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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.444/2004 /sta 
 
Urteil vom 14. September 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Haftentlassung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wird vorgeworfen, gewerbsmässigen Betrug, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Veruntreuung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) durch Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit mit Personenwagen (Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 2) begangen zu haben. Am 7. August 2003 wurde X.________ in Anapolis / Brasilien verhaftet und mit Auslieferungsbewilligung vom 29. April 2004 des Auswärtigen Amtes von Brasilien wegen gewerbsmässigem Betrug, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen von Brasilien an die Schweiz ausgeliefert. Die schweizerischen Behörden brachten X.________ am 19. Mai 2004 in die Schweiz. 
B. 
Am 24. Mai 2004 wurde X.________ vom Haftrichter 2 des Haftgerichts III Bern-Mittelland in Untersuchungshaft versetzt. Ein am 28. Juni 2004 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies der Haftrichter mit Entscheid vom 8. Juli 2004 ab. Dagegen legte X.________ Rekurs ein. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies den Rekurs mit Beschluss vom 6. August 2004 ab. 
C. 
X.________ hat am 19. August 2004 gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sinngemäss rügt er eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit und eine Verletzung des Willkürverbots. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt er seine sofortige Haftentlassung. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 
D. 
Die Untersuchungsrichterin 4 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, welcher das Strafuntersuchungsverfahren zur weiteren Bearbeitung zugeteilt wurde, sowie die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland verzichteten ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern beantragt, unter Verweisung auf ihren Entscheid, die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4b/aa S. 333, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Gemäss dem Gesetz des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur zulässig, wenn gegen den Angeschuldigten der dringende Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zudem einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Art. 176 Abs. 2). Von der Versetzung in Untersuchungshaft ist abzusehen, wenn sich deren Zweck durch mildere Massnahmen, namentlich durch Sicherheitsleistung, Schriftensperre, die Anordnung, sich in bestimmten Zeitabständen bei einer Amtsstelle zu melden, oder die Anordnung, sich ärztlich behandeln zu lassen, erreichen lässt (Art. 177 Abs. 1). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen. 
2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Delikte, für welche die Auslieferung bewilligt wurde (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen), weitgehend geständig zeigt. Dies gilt namentlich auch bezüglich des Vorwurfs, Führerausweise für Motorfahrzeuge gefälscht zu haben, um in den Besitz von Kreditkarten zu kommen. Der allgemeine Haftgrund eines dringlichen Tatverdachts ist somit erfüllt. 
 
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anklagekammer gehe zu Unrecht davon aus, dass er Urkunden und Ausweise auch zur Erlangung einer EU-Aufenthaltsbewilligung gefälscht habe, ist in Anbetracht der übrigen Geständnisse vorliegend nicht relevant. 
2.3 Die Anklagekammer betrachtet den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten habe und mit seiner in Brasilien lebenden Partnerin und der gemeinsamen Tochter leben möchte. Es sei höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer, welcher nach wie vor mit einer anderen Frau verheiratet sei, seine Partnerin und das Kind in die Schweiz holen könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt sei. Die schweizerischen Behörden hätten ihn am letzten Tag der von Brasilien gesetzten Auslieferungsfrist von zwanzig Tagen in die Schweiz gebracht. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die schweizerischen Behörden auf dem Rückweg in die Schweiz das Flugzeug verpasst hätten, wie der Beschwerdeführer vor dem Haftrichter behauptet habe, so habe der Abflug noch innerhalb der zwanzigtägigen Frist stattgefunden. Unter diesen Umständen könne nicht von einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers gesprochen werden. 
 
Der Beschwerdeführer bringt unter Heranziehung von BGE 127 IV 68 und 125 IV 260 vor, dass eine nicht geringe Chance bestehe, vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen zu werden. Die weiteren ihm zur Last gelegten Delikte, die Veruntreuung und die Strassenverkehrsdelikte, würden eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen. Es treffe deshalb nicht zu, dass er, der Beschwerdeführer, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten habe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er werde sich sobald als möglich von seiner Ehefrau scheiden lassen und seine Lebenspartnerin mit der gemeinsamen Tochter in die Schweiz holen. In Brasilien würde er mangels finanzieller Mittel nicht leben können. In der Schweiz habe er dagegen ein intaktes familiäres Netz, welches ihn stützen werde. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er, der Beschwerdeführer, davon ausgegangen sei, die Auslieferungsfrist sei am Tag seiner Abholung in Brasilien bereits abgelaufen gewesen. Trotzdem habe er sich den schweizerischen Behörden nicht widersetzt. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass er freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt sei. Die Annahme der Anklagekammer, es bestehe Fluchtgefahr, entbehre daher jeglicher Grundlage. 
2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). 
 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Verfassungsmässigkeit eines Grundrechtseingriffs im Hinblick auf dessen Schwere grundsätzlich mit freier Kognition. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
2.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen und deshalb keine schwere, eine Fluchtgefahr begründende Freiheitsstrafe zu erwarten sei, braucht im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht abschliessend geklärt zu werden. Ein entsprechender Tatverdacht genügt bereits. Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen und bestrittenen Frage, ob im Falle, dass sein Verhalten unter Art. 148 StGB zu subsumieren wäre, die objektiven Strafbarkeitsbedingungen dieses Straftatbestandes erfüllt sind. Das Haftprüfungsverfahren muss sich aufgrund des Beschleunigungsgebots auf die Frage des Tatverdachts und auf die in den Akten liegende Beweislage beschränken. Die Frage, ob die objektiven Strafbarkeitsbedingungen gegeben sind, kann erst vom kantonalen Sachgericht gestützt auf die Ergebnisse des abgeschlossenen Untersuchungsverfahrens beurteilt werden. 
 
Wie sich aus den Akten ergibt, besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer gewerbsmässig delinquierte. Sowohl Betrug wie Check- und Kreditkartenmissbrauch sehen bei gewerbsmässigem Handeln Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten als Strafe vor (vgl. Art. 146 Abs. 2 und Art. 148 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat aufgrund dieses Strafrahmens zu Recht angenommen, dass die vom Beschwerdeführer zu erwartende Freiheitsstrafe empfindlich ausfallen könnte. Dies darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. 
 
Weitere Indizien, welche die Annahme der Fluchtgefahr rechtfertigen, ergeben sich aus den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers. Es ist durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der letzten drei Jahre seinen Lebensmittelpunkt in Brasilien hatte und auch seine Partnerin und die gemeinsame Tochter nach wie vor dort wohnen, eine Flucht nach Brasilien befürchtet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist und grosse Schulden hat. Die momentanen Lebensverhältnisse lassen daher den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Freilassung nach Brasilien absetzen könnte. 
 
Auch bezüglich der Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt, kann der Sicht der Anklagekammer gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den schweizerischen Behörden nicht renitent zeigte, führt nicht zwingend zum Schluss, dass er freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt sei. Im Übrigen ist die Einhaltung der von Brasilien gesetzten Frist zum Auslieferungsvollzug nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. 
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass genügend Indizien vorliegen, die eine Flucht des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung befürchten lassen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit gegeben. 
2.6 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Zweck der Untersuchungshaft könne durch mildere Massnahmen erreicht werden, weshalb die Anordnung der Untersuchungshaft unverhältnismässig und Art. 9 BV dadurch verletzt sei. 
 
Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV fällt mit der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit zusammen. Beschränkungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit sind nur zulässig, wenn sie verhältnismässig sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). 
 
Zur Verhinderung einer Flucht könnte der Haftrichter eine Schriftensperre anordnen (vgl. Art. 177 Abs. 1 Ziff. 2 StrV). Der Anklagekammer ist vorliegend aber zuzustimmen, dass die Anordnung der Schriftensperre angesichts des Verdachts, dass der Beschwerdeführer sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht habe, zwecklos erscheint. Ebenso verhält es sich mit der Zahlung einer Kaution durch die Familie des Beschwerdeführers (vgl. Art. 177 Abs. 1 Ziff. 1 StrV). Da Verdacht besteht, dass er sich Vermögensdelikte zu Schulden kommen liess, liegt die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecken würde, sich unter Inkaufnahme der Vermögensschädigung der die Kaution zahlenden Person ins Ausland abzusetzen. Ebenso wenig lässt der Hinweis auf die Möglichkeit, den Beschwerdeführer mit elektronischen Fesseln an einer Flucht ins Ausland zu hindern, die Aufrechterhaltung der Haft als unverhältnismässig erscheinen. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist somit als grundrechtskonform zu betrachten. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sich mit der Frage der Ersatzmassnahmen nicht hinreichend auseinandergesetzt zu haben. 
3. 
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die gesamte Dauer seiner Haft drohe die Strafe, zu der er verurteilt werden könnte, zu überschreiten. 
3.2 Eine Überschreitung der zulässigen Haftdauer liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Untersuchungshaft stets so lange dauern darf wie die zu erwartende Strafe. Der Haftrichter darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Dieser Grenze ist auch deshalb Bedeutung zu schenken, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215, mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Haft als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215, mit Hinweisen, vgl. zur Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung SZIER 2/1992 S. 489 f.). 
 
Ob eine im Ausland erlittene Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft auf die für das schweizerische Haftprüfungsverfahren massgebliche Haftdauer angerechnet werden muss, ist von der Rechtsprechung bisher grundsätzlich verneint worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.534/2000 vom 22. September 2000, E. 3c und d). Die Frage braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da der vom Beschwerdeführer erduldete Freiheitsentzug selbst unter Anrechnung der Auslieferungshaft nicht als übermässig qualifiziert werden könnte. 
3.3 Der Beschwerdeführer befand sich vom 7. August 2003 bis zum 19. Mai 2004 in Auslieferungshaft und seither in Untersuchungshaft. Gesamthaft beträgt die Haftdauer dreizehn Monate. 
 
Von den Straftatbeständen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, ist auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs resp. des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs die schwerste Freiheitsstrafe, nämlich Zuchthaus bis zu zehn Jahren, angedroht (vgl. Art. 146 Abs. 2 und Art. 148 Abs. 2 StGB). Gemäss der Deliktsliste vom 14. August 2001 beantragte der Beschwerdeführer 57 Kreditkarten auf betrügerische Art; der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 291'804.--. Es wird vermutet, dass der Beschwerdeführer Urheber einer ganzen Betrugsserie war, in die weitere Personen verwickelt waren. 
 
Weiter wird dem Beschwerdeführer Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) vorgeworfen. Für den Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und für die SVG-Delikte könnte zur Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdeführers bei den brasilianischen Behörden ein Nachtragsbegehren gestellt werden (vgl. Art. V Abs. 1 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932; SR 0.353.919.8). Diese Delikte fallen im vorliegenden Haftprüfungsverfahren aber nicht ins Gewicht. 
 
In Anbetracht der Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sowie dessen vermuteter Hauptrolle in einer ganzen Betrugsserie droht ihm eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe. Das Strafmass wird im Falle eines Schuldspruchs das kantonale Sachgericht festzulegen haben. Wie weit sich etwa sein kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung und die Tatsache, dass er abgesehen von SVG-Delikten nicht einschlägig verurteilt worden ist, strafmindernd auswirken wird, kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben. Jedenfalls sind noch keine Anhaltspunkte gegeben, welche für eine Gefahr der Überhaft sprechen. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anklagekammer das Grundrecht der persönlichen Freiheit nicht verletzte, indem sie den Haftrekurs des Beschwerdeführers abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten gegeben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, sowie dem Haftgericht III Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. September 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: