbetroffenen Gebäudes zum Nachbargrundstück im rückwärtigen Bereich 3,5 m beträgt. Bei diesem Grenzabstand liegt die maximal zulässige Gebäudehöhe bei 12 m. Gemäss den in den Akten befindlichen Bauplänen weist das Mehrfamilienhaus Bremgartnerstrasse 32 eine Höhe von 11,9 m auf. In der baurechtlichen Bewilligung vom 22. August 2005 wurde auch darauf hingewiesen, dass zur Einhaltung der Bestimmung von § 270 Abs. 2 PBG/ZH entweder der Grenzabstand zu vergrössern oder die Gebäudehöhe zu verringern sei. Es wäre damit ohne entsprechende Änderung des Grenzabstandes nicht zulässig gewesen, das entsprechende Gebäude mit vier Vollgeschossen in einer Höhe von 17,5 m zu bauen. Dass das Gebäude allenfalls statt 11,9 m noch 10 cm höher hätte gebaut werden dürfen, lässt die Feststellung der Vorinstanz, die Gebäudehöhe sei ausgeschöpft worden, nicht als willkürlich erscheinen, zumal entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Rede davon sein kann, dass ein viel höheres Gebäude möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht - respektive nicht in rechtsgenüglicher Form - dar, inwiefern die Auffassung des Verwaltungsgerichtes gegen das Willkürverbot verstossen sollte. Die Kritik des Beschwerdeführers wäre auch für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend, selbst wenn sie begründet wäre. Für die umstrittene Überdachung konnte aufgrund der Drittelsregelung von § 292 PBG/ZH keine ordentliche Bewilligung erteilt werden, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Dies gilt unabhängig von der Frage der Einhaltung der Gebäudehöhe und stellt einen selbstständigen Verweigerungsgrund dar (vgl. nachfolgend E. 3.1). 
 
3. 
3.1 Gemäss § 292 Abs. 1 lit. b PBG/ZH dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässige Ebenen durchstossen. Das Verwaltungsgericht führte aus, bei der fraglichen Terrassenüberdachung handle es sich um eine der Drittelsregelung unterliegende Dachaufbaute, weil sie einerseits das Profil eines entsprechenden Schrägdaches durchstosse, und es sich andererseits aufgrund ihrer markanten Erscheinung und Zweckbestimmung nicht mehr um eine "kleine technisch bedingte Aufbaute" handle. Demgemäss könne, da das nach § 292 PBG/ZH zulässige Mass bereits ausgeschöpft sei, keine ordentliche Bewilligung erteilt werden. Daran vermöge auch die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass die fragliche Terrassenüberdachung den optischen Eindruck nicht wesentlich beeinträchtige, nichts zu ändern. Der Bestimmung von § 292 PBG/ZH komme eigenständige Bedeutung zu; sie sei unabhängig davon anzuwenden, ob ein Dachgeschoss als solches erkennbar sei oder nicht. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer stellt die Verweigerung einer ordentlichen Baubewilligung nicht in Frage; er ist vielmehr der Auffassung, dass ein Fall von § 220 PBG/ZH vorliege, weshalb eine Ausnahmebewilligung für die Terrassenüberdachung erteilt werden könne. 
 
3.3 Eine Ausnahmebewilligung ist gemäss § 220 Abs. 1 PBG/ZH zu erteilen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint. Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert (§ 220 Abs. 2 PBG/ZH). Schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (§ 220 Abs. 3 PBG/ZH). 
 
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Terrassenüberdachung gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers einzig als Sonnen- und Regenschutz dienen würde. Diese Funktion lasse sich durch die ursprünglich vorhandenen, einfahrbaren Markisen ohne Weiteres gewährleisten. Eine besondere Härte liege damit nicht vor. Dass die fragliche Terrassenüberdachung nach der Auffassung des Beschwerdeführers nur geringfügig in Erscheinung trete, begründe noch keinen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 220 PBG/ZH, ansonsten der Umgehung der Breitenbeschränkung für Dachaufbauten Tür und Tor geöffnet werden würde. Unbehelflich sei auch der Hinweis auf den auszugsweise in BEZ 2006 Nr. 19 publizierten Entscheid der Baurekurskommission II vom 22. November 2005, Nr. 0259/2005. In jenem Fall sei entschieden worden, dass die Rückversetzung einer gemauerten Terrassenbrüstung aus nachbarlicher wie auch aus ortsbaulicher Sicht nicht zwingend geboten erscheine, wenn die zulässige Gebäudehöhe unterschritten sei. Abgesehen davon, dass vorliegend die Gebäudehöhe ausgeschöpft sei, wiesen Terrassenbrüstungen von vornherein eine beschränkte Höhe auf und würden ihrer Zwecksetzung als Absturzsicherung entsprechend funktional wahrgenommen. Die zu beurteilende Terrassenüberdachung stelle hingegen aufgrund ihrer Abmessungen eine markante und daher aus nachbarlicher und ortsbaulicher Sicht problematische Erscheinung dar. Zudem sei sie aus funktionaler Sicht zur Gewährleistung des Sonnen- und Regenschutzes nicht erforderlich. Es sei somit auch unter diesem Aspekt keine Ausnahmesituation ersichtlich, welche einen Dispens zu rechtfertigen vermöchte. 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung darzutun. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine Vorbringen vor der Vorinstanz zu wiederholen; darauf ist nicht einzutreten. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Entscheid der Baurekurskommission II vom 22. November 2005, Nr. 0259/2005, ableiten kann, ist ohne Weiteres vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet, inwiefern sich eine Terrassenbrüstung funktionell und in ihrer Zwecksetzung von der fraglichen Terrassenüberdachung unterscheidet, und es hat plausibel dargelegt, inwiefern der vorliegende Fall ganz anders gelagert ist. Insbesondere hinkt der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit der Terrassenbrüstung und der Terrassenüberdachung in Bezug auf die Zweckbestimmung, zumal das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, dass einer gemauerten Terrassenbrüstung (aus Sicherheitsgründen) ein ganz anderer funktioneller Stellenwert zukommt als der fraglichen Terrassenüberdachung. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht willkürfrei davon ausgehen durfte, dass die zulässige Gebäudehöhe der streitbezogenen Liegenschaft im vorliegenden Fall anders als im Vergleichsfall ausgeschöpft sei. Deshalb vermag er mit seiner Argumentation, verglichen mit dem viel höheren Gebäude, welches möglich wäre, sei die Markanz und Auswirkung der Glaskonstruktion auf Nachbarschaft und Ort verschwindend klein und es sei "zynisch" von einer markanten Terrassenüberbauung zu sprechen, nicht durchzudringen. Die Willkürrüge ist in diesem Punkt (offensichtlich) unbegründet, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich vorgetragen wurde. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Anordnung des rechtmässigen Zustandes sei nicht verhältnismässig, weil lediglich geringfügig von § 292 PBG/ZH abgewichen werde. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stünden die hohen Rückbaukosten entgegen. Er rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe mit dem Abbruchbefehl kantonales Recht willkürlich angewandt und das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verletzt. 
 
4.2 Gemäss § 341 PBG/ZH hat die zuständige Behörde bei Verstössen gegen das Planungs- und Baurecht ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Im Zusammenhang mit der Anordnung eines Wiederherstellungsbefehls sind die massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. 
 
Zu ihnen gehört namentlich das in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35; 111 Ib 213 E. 6 S. 221 mit Hinweisen). 
 
Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.; 111 Ib 213 E. 6b S. 224). 
 
Bei der Anwendung kantonalen Rechts kann das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.). Soweit der Beschwerdeführer neben einer willkürlichen Anwendung von § 341 PBG/ZH rügt, die Vorinstanz habe auch das Verhältnismässigkeitsgebot missachtet, ist dieser Einwand demzufolge ebenfalls nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots zu prüfen. 
 
Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 133 II 257 E. 5.1 S. 260 f.; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; je mit Hinweisen). 
 
4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, vorliegend sei nicht mehr von einer bloss geringfügigen Abweichung vom gesetzmässigen Zustand auszugehen. Die Drittelsregelung von § 292 PBG/ZH werde bereits durch das bestehende Attikageschoss ausgeschöpft. Durch die Terrassenüberdachung werde das zulässige Mass um circa 8,5 m und damit deutlich überschritten. Auch könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Bei Baukosten von Fr. 31'000.-- habe der Beschwerdeführer nicht mehr in guten Treuen davon ausgehen dürfen, das Bauvorhaben sei völlig untergeordneter Natur und eine Bewilligungspflicht könne von vornherein ausgeschlossen werden. Sodann hätte ein Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine erhebliche präjudizielle Wirkung. Bisherige Markisen könnten in der Umgebung der Breitenbeschränkung für Dachaufbauten durch vergleichbare Terrassenaufbauten ersetzt werden. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Regelung von § 292 PBG/ZH sei demnach als erheblich einzustufen und vermöge den finanziellen Schaden, der dem Beschwerdeführer durch den Abbruch entstehe, zu rechtfertigen. Schliesslich seien auch keine milderen Massnahmen zum vollständigen Abbruch ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Abbau des Glasdachs vermöge an der markanten Erscheinung und damit an der Qualifikation des Streitobjekts als einer der Drittelsregelung unterliegenden Dachaufbaute nichts zu ändern. 
 
4.4 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er könne sich auf den Vertrauensschutz berufen, da die errichtete Aufbaute den Verwendungszweck der Terrasse in keiner Weise abgeändert habe und es deshalb für ihn als Laie keineswegs erkennbar gewesen sei, dass für ein solches Projekt eine Bewilligungspflicht abzuklären gewesen sei. 
 
Diese Argumentation ist unbehelflich. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, hätte ihm bewusst sein müssen, dass angesichts der Ausmasse und der von aussen sichtbaren Terrassenüberdachung sowie der nicht unerheblichen Baukosten eine Bewilligungspflicht nicht zum vornherein ausser Betracht stand. Der von ihm angeführte Umstand, wonach sich der Zweck der Terrasse nicht ändern würde, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Ansicht war, durch die neue Dachaufbaute werde der Zweck der Terrasse nicht verändert, musste ihm bewusst sein, dass eine bauliche Massnahme in diesem Umfang nicht einfach ohne entsprechende Abklärungen bei den zuständigen Baubehörden zulässig war. 
 
Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Abweichung nur um eine geringfügige, weil die erstellte Terrassenüberbauung verglichen mit der zurückzuversetzenden und ohne Weiteres zu bewilligenden Terrassenüberdachung ebenso lang und lediglich 1,5 bis 2 m breiter wäre, hält nicht Stich. Massgebend ist vielmehr ein Vergleich mit der rechtskräftig bewilligten Dachaufbaute, was eine Überschreitung des zulässigen Masses um etwa 8,5 m bedeutet und daher vom Verwaltungsgericht zu Recht als nicht mehr geringfügig qualifiziert worden ist. 
Unbehelflich ist auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach das öffentliche Interesse an einem Rückbau eher gering sei, insbesondere da die Nachbarn den Gebäudebau bis zur maximal erlaubten Höhe von 17,5 m ohnehin akzeptieren müssten, zumal das Verwaltungsgericht willkürfrei dargelegt hat, dass die jetzige Gebäudehöhe das zulässige Mass bereits ausschöpft. Aus dem Hinweis, wonach die Vorinstanz keinen Wert auf die präjudizielle Wirkung einer Bewilligung lege, was sich aus der Ablehnung der vom Beschwerdeführer betonten Ähnlichkeit zum Entscheid der Baurekurskommission II vom 22. November 2005, Nr. 0259/2005, durch das Verwaltungsgericht ergebe, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der gesetzeskonformen Ausführung von Bauten. Sodann sprechen auch die zu erwartenden Kosten nicht gegen einen Rückbau. Die Verhältnismässigkeit einer Anordnung, widerrechtlich erstellte Objekte zurückzubauen, einseitig von wirtschaftlichen Überlegungen abhängig zu machen, liefe im Ergebnis auf eine starke Relativierung rechtskräftiger Baubewilligungen hinaus (Urteile des Bundesgerichtes 1C_262/2009 vom 14. April 2010 E. 5.4.3 und 1C_287/2011 vom 25. November 2011 E. 3.5.2). Eine für den Beschwerdeführer mildere Massnahme, welche im Hinblick auf den angestrebten Erfolg ebenso geeignet wäre, ist nicht ersichtlich, namentlich lässt sich mit dem angebotenen Abbau des Glasdaches kein optisch verbessertes Erscheinungsbild erreichen. 
 
Wenn das Verwaltungsgericht und seine Vorinstanzen in Anbetracht der massiven Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften auf dem Abbruch der Terrassenüberdachung bestehen, liegt darin weder Willkür noch eine sonst wie bundesrechtswidrige Anwendung des kantonalen Rechts. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, als unbegründet. 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Stadtrat Dietikon, der keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, kommt keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Dietikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. April 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner