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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_975/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. März 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
8. I.________, 
9. K.________, 
10.L.________, 
11. M.________, 
12. N.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch MME Dr. Thomas Müller, Gubelstrasse 11, 6300 Zug, 
 
gegen  
 
Amt für Wald, Jagd und Fischerei des Kantons Solothurn, 
 
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Kostenbeteiligung an Schwarzwildschäden, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 24. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2014 verpflichtete das Amt für Wald, Jagd und Fischerei des Kantons Solothurn die Jagdgesellschaft X.________, U.________, für die im Jahr 2014 aufgelaufenen Schwarzwildschäden eine Kostenbeteiligung von Fr. 8'635.25 zu bezahlen. 
 
B.  
Die Mitglieder der Jagdgesellschaft, nämlich A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ K.________, L.________, M.________ und N.________, erhoben dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2015 ab. 
 
C.  
Die Mitglieder der Jagdgesellschaft erheben mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt äussert sich, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die Jagdgesellschaft repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; vgl. Urteile 2C_562/2008 vom 28. Januar 2009 und 2C_447/2007 vom 19. Februar 2008). Sie ist ausgeschlossen auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Unter Staatshaftung sind die Haftungstatbestände zu verstehen, bei denen der Staat, eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Entschädigung nach den Grundsätzen des dem zivilen Haftpflichtrecht nachgebildeten öffentlich-rechtlichen Haftungsrechts schuldet; eine Staatshaftung kann auch vorliegen, wenn Private, die mit staatlichen Aufgaben betraut sind, bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritten Schaden verursachen und dafür haften (BGE 137 V 51 E. 4.1 S. 54 f.; 134 V 138 E. 1.2.2 S. 141 f.; HANSJÖRG SEILER, in SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/ OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 85 Rz. 5; ALAIN WURZBURGER, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 85 Rz. 12). Das vorliegend angefochtene Urteil verpflichtet jedoch umgekehrt die Privaten, dem Staat eine Entschädigung zu leisten für einen Schaden, den sie nicht selber verursacht haben; es handelt sich dabei nicht um eine Staatshaftung, so dass das Streitwerterfordernis von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht zum Tragen kommt.  
 
1.2. Die Jagdgesellschaft U.________ ist eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids wie auch der Beschwerde an das Bundesgericht sind die 14 Mitglieder (vorne Lit. B) namentlich aufgeführt; in der Beschwerde wird allerdings dargelegt, dass zwei davon, D.________ und J.________, ausgetreten seien und am Verfahren nicht mehr teilnähmen, da sie kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hätten. Für die gemeinschaftlich eingegangenen Gesellschaftsschulden haftet jeder einzelne Gesellschafter solidarisch unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen (Art. 544 Abs. 3 OR). An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert (Art. 551 OR). Auch der Austritt einzelner Gesellschafter aus der Gesellschaft ändert nichts an ihrer Haftung für die vor ihrem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten, so dass weiterhin ein Rechtsschutzinteresse besteht. Nichtsdestoweniger ist aufgrund der ausdrücklichen Erklärung in der Beschwerde davon auszugehen, dass diese beiden (ehemaligen) Mitglieder keine Beschwerde ans Bundesgericht erheben und ihnen gegenüber somit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist. Sie sind daher im vorliegenden Verfahren nicht als Beschwerdeführer zu betrachten. Die verbleibenden zwölf Mitglieder sind legitimiert zur Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 BGG), zumal die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft in Bezug auf ihre Haftung keine notwendige passive Streitgenossenschaft bilden (Urteile 4P.226/2002 vom 21. Januar 2003 E. 2.2; 4C.190/1996 vom 14. Oktober 1996 E. 3a und b, SJ 1997 S. 396).  
 
2.  
Das Bundesgericht prüft frei und vom Amtes wegen die richtige Anwendung des Bundesrechts (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c-e nicht als solche, sondern nur daraufhin, ob dadurch Bundesrecht verletzt wird, insbesondere ob es willkürlich angewendet worden ist (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 46). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140IV 97 E. 1.4.1 S. 100). 
 
3.  
 
3.1. Das Jagdregal ist ein historisches Regal im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV, welches den Kantonen zusteht (BGE 128 I 3 E. 3a S. 9 f.; 124 I 25 E. 2 S. 27; 119 Ia 123 E. 2b S. 128; 114 Ia 8 E. 3b S. 13 f.). Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel (Art. 79 BV). Entsprechend dieser Grundsatzgesetzgebungskompetenz regelt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) die Ausübung der Jagd nur in den Grundsätzen, während sie im Übrigen durch die Kantone geregelt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 JSG). Für die Entschädigung von Wildschäden legt Art. 13 JSG einen Rahmen fest: Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 12 Absatz 3 Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen (Art. 13 Abs. 1 JSG). Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 2 JSG).  
 
3.2. Der Kanton Solothurn regelt die Entschädigung von Wildschäden in den §§ 35-37 des kantonalen Gesetzes vom 25. September 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz; JG; BSG 626.11). Der Schaden, den jagdbare Tiere an landwirtschaftlichen Kulturen, Wald und Nutztieren anrichten, ist gemäss § 35 Abs. 1 JG angemessen zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht entfällt u.a., wenn der Geschädigte die ihm zumutbaren Verhütungsmassnahmen (nach § 33) unterlassen oder getroffene Schutzvorkehren nicht ordnungsgemäss unterhalten hat (§ 35 Abs. 2 lit. a JG). Nach § 33 Abs. 1 JG sind die Grundeigentümer verpflichtet, zum Schutze ihrer Kulturen und Haustiere gegen Wildschäden die zumutbaren Verhütungsmassnahmen zu treffen. Hiezu gehört insbesondere das fachgerechte und wirksame Einzäunen von Obst- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen, Gärtnereien usw. § 36 Abs. 1 JG lautet sodann:  
 
"Der Kanton entschädigt unter Vorbehalt der Ausschlussgründe gemäss § 35 Absatz 2 den in den Jagdrevieren durch jagdbare Tierarten nachweisbar angerichteten Schaden aus dem kantonalen Jagdfonds. Die Beteiligung der Pachtgesellschaften, in deren Revieren der Schaden entstanden ist, beträgt bei Wildschweinschäden generell 50%, bei Schäden verursacht durch andere jagdbare Tierarten kann der Kanton im Einzelfall bis zu maximal 50% der Schadenhöhe auf die Pachtgesellschaften Rückgriff nehmen. Dabei sind die von den Pachtgesellschaften erbrachten Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen zu berücksichtigen." 
 
 
3.3. Die Vorinstanz stützt die streitige Entschädigungspflicht auf § 36 Abs. 1 JG. Sie hat erwogen, diese Bestimmung sei bundesrechtskonform. Mit Abschluss des Pachtvertrags übernähmen die Jagdgesellschaften u.a. auch die Pflicht zur Verhütung von Wildschweinschäden; die hälftige Beteiligung der Jagdgesellschaften an den entsprechenden Schäden erscheine angemessen und verhältnismässig. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Geschädigten hätten die ihnen zumutbaren Verhütungsmassnahmen nicht ergriffen, sei durch nichts belegt. Zudem hätten die Beschwerdeführer Höhe und Bestand der Schäden auf den Wildschadenformularen unterschriftlich anerkannt; gleiches gelte für ihre 50%-ige Kostenbeteiligung; es sei verspätet, im Nachhinein Vorbehalte anzubringen, zumal sie von der Möglichkeit, innert 10 Tagen das Verwaltungsgericht anzurufen (§ 37 Abs. 3 JG), keinen Gebrauch gemacht hätten.  
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen, § 36 Abs. 1 JG sei bundesrechtswidrig. Bundesrechtliche Voraussetzung für eine Haftpflicht sei Widerrechtlichkeit; den Jagdberechtigten obliege aber keine Pflicht zur Verhütung von Wildschaden. Sie könnten daher keine solche Pflicht verletzt haben, so dass ihnen keine Haftpflicht auferlegt werden könne. 
 
4.1. Die bundesrechtliche Regelung der Wildschäden in Art. 13 JSG regelt nur einen Grundsatz. Im Übrigen verzichtete der Bundesgesetzgeber auf eine detaillierte Regelung. Die Kantone können bei der näheren Regelung der Entschädigungspflicht der besonderen Situation auf ihrem Territorium Rechnung tragen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_562/2008 vom 28. Januar 2009 E. 2.1; 2C_422/2007 und 2C_447/2007 vom 19. Februar 2008 E. 1.1). Sie regeln insbesondere, wer ersatzpflichtig ist. Zwar werden in Art. 12 Abs. 1 JSG die Kantone verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen (ebenso in Bezug auf Schäden am Wald Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [Waldgesetz, WaG, SR 921.0]). Weder der Wortlaut des Gesetzes noch andere Auslegungsmittel schliessen aber aus, die Jagdberechtigten zur Finanzierung der Entschädigung heranzuziehen; denn diese haben einerseits den Nutzen aus der Jagd und andererseits sind sie es (jedenfalls im Revierjagdsystem), die es primär in der Hand haben, den Bestand der Tiere zu regulieren und damit die Höhe der Wildschäden zu beeinflussen. In den Kantonen mit Revierjagd werden denn auch regelmässig die Jagdpächter als entschädigungspflichtig bezeichnet (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, 4. Aufl. 1987, S. 363 f.; MICHAEL HUBER, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 13 JSG Rz. 2; ISABEL SIEBER, Die Haftpflicht für Jagdschaden, 1998, S. 14).  
 
4.2. Ebenso wenig ergibt sich aus dem JSG, dass diese Entschädigung der privatrechtlichen Haftpflicht nachgebildet sein muss und nur unter deren Voraussetzungen zulässig ist; vielmehr ist es Sache des kantonalen Rechts, die Voraussetzungen für die Entschädigung festzulegen (Botschaft vom 27. April 1983 zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel, BBl 1983 II 1197 ff., 1212; SIEBER, a.a.O., S. 151). Weder der Wortlaut des Gesetzes noch andere Auslegungsmittel führen zum Ergebnis, dass die Jagdberechtigten nur zur Entschädigungspflicht herangezogen werden können, wenn sie eine konkrete ihnen übertragene Pflicht verletzt haben. Auch soweit die Literatur die Entschädigungspflicht nach Art. 13 JSG als privatrechtliche Haftungsnorm betrachtet, erblickt sie darin eine scharfe Kausalhaftung, welche kein Fehlverhalten voraussetzt (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 5. Aufl. 1995, S. 53, Band II/1, 4. Aufl. 1987, S. 364 Rz. 14; HONSELL/ISENRING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2013, S. 240 Rz. 57; ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2002, S. 349). Erst recht kann das öffentliche Recht eine Entschädigungspflicht vorsehen, ohne dass eine Pflichtverletzung vorliegt (vgl. etwa für das Gewässerschutzrecht Art. 54 GschG; bzw. allgemein zur Zahlungspflicht des (Zustands-) Störers KARIN SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 27 f.). Unabhängig davon, ob die Entschädigungspflicht nach Art. 13 JSG als privat- oder als öffentlich-rechtlich (vgl. E. 1.1) qualifiziert wird, ist § 36 Abs. 1 JG nicht bundesrechtswidrig.  
 
5.  
Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den Verhütungsmassnahmen der Geschädigten die Beweislast in Verletzung von Art. 8 ZGB verteilt, das rechtliche Gehör verletzt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 13 Abs. 1 (recte: 2) JSG verletzt. 
 
5.1. Die Beschwerdeführer hatten in ihrer Eingabe vom 30. März 2015 an die Vorinstanz vorgebracht, die vom Wildschaden betroffenen Landwirte hätten keine Verhütungsmassnahmen ergriffen; durch solche Massnahmen hätte der Wildschaden verhindert werden können. Im Bestreitungsfall beantragten sie die Edition des Nachweises, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Schadenverhütungsmassnahmen erbracht worden seien. Die Vorinstanz erwog, der pauschale Vorwurf, die betroffenen Geschädigten hätten die ihnen zumutbaren Verhütungsmassnahmen nicht ergriffen, sei durch nichts belegt; die zu ergreifenden Massnahmen seien in § 33 JG sowie in §§ 19 ff. der kantonalen Vollzugsverordnung zum JG (JV; BSG 626.12) aufgezählt; dazu gehöre insbesondere das fachgerechte und wirksame Einzäunen von Obst- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen, Gärtnereien usw. Die Beschwerdeführer erbrächten weder den Nachweis, dass solche Massnahmen unterlassen worden seien, noch sei die Beschwerde in diesem Punkt genauer substanziiert. Das Volkswirtschaftsdepartement bringe zu Recht vor, es wäre unverhältnismässig, die lückenlose Einzäunung von Weideland und Wiesen zu verlangen.  
 
5.2. Die Beschwerdeführer rügen als Verletzung von Art. 8 ZGB, dass die Vorinstanz ihnen die Beweislast für das Nichtergreifen zumutbarer Verhütungsmassnahmen auferlegt habe, und als Gehörsverletzung, dass die Vorinstanz ihren Editionsantrag nicht behandelt habe; mit der beantragten Edition wäre zu beweisen gewesen, dass die Geschädigten keine Verhütungsmassnahmen getroffen hätten. Das sei denn auch unbestritten geblieben. Es sei eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 13 JSG, wenn die Vorinstanz ohne Beweisabnahme darauf geschlossen habe, die Verhütungsmassnahmen wären unverhältnismässig gewesen.  
 
5.3. Die Vorinstanz geht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass eine Einzäunung der gefährdeten Grundstücke nur bei den in § 33 Abs. 1 Satz 2 JG genannten Kulturen erforderlich sei. Das entspricht dem Wortlaut dieser Bestimmung und kann auch nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden: Zwar hat das Bundesgericht in den Urteilen 2C_447/2007 und 2C_422/2007 (je vom 19. Februar 2008) sowie 2P.154/1994 vom 7. Juli 1995 (alle betreffend den Kanton Aargau) Kürzungen der Entschädigungen bestätigt, die damit begründet worden waren, dass Dinkel-, Weizen- bzw. Maisfelder in besonders gefährdeten Gebieten nicht eingezäunt worden waren. Zugleich hat das Bundesgericht aber auch ausgeführt, den kantonalen Behörden stehe ein Beurteilungsspielraum zu in der Frage, was als zumutbare Massnahme zur Bekämpfung von Wildschweinschäden zu gelten habe (zit. Urteile 2C_447/2007 E. 3.4 und 2P.154/1994 E. 2; vgl. auch zit. Urteil 2C_562/2008 E. 2.2 und 4.2). Es ist deshalb jedenfalls im Grundsatz nicht bundesrechtswidrig, wenn die solothurnischen Behörden davon ausgehen, dass die Einzäunung anderer als der in § 33 Abs. 1 Satz 2 JG genannten Kulturen nicht verhältnismässig ist und daher von den Grundeigentümern nicht verlangt werden kann. Dies ist nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage.  
 
5.4. In sachverhaltlicher Hinsicht geht die Vorinstanz offensichtlich davon aus, dass es sich bei den hier geschädigten Kulturen nicht um solche handelt, die in § 33 Abs. 1 JG Satz 2 genannt sind. Dies wird denn von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet und ergibt sich ebenso wenig aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei dieser Sachlage waren die Geschädigten nicht verpflichtet, ihre Grundstücke einzuzäunen (vorne E. 5.3). Ob eine Einzäunung bestand, ist demnach nicht rechtserheblich und brauchte von der Vorinstanz nicht abgeklärt zu werden, zumal dies auch nach Angaben der Beschwerdeführer gar nicht umstritten war. Die Vorinstanz hat weder das rechtliche Gehör verletzt noch Beweislastregeln missachtet, wenn sie keine entsprechenden Beweismassnahmen getroffen hat. Was für weitere Massnahmen die Geschädigten hätten treffen können und müssen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt.  
 
6.  
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie erwogen habe, die Beschwerdeführer hätten die Schadenersatzpflicht anerkannt. 
 
6.1. Die Vorinstanz hat in E. 5 des angefochtenen Entscheides ausgeführt:  
Zudem haben die Beschwerdeführer sowohl Höhe wie Bestand der Schäden auf den Wildschadenformularen durch ihren Vertreter unterschriftlich anerkannt. Gleiches gilt für ihre 50%-ige Kostenbeteiligung. Unterhalb der Unterschriften ist kursiv angemerkt: "Wichtig: Unterschrift bedeutet Einverständnis mit der Schätzung". 
 
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, sie hätten ihre Schadenersatzpflicht anerkannt; sie hätten nur die Höhe des Schadens anerkannt, nicht aber ihre Schadenersatzpflicht. 
 
6.2. Ob die Beschwerdeführer mit der Unterschrift auf den Wildschadenformularen nur die Schadenshöhe oder auch ihre Ersatzpflicht anerkannt haben, kann offen bleiben: Denn die Ersatz  pflichtergibt sich als Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer sie anerkannt haben. Es ist daher nicht rechtserheblich, ob die Beschwerdeführer die Ersatzpflicht anerkannt haben. Selbst wenn die Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf die Anerkennung der Ersatzpflicht offensichtlich unrichtig sein sollte, wäre der Mangel für den Ausgang des Verfahrens daher nicht entscheidend (vgl. vorne E. 2). Dass die vorinstanzliche Feststellung in Bezug auf die Schadens  höhe unrichtig sein soll, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet; im Gegenteil bestätigen sie auch vor Bundesgericht, die Höhe des Schadens anerkannt zu haben.  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern      auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein