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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.385/2002 /dxc 
 
Urteil vom 4. Dezember 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________ Versicherung Aktiengesellschaft, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann, 
 
gegen 
 
A.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel. 
 
Gegenstand 
Haftung aus Frachtvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die B.________ AG war bei der in Deutschland domizilierten X.________ Versicherung Aktiengesellschaft (Klägerin) für Transportschäden versichert. Sie hatte bei der C.________ GmbH eine von dieser hergestellte, 3,5 Tonnen wiegende CNC-Laserbohrmaschine bestellt, welche sie durch die D.________ GmbH & Co. KG auf ihr Werkgelände anliefern liess. Für das Umladen der Maschine vom Camion der Spediteurin auf ihre Laderampe zog sie die A.________ AG (Beklagte) bei, welche diese Aufgabe mit Hilfe eines Kran-LKW und eines Lufttransportsystems (LFPA) erledigen sollte. Die Laserbohrmaschine traf am 15. April 1999 unbeschadet auf dem Werkgelände der B.________ AG ein. Hierauf machte sich die Beklagte ans Abladen der Maschine, wofür sie sich ihres Kran-LKWs sowie einer von der C.________ GmbH mitgelieferten Lasttraverse bediente, welche lediglich über einen einzigen zentralen Aufhängepunkt verfügte. Die Beklagte versuchte zunächst dreimal vergeblich, durch Hochheben den Schwerpunkt der Maschine zu ermitteln. Beim vierten Versuch gelang es ihr, die Maschine waagrecht in die Höhe zu heben. Beim Abschwenken geriet die Maschine jedoch aus dem Gleichgewicht, kippte ab und wurde beschädigt. 
 
Die Klägerin als Sachversicherin ersetzte der B.________ AG den entstandenen Schaden und liess sich die vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten abtreten. 
B. 
Die Klägerin belangte die Beklagte am 2. November 2000 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 101'926.25 nebst 5 % Zins seit dem 21. Dezember 1999 zu bezahlen, und ihr für den genannten Forderungsbetrag definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 88148 des Betreibungsamtes Zürich 5 zu erteilen. Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2002 ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Juli 2003 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Die Klägerin hat das Urteil des Handelsgerichts auch mit eidgenössischer Berufung angefochten. Sie verlangt dessen Aufhebung und die Gutheissung der Klage, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 
 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Zwar ist eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Unbeachtlich sind ebenfalls blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Berufungsschrift selber darzulegen (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f., je mit Hinweisen). Insbesondere hat eine Partei, die den Sachverhalt gestützt auf Art. 64 OG ergänzt wissen will, nach ständiger Rechtsprechung nachzuweisen, dass die fragliche Tatsache für die Beurteilung der Streitsache erheblich ist und bereits im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht behauptet und Beweis dafür angeboten wurde (BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357, mit Hinweisen). Für Rügen der Verletzung kantonalen oder Verfassungsrechts steht die Berufung nicht offen (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Soweit die Klägerin diese Schranken missachtet und sich in allgemeiner Kritik am angefochtenen Urteil ergeht und unsubstantiierte Sachverhaltsrügen erhebt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rüge ungenügender Sachverhaltsermittlung (Art. 64 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 
Was die Höhe des eingeklagten Schadens anbelangt, führt die Vorinstanz aus, die Klägerin verweise auf eine Rechnung der Firma C.________ GmbH, welche Materialkosten von DEM 48'284.80 und Personalkosten von DEM 53'342.-- umfasse. Für Eigenleistungen (213 Mannstunden) habe die Eigentümerin der Maschine zusätzlich DEM 16'860.40 ersetzt erhalten. Ferner mache die Klägerin die Reisekosten von DEM 1'372.96 und Kosten des im Prozess vorgelegten Privatgutachtens von DEM 3'850.-- geltend. Keine dieser Schadenspositionen sei anerkannt worden. Die Beklagte habe vielmehr den Beweiswert der Reparaturrechnung unter Hinweis auf die offensichtliche Nähe der B.________-Gesellschaften in Abrede gestellt und vorgebracht, die den behaupteten Eigenleistungen zugrund liegenden Ansätze enthielten Gewinnanteile, auf welche die geschädigte Eigentümerin der Maschine keinen Anspruch habe. Schliesslich sei für die Kosten des Privatgutachtens, welches im Ergebnis lediglich Parteibehauptungen darstelle, nach der kantonalen Rechtsprechung (ZR 87/1988 Nr. 134) kein Ersatz geschuldet. 
 
Nach Auffassung des Handelsgerichts hat die Klägerin den behaupteten Schaden nicht hinreichend detailliert geschildert. Sie hätte die Funktionsweise der beschädigten Lasermaschine zumindest in groben Zügen beschreiben und anhand einer bildlichen Darstellung erläutern müssen, welche Teile und wie sie beschädigt worden seien, denn bei der fraglichen Maschine handle es sich um ein spezielles Gut, über dessen Funktionsweise keine allgemeine Kenntnis erwartet werden dürfe. Die blosse Auflistung von Bestandteilen wie X-Achse, Motor-Adapter, Glasmassstab, Winkel-Element, Faltenbalg, Leistungsleitung, Servomotor genüge bei dieser Sachlage nicht. Auch bleibe offen, wofür ein Professor zwanzig, ein diplomierter Ingenieur achtundzwanzig Stunden aufgewendet habe. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagten eine differenzierte Bestreitung der Reparaturkosten weder möglich noch zumutbar. Darüber hinaus liefe auf eine nach kantonalem Prozessrecht unzulässige Sammlung von Prozessstoff im Beweisverfahren hinaus, dem im vorliegenden Fall für die Überprüfung der Angemessenheit der Reparaturrechnung gerichtlich zu bestellenden Gutachter aufzugeben, die gesamte Materie selbst zu erarbeiten. Nicht rechtsgenügend substanziiert seien auch die zum Ersatz verstellten Reisekosten und Eigenleistungen, da weder Reiseteilnehmer, Reisemittel noch Tarife bezeichnet und die Bemühung der Mechaniker K.________ und L.________ und des Abteilungsleiters M.________ nicht konkretisiert worden seien. Den Ersatz der Gutachterkosten lehnte die Vorinstanz schliesslich ab, weil dessen Einsatz nicht notwendig gewesen sei, nachdem bereits die Herstellerfirma eine Bestandesaufnahme gemacht hatte. 
2.2 
Die Klägerin rügt als Verletzung von Art. 8 ZGB, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie "für ihre Tatsachenbehauptungen hinsichtlich des Schadens Stellung genommen und jeweils den rechtsgenügenden Beweis dazu offeriert" habe und dass der Privatgutachter eine Kurzbeschreibung der Anlage vorgenommen habe. Welche Teile der Maschine beschädigt worden seien, gehe zudem aus der Fotodokumentation und der Bildbeschreibung hervor. Schliesslich ergebe sich aus den einzelnen Rechnungspositionen, welche Reparatur durchzuführen war. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, ein Beweisverfahren durchzuführen. Dem Beweisführer könne nicht zugemutet werden, alle Einzelheiten des durch Gutachten zu beweisenden Sachverhalts vorzutragen. 
2.3 
Mit diesen pauschalen Vorbringen kommt die Klägerin ihrer Begründungsobliegenheit offensichtlich nicht nach. Sie unterlässt es, in der Berufungsschrift selbst aufzuzeigen, welche Beweise sie zu welchen prozesskonform vorgetragenen Sachvorbringen anerboten hat. Es genügt nicht, in der Berufung einfach zu behaupten, es seien Zeugen angerufen und ein Gutachten beantragt worden. Wer vor Bundesgericht eine Verletzung des Rechts zum Beweis rügt, hat konkret darzulegen, welche von ihm angebotenen Beweise der Sachrichter hätte abnehmen sollen, mit den erforderlichen Hinweisen, dass er diese Beweisanträge form- und fristgerecht gestellt hat; ausserdem hat er aufzuzeigen, welche rechtserheblichen Tatsachen damit hätten bewiesen werden sollen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N 1.5.2.3 zu Art. 55 OG). Ebenso wenig sind allgemein gehaltene Vorbringen rechtlicher Art ohne Bezug zu bestimmten Stellen im angefochtenen Urteil beachtlich. Inwiefern die Vorinstanz durch überdehnte Substanziierungsanforderungen den Beweisführungsanspruch der Klägerin nach Art. 8 ZGB mit Bezug auf den behaupteten Schaden verletzt haben soll, ist der Berufung nicht ansatzweise zu entnehmen (zu den Substanziierungsanforderungen vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368, mit Hinweisen). Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 
3. 
Nach dem Gesagten vermochte die Klägerin das Urteil der Vorinstanz nicht umzustossen, soweit darin der Schadensnachweis als gescheitert erachtet wurde. Unter diesen Umständen fehlt der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der weiteren in der Berufung erhobenen Rügen, da sich am Ausgang des Verfahrens auch nichts ändern würde, wenn sie damit durchdränge. Auf die Berufung ist daher insgesamt nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), die zudem die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 5000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Dezember 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: