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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.173/2004 /pai 
 
Sitzungen vom 25. August 2004 und vom 6. Oktober 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
Firma A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Muriel Houlmann, 
 
gegen 
 
1. X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi, 
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Art. 67 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 67 Abs. 2 URG); Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b und lit. d UWG); Einziehung (Art. 58 StGB), Freigabe von beschlagnahmten Gegenständen, 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern verurteilte X.________ am 10. Oktober 2003 wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 67 Abs. 2 URG und wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b und lit. d UWG sowie von Art. 24 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 18 lit. c UWG zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat und zu einer Busse von 200 Franken. 
A.b Der Amtsgerichtspräsident verfügte zudem gestützt auf Art. 58 StGB die Einziehung von verschiedenen beschlagnahmten Möbelstücken und von Werbeprospekten zum Zwecke der Vernichtung. 
 
Er ordnete in Ziff. 4 seines Entscheides ferner an, dass 12 Stühle, 2 Tische und 4 Hocker, die ebenfalls beschlagnahmt worden waren, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben und X.________ zurückerstattet werden. 
 
B. 
Die Firma A.________ focht die Verfügung betreffend die Freigabe von Möbelstücken mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn an mit dem Antrag, es seien auch diese Möbelstücke zum Zwecke der Vernichtung einzuziehen. 
 
Das Obergericht wies die Beschwerde am 22. März 2004 ab. 
 
C. 
Die Firma A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie stellt das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
D. 
Der Präsident des Kassationshofes hat die aufschiebende Wirkung superprovisorisch bewilligt. 
 
E. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
F. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Durch den angefochtenen Entscheid wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Verzicht auf eine Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB die Herausgabe von beschlagnahmten Möbelstücken an den Beschwerdegegner 1 angeordnet, die unstreitig exakte Nachahmungen der urheberrechtlich nicht geschützten Le Corbusier-Modelle LC 1, LC 6 und LC 7 sind und welche sich von den von der Beschwerdeführerin vertriebenen Möbeln allein dadurch unterscheiden, dass sie weder mit einer Seriennummer noch mit der eingravierten Unterschrift "Le Corbusier" versehen sind. 
 
Die erste Instanz hat, wie sich aus ihrem Urteil (Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern, p. 190 ff.) hinreichend klar ergibt, den Beschwerdegegner 1 einzig wegen bestimmter Angaben in den Werbeprospekten (siehe dazu Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern, p. 139 ff.) des unlauteren Wettbewerbs im Sinne mehrerer Bestimmungen des UWG schuldig gesprochen, nämlich weil einerseits diese Prospekte in grossen Buchstaben die Überschrift "Design Möbel Total Liquidation" trugen und andererseits bei den Abbildungen von Möbelstücken aller Art in den Prospekten zwei Preise angegeben waren, ein durchgestrichener höherer Preis und ein niedrigerer Preis. Die erste Instanz hat mithin den Beschwerdegegner 1 nicht auch deshalb des unlauteren Wettbewerbs schuldig gesprochen, weil er die fraglichen Möbel überhaupt angeboten und vertrieben hat; mit der Frage, ob das Angebot und der Vertrieb der Möbel als solcher strafbarer unlauterer Wettbewerb sei, hat sie sich nicht befasst. Die erste Instanz hat daher lediglich die Prospekte und nicht auch die Nachbauten der Modelle LC 1, LC 6 und LC 7 eingezogen. 
 
Die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahren, das allein die Frage der Einziehung gemäss Art. 58 StGB betraf, demgegenüber vorfrageweise ausdrücklich geprüft, ob das Angebot und der Vertrieb von exakten Nachbauten der urheberrechtlich nicht geschützten Werke im vorliegenden Fall strafbarer unlauterer Wettbewerb sei. Sie hat die Frage verneint und daher mangels strafbarer Handlung im Sinne von Art. 58 StGB die erstinstanzlich angeordnete Herausgabe der Möbel an den Beschwerdegegner 1 bestätigt. 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, auch die urheberrechtlich nicht geschützten Möbel hätten gestützt auf Art. 58 StGB zwecks Vernichtung eingezogen werden müssen. Die Herausgabe dieser Möbel an den Beschwerdegegner 1 verstosse gegen Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin macht mithin nicht geltend, die Möbelstücke hätten gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB oder Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB an sie selbst herausgegeben werden müssen. 
 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen unter Berufung auf BGE 113 II 190 E. II/1b aus, dass unter gewissen Voraussetzungen, die vorliegend erfüllt seien, auch das Angebot und der Vertrieb von exakten Nachahmungen von urheberrechtlich nicht geschützten Werken (strafbarer) unlauterer Wettbewerb sei. Da somit das Angebot und der Vertrieb der fraglichen Möbel entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine strafbare Handlung sei, hätten die Möbelstücke im Sinne von Art. 58 StGB zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient, weshalb sie gestützt auf diese Bestimmung einzuziehen (und zu vernichten) seien. 
 
Ihre Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid betreffend die Herausgabe der Möbel an den Beschwerdegegner 1 unter Verzicht auf eine Sicherungseinziehung leitet die Beschwerdeführerin aus Art. 270 lit. h BStP ab. Sie verweist auf BGE 113 II 190 E. 1, worin ihre Aktivlegitimation, gegen Verletzungsfälle im eigenen Namen vorzugehen, bejaht worden sei. Sie macht geltend, als weltweite und exklusive Lizenznehmerin der Le Corbusier-Möbel und damit einzige autorisierte Herstellerin und Anbieterin dieser Möbel werde sie durch den unzulässigen Vertrieb von Le Corbusier-Möbeln durch den Beschwerdegegner 1 in ihrer Marktstellung beeinträchtigt und geschädigt. Durch die Herausgabe der strittigen Imitate an den Beschwerdegegner 1 werde sie unmittelbar beschwert. 
 
2. 
Nach Art. 270 lit. h BStP in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde den Personen zu, die durch eine Einziehung berührt sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben. Damit wird die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide betreffend die Einziehung erstmals ausdrücklich geregelt. 
 
2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 108 IV 154 E. 1a zu Art. 270 aBStP in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung lückenfüllend erkannt, dass zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide gemäss Art. 58, 58bis und 59 aStGB grundsätzlich jeder legitimiert ist, der durch sie direkt betroffen wird. Es hat in BGE 122 IV 365 E. III/1 zu Art. 270 aBStP in der ab 1. Januar 1993 (bis zum 31. Dezember 2000) geltenden Fassung lückenfüllend entschieden, soweit sich aus Art. 59 und Art. 60 StGB Rechtsansprüche des Geschädigten ergeben, könne er die unrichtige Auslegung dieser Bestimmungen mit Beschwerde beim Bundesgericht, und zwar mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, geltend machen. 
 
Dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Art. 270 lit. h BStP Rechnung tragen wollen (vgl. den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts, BBl 1999 S. 9518 ff., 9534, sowie die Stellungnahme des Bundesrates, BBl 1999 S. 9606 ff.). Gemäss dem zitierten Bericht hat die Praxis gezeigt, dass es einzelne Kategorien von Dritten gibt, denen die Nichtigkeitsbeschwerde zugestanden werden sollte. Dies betreffe Dritte, die durch eine Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB oder durch eine Urteilspublikation in ihren Rechten betroffen sind (a.a.O., S. 9534). Gemäss der zitierten Stellungnahme des Bundesrates ist aber auch hier "am allgemein gültigen Legitimationserfordernis des rechtlich geschützten ... Interesses" festzuhalten (a.a.O., S. 9611). 
 
2.2 Wollte man eng auf den Wortlaut von Art. 270 lit. h BStP abstellen, so wäre auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde (schon deshalb) nicht einzutreten, weil im angefochtenen Entscheid nicht eine Einziehung angeordnet wurde und daher die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 270 lit. h BStP "durch eine Einziehung .... berührt" ist. Gestützt auf diese Bestimmung anfechtbar sind indessen entgegen ihrem Wortlaut nicht nur Entscheide, durch die eine Sicherungs- oder Vermögenseinziehung verfügt wird, sondern auch die eine Einziehung ablehnenden Entscheide sowie ferner weitere Entscheide, die in Anwendung von Art. 58 ff. StGB ausgefällt werden (siehe Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I 1998, Art. 58 StGB N 96, Art. 59 StGB N 155 f., Art. 60 StGB N 82, 89). 
 
Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses scheint sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG anzulehnen, nach welcher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, wer durch einen Erlass oder Entscheid in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (siehe BGE 130 I 82 E. 1.3; 129 II 297 E. 2.1, je mit Hinweisen). Im Übrigen setzt auch Art. 451 des Vorentwurfs des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung für die Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Allgemeinen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus. 
 
3. 
3.1 Auf Grund von Art. 270 lit. h BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist auch, wer durch den eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 58 StGB ablehnenden Entscheid berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids, mithin an der Anordnung einer Sicherungseinziehung hat. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin ist nach ihrer Darstellung exklusive Lizenznehmerin und damit einzige autorisierte Herstellerin und Anbieterin von "Le Corbusier"-Möbeln (siehe auch BGE 113 II 190 E. I/1). Die beim Beschwerdegegner 1 beschlagnahmten Möbelstücke sind exakte Nachahmungen von urheberrechtlich nicht geschützten Modellen und unterscheiden sich von den von der Beschwerdeführerin angebotenen Möbeln allein dadurch, dass sie weder mit einer Seriennummer noch mit der eingravierten Unterschrift "Le Corbusier" versehen sind. 
 
Die Beschwerdeführerin hat bei dieser Sachlage ein Interesse daran, dass die beschlagnahmten Möbelstücke nicht an den Beschwerdegegner 1 zurückgegeben, sondern eingezogen werden. Sie ist durch den die Sicherungseinziehung ablehnenden Entscheid im Sinne von Art. 270 lit. h BStP "berührt" ("touchée"). 
 
3.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 270 lit. h BStP "ein rechtlich geschütztes Interesse" ("un intérêt juridiquement protégé") an der Aufhebung beziehungsweise Änderung dieses Entscheids, mithin an der Anordnung einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB hat. 
3.3.1 Der Richter muss von Amtes wegen die Sicherungseinziehung verfügen, wenn die in Art. 58 StGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sicherungseinziehung ist allerdings nicht schon anzuordnen, wenn ein Gegenstand etwa zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat oder bestimmt war, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass er die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Das bedeutet, dass diese Gefahr in der Zukunft weiterhin bestehen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 116 IV 117 E. 2). Die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB wird nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutze des konkreten Geschädigten verfügt, sondern wegen einer künftigen Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet. Art. 58 StGB begründet keinen Anspruch des Geschädigten auf Einziehung des Gegenstandes, der zur Begehung der strafbaren Handlung gedient hat oder bestimmt war. Die Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 58 StGB ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 58 N 12 f.). Da sie dem Schutz der Allgemeinheit vor künftigen Gefährdungen dient, kommt dem durch die Anlasstat Geschädigten im Falle der Nichtanordnung einer Sicherungseinziehung im Hinblick auf seine eigene Sicherheit keine andere Stellung als jedem beliebigen Dritten zu. Der Geschädigte hat daher, selbst wenn er auch in der Zukunft faktisch mehr als andere Personen gefährdet sein sollte, kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 270 lit. h BStP an der Anordnung einer Sicherungseinziehung. Er ist deshalb zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den eine Sicherungseinziehung ablehnenden Entscheid nicht legitimiert (vgl. auch Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 58 StGB N 96: Verneinung der Rechtsmittellegitimation des Geschädigten mangels unmittelbarer Beschwer). 
3.3.2 Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zur Frage der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen die Beschlagnahme zwecks späterer Sicherungseinziehung ablehnenden Entscheid. Das Bundesgericht hat erkannt, der Geschädigte habe - allenfalls unter dem Vorbehalt, dass Ansprüche im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB zur Diskussion stehen - kein rechtlich geschütztes persönliches Interesse an der Anordnung einer Sicherungseinziehung. Entsprechend erleide er keinen Nachteil rechtlicher Art, wenn im Strafverfahren eine Beschlagnahme zwecks allfälliger späterer Sicherungseinziehung abgelehnt wird. Daher sei die staatsrechtliche Beschwerde gegen den als Zwischenentscheid zu qualifizierenden Entscheid, durch welchen die Beschlagnahme abgelehnt wird, mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Art gemäss Art. 87 Abs. 2 OG unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1P.574/2001 vom 7. Dezember 2001 publ. in: Pra 91/2002 Nr. 78 S. 450). 
 
Allerdings ist die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in BGE 126 I 97, auf den im Urteil 1P.574/2001 vom 7. Dezember 2001 mehrfach verwiesen wird, auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen die Beschlagnahme ablehnenden Entscheid eingetreten. BGE 126 I 97 betrifft indessen nicht eine Beschlagnahme zwecks allfälliger Sicherungseinziehung, sondern eine Beschlagnahme von Vermögenswerten zum Zwecke der Sicherung von allfälligen Ansprüchen des Geschädigten auf deren Aushändigung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB beziehungsweise auf deren Verwendung zu Gunsten des Geschädigten gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB. An der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung solcher Ansprüche hat der Geschädigte ein rechtlich geschütztes persönliches Interesse (BGE 126 I 97 E. 1a), und im Falle der Ablehnung einer Beschlagnahme zu solchen Zwecken besteht zumindest die - nach der Praxis ausreichende - Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (BGE 126 I 97 E. 1b). 
 
3.4 Die Beschwerdeführerin hat zweifellos mehr als andere ein Interesse daran, dass die Möbel nicht an den Beschwerdegegner 1 zurückgegeben werden. Sie ist dadurch, dass der Beschwerdegegner 1 die - urheberrechtlich nicht geschützten - Modelle anbietet, in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt und deshalb gemäss Art. 9 UWG zur Zivilklage berechtigt und nach Art. 23 UWG zum Strafantrag befugt. Sie kann dem Zivilrichter unter anderem beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG) oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG). Der Zivilrichter wird die Klage gutheissen, wenn er unlauteren Wettbewerb zumindest im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) bejaht. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass der Beschwerdegegner 1 die fraglichen Möbel nicht in Verkehr bringt, ist insoweit rechtlich geschützt. Daraus folgt aber nicht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 270 lit. h BStP ein rechtlich geschütztes Interesse an der Sicherungseinziehung der Möbel gemäss Art. 58 StGB habe, die ihres Erachtens zu strafbarem unlauterem Wettbewerb gedient haben oder bestimmt waren. Art. 58 StGB begründet, wie erwähnt, keinen Anspruch des Geschädigten. Auch bei strafbaren Handlungen im Sinne des UWG wird eine Sicherungseinziehung nach Art. 58 StGB nicht im Interesse des konkreten Geschädigten angeordnet, sondern zum Schutz der Allgemeinheit, konkreter zum Schutz des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten, welchen das UWG nach seinem Art. 1 bezweckt. 
 
3.5 Die Beschwerdeführerin hat somit kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 270 lit. h BStP an der Anordnung der Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB zum Zwecke der Vernichtung der Möbel, die ihres Erachtens zur Begehung strafbaren unlauteren Wettbewerbs gedient haben beziehungsweise bestimmt waren. 
 
4. 
Zudem ist auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde angesichts der Begründung des angefochtenen Entscheids und der Beschwerdegründe auch aus folgenden Gründen nicht einzutreten. 
4.1 
4.1.1 Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Art. 270 lit. h BStP kann geltend gemacht werden, dass durch einen in Anwendung von Einziehungsrecht ergangenen Entscheid eidgenössisches Recht verletzt worden sei, dass mithin Ansprüche und Rechte verletzt worden seien, die durch die Bestimmungen des Einziehungsrechts (insbesondere Art. 58 ff. StGB) begründet oder (ausdrücklich oder implizit) anerkannt werden. So wie etwa das Opfer unter anderem die Missachtung von Bestimmungen betreffend seine Opferrechte (Art. 270 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 BStP) und der Strafantragsteller die Verletzung von Bestimmungen betreffend das Strafantragsrecht (Art. 270 Abs. 1 lit. f BStP) rügen kann, kann der von einem in Anwendung des Einziehungsrechts ergangenen Entscheid Betroffene gestützt auf Art. 270 lit. h BStP die Verletzung von einziehungsrechtlichen Bestimmungen geltend machen. 
4.1.2 Der durch einen in Anwendung von Art. 58 ff. StGB ergangenen Entscheid Betroffene kann hingegen in einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Art. 270 lit. h BStP nicht auch die Rüge erheben, dass die Vorinstanz eine strafbare Handlung in Verletzung eidgenössischen Rechts zu Unrecht verneint beziehungsweise zu Unrecht bejaht habe. Die Unzulässigkeit dieser Rüge ergibt sich aus der systematischen Auslegung von Art. 270 BStP. Wer einen Freispruch respektive eine Verurteilung des Beschuldigten nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten und somit die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung mit diesem Rechtsmittel hauptfrageweise nicht aufwerfen kann, ist folgerichtig auch nicht befugt, die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung in einem Einziehungsverfahren vorfrageweise zur Diskussion zu stellen. 
4.2 
4.2.1 Wäre der Beschwerdegegner 1 vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 UWG, angeblich begangen durch das Angebot und den Vertrieb von exakten Nachahmungen von urheberrechtlich nicht geschützten Werken, etwa mit der Begründung freigesprochen worden, dass ein solches Verhalten nicht strafbarer unlauterer Wettbewerb sei, so hätte die Beschwerdeführerin diesen Freispruch nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten können. Die Beschwerdeführerin ist zwar Strafantragstellerin, doch steht ihr in dieser Eigenschaft die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nur zu, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 270 lit. f BStP). Als Geschädigte ist sie zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil nicht legitimiert. Könnte somit die Beschwerdeführerin einen allfälligen letztinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 1 nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten, so ist sie folgerichtig nicht befugt, einen die Einziehung mangels strafbarer Handlung ablehnenden letztinstanzlichen kantonalen Entscheid mit der Begründung anzufechten, dass das Angebot und der Vertrieb der fraglichen Möbel entgegen der Auffassung der Vorinstanz strafbarer unlauterer Wettbewerb sei. 
4.2.2 Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hat erkannt, dass der Geschädigte, der gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB einen Anspruch auf Aushändigung von angeblich durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten geltend macht, in einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid, durch welchen mangels hinreichenden Tatverdachts eine Strafuntersuchung wegen Betrugs eingestellt und eine Kontosperre aufgehoben wurde, nicht die Rüge erheben kann, die Vorinstanz habe einen hinreichenden Tatverdacht willkürlich verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung sei der durch eine angebliche strafbare Handlung Geschädigte nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Verfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung zu erheben. Dies gelte auch, wenn es dem Geschädigten im Grunde nicht um die Bestrafung des Beschuldigten, sondern in erster Linie darum gehe, den ihm nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB zustehenden Anspruch auf Aushändigung von Vermögenswerten durchzusetzen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs müsste er dartun, dass die Strafuntersuchung willkürlich eingestellt worden sei, und zu dieser Rüge sei er nicht legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1P.314/2002 vom 21. Januar 2003). 
 
5. 
Da somit auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist, hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Oktober 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: