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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_87/2019  
 
 
Urteil vom 2. September 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Simone Nadelhofer und 
Rechtsanwalt André Brunschweiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Beutter, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sorgfaltspflichtverletzung, Kausalzusammenhang, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts V.________, III. Zivilkammer, 
vom 10. Januar 2019. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Februar 2011 gewährte bzw. vermittelte A.________ (Darlehensgeber, Kläger, Beschwerdeführer), der in Russland wohnt und nach eigenen Angaben erfolgreicher Medienschaffender ist, C.________ (Darlehensnehmer), seinem langjährigen Zahnarzt und damaligen Freund, zwei Darlehen über USD 1.2 und 2.8 Mio., die gemäss den Angaben des Darlehensgebers zweckgebunden waren und mit denen Steuerschulden des Darlehensnehmers bezahlt werden sollten. Das kleinere Darlehen wurde diesem von der D.________ SA gewährt, die dabei offenbar im Auftrag und auf Rechnung des Darlehensgebers handelte. Als Sicherheit sollten für beide Darlehen alle Rechte an und Ansprüche aus der Zahnarztpraxis dienen. Die schriftlichen Darlehensverträge datieren beide vom 12./17. Februar 2011 und äussern sich nicht zum Verwendungszweck. Sie enthalten auch keine Angaben dazu, auf welches Konto das jeweilige Darlehen zu überweisen ist. Stattdessen überliess der Darlehensnehmer der D.________ SA bei Vertragsunterzeichnung ein Papier auf dem zwei Konti mit den jeweiligen Konto- und IBAN-Nummern bei der Bank B.________ AG mit Sitz in U.________, Österreich, Beklagte, Beschwerdegegnerin), Zweigniederlassung V.________, Schweiz, aufgeführt waren, wobei Angaben zum jeweiligen Kontoinhaber fehlten. Tatsächlich lauteten die beiden Konti nicht auf den Darlehensnehmer. Es handelte sich vielmehr um zwei Treuhandkonti deren Inhaber ein in V.________ praktizierender Rechtsanwalt (nachfolgend: der Rechtsanwalt) war. 
 
A.a. Noch am 17. Februar 2011 beauftragte die D.________ SA ihre Bank, die Bank E.________ AG, 1.2 Mio. USD auf das eine Konto zu überweisen. Als Zahlungsgrund gab sie "Transfert des Fonds selon contrat de prêt daté du 12.2.2011" und als Begünstigten den Darlehensnehmer an. Gleichentags wies die D.________ SA die Bank F.________ AG (Bank des Darlehensgebers) im Auftrag des Darlehensgebers an, zu dessen Lasten 2.8 Mio. USD auf das andere Konto zu überweisen. Als Zahlungsgrund gab sie "Transfer[t] des Fonds selon Contrat de Prêt privé, signé le 17.2.2011" und als Begünstigten ebenfalls den Darlehensnehmer an. Per 22. Februar 2011 lagen die gesamten 4 Mio. USD auf diesem Konto der Beklagten. Von dort floss der gesamte Betrag zwischen dem 23. Februar und dem 1. März 2011 wieder ab, davon USD 475'010.67 an den Darlehensnehmer, USD 23'720.62 (offenbar Honorar) an den Rechtsanwalt und der Restbetrag an fünf weitere Begünstigte, unter ihnen auch eine gewisse G.________ mit Bankverbindungen in den USA. Der Darlehensgeber bringt dazu vor, der Darlehensnehmer habe das Geld vertragswidrig nicht für die Begleichung von Steuerschulden verwendet, sondern über eine gewisse H.________ Ltd. (mit dieser hatte der Darlehensnehmer schon am 14. Februar 2011 und damit bereits vor der Überweisung des Geldes einen Anlagevertrag abgeschlossen), in ein Anlagevehikel gesteckt, das sich als Betrugssystem herausgestellt und zu einem Totalverlust geführt habe.  
 
A.b. In Bezug auf das Darlehen über 1.2 Mio. kam der Darlehensnehmer ursprünglich seinen Rück- und Zinszahlungspflichten noch nach, bevor er ab Ende 2011 in Rückstand geriet und die Zahlungen im Herbst 2012 ganz einstellte. Bezüglich des Darlehens über 2.8 Mio. erfolgten keine Rück- und Zinszahlungen. Den ausstehenden Restsaldo beider Darlehen (ohne Zinsen) beziffert der Darlehensgeber auf insgesamt USD 3'433'339.-- (USD 2.8 Mio. Darlehen des Darlehensgebers sowie USD 633'339.-- nicht zurückbezahlter Teil des Darlehens der D.________ SA über 1.2 Mio., den diese am 16. November 2015 an den Darlehensgeber abgetreten habe). Die Beträge seien beim Darlehensnehmer uneinbringlich.  
 
B.  
Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung reichte der Darlehensgeber beim Kreisgericht V.________ Klage ein und verlangte von der Beklagten USD 3'433'339.-- nebst Zins. 
 
B.a. Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe ihre auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie sich bezüglich Kontonummer und Begünstigten nicht an die Anweisung gehalten und die Gelder - anstatt die Erstbanken über die Undurchführbarkeit der Zahlungsaufträge zu informieren und die Beträge an diese zurückzuleiten - einem Konto des Rechtsanwalts gutgeschrieben habe. Daneben habe die Beklagte, die das betrügerische Verhalten des Darlehensnehmers zumindest hätte erkennen können, auch den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, weshalb sie auch ausservertraglich hafte.  
Am 11. September 2017 wies das Kreisgericht die Klage ab. 
 
B.b. Die vom Kläger erhobene Berufung, mit der er von der Beklagten USD 3'288'840.-- nebst Zins verlangte, wies das Kantonsgericht V.________ am 10. Januar 2019 ab.  
 
B.b.a. Das Kantonsgericht erkannte unter Hinweis auf BGE 126 III 20, das SWIFT-Verfahren sehe sowohl die Angabe der Kontonummer als auch des Begünstigten vor und erlaube einen Schutz des Auftraggebers gegen Fehlüberweisungen durch eine doppelte Identifikation. Aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht hätte die Beklagte prüfen müssen, ob die Angaben kongruent seien. Es sei ihr versagt, den Zahlungsauftrag in der einen oder anderen Weise zu interpretieren. Sie habe vielmehr mit ihrem Auftraggeber Rücksprache zu nehmen und dessen Weisung abzuwarten. Der Beklagten, welche die inkongruenten Angaben ignoriert und den Betrag von USD 1.2 Mio. überdies einem anderen als dem angegebenen Konto gutgeschrieben habe, sei mithin eine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten. Dass die Darlehensgelder schliesslich, wie vom Kläger angestrebt, in den Verfügungsbereich des Darlehensnehmers gelangt seien, mache die Sorgfaltswidrigkeit nicht ungeschehen, wenn auch die negativen Folgen, die mit der (versäumten) doppelten Identifikation an sich vermieden werden sollten (Verwechslung oder Versehen) gerade ausgeblieben seien. Bei einer vertragswidrigen Unterlassung, wie sie der Beklagten hier vorgeworfen werde, stelle sich - im Sinne des hypothetischen Kausalzusammenhangs - die Frage, ob bei rechtmässigem Handeln der eingetretene Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht eingetreten wäre. Nach der Rechtsprechung sei der Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtsverletzung und Schaden zu bejahen, wenn die unterlassene Handlung, wäre sie erfolgt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Ausbleiben des Schadens geführt hätte.  
In Würdigung des Verhaltens des Klägers bei der Darlehensvergabe kam das Kantonsgericht zum Schluss, es sei zwar theoretisch denkbar, dass der Kläger, wenn die Beklagte sorgfaltspflichtgemäss Rücksprache genommen hätte, letztlich von der Darlehensvergabe abgesehen hätte, aber jedenfalls nicht ausreichend wahrscheinlich. Näher liege vielmehr, dass sich der Kläger als Darlehensgeber (und auch die D.________ SA) mit einer einfachen Erklärung dafür, dass die Konti nicht auf den Darlehensnehmer sondern einen Anwalt lauteten, zufrieden gegeben hätten. Es fehle daher am Nachweis, dass die Sorgfaltspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden adäquat kausal gewesen sei. 
 
B.b.b. In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei liess das Kantonsgericht offen, ob eine hinreichende Vortat gegeben sei, da jedenfalls der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch nur in Ansätzen Grund zur Annahme gehabt hätte, der Kläger und die D.________ SA seien durch ein betrügerisches Verhalten des Darlehensnehmers zur Überweisung der USD 4 Mio. veranlasst worden.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm USD 3'288'840.-- nebst Zins zu bezahlen. Sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Rubrum der Vorinstanz lautet auf die Bank B.________ AG, U.________, Österrreich, Zweigniederlassung V.________, Schweiz. Eine Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, und der in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt, wobei er über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verfügt (BGE 117 II 85 E. 3 S. 87 mit Hinweisen). Eine Zweigniederlassung bildet mithin zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit und ist selbst weder partei- noch prozessfähig (BGE 120 III 11 E. 1a S. 13; Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2). Da bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) bestehen können, ist das Rubrum von Amtes wegen entsprechend zu korrigieren (zit. Urteil 4A_510/2016 E. 3.2 mit Hinweisen) und im Rubrum anstatt der Zweigniederlassung die Hauptniederlassung, Bank B.________ AG, mit Sitz in U.________, Österreich, aufzuführen. Die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Betrieb der Zweigniederlassung am Ort, wo sich diese befindet, ergibt sich sowohl für Vertrags- als auch Deliktsansprüche (DIETER A. HOFMANN/OLIVER M. KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 32 und N. 742 f. zu Art. 5 Nr. 5 LugÜ mit Hinweisen) aus dem mit Blick auf den Sitz der Beschwerdegegnerin und den Wohnsitz des Beschwerdeführers anwendbaren (BGE 135 III 185 E. 3.3 S. 189 f.) Art. 5 Nr. 5 LugÜ (SR 0.275.12). Ohnehin hat sich die Beschwerdegegnerin vorbehaltlos auf die Klage eingelassen (vgl. Art. 26 Abs. 1 LugÜ). 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 138 I 171 E. 1.4 S. 176). 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266).  
 
2.1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen), also die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die dargelegten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bei ihrem Schluss, er und die D.________ SA hätten sich mit einer einfachen Erklärung des Darlehensnehmers, weshalb das Konto nicht auf diesen laute, zufriedengegeben, habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit dem detailliert dargelegten (hypothetischen) Geschehensablauf gemäss seinen Behauptungen befasst und den von ihm dafür angebotenen Zeugen nicht angehört, obwohl dessen Aussagen entscheidrelevant gewesen wären. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei sodann das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (Urteile des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1; 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Das Resultat dieser Überlegung prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.) 
 
3.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, es sei zwar theoretisch denkbar, dass der Beschwerdeführer bei sorgfaltspflichtgemässem Verhalten der Beschwerdegegnerin von der Darlehensvergabe abgesehen hätte, aber nicht ausreichend wahrscheinlich. Sie hielt den vom Beschwerdeführer detailliert dargelegten (hypothetischen) Geschehensablauf für theoretisch möglich (insoweit musste sie nicht weiter darauf eingehen), aber aufgrund von Umständen, die sie im Einzelnen angab, namentlich die von ihr angenommene Sorglosigkeit beider Darlehensgeber bei der Darlehensvergabe, für nicht hinreichend wahrscheinlich und das angebotene Beweismittel (das Zeugnis eines Verwaltungsratsmitglieds der D.________ SA) nicht für geeignet, um an dieser Überzeugung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei dieser Argumentation lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die D.________ SA selbst eine Finanzintermediärin sei, als solche dem Geldwäschereigesetz und ihren eigenen Compliance Vorschriften unterstehe und dem Beschwerdeführer zur instruktionsgemässen Ausführung des Zahlungsauftrages verpflichtet gewesen sei. Damit kritisiert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem er ihr vorwirft, sie habe massgebende Umstände nicht berücksichtigt. Er zeigt nicht auf, inwiefern der Entscheid mangels hinreichender Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid ist hinreichend begründet.  
 
3.3. Den von ihm beantragten Zeugen hat die Vorinstanz nicht angehört, weil sie dessen Aussagen nicht für geeignet hielt, am für den Beschwerdeführer ungünstigen Beweisergebnis etwas zu ändern. Sie wies darauf hin, der Aussage des Zeugen wäre angesichts der Mitwirkung der D.________ SA bei der Darlehensgewährung mit grosser Zurückhaltung zu begegnen. Damit verletzt die Vorinstanz nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern sie würdigt das von ihm beantrage Beweismittel antizipiert. Ob diese Beweiswürdigung haltbar ist, kann im Rahmen der Frage nach Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 BGG) - es geht dabei aber nicht um den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die D.________ SA habe nicht bloss als seine Marionette gehandelt, sondern habe - aufgrund von potentiellen Haftungsrisiken - ein eigenes immanentes Interesse an der korrekten Zahlungsabwicklung gehabt, dann unterstreicht er damit lediglich, dass die Einschätzung der Vorinstanz zur mangelnden Beweiskraft einer zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Zeugenaussage mit Blick auf die Interessen der D.________ SA und des angerufenen Zeugen als deren Organ überzeugt.  
 
3.4. Auch soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf eine ausservertragliche Haftung eine Gehörsverletzung rügt, behauptet er einfach, die Vorinstanz hätte seine Vorbringen zum subjektiven Tatbestand unberücksichtigt gelassen. Wenn die Vorinstanz sinngemäss festhält, es fehlten aus Sicht der Beschwerdegegnerin Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensgeber durch ein betrügerisches Verhalten des Darlehensnehmers zur Darlehensvergabe veranlasst worden seien, dann konnte der Beschwerdeführer daraus entnehmen, dass die Vorinstanz seinen Vorbringen keine derartigen Anhaltspunkte entnehmen konnte. Um den Entscheid sachgerecht anzufechten, genügt es darzulegen und im Einzelnen aufzuzeigen, dass die vorgebrachten Umstände derartige Anhaltspunkte enthalten. Die blosse Behauptung genügt allerdings nicht. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr im Einzelnen mit Aktenhinweis aufzeigen, welche prozesskonformen Behauptungen er aufgestellt hat, und sodann im Einzelnen ausführen, inwiefern die von ihm behaupteten Umstände darauf schliessen lassen, die Darlehensgeber seien durch ein betrügerisches Verhalten des Darlehensnehmers zur Darlehensvergabe veranlasst worden.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer behauptet, bei pflichtgemässer Anwendung von Art. 3 - 6 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) hätte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zur Herkunft und zum Verwendungszweck der Darlehensgelder treffen müssen. Dabei hätte sie namentlich den verdächtigen Anlagevertrag und die Darlehensverträge erhalten. Bereits diese Unterlagen, beziehungsweise der Anlagevertrag alleine hätten zu weiteren Abklärungen und Rückfragen führen müssen. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund der dubiosen Zahlungsaufträge zur Weiterüberweisung der Darlehensgelder. Sodann versucht der Beschwerdeführer etwas aus angeblichen Widersprüchen des "Anlagevertrags" in sich selbst und zu den Zahlungsaufträgen zu konstruieren. Er sieht in einer Rücküberweisung an den Darlehensnehmer eine Bestätigung, dass sich die Bank I.________ aus Compliance Gründen geweigert habe, die Transaktion über des persönliche Konto des Darlehensnehmers auszuführen, weshalb dieser einen Treuhänder habe dazwischen schalten müssen, was er auch anerkannt habe. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung völlig unüblich, dass Darlehensgelder im Umfang von USD 4 Mio. kurz nach Erhalt/Gutschrift an mehrere dubiose Gesellschaften und Privatpersonen auf der ganzen Welt verteilt in unterschiedlichen Währungen überwiesen würden.  
 
3.4.2. Diese Ausführungen sind bereits in formeller Hinsicht ungenügend. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf eine Aktenstelle vor erster Instanz aber auch immer wieder bloss auf Klagebeilagen. Da er sonst in seiner Beschwerdeschrift für Zitate der Vorinstanz oder aus seinen Rechtsschriften die Kursivschrift verwendet, in Bezug auf seine Vorbringen zum subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei aber nicht, bleibt letztlich unklar, inwieweit er lediglich seine erstinstanzlichen Vorbringen wiedergibt oder ob er dem Bundesgericht zum Teil auch Schlussfolgerungen aus seinen erstinstanzlichen Vorbringen präsentiert. Er verweist zudem im Wesentlichen nur in Bezug auf die Frage, ob die Transaktion auch über das Privatkonto des Darlehensnehmers hätte abgewickelt werden können, auf seine Berufung. Weshalb er in dieser nicht auf die anderen Punkte eingeht, führt er nicht aus.  
 
3.4.3. Aber auch inhaltlich beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, blosse Behauptungen aufzustellen. Er müsste aufzeigen, aufgrund welcher im kantonalen Verfahren prozesskonform behaupteter Umstände nach GWG weitere Abklärungen notwendig wären. Auch in Bezug auf die angeblichen Verdachtsmomente genügen blosse Behauptungen nicht: Nach den Feststellungen der Vorinstanz enthalten die Darlehensverträge keine Angaben zum Verwendungszweck. Bei einer hinreichenden Sicherheit muss dieser für die Darlehensgeber nicht zwingend von Bedeutung sein. Nur wenn für die Beschwerdegegnerin die Wichtigkeit des Verwendungszwecks erkennbar gewesen wäre, könnten aus der behauptetermassen dubiosen Verwendung der Gelder oder allfälligen Abweichungen zum Anlagevertrag allenfalls auf eine unehrliche Erlangung des Darlehens geschlossen werden. Und daraus leitet der Beschwerdeführer die Geldwäscherei ab. Was er aus der behaupteten Weigerung der Bank I.________, die Transaktion auf das Privatkonto des Darlehensnehmers vorzunehmen, ableiten zu können glaubt, bleibt unklar, zumal nicht feststeht, dass diese Weigerung in Zweifeln oder Ungereimtheiten bezüglich der Darlehenserlangung durch den Darlehensnehmer gründeten und nicht in Zweifeln an den zur Darlehensvergabe verwendeten Mitteln.  
 
3.4.4. Damit kann offenbleiben, ob nicht ohnehin zu berücksichtigen wäre, dass Geldwäscherei darauf abzielt, die Verbrechensbeute zu entkontaminieren und für neue Zwecke aufzubereiten (vgl. BGE 122 IV 211 E. 3b/dd S. 220; Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.3.2). Es fragt sich, ob im hier zu beurteilenden Fall die Beute genau besehen nicht erst mit der vertragswidrigen Verwendung kontaminiert wird (die Darlehensverträge verleihen dem Darlehensnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass er die Verfügungsmacht über die Gelder erhält), so dass darin kaum der Versuch gesehen werden könnte, die Verbrechensbeute zu entkontaminieren.  
 
3.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder in Bezug auf vertragliche noch in Bezug auf ausservertragliche Ansprüche dargetan. Die Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz, der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sei nicht gegeben, erweist sich als nicht stichhaltig, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.  
 
4.  
Ein zweiter Komplex der Rügen betrifft die Beurteilung der hypothetischen Kausalität. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich der Auffassung, die Vorinstanz lege ihrer Beurteilung der hypothetischen Kausalität zwar teilweise Sachverhaltselemente zu Grunde, stelle dann aber weitestgehend auf Hypothesen nach der allgemeinen Lebenserfahrung ab. Sie prüfe, ob der Erfolg nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch bei rechtzeitiger Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Dies stelle eine Rechtsfrage dar. Überdies sei bei erstellter Sorgfaltspflichtverletzung der hypothetische Kausalzusammenhang zu vermuten. Die Vorinstanz sei ausserdem von einem unzutreffenden Beweismass ausgegangen. Sodann wirft er der Vorinstanz vor, ihm zu Unrecht und aktenwidrig mangelnde Vorsicht bei der Darlehensvergabe vorgeworfen zu haben. Er legt sodann dar, in welchen Punkten die Vorinstanz falsch gelegen habe. 
 
4.1. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind zum Teil unzutreffend und gehen zum Teil an der Sache vorbei. Es erscheinen daher vorab einige Bemerkungen zur Kausalität bei der Haftung für eine Handlung oder eine Unterlassung angezeigt.  
 
4.1.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten der beklagten Partei und einem schädigenden Erfolg besteht dann, wenn das Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildete, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Das Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 249; 125 IV 195 E. 2b S. 197). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse (BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 249) und bindet das Bundesgericht grundsätzlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 719; 130 III 591 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Adäquat und damit rechtserheblich ist der natürliche Kausalzusammenhang, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen. Es ist nicht notwendig, dass dieser Erfolg regelmässig oder häufig eintritt. Er muss aber in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fallen. Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der freien Prüfung (Art. 106 BGG) durch das Bundesgericht (BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 250). Die Frage der Adäquanz stellt sich nur dann, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Schaden zu bejahen ist; dieser ist unabdingbare Voraussetzung der Haftung (BGE 112 II 439 E. 1d S. 442; 107 II 269 E. 3 S. 276).  
 
4.1.3. Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (BGE 132 III 715 E. 2.3 S. 718 f.; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit Hinweisen). Die Feststellungen des Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend; nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311, 715 E. 2.3 S. 718 f.; je mit Hinweisen).  
 
4.1.3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Vorinstanz der Beurteilung der hypothetischen Kausalität teilweise Sachverhaltselemente zu Grunde legt. Sie stützte sich also gerade nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung, so dass ihre Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang nicht der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegen. Für die Vorinstanz war im Ergebnis konkret die mangelnde Vorsicht der Darlehensgeber bei der Darlehensvergabe ausschlaggebend. Sie hat mithin gerade nicht allein auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt, sondern konkret auf das vom Darlehensgeber zu erwartende Verhalten. Dass sie dabei gewisse Aspekte in den Augen des Beschwerdeführers falsch gewertet hat, hilft daher nicht. Er müsste aufzeigen, dass die Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Dies gelingt ihm mit seinen weitgehend appellatorischen Vorbringen nicht.  
 
4.1.3.2. Die Ansicht des Beschwerdeführers, bei erstellter Sorgfaltspflichtverletzung sei der hypothetische Kausalzusammenhang zu vermuten, überzeugt nicht. Soweit es um Schadenersatz geht, kann aus einer Sorgfaltspflichtverletzung allein nichts abgeleitet werden. Eine Vielzahl von Sorgfaltspflichtverletzungen bleibt ohne Konsequenzen, weil sich das Risiko, dass durch hinreichende Sorgfalt ausgeschaltet würde, aus anderen Gründen nicht verwirklicht hat. Der zu beurteilende Fall kann insofern als Beispiel dienen, als das Geld trotz der Sorgfaltspflichtverletzung letztlich in die Verfügungsmacht des Darlehensnehmers und damit des beabsichtigten Zahlungsempfängers gelangt ist, obwohl das Konto nicht auf dessen Namen lautete. Dass ein Schaden entstanden ist, interessiert schadenersatzrechtlich nur, wenn der Schaden mit der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang ist der Kausalzusammenhang - aus der Sorgfaltspflichtverletzung allein kann er nicht abgeleitet werden. Erst wenn ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden in einem gewissen Mass erstellt ist, kann sich die Frage einer Beweislastumkehr stellen - so im Rahmen des rechtmässigen Alternativverhaltens, für das die Beweislast beim Schädiger liegt (BGE 131 III 115 E. 3.1 S. 119 mit Hinweisen).  
 
4.2. Eine andere Frage ist, ob es wirklich um eine Haftung aus Unterlassung geht, wovon die Vorinstanz und beide Parteien auszugehen scheinen. Dieser Frage kann gerade mit Blick auf die Beweislastverteilung entscheidende Bedeutung zukommen (DANIEL SUMMERMATTER, Zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen, in: ZSR 133/2014 I S. 289 Anm. 2). Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin die Gutschriften vorgenommen, obwohl die Voraussetzungen dafür (Kongruenz der Angaben) nicht gegeben waren. Hätte sie dies nicht getan, wäre das Geld (zumindest vorerst) nicht in die Hände des Darlehensnehmers gelangt und damit der behauptete Schaden nicht entstanden. Es gibt also eine Handlung, welche die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen nicht hätte vornehmen dürfen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden - so wie er sich tatsächlich ereignet hat - entfiele. Eine Unterlassung stünde zur Debatte, wenn der Schädiger zur Vermeidung des Schadens zusätzlich noch bestimmte Handlungen hätte vornehmen müssen (und dies pflichtwidrig unterlassen hat). Dies war zur Erfolgsabwendung nicht nötig. Gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Entscheid besteht mithin ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg.  
 
4.2.1. Dass der Schaden vielleicht auch eingetreten wäre, wenn sich die Beschwerdegegnerin sorgfaltspflichtgemäss verhalten und die Gutschriften nicht vorgenommen hätte, ist nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz zwar überwiegend wahrscheinlich, indem sich die Darlehensgeber mit einer Erklärung des Darlehensnehmers für die Diskrepanz zufrieden gegeben und die Zahlung auch auf das Konto des Rechtsanwalts autorisiert hätten. Dabei handelt es sich aber, für den Fall dass die pflichtwidrige Vornahme der Gutschriften adäquat kausal zum Schaden geführt haben sollte, um den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens, für das die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt (BGE 131 III 115 E. 3.1 S. 119).  
 
4.2.2. Da die Vorinstanz die Darstellung des Beschwerdeführers im Wesentlichen nur als theoretisch denkbar betrachtete, steht allerdings die Frage im Raum, ob sie damit nicht implizit den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens für erwiesen erachtete. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). Dass die abweichende Version des Beschwerdeführers nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden kann, würde daher nicht genügen, um im Rahmen des Gegenbeweises den Beweis des rechtmässigen Alternativverhaltens scheitern zu lassen. Da die Vorinstanz aber davon ausging, der Beschwerdeführer trage die Beweislast, sind ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht hinreichend klar, um die Beschwerde in diesem Punkt mit dieser Begründung abzuweisen. Dem kommt aber nur Bedeutung zu, falls neben dem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein sollte.  
 
4.3. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung; es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4 ZGB) entschieden werden, ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 438 f. mit Hinweisen). Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen, und ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c S. 114 f.; 113 II 86 E. 1b S. 89 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_275/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 5). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188; 116 II 519 E. 4b S. 524, je mit Hinweisen).  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Umstand, dass beide Darlehensbeträge schliesslich durchaus - wie vom Beschwerdeführer angestrebt - in den Verfügungsbereich des Darlehensnehmers gelangten, mache die Sorgfaltspflichtverletzung nicht ungeschehen, wenn auch die negativen Folgen, die mit der (versäumten) doppelten Identifikation an sich vermieden werden sollten (Verwechslung oder Versehen), gerade ausgeblieben seien. Dies trifft an sich zu. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, wie die Verletzung der Sorgfaltspflicht, wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, der Zweck liege darin zu verhindern, dass das Geld (wegen Verwechslung oder Versehen) in die Verfügungsmacht eines anderen als des beabsichtigten Zahlungsempfängers gelangt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein soll, einen Schaden zu verhindern, der nur deshalb entstanden ist, weil das Geld tatsächlich in die Verfügungsmacht des beabsichtigten Zahlungsempfängers gelangt ist.  
 
4.3.2. Wer eine Überweisung vornimmt, ohne die nötigen Kontrollen durchzuführen, muss damit rechnen, einen Erfolg herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen, der daraus entsteht, dass das Geld in die Verfügungsmacht nicht des beabsichtigten Zahlungsempfängers, sondern eines Dritten gelangt. Er muss nicht damit rechnen, dass er einen Erfolg begünstigt, der dadurch entsteht, dass der beabsichtigte Zahlungsempfänger wie beabsichtigt die Verfügungsmacht über das ihm zugedachte Geld erhält, denn darin lag ja der Zweck der Überweisung überhaupt und dies sollte durch die Beachtung der Sorgfaltspflicht gesichert werden. Wer die Überweisung ohne Beachtung der nötigen Sorgfaltspflicht vornimmt, erhöht - weil dadurch das Risiko einer Verwechslung oder eines Versehens steigt - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit, dass das überwiesene Geld nicht in die Verfügungsmacht des beabsichtigten Zahlungsempfängers gelangt. Einen Erfolg, der Letzteres voraussetzt, wird mit der Missachtung der Sorgfaltspflicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht begünstigt. Darin unterscheidet sich der zu beurteilende Fall, wie schon das Kreisgericht erkannte, von Fällen, in denen durch eine Täuschung erreicht werden soll, dass das Geld in den Machtbereich eines nicht gewollten Empfängers gelangt (vgl. BGE 126 III 20; zit. Urteil 4A_10/2013).  
 
4.3.3. Dass Fälle denkbar sind, in denen anlässlich einer Abklärung bei mangelnder Kongruenz der Angaben ein beabsichtigter Betrug auffliegt, ändert daran nichts. Dies wäre nicht eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eintretende Folge der vertraglich geschuldeten Kontrolle, sondern eine Folge von Zufälligkeiten bei der Art der Deliktsbegehung, die dazu führen kann, dass eine Kontrolle Dinge an den Tag bringt, zu deren Entdeckung sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gar nicht geeignet ist. Aber selbst wenn man dies anders sehen und die Adäquanz nicht als solche verneinen wollte, würde dies nichts ändern. Die Pflicht, gegen die die Beschwerdegegnerin verstossen hat, soll gewährleisten, dass tatsächlich der beabsichtigte Zahlungsempfänger über die Zahlung verfügen kann. Sie dient nicht dem Schutz des Darlehensgebers vor der Darlehensvergabe an den Darlehensnehmer als beabsichtigten Zahlungsempfänger. Damit läge die eigentliche Ursache des Schadens im betrügerischen Verhalten des Darlehensnehmers. Sie wäre derart intensiv, dass der Wirkungsgrad der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Ursache dermassen hinter denjenigen der vom Darlehensnehmer gesetzten zurücktreten würde, dass von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2).  
 
4.4. Am fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang würde sich auch dann nichts ändern, wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, es stehe eine Unterlassung zur Beurteilung, und mit dem Beschwerdeführer annimmt, die D.________ SA hätte bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdegegnerin den Betrug entdeckt. Diesfalls wäre einer der seltenen Fälle eingetreten, in denen sich auch bei einem Unterlassungsdelikt der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang unterscheiden (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a S. 448), indem eine Unterlassung, die an sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet ist, den Eintritt eines Schadens wie den eingetretenen zu begünstigen, dies ausnahmsweise im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände dennoch getan hätte. Für die Zusprechung von Schadenersatz genügt das nicht (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a S. 448).  
 
5.  
In Bezug auf die vertraglichen Ansprüche hat die Vorinstanz im Ergebnis den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht als nicht gegeben erachtet. In Bezug auf die ausservertraglichen Ansprüche verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es wurde dort ausgeführt, dass seine Rügen den Begründungsanforderungen nicht genügen (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit kann auch offenbleiben, ob die Abtretung der Darlehensforderung überhaupt erlaubt, Schadenersatz zu verlangen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 21'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 23'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht V.________, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak