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[AZA 0/2] 
1P.720/2000/zga 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
28. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident 
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
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In Sachen 
Erbengemeinschaft EG.________, bestehend aus: 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, Rorschach, 
 
gegen 
X.________, Y.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Rüegg, c/o Schumacher Baur Hürlimann, Oberstadtstrasse 7, Baden, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, 
 
betreffend 
Art. 9 BV (Kostenauflage), hat sich ergeben: 
 
A.- Am 26. August 1996 erhob die Erbengemeinschaft EG.________, bestehend aus A.________, B.________ und C.________, Strafklage gegen X.________ und Y.________ wegen Pfändungsbetrugs (Art. 164 aStGB), weil X.________ am 4. September 1992 seiner Ehefrau, Y.________, eine 4-Zimmer-Eigentumswohnung samt Garage in Champfèr zum Preis von Fr. 400'000.-- und damit deutlich unter dem Verkehrswert verkauft habe. Am 18. Oktober 1996 erhob die Erbengemeinschaft Klage ans Amtsgericht Hochdorf auf Anfechtung des Kaufvertrags. 
 
B.- Mit Entscheid vom 17. Juni 1997 stellte das Amtsstatthalteramt Hochdorf das Strafverfahren betreffend Pfändungsbetrugs ein, weil eine vom Schätzungsexperten Burkhard Gloor am 18. Januar 1997 durchgeführte Verkehrswertschätzung ergeben hatte, dass die Wohnung in Champfèr im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung einen Wert von Fr. 362'700.-- hatte. 
X.________ könne deshalb nicht vorgeworfen werden, die Wohnung massiv unter dem Verkehrswert an seine Ehefrau veräussert zu haben. 
 
Hiergegen rekurrierten die Privatklägerinnen am 26. Juni 1997. Die Staatsanwaltschaft hiess den Rekurs am 16. Januar 1998 gut, weil ein vom Amtsgericht Hochdorf eingeholtes neues Gutachten von Lorenzo Cortesi, Obmann der kantonalen Schätzungskommission 5, den Verkehrswert der Wohnung auf Fr. 515'000.-- bezifferte. 
 
 
 
C.- Mit Entscheid vom 25. Februar 1998 wurden X.________ und Y.________ vom Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen Pfändungsbetrugs dem Kriminalgericht des Kantons Luzern zur Beurteilung überwiesen. Den hiergegen erhobene Rekurs der Angeschuldigten wies die Staatsanwaltschaft am 14. September 1998 ab. 
 
 
D.- Am 25. Mai 1999 hiess das Amtsgericht Hochdorf die Anfechtungsklage gut, wobei es sich auf das Gutachten Cortesi stützte. Dieses Urteil wurde am 5. Juli 2000 vom Obergericht des Kantons Luzern bestätigt. Eine hiergegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgerichts blieb erfolglos (Urteil i.S. Bohren-Keller vom 16. November 2000; 1P.490/2000). 
 
E.-Am 26. August 1999 erkannte das Kriminalgericht X.________ und Y.________ des Pfändungsbetrugs nach Art. 164 aStGB schuldig; X.________ wurde zu 8 Monaten Gefängnis bedingt und Y.________ zu 6 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. 
 
F.- Hiergegen appellierten X.________ und Y.________ an das Obergericht des Kantons Luzern. Am 28. März 2000 stellte das Obergericht das Strafverfahren gegen Y.________ zufolge Verjährung ein und sprach X.________ vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs frei. Es wendete nicht den zur Tatzeit geltenden Art. 164 aStGB (Pfändungsbetrug), sondern den seit dem 1. Januar 1995 geltenden Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung) als milderes Recht an. Das Gericht ging von einem Verkehrswert der Wohnung in Champfèr von Fr. 450'000.-- bis Fr. 480'000.-- aus, so dass zumindest kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem effektiven Verkaufspreis (Fr. 400'000.--) und dem Verkehrswert vorliege. Das Obergericht entschied, dass die Privatklägerinnen, die am obergerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen hatten, die Untersuchungskosten, zwei Drittel der Verteidigungskosten der Angeklagten sowie ihre eigenen Parteikosten zu tragen hätten, während die amtlichen Kosten des Verfahrens vor Kriminalgericht und vor Obergericht sowie ein Drittel der Verteidigungskosten der Angeklagten zu Lasten des Staates gingen (Disp.-Ziff. 3). 
 
G.- Gegen den Kostenentscheid des Obergerichts erhob die Erbengemeinschaft EG.________ am 10. November 2000 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben, als der Erbengemeinschaft Untersuchungs- und Verteidigungskosten - mit Ausnahme der eigenen Parteikosten - auferlegt worden seien. Eventualiter sei Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils insoweit aufzuheben, als der Erbengemeinschaft zwei Drittel der Verteidigungskosten für das kriminal- und obergerichtliche Verfahren auferlegt worden seien. 
 
Das Obergericht des Kantons Luzern und die privaten Beschwerdegegner beantragen, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
H.- Mit Schreiben vom 24. November 2000 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Verteidigerkosten von Fr. 8'750.--. 
Diesem Gesuch entsprach der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 22. Dezember 2000. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Beschwerde richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil, das sich im allein angefochtenen Kostenpunkt auf kantonales Recht stützt. Hiergegen steht grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger offen (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
b) Gerügt wird einzig die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. 
Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 126 I 168 E. 3a S. 170; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; je mit Hinweisen). 
 
2.- a) Gemäss § 276 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kanton Luzerns (StPO) werden die Kosten vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen dem Staate auferlegt, wenn der Angeschuldigte freigesprochen wird oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so sollen dem Staat in der Regel keine Kosten überbunden werden (§ 276 Abs. 2 StPO). § 277 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Kosten trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise dem Angeschuldigten überbunden werden können, soweit er das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. Soweit § 277 keine Anwendung findet, können die Kosten nach einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden (§ 278 Abs. 1 StPO). Schliesslich bestimmt § 279 Abs. 1 StPO, dass der Anzeigesteller, welcher das Verfahren wider besseres Wissen veranlasst hat, sämtliche Kosten trägt. 
 
b) Nach konstanter luzernischer Gerichtspraxis geht die Haftung des Privatklägers auch bei Offizialdelikten derjenigen des Staates vor, wenn sein Interesse das öffentliche Interesse am Strafverfahren ganz wesentlich überwiegt. 
Diese Praxis ist vom Bundesgericht mehrfach als verfassungskonform bestätigt worden (vgl. unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts i.S. K. vom 14. Februar 1991 E. 2c; i.S. A. 
vom 10. Juli 1992 E. 3c). Als Indiz für ein weit überwiegendes privates Interesse wurde in den zitierten Entscheiden der direkte Zusammenhang des Strafverfahrens mit einem vom Privatkläger geführten Zivilverfahren anerkannt. Berücksichtigt wurde ferner, in welchem Masse der Privatkläger, z.B. 
durch Eingaben und Beweisanträgen, auf das Strafverfahren Einfluss genommen hatte (Entscheid i.S. K. vom 14. Februar 1991 E. 2c). 
 
c) Diese Praxis wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Sie sind jedoch der Auffassung, das Obergericht habe willkürlich ein das staatliche Strafverfolgungsinteresse weit überwiegendes privates Interesse der Privatklägerschaft bejaht. Insbesondere habe das Obergericht übersehen, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts dienen, so dass neben dem Strafverfolgungsinteresse auch das öffentliche Interesse am geordneten Gang der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen gewesen sei. 
 
d) Das Obergericht berücksichtigte bei seinem Kostenentscheid, dass die Privatklägerinnen erheblichen Einfluss auf den Gang des Untersuchungsverfahrens genommen hatten, was denn auch zur Anklageerhebung geführt habe. Mit ihrem aktiven Verhalten im Verfahren hätten sie manifestiert, dass ihr privates Interesse das öffentliche Interesse deutlich überwiege. In seiner Vernehmlassung betont das Obergericht, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte nicht nur dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, sondern auch dem Schutz der Gläubiger eines Schuldners und somit privaten Interessen dienten. Im vorliegenden Fall sei es den Beschwerdeführerinnen weitgehend um ihre privaten Interessen gegangen, was schon der von ihnen geführte Zivilprozess gegen die Angeklagten zeige. 
 
e) Die Beschwerdeführerinnen haben das Strafverfahren mit ihrer Strafklage ausgelöst und mit ihrem Rekurs vom 26. Juni 1997 bewirkt, dass das Strafverfahren trotz des für die Angeschuldigten günstigen Gutachtens Gloor fortgesetzt worden ist. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens 1998 beruhte auf der Vorlage des Gutachtens Cortesi, das vom Amtsgericht Hochdorf auf Veranlassung der Beschwerdeführerinnen eingeholt worden war. Die Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdeführerinnen hätten erheblichen Einfluss auf das Untersuchungsverfahren genommen, ist somit zutreffend. 
 
 
Allerdings wäre es nicht sachgerecht, den Beschwerdeführerinnen allein aus diesem Grund die Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen: Wenn das Luzerner Strafprozessrecht dem Geschädigten das Recht verleiht, als Privatkläger Parteirechte im Strafverfahren auszuüben und damit den Gang dieses Verfahrens zu beeinflussen, darf die blosse Ausschöpfung dieser Parteirechte nicht ohne weiteres zur Kostenbelastung des Privatklägers führen. Das Ausmass der Einflussnahme des Privatklägers auf das Strafverfahren kann jedoch - zusammen mit anderen Elementen - ein Indiz für ein wesentlich überwiegendes privates Interesse am Strafverfahren sein (Entscheid i.S. 
K. vom 14. Februar 1991 E. 2c). 
f) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs und der zivilrechtlichen Anfechtungsklage bestand: Die Strafklage wurde kurz vor der Anfechtungsklage erhoben; inhaltlich ging es in beiden Verfahren um die Frage, ob X.________ seiner Ehefrau die Wohnung in Champfèr zu einem offensichtlich untersetzten Preis verkauft hatte, in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen. Demgemäss war in beiden Verfahren eine Verkehrswertschätzung vorzunehmen. Eine erste Schätzung wurde vom Amtstatthalteramt Hochdorf im Rahmen des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens bei Burkhard Gloor in Auftrag gegeben und auch im Zivilverfahren von dem Amtsgericht Hochdorf beigezogen. Erst nachdem dieses Gutachten nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerinnen ausgefallen war, veranlassten sie die Einholung einer Verkehrswertschätzung (Gutachten Cortesi) im Anfechtungsverfahren. 
Dieses neue Gutachten führte dann dazu, dass auch das Strafverfahren wieder aufgenommen wurde. 
 
Aufgrund dieser Parallelität von Anfechtungs- und Strafverfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Strafklage ihre zivilrechtliche Anfechtungsklage unterstützen wollten und hofften, durch das Strafverfahren auch Beweismittel für das zivilrechtliche Verfahren zu erlangen. 
 
g) Diesem erheblichen privaten Interesse ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegenüber zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Pfändungsbetrug um ein Offizialdelikt handelt, das nicht nur die Interessen des Gläubigers, sondern vor allem das Funktionieren der staatlichen Zwangsvollstreckung schützt. 
Im konkreten Fall war allerdings das staatliche Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens gering: Soweit ersichtlich, waren nur die Erben von EG.________ und keine anderen Gläubiger geschädigt worden. Gegenstand des Vorwurfs war ein einziges Rechtsgeschäft - die Übertragung der Eigentumswohnung in Champfèr. Entscheidend für die Strafbarkeit wie auch für die Schwere des Vergehens war die Differenz zwischen dem objektivem Verkehrswert der Liegenschaft und dem Verkaufspreis. Diese Differenz liess sich nur durch Verkehrswertschätzungen feststellen, die mit Unsicherheiten behaftet waren und den Ausgang des Strafverfahrens ungewiss erscheinen liessen. 
 
h) Nach dem Gesagten gibt es sachliche Gründe dafür, ein wesentlich überwiegendes privates Interesse an der Strafverfolgung anzunehmen, weshalb die Kostenbelastung der Privatklägerinnen als solche nicht willkürlich ist. 
 
3.- a) Im Folgenden ist noch die Höhe der Belastung zu überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, es hätten ihnen keine Verteidigungskosten für die kriminal- und obergerichtlichen Verfahren auferlegt werden dürfen, nachdem ihnen auch die Gerichtskosten dieser Verfahren nicht überbunden worden seien. 
 
b) § 278 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Kosten dem Privatkläger "ganz oder teilweise" auferlegt werden können. Entscheidet sich das Gericht für eine nur teilweise Kostenbelastung, steht es grundsätzlich in seinem Ermessen, wie es die Kostenteilung vornimmt. Diese muss sich nur auf vernünftige, Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechende Gründe stützen können. 
 
c) Im vorliegenden Fall wurden den Beschwerdeführerinnen die Kosten des Untersuchungsverfahrens (nicht aber des kriminal- und obergerichtlichen Verfahrens) und zwei Drittel der gesamten Verteidigungskosten auferlegt. 
Auf den ersten Blick erscheint dies widersprüchlich, zumal sich die Beschwerdeführerinnen am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hatten. 
 
Die Beschwerdegegner haben jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass ihre Verteidigungskosten vor Obergericht etwas weniger als ein Drittel der gesamten Verteidigungskosten ausmachten (vgl. Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils). Die Freistellung der Beschwerdeführerinnen von einem Drittel der Verteidigungskosten kann daher sachgerecht als Ausscheidung der vor Obergericht entstandenen Verteidigungskosten begründet werden, d.h. als Belastung der Beschwerdeführerinnen nur mit den im Untersuchungs- und im kriminalgerichtlichen Verfahren entstandenen Verteidigungskosten. 
 
Damit stellt sich nur noch die Frage, ob es willkürlich war, für das kriminalgerichtliche Verfahren zwischen den Gerichts- und den Verteidigungskosten zu differenzieren. 
Berücksichtigt man, dass die Gerichtsgebühr im kriminalgerichtlichen Verfahren Fr. 2'000.-- und die Verteidigungskosten der Angeschuldigten Fr. 4'000.-- betrugen, läuft diese Regelung auf eine Kostenteilung zwischen dem Staat und den Privatklägerinnen im Verhältnis 1:2 hinaus. Da sich die Beschwerdeführerinnen am kriminalgerichtlichen Verfahren noch beteiligten und in diesem Zeitpunkt (vor dem Appellationsentscheid im Zivilverfahren) noch ein gewichtiges privates Interesse am Strafverfahren hatten, kann diese Kostenteilung nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
 
4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156, 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.-Die Beschwerdeführerinnen haben die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- solidarisch zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 28. Februar 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: