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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_178/2011 
 
Urteil vom 21. April 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Erbengemeinschaft E.________, nämlich: 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
handelnd durch D.________, vgt., 
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Petrig Schuler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verlegung eines Wegrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 23. November 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. aaaa, Grundbuch G.________. Er kaufte das Grundstück am 28. Januar 1971 von E.________. Im Kaufvertrag räumte E.________ dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. aaaa auf der entlang der südlichen Grenze seines Grundstücks Nr. bbbb zu erstellenden Zufahrtsstrasse von 3 Metern Breite ein Fuss- und Fahrwegrecht ein. Das Recht wurde als Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Nr. aaaa und zulasten des Grundstücks Nr. bbbb im Grundbuch eingetragen. Der Weg (Naturstrasse) verläuft nicht unmittelbar entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Nr. bbbb, sondern in einem Abstand von wenigen Metern (ca. 2 bis 3 m) zur Grenze. Er dient dem Beschwerdeführer als Zufahrt ab der Z.________strasse zu seinem Ferienhaus. 
 
B. 
Eigentümerin des belasteten Grundstücks Nr. bbbb ist heute die Erbengemeinschaft E.________, nämlich A.________, B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdegegner). Mit Klage vom 10. Juni 2009 beantragten die Beschwerdegegner, das Wegrecht gemäss beigelegtem Plan näher an die südliche Grenze des belasteten Grundstücks Nr. bbbb zu verlegen. Der Beschwerdeführer schloss auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht G.________ verlegte das Fuss- und Fahrwegrecht antragsgemäss auf die im Situationsplan mit grüner Farbe eingezeichnete Wegrechtsfläche und wies das Grundbuchamt an, die Wegrechtsverlegung im Grundbuch einzutragen (Urteil vom 3. März 2010). Der Beschwerdeführer legte dagegen Berufung ein. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war. Es ergänzte das angefochtene Urteil dahin gehend, dass die bisherige Wegberechtigung dinglich bestehen bleibt, bis die von der Verlegung betroffene Strasse im neuen Verlauf erstellt und befahrbar ist, und wies das Grundbuchamt G.________ an, die Wegrechtsbelastung durch Nachtrag dieses Urteils als Beleg im Grundbuch einzutragen (Urteil vom 23. November 2010). 
 
C. 
Mit Eingabe vom 5. März 2011 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Klage der Beschwerdegegner abzuweisen. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die vorliegende Wegrechtsstreitigkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen deutlich mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (E. 5 S. 6) und damit den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Entschieden hat das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz und oberes Gericht (Art. 75 BGG) durch Urteil, das das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern. 
 
2. 
Im Abschnitt über die Grunddienstbarkeiten regeln die Art. 742 ff. ZGB die "Veränderungen der Belastung", und zwar die "Verlegung" (Art. 742 ZGB) und die "Teilung" (Art. 743 f. ZGB). Die Verlegung der Grunddienstbarkeit (so das Kantonsgericht) meint gemäss dem genaueren französischen Gesetzestext die Verlegung der Fläche, auf der die Grunddienstbarkeit ausgeübt wird ("Changement dans l'assiette de la servitude"). Auf diese Verlegung gibt Art. 742 Abs. 1 ZGB dem Eigentümer des belasteten Grundstücks einen Anspruch, wenn (1.) durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen wird, wenn (2.) der belastete Eigentümer ein Interesse an der Verlegung nachweist, wenn (3.) der belastete Eigentümer die Kosten der Verlegung übernimmt und wenn (4.) die Ausübung der Grunddienstbarkeit an eine Stelle verlegt wird, die für den Berechtigten nicht weniger geeignet ist. Von diesen vier Voraussetzungen ist nur mehr streitig, ob die Beschwerdegegner ein Interesse an der Verlegung haben nachweisen können. 
 
3. 
Das Bezirksgericht hat das Interesse der Beschwerdegegner an der Verlegung des Wegrechts zum einen mit der Begründung bejaht, dass die Bewirtschaftung der grösstenteils in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. bbbb einfacher werde, weil durch die Verlegung eine zusammenhängende, nicht mehr durch die Strasse getrennte Fläche entstehe. Zum anderen ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, dass durch die Verlegung des Wegrechts in den Teil der Parzelle Nr. bbbb, der in der Bauzone liege, das Grundstück Nr. cccc als erschlossen gelte, überbaut werden könne und dadurch einen bedeutenden Mehrwert erfahre. Nicht nur der Beschwerdegegner 4, der die Parzelle Nr. cccc von seinem Vater geschenkt erhalten habe, sondern auch die Beschwerdegegner 1-3, die im Rahmen der noch anstehenden Teilung des väterlichen Nachlasses von der Wertsteigerung der Parzelle Nr. cccc profitieren würden, hätten deshalb ein gewichtiges Interesse an der Verlegung der Strasse (E. 8a S. 6 f. des bezirksgerichtlichen Urteils). Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, die Vorinstanz habe ein Interesse der dienstbarkeitsbelasteten Eigentümerschaft zu Recht in der ökonomischeren Nutzung des Bodens sowie in der Erschliessung eines teilweise ebenfalls den Beschwerdegegnern gehörenden Nachbargrundstücks erkannt (E. 4b S. 4 des angefochtenen Urteils). 
 
4. 
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Beschwerdegegner Erschliessungs- und Geldinteressen an der Verlegung des Wegrechts haben, rügt diese Interessen aber als ungenügend, da sie sich nicht auf die belastete Parzelle beziehen würden, sondern auf ein Nachbargrundstück, das überdies dem Beschwerdegegner 4 und nicht allen Beschwerdegegnern gemeinsam gehöre. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Möglichkeit der Bewirtschaftung sei seit Begründung des Wegrechts vor 40 Jahren auf der Parzelle Nr. bbbb unverändert geblieben. Die Beschwerdegegner verhielten sich insgesamt rechtsmissbräuchlich (S. 4 ff. der Beschwerdeschrift). 
 
4.1 Im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen setzt der Verlegungsanspruch gemäss Art. 742 ZGB nicht voraus, dass die Ausübung der Dienstbarkeit am bisherigen Ort zu einer Erschwerung der Belastung geführt hat oder den Eigentümer an der Ausführung von Verbesserungen an seinem Grundstück hindert. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Interesse an der Verlegung dartut. In der Regel wird es sich um wirtschaftliche Interessen handeln, doch vermag auch ein ästhetisches oder anderes immaterielles Interesse, solange es schutzwürdig ist, die Verlegung der Dienstbarkeit zu rechtfertigen (vgl. BGE 57 II 155 E. 1a S. 157; LEEMANN, Berner Kommentar, 1925, N. 4, und LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 30 f., je zu Art. 742 ZGB; seither bestätigt im Urteil 5C.61/1999 vom 19. April 1999 E. 4b; STEINAUER, Les droits réels, t. II, 3. Aufl. 2002, N. 2309b S. 402). 
 
4.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist das Kantonsgericht somit von einem zutreffenden Begriff des Interesses im Sinne von Art. 742 ZGB ausgegangen. Das Interesse kann sich auf die belastete Parzelle beziehen, doch ist eine derartige Objektbezogenheit gerade nicht vorausgesetzt. Es genügt irgendein schutzwürdiges, namentlich auch ein wirtschaftliches Interesse des belasteten Eigentümers an der Verlegung der Dienstbarkeit. Die Annahme, alle Beschwerdegegner hätten im Hinblick auf die künftige Erbteilung ein geldwertes Interesse daran, das Grundstück Nr. cccc durch die Verlegung des Wegrechts zu erschliessen und dadurch wiederum in seinem Wert zu steigern, erweist sich deshalb nicht als bundesrechtswidrig. Dieses Interesse genügt und ist unstreitig nach der Begründung der Dienstbarkeit im Jahre 1971 entstanden, zumal die Bauzonengrenze erst im Jahre 1997 beschlossen wurde (vgl. Urteil 1A.139/1998 vom 8. April 1999 i.S. Beschwerdeführer c/ E.________ und Beschwerdegegner 4 betreffend Zonengrenzkorrektur). Verteidigen die Beschwerdegegner mit der Geltendmachung des Verlegungsanspruchs geldwerte Interessen, die durch Art. 742 Abs. 1 ZGB geschützt werden sollen, kann ihnen auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (vgl. BGE 123 III 200 E. 2b/aa S. 203; 136 III 528 E. 3.3 S. 531). 
 
4.3 Aus den dargelegten Gründen durften die kantonalen Gerichte ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegner an der Verlegung des Wegrechts bejahen. Bei diesem Ergebnis ist auf alle weiteren Einwände des Beschwerdeführers, namentlich auf die Zurückweisung von angeblichen Angriffen des Kantonsgerichts auf seine Person, nicht einzugehen, kann doch ihre Beurteilung für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend sein. Blosse Erwägungen aber bedeuten keine Beschwer (BGE 129 III 320 E. 5.1 S. 323; 130 III 321 E. 6 S. 328). 
 
5. 
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. April 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl von Roten