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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_360/2020  
 
 
Urteil vom 2. November 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Cottagnoud, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; Verhandlungsgrundsatz, Stellvertretung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 13. Mai 2020 (C1 19 240). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Thermalbads C.________. Die französische D.________-Gruppe betreibt mehrere Bäder. Die zu dieser gehörende E.________ S.A. vereinbarte mit der Beschwerdeführerin, dass sie das Thermalzentrum nach einem Umbau betreibt. In einer Vereinbarung vom 13. März 2012 wurden die Grundsätze der Zusammenarbeit festgelegt. Die E.________ S.A. als "locataire" bekundete ihren Willen, das Thermalzentrum zu betreiben unter der Voraussetzung, dass sie die Konzeption, die Planung sowie die Leitung der Ausführung der Renovations- und Verbesserungsarbeiten selbst beaufsichtige und dass die Bewirtschaftungsdauer mindestens 20 Jahre beträgt. Dies alles akzeptierte die Beschwerdeführerin als "bailleur".  
 
A.b. Es wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ungefähr Fr. 18 Mio. für Renovations- und Erneuerungsarbeiten in die Liegenschaft investiert. Die E.________ S.A. sollte ihrerseits ungefähr Fr. 4 Mio. für das Betriebsmaterial und die technische Ausstattung einsetzen.  
 
A.c. Die Arbeiten sollten unter der Federführung eines "comité de pilotage" (Copil) realisiert werden. Dieses setzte sich aus je drei Vertretern der Beschwerdeführerin und der E.________ S.A. zusammen. Für die Beschwerdeführerin sassen deren Verwaltungsratspräsident F.________ sowie deren Verwaltungsräte G.________ und H.________ im Copil. Die E.________ S.A. wurde durch deren Verwaltungsratspräsidenten I.________ sowie J.________ und K.________ im Copil vertreten. F.________ präsidierte das Copil, und zwar mit Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Das Copil wurde ermächtigt, aus Fachspezialisten eine Projektierungsgruppe zu bilden, die es unterstützen sollte.  
 
A.d. K.________ wurden bei der Organisation, der Planung und den Kontakten zu Architekten, Planungsbüros sowie Ingenieuren weitreichende Aufgabenbereiche zugewiesen.  
Zudem beauftragte die Beschwerdeführerin am 29. August 2012 L.________ (beziehungsweise die M.________ ag, deren Inhaber er war) als planenden Architekten mit dem Um- und Erweiterungsbau. Mit Vertrag vom gleichen Tag übertrug sie der N.________ SA die Bauleitung, das Einholen von Offerten sowie die damit zusammenhängende Überwachung. 
 
A.e. Am 25. Januar 2013 unterzeichneten die Beschwerdeführerin und die E.________ S.A. einen Pachtvertrag. Darin regelten sie auch die finanzielle Beteiligung am Umbau. Danach hatte die Beschwerdeführerin ungefähr Fr. 26 Mio. für die Renovations- und Erneuerungsarbeiten aufzubringen. Der Beitrag der E.________ S.A. für "matériel d'exploitation" und "plateau technique" blieb unverändert bei ungefähr Fr. 4 Mio. Mit Nachtrag zum Pachtvertrag trat am 26. September 2013 an Stelle der E.________ S.A. die C.________ AG als Pächterin in den Pachtvertrag ein. Sie war durch die D.________-Gruppe zur Führung des Thermalbads C.________ gegründet und am 23. Mai 2013 in das Handelsregister eingetragen worden.  
 
A.f. Die B.________ SA (Beschwerdegegnerin) führte im Rahmen des Umbaus des Thermalbads C.________ verschiedene Betonarbeiten aus. Sie stellte dafür vier Rechnungen. Die ersten beiden Rechnungen Nr. 13340 und Nr. 14091 im Gesamtbetrag von Fr. 75'679.50 beglich die Beschwerdeführerin am 22. Mai und 30. Juli 2014. Die dritte und vierte Rechnung blieben unbezahlt.  
 
A.g. Bei den offenen Rechnungen handelt es sich einerseits um die Faktura Nr. 14339 über den Gesamtbetrag von Fr. 177'995.70, der aus den Teilbeträgen von Fr. 169'469.60 für Arbeitsleistungen und Fr. 8'526.10 für Verpflegungs- und Übernachtungskosten besteht. Anderseits geht es um die Faktura Nr. 15059 im Betrag von Fr. 1'902.40.  
 
B.  
 
B.a. Am 3. Oktober 2016 klagte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht U.________ gegen die Beschwerdeführerin, die C.________ AG und die O.________ S.A. Sie beantragte, die drei Gesellschaften seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Fr. 179'898.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2014 zu bezahlen. Zudem verlangte sie die definitive Rechtsöffnung in einer von ihr eingeleiteten Betreibung.  
Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 169'469.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. März 2015 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es erteilte in diesem Betrag definitive Rechtsöffnung (Dispositiv-Ziffer 2). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 18'369.-- auferlegte es im Betrag von Fr. 4'070.-- der Beschwerdegegnerin und im Betrag von Fr. 14'299.-- der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 3). Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der O.________ S.A. und der C.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Schliesslich verpflichtete es die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 15'000.-- als Parteientschädigung und Fr. 10'199.-- für geleistete Kostenvorschüsse zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5). 
 
B.b. Gegen dieses Urteil ging die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht des Kantons Wallis gegenüber allen Prozessbeteiligten in Berufung.  
Die Beschwerdegegnerin erhob Anschlussberufung und beantragte, die Beschwerdeführerin, die C.________ AG und die O.________ S.A. seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Fr. 169'469.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. März 2015 zu bezahlen. In diesem Sinne sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Sämtliche Gerichtskosten seien unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerin, der C.________ AG und der O.________ S.A. zu überbinden, welche zudem zu verpflichten seien, der Beschwerdegegnerin eine Prozesskostenentschädigung zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 13. Mai 2020 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Anschlussberufung trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 3), jene des Anschlussberufungsverfahrens der Beschwerdegegnerin (Dispositiv-Ziffer 4). Es verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'200.-- zu bezahlen und der C.________ AG sowie der O.________ S.A. eine solche von insgesamt Fr. 2'800.-- (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich verpflichtete es auch die Beschwerdegegnerin, der C.________ AG und der O.________ S.A. eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 22. September 2020 ab. Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an, während das Kantonsgericht auf sein Urteil verweist und auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Streitwert von Fr. 169'469.60 übertrifft die massgebende Grenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin wurden nicht geschützt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. E. 2 hiernach) einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdegegnerin liess sich in französischer Sprache vernehmen. Da das angefochtene Urteil auf Deutsch abgefasst ist, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sprache, zumal die Beschwerde ebenfalls auf Deutsch erfolgte (Art. 54 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG ein reformatorisches Rechtsmittel ist, hat die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, ansonsten die Beschwerde unzulässig ist (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 235 E. 2 S. 236 f., 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1). Allerdings genügt es, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführerin zielt auf die vollständige Abweisung der Klage der Beschwerdegegnerin.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). 
 
3.  
Das Bezirksgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin den Teilbetrag von Fr. 169'469.60 für Arbeitsleistungen gemäss Rechnung Nr. 14339 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 10'428.50 wies es die Klage ab. Dieses Urteil bestätigte die Vorinstanz. 
Die Beschwerdeführerin widersetzt sich auch der Zahlung dieses Teilbetrags von Fr. 169'469.60. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Forderung entbehre einer vertraglichen Grundlage. Zudem bemängelt sie eine ungenügende Substanziierung der Klage. 
Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, die Beschwerdegegnerin habe auf der Grundlage eines mündlichen Werkvertrags auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin Betonarbeiten ausgeführt. Diese Arbeiten seien von K.________ und N.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin vergeben worden. Die Arbeiten seien nie beanstandet worden. Sie seien ausgewiesen durch die Arbeitsrapporte, welche K.________ visiert habe, und die Baustellenprotokolle, welche N.________ erstellt habe. Die Rechnungsbeträge hätten laut gerichtlichem Gutachten den damaligen Marktpreisen entsprochen oder sogar darunter gelegen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe weder in der Klage noch in der Replik substanziiert vorgetragen, auf welchen Grundlagen die Preise vereinbart und gestützt auf welche konkreten Arbeitsvergaben entsprechende Arbeiten geleistet, abgenommen und genehmigt worden seien. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klage die Art der von ihr ausgeführten Arbeiten umschrieben. Weiter seien in der Rechnung Nr. 14339, auf welche in der Klage verwiesen worden sei, nebst dem Total "Forages et sciages" von Fr. 169'469.60 die jeweiligen Arbeitsrapporte sowie die einzelnen Arbeitspositionen detailliert aufgeführt. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihre Forderung hinreichend substanziiert. Nach den allgemein gehaltenen Bestreitungen in der Klageantwort und Duplik sei die Beschwerdegegnerin nicht veranlasst gewesen, die einzelnen Positionen nochmals im Detail aufzuführen. Ausserdem habe sich die Bestreitung der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der Marktüblichkeit der Preise sowie der Rechnungsstellung für Kost und Logis - nicht gegen die verrechneten Arbeiten als solche gerichtet. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin eingewandt, mit der Beschwerdegegnerin in keinem Vertragsverhältnis zu stehen. Jedenfalls belege das gerichtliche Gutachten, dass die in Rechnung gestellten Betonarbeiten in den visierten Arbeitsrapporten ausgewiesen seien, dass bei einem derartigen Projekt solche Arbeiten in dieser Grössenordnung anfallen und dass die dafür berechneten Beträge marktkonform gewesen seien. Es sei demzufolge bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin die mit der Rechnung Nr. 14339 geltend gemachten Arbeiten über einen Gesamtwert von Fr. 169'469.60 zu Gunsten der Beschwerdeführerin geleistet habe.  
 
4.2. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich die klagende Partei stützt und womit sie diese beweisen will. So weiss auch die Gegenpartei, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Vor diesem Hintergrund verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist, und lässt den blossen, pauschalen Verweis auf Beilagen in aller Regel nicht genügen (Urteile 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3; 4A_195/2014 und 197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3, nicht publ. in BGE 140 III 602; 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2;). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen (zit. Urteil 4A_284/2017 E. 4.2; vgl. auch Urteile 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3; 4A_381/2016 vom 29. September 2016 E. 3.1.2; 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2 mit Hinweisen).  
Dass ein Verweis auf die Akten grundsätzlich nicht genügt, bedeutet indessen nicht, dass jeglicher Verweis unzulässig und damit unbeachtlich wäre. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterklärend ist oder in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523 f.; Urteile 4A_588/2018 vom 27. Juni 2019 E. 4.3.2; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3; 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1; zit. Urteil 4A_284/2017 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch DANIEL BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ 115/2019 S. 533 ff. passim). 
Es ist stets vor Augen zu halten, dass eine sinnvolle Prozessführung möglich sein muss. Das Zivilprozessrecht bezweckt, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO soll sicherstellen, dass das Gericht und die Gegenpartei die Behauptungen nicht selbst aus Beilagen zusammensuchen müssen. Gerade wenn zur Substanziierung von in den wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behaupteten Tatsachen eine Vielzahl von Einzelinformationen nötig sind, stellt aber die Auslagerung der Informationen in eine Beilage unter Umständen keinerlei Erschwerung dar, sondern kann sowohl die Lesbarkeit der Rechtsschrift als auch den Zugriff auf die entsprechenden Informationen erleichtern, so dass es überspitzt formalistisch wäre, eine Übernahme in die Rechtsschrift zu verlangen, da dies einen blossen Leerlauf darstellen würde (zit. Urteil 4A_284/2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.  
Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klageschrift kurz hielt und auf die Rechnung Nr. 14339 verwies. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellte, führte diese neben dem Rechnungstotal für "Forages et sciages" von Fr. 169'469.60 die jeweiligen Arbeitsrapporte sowie die einzelnen Arbeitspositionen detailliert auf, und zwar mit Quantitäten, Einheitspreis und Summe. Die entsprechenden Arbeitsrapporte reichte die Beschwerdegegnerin mit der Klage ein. Es kann nicht gesagt werden, die Tatsachen hätten aus der Rechnung und den Arbeitsrapporten zusammengesucht werden müssen. Ein problemloser Zugriff auf die massgebenden Informationen war gewährleistet, und es bestand kein Interpretationsspielraum. Daher durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen, dass die Verweise auf die Rechnung Nr. 14339 und die Arbeitsrapporte genügten. Schliesslich darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Beschwerdeführerin den Rechnungsbetrag bloss pauschal bestritt. Auch vor Bundesgericht behauptet sie nicht, dass ihre Bestreitung in der Klageantwort über den Satz hinausging, wonach die Klage "völlig ungenügend spezifiziert und für die Beklagte nicht nachvollziehbar [sei], was sie denn nun für was im C.________ tatsächlich noch zu zahlen hätte". Sinn der Bestreitung ist es, die behauptungsbelastete Partei erkennen zu lassen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3 S. 524; Urteile 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.2; 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.1.2). Der pauschalen Bestreitung der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, welche weiteren Informationen sie für eine substanziierte Bestreitung benötigen sollte, die ihr durch den Verweis auf die Rechnung samt Beilagen nicht ohne weiteres zugänglich wären. 
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich wesentlich vom Sachverhalt, welcher dem Urteil 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4 zugrunde lag. Dort erwog das Bundesgericht, dass zur Begründung einer Werklohnforderung von mehreren Millionen Franken die pauschale Behauptung nicht genügte, es seien während rund 14 Monaten mehrere tausend Arbeitsstunden geleistet worden sowie Material- und Fremdleistungskosten angefallen. Es ging um einen Verweis auf hunderte Seiten von Beilagen in mehreren Bundesordnern, in denen tägliche Rapporte sowie Kreditoren enthalten waren, während Behauptungen zu den tatsächlich erbrachten Leistungen fehlten, sodass die relevanten Kosten dort anhand der Beilagen erst hätten errechnet werden müssen. Demgegenüber legte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall dar, für welche werkvertraglich vereinbarten Leistungen sie welche in Rechnung gestellten Aufwendungen tatsächlich erbracht hatte. Der Beschwerdeführerin wäre es denn auch ohne weiteres möglich gewesen, entweder den tatsächlichen Aufwand oder dessen Notwendigkeit zu bestreiten. 
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt das strenge Rügeprinzip gilt. Die Beschwerdeführerin genügt den dargelegten Begründungsanforderungen nicht, wenn sie eine "willkürliche und aktenwidrige Beweiswürdigung und somit Verletzung von Art. 157 [ZPO]" geltend macht, ohne klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. E. 2.2 hiervor). 
Die Vorinstanz hat Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO nicht verletzt. Auch eine Verletzung von Art. 57 ZPO oder Art. 8 ZGB ist weder dargetan noch ersichtlich. 
 
4.4. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig geltend machte, die Klage der Beschwerdegegnerin sei ungenügend substanziiert. Gleiches gilt für die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie übergangen habe, dass die Beschwerdeführerin auf die ungenügende Substanziierung hingewiesen habe.  
 
5.  
Auch vor Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Werkvertrag zustande gekommen ist. Sie macht insbesondere geltend, sie habe K.________ nie ermächtigt, Verträge abzuschliessen. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die mit Rechnung Nr. 14339 geltend gemachten Arbeiten im Gesamtwert von Fr. 169'469.60 geleistet habe. Die Beschwerdegegnerin sei beigezogen worden, weil die Arbeiten dringlich gewesen seien und die ursprünglich für diese Arbeiten vorgesehene P.________ AG zeitlich nicht verfügbar gewesen sei. Die Dringlichkeit erkläre, weshalb keine Offerte eingeholt und kein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen worden sei.  
Die Vorinstanz stellte nach sorgfältiger Würdigung der Aussagen des planenden Architekten L.________ und des Bauleiters N.________ fest, K.________ sei auf der Baustelle als Vertreter der Beschwerdeführerin und der D.________-Gruppe wahrgenommen worden. 
Weiter würdigte die Vorinstanz die Aussagen von F.________ und G.________, zweier Mitglieder des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin. Zudem berücksichtigte sie die Aussagen einer kaufmännischen Angestellten der Q.________ AG, bei der F.________ ebenfalls im Verwaltungsrat sitzt. 
Die Vorinstanz schloss aus allen diesen Aussagen, dass F.________ bei der Beschwerdeführerin die Ansprechperson für K.________ gewesen sei. G.________ und die kaufmännische Angestellte hätten übereinstimmend bestätigt, dass F.________ die Zahlungen für die Baustellenrechnungen allein ausgelöst habe, obwohl das Handelsregister bloss eine Kollektivunterschrift zu zweien vorsehe. Die Vorinstanz behaftete F.________ auf seiner Aussage, die Beschwerdeführerin habe von Beginn an gewusst, dass mit der Beschwerdegegnerin kein schriftlicher Vertrag bestehe und dass kontrolliert worden sei, dass die erbrachten Leistungen mit den Werkverträgen übereinstimmten. Daraus leitete die Vorinstanz ab, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass kein schriftlicher Werkvertrag bestanden und welche Leistungen die Beschwerdegegnerin auf der Baustelle erbracht habe, als sie die ersten beiden Rechnungen der Beschwerdegegnerin bezahlt habe. 
Die Vorinstanz kam zum Schluss, K.________ habe sowohl die Beschwerdeführerin als auch die D.________-Gruppe vertreten. Allerdings lasse sich aus dem Memo Nr. 1 der Sitzung vom 24. April 2012 nicht ableiten, er sei zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt gewesen. Dass ihm die Beschwerdeführerin eine solche Vollmacht auf andere Weise ordentlich erteilt habe, stellten F.________ und G.________ in Abrede. Auch sei eine solche Bevollmächtigung nicht aktenkundig und werde von K.________ nicht geltend gemacht. Vielmehr behaupte dieser, er habe von F.________ die Zustimmung zum Beizug der Beschwerdegegnerin erhalten. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei nicht aktenkundig, dass sich F.________ mit einem zweiten Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin abgesprochen hätte. Für einen formell korrekten Vertragsabschluss hätte es aber der Zustimmung zweier Mitglieder des Verwaltungsrats bedurft. 
 
Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass zumindest F.________ davon wusste, dass die Beschwerdegegnerin an Stelle der P.________ AG Betonarbeiten ausgeführt habe. Zudem habe N.________ ausgesagt, auch G.________ habe davon gewusst. Ausserdem habe G.________ die Protokolle der Baustellensitzungen erhalten, woraus ersichtlich sei, welche Arbeiten die Beschwerdegegnerin erledigt habe. Schliesslich habe auch R.________ für die Beschwerdeführerin an Baustellensitzungen teilgenommen. 
Die Vorinstanz bejahte ein Handeln in fremdem Namen. Sie erwog, K.________ und N.________ hätten die Beschwerdegegnerin für Arbeiten auf der Baustelle der Beschwerdeführerin beigezogen. Dies sei mündlich geschehen, teils auch per E-Mail. K.________ habe nicht in eigenem Namen gehandelt. Die Beschwerdegegnerin habe K.________ aus früheren Geschäftsbeziehungen als damaligen Vertreter der O.________ S.A. gekannt. Sie habe gewusst, dass er auf der betreffenden Baustelle nicht als deren Vertreter gehandelt habe. Dies zeige sich bereits aus der Adressierung der Rechnungen. Die Beschwerdeführerin habe im internen Verhältnis mit der D.________-Gruppe die Baukosten getragen, weshalb ausgeschlossen sei, dass K.________ bei der Arbeitsvergabe im Namen der D.________-Gruppe aufgetreten sei. Ohnehin habe die Beschwerdegegnerin aus der Art der Arbeiten schliessen müssen, dass diese durch die Beschwerdeführerin vergeben worden seien. Auch aus der Adressierung der Rechnung lasse sich ablesen, dass die Beschwerdegegnerin gewusst habe, dass die Arbeiten für die Beschwerdeführerin erfolgt seien, wobei es der Beschwerdegegnerin letztlich gleichgültig gewesen sei, mit wem sie den Vertrag abschliesse. 
Sodann nahm die Vorinstanz eine Duldungsvollmacht der Beschwerdeführerin an, nachdem sie eingehend geprüft hatte, ob sich die Beschwerdeführerin die Vertretungshandlungen von K.________ und N.________ anrechnen lassen müsse. Die Vorinstanz betonte, die erste Arbeitsvergabe durch K.________ an die Beschwerdegegnerin sei nach mündlicher Rücksprache mit F.________ erfolgt. Dieser sei zwar gemäss Handelsregister nur zu zweien zeichnungsberechtigt gewesen. Allerdings sei er alleinige Ansprechperson für K.________ gewesen und habe sich umfassend um die Bautätigkeit gekümmert. Die Beschwerdeführerin und die anderen Verwaltungsräte hätten ihn gewähren lassen. So habe er bei einem Investitionsvolumen von Fr. 26 Mio. alle Zahlungen allein ausgelöst. Dies sei auch dem Verwaltungsrat G.________ bekannt gewesen. Durch die Zustimmung von F.________ sei K.________ demnach gehörig bevollmächtigt gewesen, um die Beschwerdegegnerin im Namen der Beschwerdeführerin mit den fraglichen Arbeiten zu betrauen und dadurch einen mündlichen Werkvertrag abzuschliessen. 
Weiter erwog die Vorinstanz, auf der Baustelle sei K.________ der massgebende Mann gewesen. Er sei für die Beschwerdeführerin und die D.________-Gruppe tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei über das Geschehen auf der Baustelle umfassend informiert gewesen durch ihren Veraltungsratspräsidenten F.________, den Verwaltungsrat G.________ und die Protokolle der Baustellensitzungen. Die Beschwerdeführerin habe K.________ gewähren lassen und nie interveniert. Insoweit habe auch eine Duldungsvollmacht der Beschwerdeführerin bestanden, auf welche die Beschwerdegegnerin habe vertrauen dürfen. Die Beschwerdeführerin habe zwei Rechnungen der Beschwerdegegnerin, aus welcher die erbrachten Leistungen und die Leistungserbringerin klar hervorgegangen seien, nach interner Prüfung ohne jede Beanstandung und Rückfrage bezahlt. Spätestens bei der Prüfung der Rechnung habe F.________ Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Auch sei ihm bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin keinen schriftlichen Werkvertrag abgeschlossen habe. Dieses Wissen ihres Verwaltungsratspräsidenten müsse sich die Gesellschaft anrechnen lassen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin erneut auf der Baustelle gearbeitet. Die von ihr zu leistenden Arbeiten seien regelmässig in den Protokollen der Baustellensitzungen genannt worden. Diese Protokolle seien dem Verwaltungsratspräsidenten und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zugestellt worden. Diese und damit auch die Beschwerdeführerin seien über die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin auf ihrer Baustelle informiert gewesen. Trotzdem sei es zu keiner Rückfrage oder Beanstandung gekommen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin noch am 8. Juli 2015, also lange nach Beendigung und Fakturierung der im Berufungsverfahren noch strittigen Arbeiten, ihr Schreiben betreffend ausstehende Zahlungen ebenfalls an die Beschwerdegegnerin versandt. Die Beschwerdeführerin sei im Bild gewesen, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin durch Vermittlung von K.________ für sie tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe den Werkvertrag mit der Beschwerdegegnerin mehrfach genehmigt, indem sie die ersten beiden Rechnungen ohne weiteres bezahlt, die Beschwerdegegnerin anstandslos weiterarbeiten lassen und sich wegen der ausstehenden Zahlungen schriftlich an die Beschwerdegegnerin gewandt habe. 
 
5.2. Der Tatbestand einer externen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht wird vom Regelungsgedanken des Art. 33 Abs. 3 OR erfasst. Die Bindung des ungewollt Vertretenen beruht auf dem Vertrauensprinzip. Der Erklärende ist im rechtsgeschäftlichen Bereich demzufolge nicht gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die Gegenseite in guten Treuen auf einen bestimmten Willen schliessen durfte. Das bedeutet im Vertretungsrecht, dass der Vertretene auf einer Äusserung zu behaften ist, wenn die gutgläubige Drittperson, der gegenüber der Vertreter ohne Vollmacht handelt, sie in guten Treuen als Kundgabe der Vollmacht verstehen durfte und darauf vertraute. Wer auf einen Rechtsschein vertraut, darf nach Treu und Glauben verlangen, dass dieses Vertrauen demjenigen gegenüber geschützt wird, der den Rechtsschein hervorgerufen oder mitveranlasst und damit zu vertreten hat (BGE 120 II 197 E. 2a S. 199 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 III 511 E. 3.2 S. 518).  
Der Vertrauensschutz setzt zunächst voraus, dass der Vertreter der Drittperson gegenüber in fremdem Namen gehandelt hat. Dies allein vermag allerdings eine Vertrauenshaftung des Vertretenen nie zu begründen, denn aus erwecktem Rechtsschein ist nur gebunden, wer diesen Rechtsschein zu verantworten hat. Die objektive Mitteilung der Vollmacht muss daher vom Vertretenen ausgehen. Entscheidend ist allein, ob das tatsächliche Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt. Dieses Verhalten kann in einem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven Verhalten, einem bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden. Hat der Vertretene dabei Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine externe Duldungsvollmacht unterstellt. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe Anscheinsvollmacht vor. Schliesslich tritt die Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht nur bei berechtigter Gutgläubigkeit der Drittperson ein (vgl. zum Ganzen BGE 120 II 197 E. 2b S. 200 ff.; Urteil 4C.12/2002 vom 14. Mai 2002, E. 3.2, publ. in Pra 91/2002 Nr. 171 S. 922 ff.). 
Im kaufmännischen Bereich kann der Vertrauensschutz gemäss Art. 33 Abs. 3 OR nach Rechtsprechung und Lehre in Anbetracht der in Art. 933 Abs. 1 OR vorgesehenen positiven Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags nur ausnahmsweise zum Zug kommen. Handelt ein Kollektivorgan allein und ist die Vollmacht im Handelsregister eingetragen, kann sich eine Drittperson nur auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie auf Grund des Verhaltens der juristischen Person nach Treu und Glauben annehmen darf, die Vollmacht des Handelnden sei trotz anderslautendem Handelsregistereintrag erweitert worden. An die Sorgfaltspflicht der Drittperson sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil 4C.293/2006 vom 17. November 2006 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 
 
5.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.  
 
5.3.1. Auch in diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt. Sie beanstandet, dass die Vorinstanz aus dem Memo Nr. 1 der Sitzung vom 24. April 2012 umfangreiche Aufgabenbereiche von K.________ abgeleitet habe, obwohl die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt habe.  
In der Tat entnahm die Vorinstanz dem Memo Nr. 1, dass die Beschwerdeführerin und die D.________-Gruppe K.________ weitreichende Aufgaben zugewiesen hätten. So habe er unter dem Stichwort "1. Organisation" alle technischen Dokumente zu führen und die Verhandlungen zu koordinieren sowie die Verträge zu koordinieren, vorzubereiten und diese vor der Vergabe dem Copil zu unterbreiten gehabt. Alle Verträge seien an die Beschwerdeführerin zu richten gewesen. Unter dem Stichwort "2. Planning" sei er zuständig gewesen für den Beginn der Arbeiten, die Einreichung des Baugesuchs bei den Behörden und den Erhalt der Baubewilligung. Unter "4. Architectes/Bureau d'Etude" habe er sich um Anpassungen der Verträge der Architekten zu kümmern und gegenüber der S.________ AG die verlangten Reduktionen zu bestätigen gehabt. Und gemäss Punkt "5. Entreprises" sei ihm und dem damaligen Geschäftsführer des Bads eine Liste der Ingenieure zur Verfügung gestanden, welche zu kontaktieren gewesen seien. 
Ob die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz verletzte, indem sie diese Informationen aus dem Memo Nr. 1 in das angefochtene Urteil übernahm, kann offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz aus den Aufgabenbereichen gemäss Memo Nr. 1 ableitete, dass K.________ keine Kompetenz hatte, Verträge abzuschliessen. 
Was die Stellung von K.________ im Copil betrifft, stellte die Vorinstanz im Übrigen auf die Aussagen von L.________ und N.________ ab. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin darauf hin, L.________ sei lediglich als planender Architekt aufgetreten und nicht zuständig gewesen für die Arbeitsvergabe, Bauleitung oder Baukontrolle. Allerdings legt die Beschwerdeführerin damit nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf die Aussagen von L.________ nicht hätte abstellen dürfen, um die Stellung von K.________ auf der Baustelle zu bestimmen. Zudem anerkennt die Beschwerdeführerin selbst, dass K.________ "für sein Planungsmandat" die Beschwerdeführerin und die D.________-Gruppe vertrat. 
Davon abgesehen erfüllt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, wenn sie darauf abzielt, den vorinstanzlichen Sachverhalt zur Stellung von K.________ auf der Baustelle zu erschüttern. Ganz im Gegenteil erschöpfen sich ihre Ausführungen weitestgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies ist etwa der Fall, wenn sie die Aussagen von N.________ auf eigene Faust würdigt und diese als angeblich aktenwidrig ausweist. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.3.2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, "dass im Stellvertretungsrecht kein Vertragsverhältnis angenommen wird, wenn es dem anderen Vertragspartner gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag abschliesst". Es ist unerfindlich, wie die Beschwerdeführerin zu dieser Rechtsauffassung gelangt. Denn gemäss Art. 32 Abs. 2 OR entsteht selbst dann ein Vertrag zwischen dem Vertretenen und der Drittperson, wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben hat, wenn die Drittperson aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihr gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag schliesse. Ebenso unerfindlich bleibt, weshalb die Beschwerdegegnerin hätte bösgläubig sein sollen, wenn es ihr gleichgültig gewesen sein sollte, mit wem sie den Vertrag schliesst.  
 
5.3.3. Die Vorinstanz nahm zu Recht an, von der Beschwerdeführerin sei ein Verhalten ausgegangen, aus dem die Beschwerdegegnerin auf eine Bevollmächtigung schliessen durfte. Diese war gestützt auf Art. 3 Abs. 2 ZGB berechtigt, sich auf ihren guten Glauben zu berufen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war die Beschwerdegegnerin angesichts der faktischen Organisation der Leitung der Baustelle und der kurzfristigen Arbeitsvergabe nicht gehalten, sich im Handelsregister oder bei F.________ nach Unterschriftsberechtigungen, Vollmachten und Kompetenzen zu erkundigen, zumal die Beschwerdeführerin die ersten beiden Rechnungen anstandslos bezahlt hatte. Dem kommt massgebende Bedeutung zu, brachte die Beschwerdeführerin doch damit bei objektiver Betrachtung nach dem Vertrauensprinzip nicht nur zum Ausdruck, dass sie mit der Leistungserbringung durch die Beschwerdegegnerin einverstanden war, sondern auch, dass sie sich bewusst war, dass sie von der Beschwerdegegnerin als Vertragspartnerin angesehen wurde und für die Leistungen aufzukommen hatte.  
 
5.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen die vorinstanzlichen Erwägungen den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 140 II 262 E. 6.2 S. 274). Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb sie davon ausging, zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sei ein Werkvertrag zustande gekommen. Es schadet nicht, dass sie dabei nicht alle Einwendungen der Beschwerdeführerin einzeln verwarf. Die Beschwerdeführerin konnte das vorinstanzliche Urteil denn auch sachgerecht beim Bundesgericht anfechten.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak