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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_44/2007 /ggs 
 
Urteil vom 24. April 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Prozesskaution, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Februar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ reichte am 12. Januar 2006 eine Ehrverletzungsklage gegen Y.________ ein. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach Y.________ mit Urteil vom 23. August 2006 vom Vorwurf der eingeklagten Ehrverletzung frei. X.________ erhob gegen diesen Entscheid Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in einem Beschluss vom 21. Februar 2007 fest, die Zahlungsunfähigkeit des Anklägers sei ausgewiesen. Er werde in Anwendung von § 397 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) zur Bezahlung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'500.-- verpflichtet. Bei nicht fristgerechter Bezahlung werde auf die Berufung nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 5. März 2007 an das Obergericht ersuchte X.________ sinngemäss um Erlass der Prozesskaution und um unentgeltliche Rechtspflege, da er mittellos sei. Über dieses Gesuch hat das Obergericht noch nicht entschieden. 
2. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. März 2007 beantragt X.________, das Obergericht sei anzuweisen, seine Berufung umgehend zu behandeln und ihm eine Rechtsanwältin als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Er sei mit der Doppelfunktion als Ankläger und Appellant überfordert. Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) und macht geltend, er sei mittellos und somit nicht in der Lage, die vom Obergericht verlangte Prozesskaution zu bezahlen. 
 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 
3. 
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde. Dieses Rechtsmittel steht gegen Entscheide, die nach dem Inkrafttreten des neuen Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 ergangen sind, nicht mehr zur Verfügung (Art. 132 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Statt dessen beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide in Strafsachen im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die Beschwerde nach Abs. 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt des angefochtenen Entscheids am 5. März 2007 beim Obergericht ein Gesuch um Erlass der Prozesskaution gestellt und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Dieses Gesuch hat das Obergericht noch nicht behandelt. Die Kautionspflicht ist ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 84 der kantonalen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, also das Rechtsmittel nicht aussichtslos und das Erbringen der Kaution für den Betroffenen wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, S. 370 N. 982a). Da das Obergericht sich noch nicht zum beantragten Verzicht auf die Kaution geäussert und insbesondere die Erfolgsaussichten der Berufung noch nicht geprüft hat, ist zurzeit noch offen, ob der Beschwerdeführer die ihm mit Beschluss vom 21. Februar 2007 auferlegte Kaution wirklich leisten muss. Der angefochtene Zwischenentscheid bewirkt deshalb für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
4. 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit erscheint es indessen gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. April 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: