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[AZA 0] 
K 142/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 20. Oktober 2000 
 
in Sachen 
Dr. med. A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, 
 
gegen 
 
1. CSS Versicherung, Zentralsitz, Rösslimattstrasse 40, 
Luzern, 
2. Krankenkasse Aquilana, vormals Asea Brown Boveri, Bruggerstrasse 
46, Baden, 
3. SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz, Chemin 
de Primerose 35, Lausanne, 
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse, Einsiedeln, 
 
5. PROVITA Gesundheitsversicherung, Brunngasse 4, Winterthur, 
 
6. Krankenkasse Kuko, Bollstrasse 61, Worb, 
7. OeKK Ostschweiz, vormals Krankenkasse Wängi und Umgebung, 
Schulstrasse 3, Aadorf, 
8. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, 
Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, Luzern, 
9. Krankenkasse SBB, Direktion, Zieglerstrasse 29, Bern, 
10.L'Avenir Versicherungen, Petit-Moncor 6, Villars-sur- Glâne, 
11.Krankenkasse KPT, Direktion, Tellstrasse 18, Bern, 
 
12.OeKK Luzern, Pilatusstrasse 28, Luzern, 
13.OeKK Graubünden, Schulstrasse 1, Landquart, 14.PKK Zürich Kranken- und Unfallversicherung, Widdergasse 1, Zürich, 
 
 
15.OeKK Basel, Spiegelgasse 12, Basel, 
16.Klug Krankenkasse Landis & Gyr, Gubelstrasse 22, Zug, 
17.Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, Laufen, 
18.Schweizerische Lehrerkrankenkasse, Zürich, 
 
19.Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, Winterthur, 
20.SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, Winterthur, 
21.Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Weinbergstrasse 
 
41, Zürich, 
22.Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107, Zürich, 
23.Direktion Krankenkasse KBV, Badgasse 3, Winterthur, 
24.Intras Krankenkasse, Rue Blavignac 10, Carouge, 
25.ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, C.F. Ramuz 70, Pully, 
26.Universa Krankenkasse, Verwaltung, Rue du Nord 5, 
 
Martigny, 
27.Visana Versicherung, Hauptsitz, Weltpoststrasse 19/21, Bern, 
28.Helsana Versicherungen AG, Stadelhoferstrasse 25, 
 
Zürich, Beschwerdegegnerinnen, vertreten durch den Verband Zürcher Krankenversicherer, Löwenstrasse 29, Zürich, 
 
und 
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, Winterthur 
A.- Am 17. Juni 1999 erhoben die vorstehend namentlich erwähnten 28 Krankenversicherer, vertreten durch den Verband Zürcher Krankenversicherer (VZKV), Klage gegen Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen aus den von ihm verursachten durchschnittlichen Arztkosten pro Erkrankten gemäss Statistik des Konkordats der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) des Jahres 1997 einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zurückzuerstatten. Das angerufene Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 15. September 1999, bis eine der Parteien die Fortführung verlange, weil die klägerischen Krankenversicherer bereits in ihrer Eingabe vom 17. Juni 1999 erklärt hatten, sie seien bereit, ein Einigungsverfahren vor der Blauen Kommission durchzuführen, und der beklagte Dr. med. A.________ mit Eingabe vom 13. September 1999 beantragt hatte, es sei das Verfahren zu diesem Zwecke zu sistieren. 
Am 14. Juli 2000 reichten die Klägerinnen Nrn. 1, 3, 8, 19, 20, 22, 24, 27 und 28, wiederum vertreten durch den VZKV, eine weitere Klage gegen Dr. med. A.________ ein, wobei sie sinngemäss für das Jahr 1998 ein der Eingabe vom 17. Juni 1999 entsprechendes materielles Rechtsbegehren stellten und in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei das schiedsgerichtliche Verfahren zu sistieren, um auch für die das Jahr 1998 betreffenden Rückforderungen ein Einigungsverfahren vor der Blauen Kommission durchzuführen. Mit Verfügung vom 10. August 2000 wurde dem Beklagten durch Zustellung der Rechtsmittelschrift Kenntnis vom Eingang der Klage gegeben und der Prozess sistiert, bis eine der Parteien dessen Fortführung verlange. 
Mit Eingabe vom 11. August 2000 erklärte Dr. med. 
 
A.________, dass die aussergerichtlichen Einigungsverhandlungen der Parteien gescheitert seien und er die Aufhebung der Verfahrenssistierung beantrage. Am 17. August 2000 stellten auch die Klägerinnen des am 17. Juni 1999 eingeleiteten Prozesses das Begehren um Fortsetzung der Verfahren. 
 
Mit Verfügung vom 18. August 2000 hob das Schiedsgericht die (am 15. September 1999 und 10. August 2000 angeordnete) Sistierung auf und vereinigte die beiden Prozesse. 
 
B.- Dr. med. A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die getrennte Führung der beiden Verfahren anzuordnen. Eventualiter sei das Schiedsgericht aufzufordern, ihm das rechtliche Gehör, insbesondere betreffend die Frage der Verfahrensvereinigung, zu gewähren. In einer weiteren Eingabe beantragte er, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Die am Verfahren beteiligten 28 Krankenversicherer lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist vorliegend, wie sich aus der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt, einzig die Verfahrensvereinigung. Demgegenüber bildet die Aufhebung der Sistierung nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. 
 
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ausserdem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). 
 
3.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. 
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. 
Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen). 
 
b) Bei der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG (vgl. ZAK 1973 S. 513; nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 18. Oktober 1989, C 1/89). Da Endverfügungen der Schiedsgerichte im Bereich der Krankenversicherung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen (Art. 91 KVG), ist die vorinstanzliche Zwischenverfügung nur unter der Bedingung selbstständig anfechtbar, dass sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. 
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 II 619 Erw. 2a). 
 
4.- Die Vorinstanz hat eine Verfahrensvereinigung verfügt, was bedeutet, dass über die Frage der Wirtschaftlichkeit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Behandlungen in den Jahren 1997 und 1998 im gleichen Prozess geurteilt werden soll. Dass er durch diese Verfahrensvereinigung, welche im Übrigen nach den entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen (§ 4 der Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten [SGVO] in Verbindung mit § 58 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) jederzeit wieder aufgehoben werden kann, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide bzw. dass es für ihn nachteilig sei, wenn er die Frage der Verfahrensvereinigung erst in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Endverfügung aufwerfen könne, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass nur eine Klageantwort statt deren zwei einzureichen ist, nachteilig auswirkt, schränkt dies doch die Möglichkeit zur Stellungnahme in keiner Weise ein. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen soll, wenn über die beiden Jahre im gleichen Prozess entschieden wird. Sollte der Beschwerdeführer mit dem einen und/oder anderen Ergebnis nicht einverstanden sein, so steht ihm ohne weiteres die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die kantonale Endverfügung offen. 
Ist somit das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verneinen, gebricht es an der notwendigen Voraussetzung für die Durchführung eines selbstständigen Beschwerdeverfahrens gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. August 2000. Damit entfällt auch die (materielle) Prüfung, ob der vorinstanzliche Beschluss inhaltlich rechtens ist bzw. ob die gegen die Verfahrensvereinigung vorgebrachten Einwendungen, namentlich auch jene prozessualer Art, begründet sind. 
 
5.- Bei diesem Ausgang des Prozesses erübrigt sich eine gesonderte Verfügung über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, da dieses gegenstandslos geworden ist. 
 
6.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: