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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_958/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Matthias Aeberli, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Mai 2017 (810 16 271). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1970) ist serbische Staatsangehörige. Sie heiratete am 14. April 2009 ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.________ (geb. 1958). Am 23. August 2009 reiste sie im Familiennachzug in die Schweiz ein; seit August 2010 verfügt sie im Kanton Basel-Landschaft über eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Juni 2011 zog A.________ aus der ehelichen Wohnung aus, nachdem es zwischen den Gatten zu einer Auseinandersetzung gekommen war. Am 1. Dezember 2011 wurde die Ehe geschieden. 
 
B.  
 
B.a. Das Amt für Migration Basel-Landschaft widerrief am 15. August 2011 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie weg. Das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren wurde im Hinblick auf das von ihr am 21. Oktober 2011 gegen ihren Gatten angestrengte Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Drohung sistiert. Das Bundesgericht hielt am 3. April 2014 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an, die Strafuntersuchung weiterzuführen, nachdem diese eingestellt werden sollte (Urteil 6B_856/2013). Am 16. Januar 2015 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.________ von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen frei.  
 
B.b. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht Basel-Landschaft bestätigten nach Wiederaufnahme des ausländerrechtlichen Verfahrens am 30. August 2016 bzw. 17. Mai 2017 die Verfügung des Amtes für Migration vom 15. August 2011. Sie hielten im Wesentlichen fest, dass die Auseinandersetzung vom 4. Juni 2011 für das Scheitern der Beziehung nicht ursächlich gewesen und im Übrigen keine häusliche Gewalt in einem Ausmass glaubhaft gemacht sei, welches einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchte.  
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Sie macht geltend, am 4. Juni 2011 Opfer massiver ehelicher Gewalt geworden zu sein. 
 
Mit Verfügung vom 9. November 2017 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. Am 13. November 2017 liess er die kantonalen Akten einholen, welche dem Gericht am 15. November 2017 zugingen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen unzulässig, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumt. Das Bundesgericht tritt praxisgemäss auf Beschwerden ein, die sich gegen die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern die betroffene Person "in vertretbarer Weise" einen Anspruch auf deren Erhalt bzw. Fortbestand geltend macht (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin behauptet, während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege und ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zustehe. Ihre Argumentation ist nicht zum Vornherein von der Hand zu weisen. Ob und inwiefern sie sich auf einen nachehelichen Härtefall berufen kann, bildet deshalb Gegenstand der materiellen Beurteilung ihrer Eingabe. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung während des Strafverfahrens abgelaufen ist, bildet heute nicht mehr deren Widerruf, sondern ihre allfällige Erneuerung bzw. Neuerteilung Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig und die Beschwerdeführerin hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Eingabe ist einzutreten (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Bezüglich des Sachverhalts ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diese nur berichtigen oder ergänzen, falls sie sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig erweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Will die beschwerdeführende Person ihrerseits den Sachverhalt infrage stellen, muss sie rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern dieser in einem grundlegenden Punkt klar und eindeutig mangelhaft erstellt wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1 und 462 E. 2.4). Sie hat sich im Übrigen in rechtlicher wie sachverhaltsmässiger Hinsicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Einzelnen sachbezogen auseinanderzusetzen.  
 
1.2.2. Soweit die Darlegungen in der Beschwerdeschrift diesen Vorgaben nicht genügen, die Beschwerdeführerin etwa weitgehend appellatorisch wiederholt, was sie bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz zu ihren Einwänden im Einzelnen zu beschäftigen, ist auf ihre Kritik nicht weiter einzugehen. Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als die entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und verfassungsbezogen begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Soweit die Beschwerdeführerin in verschiedenen Punkten lediglich geltend macht, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, es indessen unterlässt, im Einzelnen auszuführen, dass und  inwiefern dies der Fall ist, genügt ihre Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn die Vorinstanz auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie, ohne in Willkür zu verfallen, in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass ihre Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidend beeinflusst würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist (insbesondere) dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Vor Bundesgericht ist einzig noch umstritten, ob die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG verfügt. Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG kann dies namentlich dann der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine  besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3).  
 
3.2. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Häusliche Gewalt bedeutet  systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. mit Hinweisen). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet einen nachehelichen Härtefall und verschafft ein weiteres Anwesenheitsrecht. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt.  
 
3.3. Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds für einen nachehelichen Härtefall ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; dabei trifft sie eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 4. Juni 2011 in der gemeinsamen ehelichen Wohnung Opfer massiver ehelicher Gewalt geworden: Ihr Ehemann habe sie ins Gesicht geschlagen, sie an das Fenster gezerrt und ihr gedroht, sie aus diesem zu werfen. Er habe ihr ein grosses Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zirka 20 Zentimeter an die Kehle gehalten und ihr gedroht, sie zu enthaupten und mit ihrem Kopf "Fussball zu spielen"; er werde ihr den Bauch aufschlitzen und ihr die Gedärme herausschneiden. Sie habe Todesängste gelitten und deshalb die eheliche Wohnung noch in derselben Nacht verlassen. Später habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben; verschiedene Zeugen hätten ihren schlechten Zustand nach der Auseinandersetzung vom 4. Juni 2011 bestätigt. Das Bundesgericht seinerseits habe in seinem Entscheid vom 3. April 2014 im Strafverfahren festgehalten, dass ein Freispruch nicht wahrscheinlicher erscheine als eine Verurteilung. Im Übrigen habe es ausgeführt, dass ein Zeuge von einem blauen Fleck an ihrem Auge gesprochen und ihr Vorgesetzter angegeben habe, dass sie ihm von einem Streit erzählt habe, wobei sie sehr aufgewühlt gewesen sei und blaue Flecken am Arm gehabt habe; dies könne dahingehend gewertet werden, dass ihre übrigen Sachverhaltsschilderungen ebenfalls der Wahrheit entsprächen. In ihren Aussagen fänden sich verschiedene Realitätskriterien.  
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur auf eine Verletzung des Willkürverbots hin prüfen (Art. 9 BV; vgl. vorstehende E. 2). Eine solche liegt nicht vor: Die kantonalen Behörden haben nicht infrage gestellt, dass es in der Beziehung der Eheleute am 4. Juni 2011 zu einer Auseinandersetzung gekommen ist; sie nahmen indessen an, es sei nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin dabei in ausländerrechtlich relevanter Weise Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Verbale Auseinandersetzungen und wechselseitige, untergeordnete Tätlichkeiten schloss die Vorinstanz nicht aus. Zwar setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2 und 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2), doch darf der Ausgang des Strafverfahrens und der in diesem ermittelte Sachverhalt bzw. das jeweilige Aussageverhalten bei der umfassend vorzunehmenden ausländerrechtlichen Beurteilung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls mitberücksichtigt werden.  
 
4.2.2. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist im Strafverfahren nach eingehenden Ermittlungen vollumfänglich von den von der Beschwerdeführerin gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden. Beim Vorfall vom 4. Juni 2011 hat es sich um eine einzelne handgreifliche Auseinandersetzung gehandelt. Die Beschwerdeführerin selber räumt ein, dass sie durch ihren Gatten nicht systematisch misshandelt worden sei (vgl. BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Sie hat die Wohnung nach dem Vorfall, der sie in Todesangst versetzt haben soll, nicht sofort fluchtartig verlassen, sondern ihren Gatten erst noch um die entsprechende Erlaubnis ersucht. Am nächsten Tag holte sie ihre persönlichen Gegenstände aus der Wohnung ab, ohne sich begleiten zu lassen, was ihre Aussage relativiert, nach dem Vorfall vom 4. Juni 2011 längere Zeit Todesängste ausgestanden zu haben. Die verschiedenen von ihr angerufenen Zeugen vermochten im Wesentlichen nur zu schildern, was sie ihnen selber erzählt hatte. Soweit sie eigene Beobachtungen gemacht haben - die Beschwerdeführerin sei nervös gewesen, habe geweint und einen kleinen Kratzer unter einem Auge bzw. zwei bis drei blaue Flecken in der Grösse von Zweifrankenstücken auf ihrem Unterarm gehabt -, belegen die Vorbringen der Drittpersonen, dass es am 4. Juni 2011 zu Handgreiflichkeiten gekommen sein muss, jedoch nicht, dass diese das von der Beschwerdeführerin geschilderte Mass erreicht haben. Nach Angaben der Tochter von B.________, welche sich im kritischen Zeitpunkt in der ehelichen Wohnung aufhielt, sei es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen ihrem Vater und der Beschwerdeführerin gekommen, doch habe sie von Gewalttätigkeiten "nichts mitbekommen". Wäre der Streit so heftig ausgefallen, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, hätte sie ihre Stieftochter, mit der sie sich - nach eigenen Angaben - gut verstand, sicherlich um Hilfe ersucht; auch ist anzunehmen, dass jene dann wohl von sich aus in die Auseinandersetzung eingegriffen hätte.  
 
4.2.3. Die Psychiaterin der Beschwerdeführerin führt zwar die diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf die Misshandlung und Gewalt in der ehelichen Beziehung zurück, doch ist das entsprechende Schreiben vom 12. Mai 2016 sehr kurz gehalten; es stellt zudem keinen direkten Bezug zu den Vorkommnissen vom 4. Juni 2011 her. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht unmittelbar nach den sie angeblich schwer traumatisierenden Vorkommnissen ärztlich untersuchen lassen, was nach ihren Schilderungen der Geschehnisse nahegelegen hätte. Die Strafanzeige gegen ihren Gatten reichte sie erst ein, nachdem sie vom Amt für Migration aufgefordert worden war, das Land zu verlassen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dies sei auf die Angst vor der Reaktion ihres Gatten zurückzuführen, überzeugt ihr Einwand insofern nicht, als sie noch am gleichen Tag bzw. kurz nach dem 4. Juni 2011 anderen Personen ohne Weiteres von der ehelichen Auseinandersetzung berichtet hat.  
 
4.2.4. Die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 3. April 2014 ändern an der Verfassungsmässigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanz ebenfalls nichts: Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob die Staatsanwaltschaft mit der Einstellung des Strafverfahrens den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt hatte, was es bejahte. Die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin erfolgte in wenigen Sätzen prima facie und "ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen". Dieses kam in der Folge nach einem aufwändigen Beweisverfahren zu einem anderen Schluss, wobei die Beschwerdeführerin das Urteil in Rechtskraft erwachsen liess.  
 
4.2.5. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse aus dem Aktenmaterial gezogen, erhebliche Beweismittel übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hätte (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Aufgrund des für das Bundesgericht damit verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei in einem Mass Opfer ehelicher Gewalt geworden, welches geeignet erscheint, einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen: Es ging dabei um eine einmalige Auseinandersetzung, die zu Aufregung, verbalen Attacken und Hämatomen sowie einem kleinen Kratzer unter einem Auge geführt hat.  
 
4.2.6. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, zu prüfen, ob und inwiefern der Zwischenfall vom 4. Juni 2011 für das Scheitern der Ehe kausal gewesen ist, nachdem die Gatten ihren Ehewillen bereits zuvor weitgehend aufgegeben hatten, aber noch bis zum 4. Juni 2011 im gemeinsamen Haushalt verblieben. Der Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und dem Scheitern der Beziehung entfällt nach der Rechtsprechung in erster Linie dann, wenn sich die Ehegatten räumlich bereits getrennt haben und es im Anschluss hieran zur Anwendung von Gewalt kommt (vgl. das Urteil 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen, und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., dort S. 81 f.).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführerin ist schliesslich die Rückkehr in ihr Heimatland auch zumutbar; ihre soziale Wiedereingliederung erscheint dort nicht derart gefährdet, dass sie einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde bzw. die aufenthaltsbeendende Massnahme als unverhältnismässig zu gelten hätte: Die Beschwerdeführerin reiste am 23. August 2009 im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein. Sie wurde somit in ihrer Heimat sozialisiert und ist mit den dortigen Sitten und Gebräuchen sowie der Sprache nach wie vor bestens vertraut. Ihre Eltern und eine Schwester leben noch in Serbien; sie werden sich in einer Anfangsphase ihrer annehmen können. Vor dem Familiennachzug in die Schweiz war die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in ihrer Heimat während elf Jahren als verantwortliche Köchin in der Kantine einer Baufirma tätig und beruflich wie finanziell sehr gut integriert. Eine Wiedereingliederung und ein Neuaufbau beruflicher Perspektiven sind ihr unter diesen Umständen zumutbar.  
 
5.2. Zwar lebt die Beschwerdeführerin inzwischen seit acht Jahren in der Schweiz, doch wies das Migrationsamt sie bereits am 4. September 2011 weg, d.h. nach einem Aufenthalt von etwas mehr als zwei Jahren. Ihre relativ lange Anwesenheit beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass das ausländerrechtliche Verfahren für die Dauer des von ihr angestrengten Strafverfahrens ausgesetzt worden ist. Die Beschwerdeführerin musste aufgrund der Verfügung des Amtes für Migration damit rechnen, dass sie das Land unter Umständen würde verlassen müssen. Ihre Anwesenheitsdauer ist daher zu relativieren (Urteil 2C_205/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2.2; HUGI YAR, a.a.O., S. 83 mit Hinweisen). Die Ehe ihrerseits hat nur knapp zwei Jahre gedauert. Zwar hat die Beschwerdeführerin seit dem Wegweisungsentscheid drei Deutschkurse besucht, doch schloss sie diese mit nur sehr mässigem Erfolg ab. Immerhin dürften ihr die entsprechenden Grundkenntnisse auch in der Heimat zugute kommen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage oder die medizinische Betreuung in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet praxisgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache relativ gut spricht, über eine Arbeitsstelle verfügt und hier auch nicht straffällig geworden ist (HUGI YAR, a.a.O., S. 83 mit Hinweisen). Die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ist seit weit über einem Jahr abgeschlossen; im Übrigen bestehen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in Serbien.  
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin implizit geltend macht, die kantonalen Behörden hätten ihr zu Unrecht keine Ermessens- bzw. Härtefallbewilligung erteilt (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG), verkennt sie, dass das Bundesgericht nur über Anspruchsbewilligungen befinden und Ermessensentscheide bloss sehr beschränkt überprüfen kann (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt keine verfahrensrechtlichen Rügen, die einer formellen Rechtsverweigerung gleich kämen, mit der sich das Gericht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde losgelöst von der Sache selber befassen könnte ("Star"-Praxis; vgl. zur Rechtsmittelsystematik das Urteil 2C_520/2017 vom 15. November 2017 E. 1.4 und 1.5; BGE 137 II 305 ff.; HUGI YAR, a.a.O., S. 100), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Zur Begründung des bundesgerichtlichen Urteils wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.  
 
6.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtlichen Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar