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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_562/2012 
 
Urteil vom 19. Juni 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. März 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1981) stammt aus der Türkei und durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Am 2. August 2007 heiratete er eine ursprünglich aufenthalts- und ab dem 10. Oktober 2008 niederlassungsberechtigte Landsfrau, worauf das Amt für Migration Basel-Landschaft ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilte. 
 
1.2 Ab Mai 2009 mehrten sich die Hinweise, dass X.________ häusliche Gewalt ausüben und die Ehegemeinschaft ab August 2010 nicht mehr gelebt worden sein könnte. Am 28. Oktober 2010 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt X.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, worauf das Amt für Migration es ablehnte, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die von X.________ hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. 
 
1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
2. 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht lediglich ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid seinen Standpunkt wiederholt bzw. in appellatorischer Weise die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung kritisiert (vgl. Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3; 133 II 249 E. 1.4.3). Sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt werden: 
2.1 
2.1.1 Ausländische Ehegatten von Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). 
2.1.2 Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben sich nach den Feststellungen der Vorinstanz anfangs August 2010 definitiv getrennt. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, er sei im Januar 2011 wieder zu seiner Frau gezogen, die Wiederaufnahme der gemeinsamen Ehegemeinschaft ist indessen nicht erstellt: Bei der Befragung vor dem Kantonsgericht wusste die Ehefrau weder, wo der Beschwerdeführer arbeitete, noch wo er lebte; ihre wiederholten Anzeigen wegen häuslicher Gewalt sprechen ebenfalls dagegen, dass die Ehegemeinschaft anfangs 2011 wieder ernsthaft aufgenommen worden wäre. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben; auf jeden Fall durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht als integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelten kann: Er ist in der Schweiz straffällig geworden und hat einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gesetzt, indem er am 9. Oktober 2009 zwei Bekannte in brutaler Weise mit Schlägen traktiert hat und hierfür zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt worden ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.). Zwar wurde die Strafe bedingt ausgesprochen; das ändert indessen nichts daran, dass er wegen eines brutalen Delikts gegen Leib und Leben zur Rechenschaft gezogen werden musste, was die Annahme ausschliesst, er könne als integriert gelten, selbst wenn er einer Arbeit nachgehen, Deutsch sprechen und bis jetzt nicht rückfällig oder fürsorgeabhängig geworden sein sollte. 
2.2 
2.2.1 Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu Recht verneint: Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 und die Urteile 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2 sowie 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 und das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Wurden - wie hier - keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, selbst wenn die betroffene ausländische Person nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen auch etwas Deutsch spricht. 
2.2.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei besondere Probleme stellen würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz stünden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350): Der Beschwerdeführer hält sich erst seit 2007 im Land auf; seine kinderlos gebliebene Ehe ist am 25. Mai 2012 geschieden worden. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist und wurde in seinem Heimatland sozialisiert; mit dessen Sprache und Kultur ist er nach wie vor bestens vertraut. Seine gesamte Familie hält sich in der Türkei auf; dass er hier - wie er geltend macht - wirtschaftlich besser gestellt wäre, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde; es ist ihm zuzumuten, in der Heimat sein Auskommen zu suchen. Soweit der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung auf gewisse gesundheitliche Probleme hinweist, tut er nicht dar, weshalb diese nicht auch in der Türkei (weiter-) behandelt werden könnten. Auf seinen Einwand, zumindest habe seine Situation als Härtefall im Sinne von Art. 30 lit. b AuG zu gelten, ist nicht weiter einzugehen: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist diesbezüglich ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. b Ziff. 2 BGG; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348); verfahrensrechtliche Rügen, die mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, erhebt er weder in diesem Zusammenhang noch bezüglich des Wegweisungsentscheids (BGE 137 II 305 E. 2 mit Hinweisen; 133 I 185 E. 6.2 S. 199). 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.2 Da die vorliegende Eingabe von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Juni 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar