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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_124/2011 
 
Urteil vom 18. August 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Urkundenfälschung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 30. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft warf X.________ in der Anklageschrift vom 26. Juni 2008 in der Hauptsache vor, die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister des Regierungspräsidiums Freiburg (nachfolgend: Diplom "Masseur und medizinischer Bademeister"), das Zeugnis der A.________-Schule zur Befähigung zur manuellen Lymphdrainage nach Dr. Vodder (nachfolgend: Zeugnis der A.________-Schule), fünf Bescheinungen der B.________-Akademie über Manuelle Mobilisation der Extremitätengelenke (nachfolgend: Bescheinigungen der B.________-Akademie) sowie die Bescheinigung der C.________-Schule über die Teilnahme am Grundkurs in Reflexzonentherapie am Fuss (nachfolgend: Bescheinigung der C.________-Schule) verfälscht zu haben. X.________ habe diese Urkunden zur Täuschung verschiedener Institutionen mit dem Ziel, jeweils als deren Mitglied aufgenommen zu werden oder um die Anerkennung als medizinischer Masseur zu erlangen, verwendet. 
 
B. 
Der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 19. Januar 2010 der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), des Verstosses gegen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und zu einer Busse von Fr. 100.--. Der Anklage wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung keine Folge gegeben. 
 
C. 
X.________ appellierte gegen das erstinstanzliche Urteil. Unangefochten blieb der Schuldspruch der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Appellation am 30. November 2010 teilweise gut. Es sprach X.________ vom Vorwurf des Verstosses gegen das KVG frei und reduzierte die Geldstrafe auf 140 Tagessätze zu Fr. 10.--. Im Übrigen wies es die Appellation ab. 
 
D. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Dem Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung liegen folgende Sachverhaltskomplexe zugrunde: 
 
1.1 D.________, der Treuhänder des Beschwerdeführers, sandte mit Schreiben vom 21. November 2000 dem Schweizerischen Roten Kreuz zwecks Überprüfung, ob eine Anerkennung des Beschwerdeführers als medizinischer Masseur möglich sei, das Diplom "Masseur und medizinischer Bademeister", das Zeugnis der A.________-Schule, die Bescheinigungen der B.________-Akademie sowie die Bescheinigung der C.________-Schule zu. 
 
1.2 Im Gesuch vom 31. Oktober 2001 wurde beim Gesundheitsamt des Kantons Solothurn für den Beschwerdeführer die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Therapeut der Erfahrungsmedizin verlangt. Eingesandt wurden das Diplom "Masseur und medizinischer Bademeister", die Bescheinigung der C.________-Schule sowie das Zeugnis der A.________-Schule. 
 
1.3 Mit Gesuch vom 24. August 2004 wurde die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Stiftung für Naturheilkunde und Erfahrungsmedizin (nachfolgend: SNE) verlangt. Eingereicht wurde das Diplom "Masseur und medizinischer Bademeister". 
 
1.4 Dem Gesuch vom 27. August 2004 betreffend die Aufnahme in den Zentralverband der Masseure und Naturmedizinischen Therapeuten der Schweiz (nachfolgend: ZVMN) wurden das Diplom "Masseur und medizinischer Bademeister", das Zeugnis der A.________-Schule, die Bescheinigungen der B.________-Akademie sowie die Bescheinigung der C.________-Schule beigelegt. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er habe weder Kenntnis von der Existenz der gefälschten Urkunden noch von deren Gebrauch zur Täuschung gehabt. Zudem verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht auf seine Ausführungen zum fehlenden Tatmotiv eingehe. 
 
2.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch die Einreichung der Anfrage an das Schweizerische Rote Kreuz bzw. der Gesuche an das Gesundheitsamt des Kantons Solothurn, den ZVMN und die SNE, den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Wie aus dem Schreiben an das Schweizerische Rote Kreuz hervorgehe, habe D.________ dieses auf Veranlassung des Beschwerdeführers verfasst. Die drei Gesuche seien im Interesse des Beschwerdeführers gestellt und von diesem unterschrieben worden, weshalb anzunehmen sei, dass er die Gesuche selber eingereicht oder durch einen Dritten habe einreichen lassen (angefochtenes Urteil E. 4.1.1 S. 7). In subjektiver Hinsicht führt die Vorinstanz aus, den Eingaben habe der Lebenslauf des Beschwerdeführers mit falschen Angaben über seine Ausbildung beigelegen. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass die verfälschten Bescheinigungen und Diplome, welche die Angaben im Lebenslauf bestätigten, beizulegen gewesen seien. Deshalb sei anzunehmen, dass er Kenntnis von der Verwendung der verfälschten Urkunden gehabt habe. Dass die Urkunden offenkundig zur Erleichterung des beruflichen Fortkommens verfälscht worden seien, indiziere, dass sie bewusst den Schreiben beigelegt worden seien. Insgesamt müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die verfälschten Urkunden wissentlich und willentlich eingesandt habe oder von Dritten habe einsenden lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Urkunden zur Täuschung der Institutionen, um jeweils als deren Mitglied aufgenommen oder als medizinischer Masseur anerkannt zu werden, verwendet worden seien. Der Beschwerdeführer habe somit durch den Gebrauch der verfälschten Urkunden beabsichtigt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 8 ff.). 
 
2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die betreffenden Schriftstücke verfälscht waren. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, Kenntnis von der Existenz sowie von der Verwendung der verfälschten Dokumente gehabt zu haben. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). 
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweisen). 
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316 mit Hinweisen). Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). 
 
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten darzulegen. Er macht geltend, der vorinstanzliche Beweisschluss beruhe auf unbelegten und falschen Annahmen. Da die verfälschten Dokumente in einer Kiste verpackt gewesen seien, habe er von deren Existenz keine Kenntnis gehabt. Zudem habe er die Gesuche blanko unterschrieben. Der Beschwerdeführer wiederholt in weiten Teilen seine Ausführungen, welche er bereits in der Appellation vorgebracht hat. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den verfälschten Urkunden hatte. So führt sie aus, es erscheine unglaubhaft, dass er die Schriftstücke bei den zahlreichen Umzügen und anlässlich der Eingaben an die verschiedenen Institutionen nie gesehen habe (s. angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, Dritten Anweisungen zur Erstellung oder Verwendung der verfälschten Schriftstücke erteilt zu haben. Er bringt vor, die Aussagen seiner Ex-Frau E.________, des Treuhänders D.________ sowie seiner Ehefrau F.________ bestätigten, dass er sich nie um administrative Angelegenheiten gekümmert habe. Der Beschwerdeführer stellt mit diesen Ausführungen den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne darzulegen, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt haben soll. Auf seine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Schliesslich legt die Vorinstanz dar, welche Vorteile der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Eingaben zu erlangen beabsichtigte. Sie setzt sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und wahrt demnach seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355 mit Hinweis). Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses bleiben keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss vorinstanzlicher Feststellung ereignet hat. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt liegt keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Eingabe des Gesuchs an den ZVMN sowie der Anfrage an das Schweizerische Rote Kreuz. Da die verfälschten Dokumente nicht Voraussetzung für die Aufnahme in den ZVMN gewesen seien, könne keine Täuschung vorliegen. Demnach sei auch das Handeln in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zu verneinen. Weiter sei nicht ersichtlich, worüber das Schweizerische Rote Kreuz hätte getäuscht werden sollen. Somit habe er ebenfalls nicht in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln können. 
 
3.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 6B_1043/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.2 Der Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist irrelevant, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers in den ZVMN nicht aufgrund der verfälschten Diplome und Bestätigungen erfolgte. Denn die Tathandlung des Gebrauchs von verfälschten Urkunden wurde bereits durch die Zustellung des Gesuchs an den ZVMN vollendet (vgl. BGE 120 IV 131 E. 5c/cc S. 131 f. mit Hinweis; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 6. Aufl. 2008, § 36 N. 52; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. 2007, N. 72 zu Art. 251 StGB). In subjektiver Hinsicht schliesst die Vorinstanz vom Wissen des Beschwerdeführers um die Existenz der verfälschten Urkunden zu Recht auf vorsätzliches Handeln (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Schliesslich verfolgte der Beschwerdeführer mit dem Ziel, die Mitgliedschaft beim ZVMN sowie die Anerkennung als medizinischer Masseur durch das Schweizerische Rote Kreuz zu erlangen, eine Erleichterung seines beruflichen Fortkommens. Diese Besserstellung genügt für ein Handeln in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. BGE 6B_1043/2010 a.a.O. E. 2.4 mit Hinweis). 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da dessen Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. August 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Binz