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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_524/2022  
 
 
Urteil vom 15. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 26. September 2022 (BK 22 316). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Strafprozess gegen A.________ wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs etc. hängig. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 entzog es u.a. Rechtsanwältin Kuonen-Martin das Mandat als amtliche Verteidigerin von A.________ und wies dessen Antrag ab, ihn durch einen anderen Rechtsbeistand amtlich verteidigen zu lassen. 
Mit Beschluss vom 26. September 2022 hiess das Obergericht des Kantons Bern (soweit vorliegend von Belang) die Beschwerde von A.________ teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als Rechtsanwältin Kuonen-Martin das Mandat als amtliche Verteidigerin entzogen worden war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Oktober 2022 beantragt A.________, diesen Beschluss aufzuheben und ihm den Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen. Es sei zudem sicherzustellen, dass der neu einzusetzenden amtlichen Verteidigung genügend Zeit eingeräumt werde, vor der Durchführung der Hauptverhandlung die umfangreichen Akten zu studieren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seiner amtlichen Verteidigerin schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn die amtliche Verteidigerin ihre Pflichten grob vernachlässigt hätte (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber der amtlichen Verteidigerin sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Für seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, sie sei bei staatsanwaltlichen Einvernahmen völlig desinteressiert gewesen und habe nur auf ihr Handy gestarrt, finden sich nach der unwiderlegten Feststellung des Obergerichts in den Akten keine Hinweise. Nicht nachvollziehbar ist die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil 5A_100/2021 vom 25. August 2021, mit welchem das Bundesgericht seine Beschwerde betreffend Elterliche Obhut und persönlichen Verkehr in allen Punkten abwies, soweit es darauf eintrat. Daraus kann er von vornherein nichts zu Lasten seiner Pflichtverteidigerin ableiten, da sie ihn in diesem Verfahren nicht vertrat. Und aus dem Umstand, dass sie ihn zur Begleichung offener Rechnungen aufforderte, wie er mit einer von ihr an ihn gesandten Mail darlegt, folgt keineswegs, dass sie ihn nicht fachgerecht vertrat und dies auch weiterhin nicht tun würde. 
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich damit nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass seine amtliche Verteidigerin ihr Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden sowohl der Antrag, die Hauptverhandlung aufzuschieben, als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi