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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.576/2003 /bie 
 
Urteil vom 12. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Gegenstand 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Procureur général du canton du Jura, 
Le Château, case postale 9, 2900 Porrentruy, 
Tribunal cantonal du Jura, Chambre d'accusation, 
Le Château, 2900 Porrentruy. 
 
Gegenstand 
classement, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Tribunal cantonal du Jura, Chambre d'accusation, 
vom 28. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 reichte P.________ bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde des Kantons Jura und in sämtlichen anderen Kantonen Strafanzeige gegen alle im Kanton tätigen und tätig gewesenen Richter und Oberrichter ein, welche sich mit der Beurteilung von Genugtuungsansprüchen im Sinne von Art. 49 OR befasst und diese Bestimmung nicht gesetzeskonform angewendet hätten. Veranlasst zu diesen Strafanzeigen sah sich P.________ durch ein Verfahren gegen den Vater ihres jüngsten Sohnes wegen sexueller Handlung mit Kindern und Schändung, in welchem ihr und den Geschwistern des Opfers Genugtuungsansprüche gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312. 5) versagt worden waren. 
B. 
Mit Verfügung vom 6. August 2003 stellte der Staatsanwalt des Kantons Jura das Verfahren ein, da die Anzeigerin ihre Vorbringen nicht substantiiert habe. Im Übrigen liege - selbst wenn die zugesprochene Genugtuung in gewissen Fällen ungenügend gewesen sein sollte - keine Verletzung von Art. 312 StGB vor. 
 
Mit Schreiben vom 11. August 2003 legte P.________ dem Staatsanwalt dar, sie könne sich nur auf einen konkreten Fall beziehen, wenn sie über entsprechende Urteile verfüge. Es sei die Pflicht des Richters, Art. 49 OR korrekt anzuwenden. Der Staatsanwalt leitete die Eingabe an die Anklagekammer des Jurassischen Kantonsgerichtes weiter. Mit Schreiben vom 22. August 2003 bestätigte P.________ sinngemäss, dass sie an einer Überprüfung sämtlicher ergangener Urteile zur genannten Problematik festhalte. 
 
Die Anklagekammer trat mit Entscheid vom 28. August 2003 mangels Legitimation nicht auf die Beschwerde ein. Hinsichtlich des Kostenentscheides wurde festgehalten, die Beschwerde sei ungenügend begründet, jedoch wäre sie, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen und die Kostenauflage zu schützen. 
C. 
Mit zwei Eingaben vom 25. und 27. September 2003 erhebt P.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheides zufolge Verletzung des Willkürverbotes, des Verbotes des überspitzten Formulismus, des Gebotes von Treu und Glauben und sinngemäss des Grundsatzes der Rechtsgleichheit. Zudem erachtet sie das angefochtene Urteil als "Rechtsverletzung", da sie sich auf das Opferhilfegesetz berufe - mit dieser Rechtsgrundlage habe sich die Anklagekammer indes nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht einzusehen, weshalb an ihre Begründungspflicht höhere Ansprüche gestellt würden als an diejenige des Staatsanwaltes. Die Kostenauflage sei ebenfalls rechtsfehlerhaft begründet. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um eine entsprechende Entschädigung. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da die Beschwerdeführerin deutscher Muttersprache ist und auch ihre Beschwerden in deutscher Sprache abgefasst sind, rechtfertigt es sich, das Urteil in Deutsch zu verfassen (Art. 37 Abs. 3 OG). 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Be-schwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen vermögen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, da Auseinandersetzungen mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fehlen. Weder legt die Beschwerdeführerin dar inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll noch warum die Anklagekammer gegen Treu und Glauben oder das Rechtsgleichheitsgebot verstossen haben soll. Im Übrigen ist die Kritik an der schweizerischen Rechtsprechung zu Art. 49 OR nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung durch die Anklagekammer darzutun. 
2. 
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36 OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsanwalt und der Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons Jura schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: