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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.601/2005 /gij 
 
Urteil vom 10. Oktober 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, 
 
gegen 
 
Staatsanwalt Christof Scheurer, Amtshaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Haftgericht II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1, Schloss, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1, vom 29. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. November 2004 eröffnete das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau eine Voruntersuchung gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ (im Folgenden: der Angeschuldigte bzw. der Beschwerdeführer). Ihm wird Betrug bzw. versuchter Betrug, mehrfache versuchte Erpressung, Zechprellerei, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Drohung, Nötigung, eventuell Freiheitsberaubung, Fälschung von Ausweisen, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, das Führen von Personenwagen ohne Führerausweis sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Arbeits- und Gastgewerbegesetz vorgeworfen. 
B. 
Am 28. November 2004 wurde der Angeschuldigte verhaftet. Am 1. Dezember 2004 ordnete das Haftgericht II Emmental-Oberaargau die Untersuchungshaft wegen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr an. 
 
Nachdem der Angeschuldigte für seine Firma Y._______ GmbH eine Insolvenzerklärung abgegeben und den Personenwagen Hummer H2 an die Garage zurückgegeben hatte, erachtete der Untersuchungsrichter die Kollusions- und Fluchtgefahr für weitgehend reduziert und entliess den Angeschuldigten am 21. Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft. Diesem wurde die Weisung erteilt, ab sofort keine motorisierten Fahrzeuge mehr zu lenken und das Konkursverfahren über die GmbH nicht zu behindern. 
 
Am 27. Januar 2005 wurde der Angeschuldigte erneut verhaftet, weil er gegen die Weisung verstossen habe, das Konkursverfahren nicht zu behindern. Die Strafverfolgung wurde auf Veruntreuung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Unterlassen der Buchführung, Förderung der Prostitution sowie Verleumdung bzw. üble Nachrede ausgedehnt. 
C. 
Am 1. April 2005 stellte der Angeschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wies das Haftgericht II Emmental-Oberaargau am 19. April 2005 ab. Dagegen rekurrierte der Angeschuldigte an die Anklagekammer des Berner Obergerichts. Dieses wies den Rekurs am 17. Mai 2005 ab, weil sowohl dringender Tatverdacht als auch Wiederholungsgefahr vorliege. 
D. 
Nachdem die Voruntersuchung abgeschlossen und die Akten dem Kreisgericht VI Signau-Trachselwald zum Entscheid überwiesen worden waren, stellte der Angeschuldigte am 10. August 2005 erneut ein Haftentlassungsgesuch. Das Haftgericht II Emmental-Oberaargau wies das Gesuch am 29. August 2005 erneut ab. 
E. 
Dagegen erhebt der Angeschuldigte staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das Haftgericht II Emmental-Oberaargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auch die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein Entscheid des Haftgerichts über ein Haftentlassungsgesuch. Dagegen steht grundsätzlich der Rekurs an die Anklagekammer offen, wenn die Haft mehr als drei Monate gedauert hat (Art. 191 des Berner Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 [StrV]). Dieser Rekurs ist jedoch im Hauptverfahren, d.h. nach Überweisung der Sache an ein Gericht, ausgeschlossen (Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 314; vgl. dazu Urteil 1P.285/1997 vom 13. Juni 1997). Der angefochtene Entscheid, der nach der Überweisung der Strafsache an das Kreisgericht erging, ist somit kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). 
 
Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK und Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Er bestreitet weder das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage noch das öffentliche Interesse an der Anordnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Er macht indessen geltend, die weitere Aufrechterhaltung der Haft wegen Wiederholungsgefahr sei unverhältnismässig. 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). 
 
Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur relativ geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.). 
 
Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ambulante ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 123 I 268 E. 2c S. 271). 
3. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er, im Falle einer Entlassung aus der Sicherheitshaft, zwingend nach Deutschland zurückkehren müsse, da er über keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz mehr verfüge. In Deutschland müsse er eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten antreten. Insofern sei es sehr unwahrscheinlich, dass er nach einer Entlassung aus der Haft überhaupt weitere Straftaten verüben werde, schon gar nicht in der Schweiz oder gegen die schweizerische Strafgesetzgebung. 
 
Die im angefochtenen Entscheid ausgesprochene Vermutung, er könne nach einer allfälligen Entlassung aus der Haft untertauchen, um sich dem anstehenden Strafvollzug in Deutschland zu entziehen, sei eine blosse Behauptung; diese betreffe zudem die Fluchtgefahr, die jedoch mangels eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft nicht zu prüfen gewesen sei. 
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Gefahr des Untertauchens auch für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Sicherungshaft bedeutsam, nachdem der Beschwerdeführer sein Haftentlassungsgesuch in erster Linie mit seiner bevorstehenden Ausreise nach Deutschland begründet hat. 
 
Wie schon das Obergericht in seinem Rekursentscheid vom 17. Mai 2005 (S. 8) dargelegt hat, folgt aus dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend, dass der betroffene Ausländer die Schweiz verlässt. Ihm wird hierfür zunächst eine Ausreisefrist gesetzt. Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, dem in seinem Heimatland der Strafvollzug droht, diese Frist nutzen könnte, um in der Schweiz oder in einem anderen Land unterzutauchen. 
 
Mit der blossen Absichtserklärung des Beschwerdeführers, nach Deutschland zurückkehren und dort den Strafvollzug antreten zu wollen, kann diese Gefahr nicht ausgeräumt werden. 
3.2 Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich der Beschwerdeführer mit einer Auslieferung an Deutschland zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe einverstanden erklären würde: 
 
In diesem Fall könnte der Beschwerdeführer bis zum Beginn der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht bereits einen Teil seiner Strafe in Deutschland verbüssen. Dies läge nicht nur im Interesse des Beschwerdeführers, sondern würde auch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausschliessen. Voraussetzung für eine Auslieferung wäre allerdings, dass die deutschen Behörden die Überstellung des Beschwerdeführers für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens sowie dessen Rücklieferung an die Schweiz zur Verbüssung einer allfällig verhängten Freiheitsstrafe zusichern. 
 
Der Beschwerdeführer hat jedoch weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht je seine Auslieferung nach Deutschland verlangt, sondern immer nur die Freilassung aus der Sicherheitshaft beantragt. Unter diesen Umständen bestand für das Haftgericht keine Veranlassung, die Möglichkeit der Auslieferung von Amtes wegen zu prüfen. 
3.3 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Bejahung der Wiederholungsgefahr überhaupt voraussetzt, dass neue Delikte in der Schweiz begangen werden, oder ob auch mögliche Delikte im Ausland genügen. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Präventivhaft lägen nicht vor: Weder handle es sich bei den zu befürchtenden Straftaten um Delikte von schwerer Natur, noch sei die Rückfallprognose sehr ungünstig. 
4.1 Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, dass er die ihm vorgeworfenen schwereren Delikte bestreite; seine Schuld sei somit keineswegs erwiesen. 
 
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 176 Abs. 2 Ziff. 3 StrV verlangt jedoch lediglich, dass "ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen", der Angeschuldigte werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, weil er dies während der Dauer des Verfahrens bereits mindestens einmal getan habe. Die Wiederholungsgefahr stützt sich somit typischerweise auf vor und während des Verfahrens begangene Straftaten, die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens sind und deren Nachweis erst in der bevorstehenden Hauptverhandlung erbracht werden soll. Unter diesen Umständen kann für die Begründung der Wiederholungsgefahr nicht der Nachweis der Straftaten verlangt werden, sondern es muss das Bestehen eines dringenden Tatverdachts genügen. 
 
Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht, und zwar weder für die ihm ursprünglich vorgeworfenen Straftaten, noch für die Delikte, die er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen haben soll. Insofern dürfen alle Strafvorwürfe gegen ihn berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sie eingeräumt hat oder bestreitet. 
Es handelt sich um eine Vielzahl von Delikten, die von leichteren Verstössen gegen das Strassenverkehrs-, das Arbeits- und das Gastgewerbegesetz bis hin zu grösseren Vermögensdelikten sowie Freiheits- und Sexualstraftaten reichen, die schwer wiegen. Hinzu kommt, dass er mit Urteil vom 2. November 2004 in Deutschland rechtskräftig wegen Vergewaltigung und Betrugs zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Auch bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine schwere Straftat. 
4.2 Zur Rückfallprognose hatte das Haftgericht bereits in seinem Entscheid vom 19. April 2005 (auf den verwiesen wurde) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz, vom Juni 2004 bis Januar 2005, ständig polizeilich aufgefallen sei und zu zahlreichen Anzeigen Anlass gegeben habe. Allein schon die grosse Anzahl von Straftaten lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer sich auch weiterhin nicht an das Gesetz halten werde. Diese Delikte wögen umso schwerer, als sie trotz des in Deutschland hängigen Strafverfahrens begangen worden seien. 
 
Sodann habe der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Dezember 2004 gegen die Ersatzmassnahmen des Haftgerichts verstossen und das Konkursverfahren zu behindern versucht; insbesondere habe er Gegenstände der GmbH auf "e-bay" zu Verkauf angeboten und die durch den Betreibungsweibel gesicherte Tür zum Geschäftslokal aufgebrochen, um grosse Teile des Konkursinventars zu behändigen und nach Biel zu verbringen. Dabei habe er sich weder durch das laufende Verfahren noch durch die Untersuchungshaft einschüchtern lassen. 
 
Dass sich der Beschwerdeführer durch drohende Strafen und Interventionen der Justizbehörden und der Polizei nicht beeindrucken lasse, zeige beispielhaft auch sein wiederholtes Fahren ohne Führerausweis, trotz zahlreicher Kontrollen und Anzeigen. 
 
Zusammenfassend hielt das Haftgericht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein ganzes Gebaren seine grundsätzliche Neigung zur Delinquenz manifestiert habe. 
 
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, eine "Neigung zur Delinquenz" genüge nicht, sondern es bedürfe konkreter Anhaltspunkte, dass der Angeschuldigte Delikte schwerer Natur begehen könnte. 
 
Derartige Anhaltspunkte liegen jedoch vor: Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer die Handlungen, die nunmehr Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht VI sein werden, trotz des in Deutschland hängigen Strafverfahrens und sogar noch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen hat. Dann aber besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch nach einer abermaligen Haftentlassung wieder straffällig werden und dabei u.a. auch schwerwiegende Delikte begehen könnte. 
5. 
Insgesamt kann daher die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nicht als unverhältnismässig erachtet werden. 
 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bisherigen Haftdauer und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers: Dieser macht selbst nicht geltend, dass die Haftdauer in die Nähe der mutmasslichen Strafdauer gerückt sei. Sodann hat das Haftgericht zutreffend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Asthmaanfall) problemlos in der Sicherheitshaft behandelt werden können. 
 
Immerhin muss angesichts der bisherigen Haftdauer dafür gesorgt werden, dass die Hauptverhandlung möglichst bald stattfindet. 
6. 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG vorliegen, ist diesem Gesuch zu entsprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Thomas Biedermann wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsanwalt Christof Scheurer, dem Haftgericht II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1, und dem Kreisgericht VI Signau-Trachselwald schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Oktober 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: