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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_679/2020  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Teilentscheid im Scheidungspunkt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Juli 2020 (3C 20 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1968) und B.A.________ (geb. 1967) haben 1999 in Luzern geheiratet. Sie sind die Eltern der beiden Söhne C.A.________ (geb. 2006) und D.A.________ (geb. 2008).  
 
A.b. Die Eheleute trennten sich am 1. Januar 2014. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. Mit Entscheid vom 28. September 2015 stellte das Bezirksgericht Kriens die Kinder unter Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters unter die Obhut der Mutter. Dieser wies es auch die eheliche Liegenschaft zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zu. Das gemeinsame Fahrzeug überliess es demgegenüber B.A.________. Ausserdem verpflichtete das Bezirksgericht den Ehemann, monatlich Fr. 1'650.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an den Unterhalt jedes Kindes sowie bis Ende Juli 2015 Fr. 4'800.-- und danach monatlich Fr. 4'900.-- an den Unterhalt der Ehefrau zu leisten. Das Kantonsgericht, an welches beide Parteien mittels Berufung gelangt waren, legte die Kindesunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'450.-- bis Ende September 2016, auf je Fr. 1'550.-- bis Ende September 2018 und ab Oktober 2018 auf je Fr. 1'650.-- sowie den Ehegattenunterhaltsbeitrag auf Fr. 4'550.-- bis Ende September 2018 und auf Fr. 1'800.-- pro Monat ab Oktober 2018 fest (Entscheid vom 28. Juli 2016). Beide Parteien gelangten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde der Ehefrau wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf Beweis) gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück; die Beschwerde des Ehemanns schrieb das Bundesgericht wegen Gegenstandslosigkeit ab (Urteil 5A_645/2016, 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017).  
 
A.c. Am 2. Januar 2016 klagte B.A.________ beim Bezirksgericht gestützt auf Art. 114 ZGB auf Scheidung. Am 28. November 2019 beantragte er, es sei die Scheidung als Teilentscheid im Scheidungspunkt auszusprechen. A.A.________ widersetzte sich diesem Ansinnen. Mit Entscheid vom 7. Februar 2020 wies das Bezirksgericht diesen Antrag ab.  
 
B.  
B.A.________ gelangte an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, dem er seine bereits vor erster Instanz gestellten Begehren unterbreitete. Mit Entscheid vom 10. Juli 2020 (ausgefertigt und versandt am 14. Juli 2020) hiess das Kantonsgericht das Rechtsmittel gut und schied die 1999 in Luzern geschlossene Ehe der Parteien. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. August 2020 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Juli 2020 sei aufzuheben und der Antrag von B.A.________ (Beschwerdegegner) auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt sei abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 BGG), mit dem im Rahmen eines Teilentscheids die Scheidung vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen ausgesprochen wurde. Hierbei handelt es sich um einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 Bst. a BGG, der als solcher angefochten werden kann (Urteile 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1; 5A_177/2012 vom 2. Mai 2012 E. 1.1; desgleichen BGE 137 III 421 E. 1.1, allerdings ein internationales Verhältnis betreffend). In der Sache geht es um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indes nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 141 V 234 E. 1; je mit Hinweis). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Partei angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen).  
Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich können die Parteien nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Umstritten ist das Gesuch des Beschwerdeführers, die Ehe der Parteien in einem Teilurteil sofort zu scheiden. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 283 ZPO
 
2.1.  
 
2.1.1. Im Entscheid 144 III 298 hat sich das Bundesgericht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wann im Fall der Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach Getrenntleben (Art. 114 ZGB; vgl. vorne Bst. A.c) gestützt auf das materielle Recht Anspruch auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen besteht. Dabei kam es in Auslegung von Art. 283 Abs. 1 ZPO zum Schluss, dass der dort kodifizierte Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt. Da in jenem Fall die Ehefrau sich - wie hier - zwar nicht der Scheidung, wohl aber einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzte, schritt das Bundesgericht zur Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Hierbei berücksichtigte es die Bedeutung des Scheidungspunktes für die Informationsrechte der Ehegatten, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Ausgleich der beruflichen Vorsorge, den nachehelichen Unterhalt und die Elternrechte. Weiter beachtete es das Recht auf Ehe in der Ausprägung des Rechts auf Wiederverheiratung, die Liquidität des Scheidungsgrunds, die Dauer des Scheidungsverfahrens und weitere relevante Umstände (Erbrecht, Kinder aus einer neuen Beziehung, Alter der Parteien; a.a.O., E. 5-8). Im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe, hat das Bundesgericht präzisiert, dass es einzig auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht auf die Prozessleitung durch das Gericht ankomme und dass eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen sei (a.a.O., E. 7.2.3).  
Sodann hat sich das Bundesgericht im Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018 namentlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung der Erbenstellung des sich einem Teilurteil widersetzenden Ehegatten, die während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bestehen bleibt, aber mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt (vgl. Art. 120 Abs. 2 ZGB; BGE 122 II 308 E. 2b/bb), beizumessen ist. Es erwog, das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und deren Pflichtteilsberechtigung gründeten in der ehelichen Gemeinschaft, mithin in der familiären Beziehung zwischen den Beteiligten. Soweit diese aber nicht mehr gelebt werde, sei es rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), sich auf die Erbenstellung zu berufen (zit. Urteil 5A_426/2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 195). Im dortigen Fall begründete das Bundesgericht die Feststellung, die eheliche Gemeinschaft zwischen den Parteien werde nicht mehr gelebt, damit, dass die Ehegatten sich seit acht Jahren in einem von dem sich dem Teilurteil widersetzenden Ehegatten eingeleiteten, aufs Heftigste geführten Scheidungsverfahren gegenüber stünden. 
 
2.1.2. Beim Entscheid über die Frage, ob ein Anspruch auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen besteht, ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 mit Hinweis, 612 E. 4.5 mit Hinweisen; im vorliegenden Kontext: Urteil 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Kantonsgericht hat auf BGE 144 III 298 Bezug genommen und erwogen, vorliegend sei der Scheidungspunkt liquid; unbestrittenermassen hätten die Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage bereits zwei Jahre getrennt gelebt und die Beschwerdeführerin widersetze sich der Scheidung nicht. Sodann sei der vorliegende Fall mit dem Urteil des Bundesgerichts 5A_426/2018 vom 15. November 2018 grösstenteils vergleichbar. Die Parteien lebten seit dem 1. Januar 2014 getrennt; seit dem 2. Januar 2016 sei das Scheidungsverfahren hängig und hätten die Parteien die Rechtsverfahren betreffend Trennung bzw. Scheidung verbissen geführt. Die bisher ergangenen Eheschutz- bzw. Massnahmeentscheide seien jeweils von beiden Parteien bis vor Bundesgericht angefochten worden. Überdies habe der Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrug und Ehrverletzung angestrengt (welches indes rechtskräftig eingestellt worden sei). Unter diesen Umständen stehe fest, dass eine eheliche Gemeinschaft schon längst nicht mehr gelebt werde. Damit könne sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Interessenabwägung nicht in guten Treuen auf ihre Stellung als gesetzliche Erbin berufen zur Begründung dafür, dass über die Scheidung erst mit den Nebenfolgen entschieden, das eheliche Band formell also noch etwas länger aufrechterhalten werden solle. Daran ändere nichts, dass vorliegend das Scheidungsverfahren - anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid - nicht von der Beschwerdeführerin initiiert worden sei, zumal sie der Scheidung nicht widerspreche. Hinzu komme, dass sie den Beschwerdegegner seiner unwidersprochenen Darstellung zufolge als "Irren", "Psycho", "kriminell", "krankhaft stur", "Narzisst", "Betrüger", "Möchtegern-Saubermann", "Kriminellen" und "Verbrecher" bezeichnet habe, was zur Annahme führen müsse, dass der gegenseitige Respekt zwischen den Parteien dahingeschmolzen sei. Im Übrigen könne der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend mache, die Scheidung gehe zulasten der Kinder, nicht gefolgt werden, denn die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern sowie deren erbrechtlicher Anspruch bestünden unabhängig vom Zeitpunkt der Scheidung.  
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sei das Interesse der Beschwerdeführerin an der Abweisung des Gesuchs, damit sie bei einem allfälligen Tod des Beschwerdeführers während des Scheidungsverfahrens besser gestellt wäre, weniger hoch zu beurteilen als das Interesse des Beschwerdegegners an einer Nachlassregelung ohne Pflichtteil der Beschwerdeführerin, zumal die lange Verfahrensdauer das beschwerdegegnerische Interesse verstärke. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass das Scheidungsverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen sein werde. Mit Blick auf den Verlauf des Eheschutz- und Massnahmeverfahrens, in welchem keine Kompromissbereitschaft der Parteien in finanziellen Belangen ersichtlich gewesen sei, erscheine die Hoffnung der Beschwerdeführerin, die Parteien könnten sich im Scheidungsverfahren, das mit einer Klage von 262 Seiten eingeleitet worden sei, über sämtliche der zu regelnden Scheidungsfolgen einigen, nicht glaubhaft. Es sei im Gegenteil von einem längeren erstinstanzlichen Verfahren auszugehen, welchem ein Rechtsmittelverfahren folgen dürfte. 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geschlossen werden, dass ein Teilentscheid zu verweigern sei, wenn sich der gesuchstellende Ehegatte nicht auf das Recht auf Ehe in der Ausprägung des Rechts auf Wiederverheiratung berufe. Ebenso sei nicht zutreffend, dass die Bejahung der Voraussetzung für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt im vorliegenden Fall zur Folge hätte, dass Teilentscheide in jedem Fall zugelassen werden müssten, da die Nachlassregelung immer ins Feld geführt werden könnte. Es sei zwar richtig, dass die Nachlassregelung in jedem Scheidungsfall ein Thema sein könne. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Partei, die an der Ehe festhalten wolle, um den Erbanspruch so lange wie möglich nicht aufgeben zu müssen, sei jedoch nicht in jedem Fall zu bejahen. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Rechtsprechung verlange ein überwiegendes Interesse derjenigen Partei, die den Teilentscheid beantrage. Wie bereits das Bezirksgericht festgehalten habe, könne das Interesse des Beschwerdegegners am Wegfall der Erbenstellung der Beschwerdeführerin ihr Interesse an deren Beibehaltung nicht überwiegen. Im Übrigen berufe sich die Beschwerdeführerin gar nicht darauf, dass die Aufrechterhaltung der Erbenstellung ein schützenswertes Interesse ihrerseits darstelle. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass das Interesse des gesuchstellenden Ehegatten überwiege, ansonsten in jedem Fall ein Teilentscheid zu ergehen hätte. Eine solche Auslegung sei mit dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nicht zu vereinbaren. Die Rechtsprechung sei vielmehr dahin zu verstehen, dass mit der Berufung auf die Erbenstellung eben gerade kein überwiegendes Interesse an der Fällung eines Teilentscheids begründet werden könne; weder vom Beschwerdegegner noch von der Beschwerdeführerin. Bei der Erbenstellung handle es sich um ein gegenseitiges Interesse, so dass keine der Parteien ein überwiegendes Interesse für sich reklamieren könne. Dabei sei auch nicht relevant, wie hoch der Erbanspruch sei. Schliesslich habe der Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe und ein vorzeitiges Ableben wahrscheinlich sei. Daraus erschliesse sich, dass der Beschwerdegegner kein überwiegendes Interesse an einem Teilentscheid habe; vielmehr seien die Interessen der Parteien gleichwertig. Da die Rechtsprechung aber ein überwiegendes Interesse des Beschwerdegegners verlange und dieser ein solches nicht geltend machen könne, sei kein Teilentscheid zu fällen und das angefochtene Urteil aufzuheben.  
Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner berufe sich nicht auf ein bestimmtes verfassungsmässiges Recht, namentlich nicht das Recht auf Wiederverheiratung. Er könne sich auf keine Norm berufen, die dem in einem Bundesgesetz verankerten Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 ZPO) vorgehe. Auch daher sei sein Gesuch abzuweisen. 
 
2.4. Im vorliegenden Fall ist der Scheidungsgrund liquid und unbestritten. Das verbissen geführte Scheidungsverfahren dauerte bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (Bst. A.c) bereits knapp vier Jahre, und der Prognose des Kantonsgerichts, es sei nicht mit einer raschen Beendigung desselben zu rechnen, widerspricht die Beschwerdeführerin nicht. Sodann setzt die Rechtsprechung keine Berufung auf ein verfassungsmässiges Recht voraus (E. 2.1.1). Hier sind die auf dem Spiel stehenden Interessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als das Interesse am Wegfall der Erbenstellung des einen Ehegatten dasjenige an der Beibehaltung derselben für sich allein nicht zu überwiegen vermag. Vorliegend ist das Kantonsgericht indes vom Interesse des Beschwerdegegners an seiner Nachlassplanung ausgegangen, was weiter geht als das blosse Interesse, den zwischenzeitlich ungeliebten Ehegatten als potenziellen Erben "loszuwerden". Dazu trägt die Beschwerdeführerin nichts vor. Ebenso wenig äussert sie sich zum Vorhalt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Schliesslich macht sie nicht geltend, dass das Kantonsgericht diese beiden Gesichtspunkte für seinen (Ermessens-) Entscheid nicht hätte berücksichtigen dürfen (dazu E. 2.1.2). Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft auszuweisen. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, zumal dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller