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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2}  
 
2C_486/2014  
 
2C_487/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. 
 
2C_486/2014 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2012, 
 
2C_487/2014 
Direkte Bundessteuer 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ erhielt mit Verfügung vom 16. April 2012 von der Ausgleichskasse eine Nachzahlung von Invalidenrenten für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2012 in der Höhe von Fr. 120'401.--. Nach Abzug einer Rückzahlung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern von Fr. 19'899.80 wurden A.A.________ Fr. 100'501.20 unter dem Titel der IV-Rentennachzahlung ausbezahlt. Ab 1. April 2012 erhielt er von der Ausgleichskasse eine monatliche Rente von Fr. 2'116.--. In der Folge entrichtete ihm auch die Pensionskasse C.________ eine Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 107'322.50 sowie eine laufende, monatliche Rente von Fr. 2'076.75 ab 1. Juli 2012. Im Jahr 2012 bezahlte die Ausgleichskasse A.A.________ IV-Leistungen von insgesamt Fr. 111'020.-- und die Pensionskassenleistungen beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 119'783.--. In der Veranlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 vom 7. Juni 2013 wurden die Leistungen der Ausgleichskasse zu Fr. 37'457.-- satzbestimmend und die Leistungen der Pensionskasse C.________ zu Fr. 35'054.-- satzbestimmend berücksichtigt. Die Steuerfaktoren für A.A.________ und B.A.________ legte die kantonale Dienststelle für Steuern für die Staats- und Gemeindesteuern auf ein Einkommen von Fr. 216'800.-- (satzbestimmend Fr. 58'500.--) und ein Vermögen von Fr. 78'000.-- (satzbestimmend Fr. 78'000.--) fest. Für die direkte Bundessteuer betrug das Einkommen Fr. 215'500.-- (satzbestimmend Fr. 57'200.--. Die Steuerkommission für Unselbständigerwerbende hiess die dagegen erhobene Einsprache zwar teilweise gut, dies hatte aber keinen Einfluss auf die Steuerfaktoren. 
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen gerichtete Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ am 15. April 2014 teilweise gut. Es reduzierte das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen je um die Rückforderung der Arbeitslosenkasse Luzern und veranlagte A.A.________ und B.A.________ für die Steuerperiode 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 204'600.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 46'300.-- sowie einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 78'000.--. Für die direkte Bundessteuer 2012 bestimmte es das steuerbare Einkommen auf Fr. 203'400.-- und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 45'100.--. 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ legen mit Eingabe vom 22. Mai 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 neu zu veranlagen, unter Annahme eines satzbestimmenden Einkommens von Fr. 16'600.-- bei den Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 15'400.-- bei den direkten Bundessteuern, eines steuerbaren Einkommens von Fr. 204'600.-- bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 203'300.-- bei den direkten Bundessteuern und eines satzbestimmenden und steuerbaren Vermögen von Fr. 78'000.--. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die Steuerkommission Unselbständige des Kantons Luzern zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und die kantonale Dienststelle Steuern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Staats- und Gemeindesteuer sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht und keine getrennten Anträge gestellt zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_164/2013, 2C_165/2013 vom 28. März 2014 E. 1.1 nicht publ. in: BGE 140 II 248). Das Bundesgericht hat hier für die Staats- und Gemeindesteuer (2C_486/2014) und die direkte Bundessteuer (2C_487/2014) getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).  
 
I. Allgemeines  
 
2.  
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Gebots staatlichen Handelns nach Treu und Glauben, des Willkürverbots (beide Art. 9 BV) sowie des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV
 
2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie sich angesichts der bevorstehenden Kapitalabfindungen beim Steueramt Sempach über deren steuerlichen Auswirkungen erkundigt hätten. Daraufhin habe ihnen das Steueramt mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 verschiedene Varianten der Steuerberechnung zugesandt. Diese bildeten eine ausreichende Vertrauensgrundlage und die Behörden seien aufgrund des Gebots von Treu und Glauben an die darin getätigten Auskünfte gebunden. Somit könne das satzbestimmende Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern entsprechend der höchsten berechneten Variante auf maximal Fr. 26'800.-- festgesetzt werden.  
 
2.2. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung (vgl. dazu BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 637; BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; BGE 127 I 31 E. 3a S. 36) dafür ist, dass:  
 
1.es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 
2. die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; 
3. die Amtstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 
4. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; 
5. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; 
6. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; 
7. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt. 
 
 
2.3. Strittig ist insbesondere, ob die Auskunft der Behörden vorbehaltlos erfolgte. Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war die Auskunft des Steueramts unvollständig, weil die laufenden Renten und die Verzugszinsen nicht in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden. Das Steueramt erstellte die sechs Berechnungsvarianten vor Ablauf der fraglichen Steuerperiode (am 12. Oktober 2012) auf Wunsch der Beschwerdeführer, versah diese allerdings mit einem "Revisionsvorbehalt" und bezeichnete sie im Begleitschreiben als "provisorische Berechnungen". Laut Vorinstanz sei es für die Beschwerdeführer daher ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich dabei nur um vorläufige Einschätzungen handelte. Die Dokumente bildeten keine taugliche Vertrauensgrundlage und die Beschwerdeführer könnten sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführer sind hingegen der Ansicht, dass dem angebrachten "Revisionsvorbehalt" keine Bedeutung beizumessen sei. Sämtliche sechs vorgenommene Steuerberechnungen seien mit der Aufschrift "Definitive Veranlagung mit Revisionsvorbehalt" versehen gewesen. Es handle sich dabei um eine den luzernischen Veranlagungsverfügungen standardmässig aufgedruckte Klausel. Diese habe sich keinesfalls auf die getätigte Auskunft bezogen, sondern auf das kantonale Rechtsmittel gemäss § 168 des Steuergesetzes [des Kantons Luzern] vom 22. November 1999 (StG/LU; SRL Nr. 620), wonach ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden könne. Aufgrund der Umstände und des Begleitschreibens sei es aber offensichtlich gewesen, dass es sich materiell nicht um sechs parallel geltende Verfügungen gehandelt habe, welche bereits in Rechtskraft erwachsen seien, sondern um eine Auskunft. Dem Zusatz "mit Revisionsvorbehalt" komme deshalb ebenso wenig Bedeutung zu wie der Aufschrift "Definitive Veranlagung".  
 
2.4.2. Die Bezeichnung "provisorische Berechnungen" im Begleitschreiben habe wiederum nur bereits Bekanntes wiederholt. Selbstverständlich habe es sich um provisorische Berechnungen gehandelt. Das Steueramt habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen können, welchen Betrag der Beschwerdeführer in die berufliche Vorsorge einzahlen würde. Die verschiedenen Berechnungsvorschläge seien vom noch unbekannten Umstand, der Höhe des Einkaufs in die zweite Säule, abhängig und daher als "provisorisch" zu verstehen gewesen. Dieser Vorbehalt habe sich jedoch nicht auf die Berechnung der Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung und der Pensionskasse bezogen.  
 
2.4.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil das Steueramt für diese gar keine Berechnung vorgenommen hat. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern wählte das Steueramt für seine Auskunft zwar eine leicht missverständliche Vorgehensweise, indem sie die einzelnen Berechnungen in derselben Form wie definitive Veranlagungen vornahm. Der Wendung "mit Revisionsvorbehalt" kann deshalb keine allzu grosse Bedeutung zukommen. Allerdings ergibt sich aus dem beigelegten Begleitschreiben, welches mit "Provisorische Berechnungen für das Steuerjahr 2012" betitelt ist, mit ausreichender Klarheit, dass es sich nicht um eine vorbehaltlose Auskunft, sondern nur um verschiedene Berechnungsvarianten handelt. Dies gilt nicht nur für die Einkäufe in die Pensionskasse, sondern auch in Bezug auf das zugrunde gelegte Einkommen aus den Rentennachzahlungen.  
 
2.5. Die oben aufgeführten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182 E. 3.6.3 S. 194). Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf staatliches Handeln nach Treu und Glauben vor.  
II. Direkte Bundessteuer 
 
3.  
Die Beschwerdeführer beanstanden zudem, dass die Berechnung des steuerbaren Einkommens durch die Vorinstanz in Anwendung von Art. 37 DBG das Gleichbehandlungsgebot verletze und willkürlich sei. 
 
3.1. Der Einkommenssteuer der direkten Bundessteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG); insbesondere sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerbar (Art. 22 Abs. 1 DBG). Solche Leistungen sind - unter Vorbehalt von Art. 204 DBG - voll steuerlich zu erfassen (BGE 132 II 128 E. 3.1 S. 129 f.). Hingegen sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Art. 37 DBG).  
 
3.2. Seit den Urteilen 2A.68/2000 vom 5. Oktober 2000, publ. in: ASA 70 210, E. 4c, und 2A.50/2000 vom 6. März 2001, publ. in: ASA 71 486, E. 4b, ist Art. 37 DBG nicht mehr nur anwendbar, wenn künftige Teilleistungsansprüche abgegolten werden, sondern auch, wenn es sich um Nachzahlungen handelt. Wird die Rentenzahlung für eine bestimmte Anzahl Jahre ausgerichtet, ist sie zu einem entsprechend periodisierten Satz, d.h. zur "Rente", die sich aus der Teilung der Zahlung durch die Anzahl Jahre ergibt, zu besteuern. Wurde die Kapitalzahlung für eine bestimmte Anzahl Monate ausbezahlt, ist ebenfalls die jährliche Leistung zu ermitteln, was auch klar aus dem Wortlaut von Art. 37 DBG hervorgeht ("entsprechende jährliche Leistung", "prestation annuelle... en lieu et place de la prestation unique", "una prestazione annua invece della prestazione unica"). Dabei spielt keine Rolle, in welchem Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode die Kapitalleistung zugeflossen ist. Ein solch schematisches Vorgehen ist im Steuerrecht als Massenfallrecht unausweichlich und zulässig (Urteil 2A.118/2006 vom 4. Juli 2006 E. 2.2 mit Hinweisen, publ. in: StE 2007 B 29.2 13).  
 
3.3. Gestützt auf diese Erwägungen ermittelte die Vorinstanz das satzbestimmende Einkommen. Für die Rentennachzahlungen der IV ergab dies einen Betrag von Fr. 20'529.--- und bei denjenigen der Pensionskasse Fr. 22'594.--. Anschliessend wurden die bis Ende 2012 laufenden IV-Renten in der Höhe von Fr. 16'928.-- sowie die laufenden Pensionskassenrenten in der Höhe von Fr. 12'460.-- zum satzbestimmenden Einkommen hinzugerechnet. Gemäss Vorinstanz würden diese Rentenbetreffnisse als übrige Einkünfte der ordentlichen Besteuerung unterliegen und seien deshalb vollumfänglich in die Berechnung des Steuersatzes einzubeziehen. Ebenso seien die Verzugszinse aus der Rentennachzahlung der IV in der Höhe von Fr. 8'525.--, welche keine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistung darstellten, separat zu erfassen und nicht privilegiert (d.h. nicht zum Rentensatz) zu besteuern.  
 
3.4. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens durch die Vorinstanz eine Ungleichbehandlung zwischen Bezügern von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und den Bezügern von wiederkehrenden Leistungen darstelle. Durch die Umrechnung der Kapitalabfindung auf ein ganzes Jahr und die Addition der laufenden Renten würden die Bezüger einer Kapitalabfindung mit einem höheren Steuersatz besteuert als die reinen Rentenbezüger, obschon beide Gruppen in der Summe dieselben Einkünfte beziehen würden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei der angefochtene Entscheid laut den Beschwerdeführern willkürlich. Hätten sie die Rentenzahlungen per Ende Jahr erhalten, wäre zum satzbestimmenden Jahreseinkommen keine laufende Rente hinzugerechnet worden, während es bei einer Auszahlung per Januar elf Monate gewesen wären. Die Höhe des satzbestimmenden Einkommens hänge deshalb im Wesentlichen vom zufälligen Datum der Rentennachzahlung ab, welches die Höhe des satzbestimmenden Einkommens nahezu verdoppeln könne. Eine Steuerpraxis, die wesentliche Berechnungsgrundlagen derart vom Zufall abhängig mache, verstosse in krasser Weise gegen das im Steuerrecht unumstrittene Gleichbehandlungsprinzip und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken deutlich zuwider.  
 
3.5. Diese Ansicht wird teilweise auch in der Literatur vertreten. Für eine sachgerechte Berechnung des Steuersatzes für Rentennachzahlungen i.S.v. Art. 37 DBG sei es angezeigt, die im gleichen Jahr nach der Nachzahlung noch folgenden monatlichen Rentenzahlungen in die Umrechnung der Nachzahlung einzubeziehen (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 26 zu Art. 37 DBG; StE 2005 B 29.2 10). Diese Berechnungsweise steht jedoch in Widerspruch zur Praxis des Bundesgerichts (Urteile 2A.118/2006 vom 4. Juli 2006 E. 2.3; 2C_640/2010 vom 11. Dezember 2010 E. 3.7), welcher sich ein anderer Teil der Literatur angeschlossen hat (CHRISTINE JACQUES, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Commentaire Romand, LIFD, 2008, N. 15 zu Art. 37 DBG; IVO P. BAUMGARTNER, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, DBG, 2. Aufl., 2008, N. 14 zu Art. 37 DBG) und bei der die laufenden Renten nicht in die Umrechnung der Nachzahlung einbezogen, sondern als übriges Einkommen zum satzbestimmenden Einkommen hinzu gezählt werden. Als Kapitalabfindung gelten nur einmalige Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, einen Anspruch abzugelten, der auf periodischen Leistungen beruht (Urteil 2A.100/2005 vom 20. September 2005 E. 4.2) und es besteht kein Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Gemäss unzweideutigem Wortlaut von Art. 37 DBG gelangt ausschliesslich diese einmalige Leistung in den Genuss des Rentensatzes. Die laufenden Rentenzahlungen stellen hingegen übrige Einkünfte dar. Die Berechnungsweise der Beschwerdeführer mag zwar zu einem sachlich besser befriedigenden Ergebnis führen. Sie steht aber weder mit Wortlaut noch ratio legis (Vereinfachung) von Art. 37 DBG in Einklang.  
 
3.6. Somit liegen auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung nicht vor. Eine solche muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 138 III 359 E. 6.1 S. 361; BGE 137 V 314 E. 2.2 S. 316; BGE 136 III 6 E. 3 S. 8; BGE 135 I 79 E. 3 S. 82; BGE 134 V 72 E. 3.3 S. 76), was vorliegend nicht zutrifft.  
 
4.  
Die Vorinstanz hat neben den laufenden Renten auch den Verzugszins aus der Rentennachzahlung der IV nicht privilegiert besteuert. Dies wird vom Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich gerügt, ist aber offensichtlich unrichtig und aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen dennoch zu berücksichtigen (E. 1.3). Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_415/2015, 2C_416/2015 vom 31. März 2016 E. 3.2 erst kürzlich entschieden, dass wenn die Hauptleistung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 DBG zu besteuern ist, das auch für die mit der Hauptforderung zusammenhängenden (konnexen) Zinsen gelten muss. Der Zweck von Art. 37 DBG besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung empfangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen. Art. 37 DBG ist auf solche Zinsen daher anwendbar. Sie gelten im Gegensatz zu den laufenden Renten nicht als übrige Einkünfte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 
III. Staats- und Gemeindesteuern 
 
5.  
Die massgebende kantonalrechtliche Bestimmung (§ 59 StG/LU gestützt auf Art. 11 Abs. 2 StHG) stimmt im Wesentlichen mit derjenigen bei der direkten Bundessteuer (Art. 37 DBG) überein. Es ergibt sich bei den Staats- und Gemeindesteuern somit kein anderes Ergebnis und es kann auf die Erwägungen über die direkte Bundessteuer verwiesen werden. Demnach ist die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern gleichermassen gutzuheissen. 
IV. Abschluss des Verfahrens 
 
6.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist bundes- und kantonalsteuerlich dahingehend zu ergänzen, dass nebst der bereits anerkannten Kapitalleistung für Rentenbetreffnisse auch die als Einmalzahlung vergüteten Verzugszinsen als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 DBG und § 59 StG/LU zu dem für wiederkehrende Leistungen geltenden Steuersatz zu berücksichtigen sind. Die Sache ist in diesem Sinne an das Verwaltungsgericht Luzern zurückzuweisen. 
 
7.  
Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer tragen anteilsmässig die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens teilweise dem Kanton Luzern aufzuerlegen, der in seiner Eigenschaft als Abgabegläubiger Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG verfolgt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat ausserdem den Beschwerdeführern eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_486/2014 und 2C_487/2014 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_487/2014) wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil insofern aufgehoben, als es die als Einmalzahlung vergüteten Verzugszinsen für die Kapitalabfindung zum Normalsatz erfasst hat; die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_486/2014) wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil insofern aufgehoben, als es die als Einmalzahlung vergüteten Verzugszinsen für die Kapitalabfindung zum Normalsatz erfasst hat; die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern und dem Kanton Luzern je zur Hälfte mit Fr. 1'250.-- auferlegt. Die Beschwerdeführer haften für ihren Anteil solidarisch. 
 
5.  
Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching