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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.20/2004 /leb 
 
Beschluss vom 9. Februar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident. 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, 8021 Zürich, vertreten durch Fürsorgebehörde der Stadt Zürich, Badenerstrasse 65, 
Postfach 1082, 8039 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geb. 1970) kam im Sommer 1992 als Flüchtling aus dem Irak in die Schweiz. Seit 1995 ist er mit B.________ (geb. 1976) verheiratet. 1996 wurde die Tochter C.________ geboren. Die Familie wird seit Oktober 1997 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Ab 17. Januar 2000 arbeitete A.________ im Hotel X.________ in Y.________ als Etagenportier. Am 12. Juli 2000 wurden aus einem Zimmer des Hotels DM 338'000.-- gestohlen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden DM 337'000.-- und Fr. 22'000.-- in der Wohnung von A.________ aufgefunden, worauf er am 14. Juli 2000 fristlos entlassen wurde. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich stellten zudem unverzüglich die wirtschaftliche Hilfe an die Familie ein und erstatteten am 14. August 2000 Strafanzeige wegen Unterstützungsbetruges. 
 
Mit Verfügung vom 28. August 2000 verpflichtete die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich A.________, den Betrag von Fr. 22'000.-- zurückzuerstatten; für den Fall erneuter Unterstützungsbedürftigkeit wurde eine Kürzung der Leistungen angedroht, sofern dieser Betrag nicht zurückerstattet worden sei. Mit Leistungsentscheid vom 10. Oktober 2000 wurden der Grundbedarf I für sechs Monate um 15% gekürzt und der Grundbedarf II für zwölf Monate gestrichen. Die gegen beide Entscheide gerichteten Einsprachen von A.________ wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 21. Januar 2003 ab; abgewiesen wurde auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Gegen diesen Einspracheentscheid wandte sich A.________ an den Bezirksrat des Bezirkes Zürich, welcher seinen Rekurs mit Beschluss vom 7. August 2003 abwies, soweit er darauf eintrat. Auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ am 18. August 2003 "Einsprache" beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte "einen Anwalt"; er könne keinen solchen bezahlen. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte A.________ eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechtsschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2003 erhob A.________ Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2003. Am 4. Dezember 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. 
B. 
Am 30. Oktober 2002 verurteilte das Bezirksgericht Baden A.________ wegen Diebstahls und mehrfachen Betruges zu 18 Monaten Gefängnis und drei Jahren Landesverweisung, beides bedingt aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Die im Strafverfahren beschlagnahmten Fr. 22'000.-- seien zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden, der Restbetrag dem Verurteilten zurückzuerstatten. Die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. August 2003 in der Hauptsache ab. Es erachtete es als erwiesen, dass er die DM 337'000.-- aus dem Safe eines Hotelzimmers gestohlen hatte. In Bezug auf die beschlagnahmten Fr. 22'000.-- erkannte es, diese könnten zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet und im Übrigen zurückerstattet werden. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ an das Bundesgericht, welches seine staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 28. Januar 2004 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist. 
C. 
Mit Eingaben vom 21./22. Januar und 30.Januar/1. Februar 2004 an das Bundesgericht erhebt A.________ "Einsprache" gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober und 4. Dezember 2003. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die Herausgabe seines Geldes, einen Freispruch und Schadenersatz. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Materieller Streitgegenstand waren im kantonalen Verfahren die auf § 26 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG/ZH) gestützte Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich Fr. 22'000.-- zurückzuerstatten, sowie die Kürzung der Unterstützungsleistungen gemäss § 24 SHG/ZH. Das insoweit zur Beurteilung zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat mit Zwischenentscheid vom 2. Oktober 2003 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt. Die weitere Eingabe des Beschwerdeführers hat es, da sie sich nicht mit den im Beschluss vom 2. Oktober 2003 beurteilten Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege befasste, als Ergänzung der Beschwerde entgegengenommen. Es ist mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, die Beschwerdeschrift erfülle die Anforderungen gemäss § 54 des zürcherischen Gesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ ZH) nicht. 
1.2 Der Beschwerdeführer scheint auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2003 zu beanstanden, mit welchem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen worden ist. Dieser Beschluss ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, gegen den nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde sofort gesondert zulässig ist, weil solche Entscheide in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat indessen von dieser Beschwerdemöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, weshalb er diesen Beschluss mit seiner Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 4. Dezember 2003 ebenfalls anfechten kann (Art. 87 Abs. 3 OG). 
1.3 Die angefochtenen Entscheide sind kantonal letztinstanzlich und in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich gemäss Art. 84, 86 Abs. 1 und Art. 87 OG grundsätzlich als zulässig. Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG). 
1.4 Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde - wegen der rein kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweis) - jedoch von vornherein insoweit, als mehr als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide verlangt wird. 
1.5 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
1.6 Das Verwaltungsgericht hat in den beiden angefochtenen Entscheiden dargelegt, aus welchen Gründen es in Anwendung von § 54 VRG/ZH auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und weshalb es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 VRG/ ZH nicht gewährt hat. 
 
Mit diesen Begründungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und deren Ergänzung vom 30. Januar/1. Februar 2004 nicht auseinander. Insbesondere legt er weder dar, welches verfassungsmässige Recht der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach verletzt, noch inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts durch das Obergericht willkürlich sein soll. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
2. 
2.1 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Vernehmlassung einzuholen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. 
2.2 Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden ((Art. 159 Abs. 1 OG). Den offensichtlich beschränkten finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers wird indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: