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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.463/2006 /scd 
 
Urteil vom 17. August 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Präsident der 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 10, 29 BV (Haftentlassung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die 
Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich, 
Präsident der 4. Abteilung, vom 20. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, verurteilte X.________ am 6. April 2006 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) und wegen Tätlichkeit (Art. 126 StGB) zu 19 Monaten Gefängnis unbedingt, unter Anrechnung der erstandenen 149 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich eingelegt; dieses Verfahren ist rechtshängig. 
 
Der Präsident der 4. Abteilung des Bezirksgerichts ordnete am 6. April 2006 die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum möglichen Strafantritt an, längstens bis 6. Mai 2007. Er lehnte am 13. Juni 2006 ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Am 19. Juli 2006 reichte dieser erneut ein Haftentlassungsgesuch ein; es wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2006 wiederum abgewiesen. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Juli 2006 ficht X.________ die Verfügung vom 20. Juli 2006 an und verlangt seine unverzügliche Freilassung, eventualiter unter Auferlegung einer Kaution. 
 
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und der Präsident der 4. Abteilung des Bezirksgerichts verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt direkt seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 132 I 21 E. 1 S. 22 mit Hinweisen). Ebenso kann der Beschwerdeführer den Antrag stellen, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, ihn unter gewissen Bedingungen oder Auflagen freizulassen. 
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei staatsrechtlichen Beschwerden die Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Es genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, wenn ein Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, anstelle einer Begründung auf seine Ausführungen in Rechtsschriften des vorangegangenen kantonalen Verfahrens zu verweisen (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer seine Haftentlassungsgesuche im kantonalen Verfahren zum "integrierenden Bestandteil" seiner staatsrechtlichen Beschwerde erklärt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die angefochtene Verfügung gehe über die nachgewiesenen Ehevorbereitungen des Beschwerdeführers hinweg. Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer dargelegt, er und seine geschiedene Frau hätten das Vorbereitungsverfahren für eine erneute Trauung abgeschlossen. Ebenso wenig habe sich der kantonale Richter mit dem wesentlichen Argument auseinander gesetzt, dass es dem Beschwerdeführer um lebenswichtige Beziehungen gehe, die er nicht aufs Spiel setzen würde, wenn er anbiete, dass Dritte bereit seien, eine Kaution für ihn zu leisten. Dass diese Vorbringen nicht berücksichtigt worden seien, stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. 
 
Der kantonale Richter nimmt in der Begründung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich Bezug auf die konkret geplante Heirat und auf die Möglichkeit einer von Dritten bereitgestellten Kaution. Ob der vom Richter gezogene Schluss, die Fluchtgefahr sei beim Beschwerdeführer dennoch gegeben, rechtens war, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern bildet Gegenstand der materiellen Prüfung. Darauf ist im Folgenden - im Rahmen der erhobenen Rügen - einzugehen. 
3. 
3.1 In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache eine Willkürrüge (Art. 9 BV) geltend. Seine Ausführungen lassen sich freilich nicht anders verstehen, als dass er zumindest sinngemäss auch eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) behauptet. Bei dem ferner als verletzt gerügten Verhältnismässigkeitsprinzip handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern bloss um einen verfassungsmässigen Grundsatz. Als solcher kann das Prinzip zwar nicht selbstständig, aber immerhin im Zusammenhang mit einem besonderen Grundrecht - hier der persönlichen Freiheit - angerufen werden (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99; 126 I 112 E. 5b S. 120). 
 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer angerufene Willkürverbot hat in diesem Zusammenhang keine über das oben Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
3.2 Gemäss § 67 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies ein besonderer Haftgrund vorliegt. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens nicht. Er wendet sich indessen gegen die im angefochtenen Entscheid bejahte Fluchtgefahr. 
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt allerdings für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (Urteil 1P.464/1996 vom 12. September 1996, E. 2c/aa in: EuGRZ 1997 S. 15). 
3.4 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des bezirksgerichtlichen Urteils vom 6. April 2006 rund fünf Monate Haft erstanden; inzwischen sind etwas mehr als vier weitere Monate Haft hinzugekommen. Ihm droht gemäss der erstinstanzlichen Verurteilung eine unbedingte Gefängnisstrafe von 19 Monaten. Die Staatsanwaltschaft hatte demgegenüber eine Bestrafung mit 24 Monaten Gefängnis gefordert. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil vom 6. April 2006 Berufung eingelegt. Nach den Akten ist unklar, ob die präzisierte Berufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde und ob die Frist für die Erhebung einer Anschlussberufung zu laufen begonnen hat (§ 415 f. StPO/ZH). Die Staatsanwaltschaft hat in der Vernehmlassung auch keine Erklärungen zu einem allfälligen Verzicht auf Anschlussberufung abgegeben. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im Berufungsentscheid eine höhere Strafe als im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochen wird. 
 
Hinzu kommt, dass das Bezirksgericht das Strafmass im erwähnten Urteil vom 6. April 2006 teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafurteil des Zürcher Obergerichts vom 19. Januar 2004 festgesetzt hat. Im damaligen Urteil war der Beschwerdeführer zu sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden. Nach dem Urteil des Bezirksgerichts vom 6. April 2006 soll das Obergericht über den Widerruf jener Strafe zu befinden haben. 
3.5 Der Meinung des Beschwerdeführers, er werde in drei Monaten ohnehin die Freiheit wieder erlangen, kann bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil er dabei nur das Strafmass aus dem Urteil vom 6. April 2006 einbezieht. Insgesamt muss er vielmehr damit rechnen, dass aus dem früheren und dem laufenden Strafprozess ein Freiheitsentzug von 30 Monate Gefängnis zusammen kommt. Selbst wenn die Möglichkeit einer bedingten Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einberechnet wird (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil 1P.716/2005 vom 21. November 2005, E. 5.1 mit Hinweisen), wie dies der kantonale Richter getan hat, würden 20 Monate Gefängnis zu verbüssen sein. In dieser Grössenordnung bewegt sich auch die vorläufige Begrenzung der Haftdauer gemäss der Verfügung des Präsidenten der 4. Abteilung des Bezirksgerichts vom 6. April 2006; jene Verfügung ging von einem Rahmen von rund 18 Monaten Haft aus. Davon hat der Beschwerdeführer erst 9 Monate bzw. etwa die Hälfte der vom kantonalen Richter abgeschätzten Haftdauer erstanden. Dessen Einschätzung zum weiterhin drohenden Freiheitsentzug ist somit nicht zu beanstanden. Es lässt sich auch ohne Verletzung der Verfassung annehmen, ein Freiheitsentzug in diesem Umfang bilde einen erheblichen Anreiz zur Flucht. Im Übrigen ergibt sich aus dem Gesagten, dass die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt ist. Insofern ist die Verhältnismässigkeit der Haft nicht fraglich. 
3.6 Im kantonalen Verfahren wurde konkret eine Fluchtmöglichkeit nach Montenegro überprüft. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in seiner Heimat Montenegro über ein soziales Netz verfügt. Ein Teil seiner Herkunftsfamilie lebt in Montenegro, ein anderer in der Schweiz. Der Beschwerdeführer selbst ist in Montenegro aufgewachsen und kam ca. 1988 als Erwachsener in die Schweiz. Er verfügt hier über einen festen Wohnsitz. Hier leben auch die von ihm geschiedene Frau, mit der er sich wieder zu verheiraten plant, und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Frau und die Kinder besitzen das Schweizer Bürgerrecht; der Beschwerdeführer hat vor der Verhaftung offenbar seit einiger Zeit wieder mit ihnen zusammengewohnt. Es ist ihm zuzugeben, dass diese Umstände gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen. Dennoch kann nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Ausland stammt und zu seinem Heimatland gewisse Beziehungen hat. Er ist zudem mittellos und hat Schulden. Werden die gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so hält die Auffassung der kantonalen Instanz, es bestehe Fluchtgefahr, vor der Verfassung stand. Immerhin kann nicht gesagt werden, dass die Fluchtgefahr derart erheblich sei, dass eine Freilassung gegen Kaution von vornherein ausgeschlossen wäre. 
3.7 
3.7.1 Gemäss § 73 Abs. 1 StPO/ZH kann dem Angeschuldigten eine Sicherheitsleistung dafür auferlegt werden, dass er sich jederzeit zu Prozesshandlungen sowie zum Antritt einer allfälligen Strafe oder Massnahme stellen werde. Nach Ansicht des Präsidenten der 4. Abteilung des Bezirksgerichts kommt eine Freilassung des Beschwerdeführers gegen Leistung von Sicherheit nicht infrage. Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids könne eine Kaution keine hinreichende fluchthemmende Wirkung gewährleisten, weil diese angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers von Dritten gestellt werden müsste. 
3.7.2 In einem unveröffentlichten Entscheid vom 21. April 2004 hielt das Bundesgericht fest, es halte vor der Verfassung nicht stand, einer Kaution die fluchthemmende Wirkung von vornherein abzusprechen, weil diese von Dritten geleistet werden müsste (Urteil 1P.197/2004, E. 2.4). Vielmehr verlangte das Bundesgericht im genannten Entscheid, es müsse im Einzelfall geprüft werden, wie eng die Beziehungen des Angeschuldigten zu denjenigen Personen seien, die sich bereit finden, für ihn Sicherheit zu leisten. Es geht daher nicht an, dass eine Kaution im angefochtenen Entscheid einzig deswegen abgelehnt wird, weil sie der Beschwerdeführer nicht selbst aufzubringen vermag. Diese Feststellung führt jedoch noch nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann abgesehen werden, wenn sein Ergebnis mit einer substituierten anderen Begründung ohne weiteres gerechtfertigt werden könnte, sofern diese nicht von der kantonalen Behörde ausdrücklich verworfen worden ist (vgl. zur Frage der substituierten Begründung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde BGE 130 I 241 E. 4.4 S. 248; 122 I 257 E. 5 S. 262; 106 Ia 310 E. 1b S. 314 f., erwähntes Urteil 1P.464/1996, E. 2d/aa, in: EuGRZ 1997 S. 15). 
3.7.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren konkrete Ausführungen darüber gemacht, in welchem Umfang, von wem und aus welchen Quellen er die Geldmittel beziehen könnte, um eine Kaution zu leisten (zu dieser Anforderung vgl. unveröffentlichtes Urteil 1P.797/1999 vom 7. Januar 2000, E. 4b). Dafür genügt es offensichtlich nicht, in unbestimmter Weise zu behaupten, enge Verwandte und Freunde seien gegebenenfalls bereit, Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Bezirksgericht hatte - ohne die Nennung wenigstens der Namen und Adressen der Leistungswilligen - keine Möglichkeit, näher abzuklären, ob eine Kaution möglich sei und ob damit die Fluchtgefahr ausgeschlossen werden könne. Auch wenn die Justizbehörden von Amtes wegen alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen auszuschöpfen haben, entbindet das den Beschuldigten nicht, nachprüfbare Angaben über die Vermögensverhältnisse aller Personen zu machen, die bereit sind, eine Kaution zu leisten. Das Gleiche gilt in Bezug auf die vorausgesetzten engen Beziehungen zu den Personen, welche die Kaution erbringen wollen. Unter diesen Umständen war es der kantonalen Instanz sachlich gar nicht möglich, eine Kaution festzusetzen, die der Beschwerdeführer mit der Unterstützung von Dritten hätte aufbringen können, die aber genügend hoch gewesen wäre, um jegliche Fluchtgelüste im Keim zu ersticken. 
3.8 Im Ergebnis verletzt es die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht, wenn sein Haftentlassungsgesuch im angefochtenen Entscheid abgewiesen worden ist. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Präsident der 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. August 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: