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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_684/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Avvocato Gabriele Gilardi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 10. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1982 geborene A.________ meldete sich am 21. Juni 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte ab 1. Juli 2011 eine Arbeitslosenentschädigung. Am 9. Juli 2012 schloss der Versicherte mit dem FC X.________ einen Arbeitsvertrag als Profispieler vom 14. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 ab. Gegenüber der Arbeitslosenversicherung erklärte er, neben seiner Tätigkeit beim FC X.________ eine 50 %-Beschäftigung zu suchen. Mit Verfügung vom 4. März 2013 und Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in der Zeit ab 14. Juli 2012. Der Versicherte meldete sich per 30. Juni 2013 von der Arbeitsvermittlung ab, da er ab dem 1. Juli 2013 zu 100 % beim FC X.________ angestellt sei. 
 
B.   
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. Juli 2014 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass er ab 14. Juli 2012 mindestens zu 20 % vermittlungsfähig gewesen sei. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.  
 
2.2. Die Voraussetzungen, unter denen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen. Dasselbe gilt für die letztinstanzlich erstmals vorgetragene Tatsachenbehauptung, wonach er nach dem 25. September 2012 vom FC X.________ nur noch sehr sporadisch eingesetzt worden sei.  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 14. Juli 2012 und dem 4. Juni 2013 neben seiner Tätigkeit beim FC X.________ für eine weitere teilzeitliche Beschäftigung vermittlungsfähig war. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG; Urteil 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.1; vgl. auch BGE 126 V 520 E. 3a S. 521), namentlich bei teilarbeitslosen Personen, die eine weitere Teilzeitstelle suchen (vgl. Urteil C 129/05 vom 30. August 2005 E. 4), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte auch über jene Zeiten, in denen er die Bereitschaft erklärt hatte, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, nicht frei verfügen kann. So steht es im Belieben des Trainers des FC X.________, die zeitliche Ansetzung der Trainings und deren Anzahl je nach Leistungen der Mannschaft anzupassen. Zusätzlich zu den Spielen, deren Bestreiten rechtzeitige Anreise und Vorbereitung bedingen, kommen weitere Verpflichtungen wie etwa die Teilnahme an Trainingslagern hinzu. Aus dieser eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit und aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeiten die Präsenz am Arbeitsplatz während den üblichen Arbeitszeiten voraussetzen, schloss die Vorinstanz auf eine fehlende Vermittlungsfähigkeit des Versicherten. Was dieser dagegen vorbringt, vermag - soweit die Vorbringen mit Blick auf Art. 99 BGG überhaupt zulässig sind (vgl. E. 2 hievor) - diese Erwägungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere vermag er aus dem Umstand, dass immer mehr Arbeitgeber das Arbeiten zu Hause zu einem frei gewählten Zeitpunkt erlauben, nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch ein solches Arbeitszeitmodell bei den für ihn in Frage kommenden und von ihm auch aktiv gesuchten Stellen kaum denkbar.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold