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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.437/2002 /bmt 
 
Urteil vom 6. November 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling, Alderstrasse 21, Postfach 1281, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Schmid, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Strafverfahren; rechtliches Gehör, Beweiswürdigung. 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte A.________ am 20. März 2001 wegen Gefährdung des Lebens, Diebstahls und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 12 Monaten Gefängnis (unbedingt) und zu einer Landesverweisung für die Dauer von vier Jahren, letztere bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren. Auf Berufung des Verurteilten hin sah das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Oktober 2001 von der Nebenstrafe der Landesverweisung ab. Im Übrigen bestätigte das Obergericht Schuldspruch und Freiheitsstrafe. Dem Verurteilten wird im Anklagepunkt der Gefährdung des Lebens und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorgeworfen, er habe sich am 21. Mai 1999, ca. 22.00 Uhr, auf dem Parkplatz eines Warenhauses in Wetzikon an einer Schiesserei beteiligt und dabei auf seinen Widersacher B.________ geschossen. 
B. 
Gegen das Strafurteil des Obergerichtes erhob der Verurteilte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juni 2002 abwies, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangte A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. September 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; die von ihm erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Instanzen hätten auf belastende Aussagen von C.________ abgestellt. Dieser habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Mai 1999 zu Protokoll gegeben, dass mindestens sieben bis acht Schüsse gefallen seien. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sei C.________ nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson befragt worden. Als Auskunftsperson sei er nicht auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme der Auskunftsperson anwesend gewesen. Dennoch hätten die kantonalen Instanzen unzulässigerweise auf die belastende Aussage abgestellt, wonach mindestens sieben bis acht Schüsse gefallen seien. Dieses Vorgehen verletze das rechtliche Gehör des Angeklagten, zumal Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 (recte: Ziff. 3) lit. d EMRK verlangten, dass dem Angeklagten Gelegenheit gegeben wird, sich zu belastenden Aussagen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Ausserdem liege eine willkürliche Anwendung von Bestimmungen der Zürcher Strafprozessordnung vor. 
1.1 Weder die Bundesverfassung, noch die EMRK, noch das Zürcher Strafprozessrecht schreiben vor, dass Auskunftspersonen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam zu machen wären. Im Gegenteil entspricht es gerade dem Sinn und Zweck dieser besonderen strafprozessualen Befragungsform, dass bei Auskunftspersonen (im Gegensatz zu Zeugen) auf eine entsprechende Strafdrohung verzichtet wird (vgl. Art. 149b-149c StPO/ZH). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Angeschuldigten, bei jeder polizeilichen Befragung anwesend zu sein. 
 
Hingegen sieht Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK das Recht des Angeklagten vor, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Der Angeklagte hat nach der Praxis des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) grundsätzlich das Recht, belastenden Gewährspersonen - wozu auch Auskunftspersonen gehören können - spätestens im gerichtlichen Hauptverfahren Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6b S. 133, E. 6c/ee S. 136 f.; 124 I 274 E. 5b S. 285, je mit Hinweisen). 
 
Allerdings setzt die Geltendmachung prozessualer Verfahrensrechte im Strafprozess voraus, dass der Angeklagte entsprechende Anträge frist- und formgerecht stellt. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Prozessbeteiligter zumutbare Beweisanträge im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig stellt und erst nachträglich, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, eine Verletzung von Parteirechten beanstandet. Dies gilt namentlich für Verfahrensanträge auf Konfrontation mit belastenden Gewährspersonen. Verzichtet der Angeklagte auf eine ergänzende Befragung, ist es dem Richter unbenommen, die Aussagen der Gewährsperson bei der Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55; 118 Ia 462 E. 2b/bb S. 466 f., E. 5b S. 470 f., je mit Hinweisen). 
1.2 Der Beschwerdeführer behauptet mit Recht nicht, er sei mit C.________ nie konfrontiert worden. Vielmehr räumt er eine Gegenüberstellung anlässlich der untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahme vom 7. Juni (recte: Juli) 1999 ausdrücklich ein. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dem Zeugen C.________ sei die fragliche polizeilich protokollierte Aussage vom 22. Mai 1999 (wonach sieben bis acht Schüsse gefallen seien) "als Zeuge nicht vorgehalten" worden. 
 
Wie sich aus den Akten ergibt, wurde C.________ am 7. Juli 1999 vom Untersuchungsrichter als Zeuge befragt und mit dem Beschwerdeführer konfrontiert. Dabei erhielten der Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger Gelegenheit zu Ergänzungsfragen, wovon sie auch Gebrauch machten. Der Gehörsanspruch des Angeklagten wurde somit gewahrt. Es wäre Sache des Beschwerdeführers und seines Verteidigers gewesen, den Zeugen auf vermeintlich unzutreffende belastende Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Mai 1999 hinzuweisen und - falls nötig - Ergänzungsfragen zu stellen. 
1.3 Ebenso wenig liegt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechtes vor. Dieses schreibt vor, dass dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben wird, den Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor dem Untersuchungsbeamten beizuwohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können (§ 14 Abs. 1 StPO/ZH). War die Beachtung dieser Vorschrift aus zwingenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist dem Angeschuldigten bei nächster Gelegenheit das Protokoll der Einvernahme zu verlesen, mit der Anfrage, ob er Begehren, insbesondere Ergänzungsfragen, zu stellen habe. Diese sind in das Protokoll aufzunehmen (§ 14 Abs. 2 StPO/ZH). Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständigen, bei welchen die Vorschriften von § 14 StPO/ZH nicht beachtet wurden, sind nichtig, soweit sie den Angeschuldigten belasten (§ 15 StPO/ZH). 
1.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen von C.________ während dessen polizeilicher Befragung vom 22. Mai 1999 seien nichtig und nicht verwertbar, da der Beschwerdeführer und sein Verteidiger bei dieser Einvernahme nicht anwesend gewesen seien. 
 
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Auch das zürcherische Strafprozessrecht gibt dem Angeklagten und seinem Verteidiger keinen Anspruch, bei jeder polizeilichen Befragung anwesend zu sein. Gemäss § 14 Abs. 1 StPO/ZH besteht ein solcher Anspruch nur bei Einvernahmen vor dem Untersuchungsbeamten. Bei untersuchungsrichterlichen Befragungen dürfen der Angeklagte und sein Verteidiger ausserdem Ergänzungsfragen stellen. Diese können sich namentlich auch auf frühere polizeilich protokollierte Aussagen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson beziehen. Die entsprechende Anwendung des kantonalen Prozessrechtes ist sachlich vertretbar. Sie entspricht im Übrigen der dargelegten Bundesgerichtspraxis zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
1.5 Wie bereits erwähnt, hatten der Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger anlässlich der Konfrontation mit dem Zeugen C.________ vom 7. Juli 1999 Gelegenheit zu Ergänzungsfragen. Damit erweist sich die Auffassung der kantonalen Instanzen, die Aussagen von C.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Mai 1999 seien nach zürcherischem Prozessrecht beweisrechtlich verwertbar, als willkürfrei. 
2. 
Das Obergericht erwog in seinem Urteil, es sei nicht einzusehen, inwiefern eine Tatrekonstruktion oder ein Augenschein am Tatort etwas zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte, weshalb der betreffende Beweisantrag abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer rügt, die Ablehnung seines Beweisantrages durch die kantonalen Instanzen verstosse gegen Art. 29 Abs. 2 BV, da eine Tatrekonstruktion seiner Ansicht nach geeignet gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Belastungszeugen C.________ zu überprüfen. 
2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hat der Betroffene das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). 
 
Nach ständiger Praxis kann jedoch das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (so genannte "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung, BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen). 
2.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, durften die kantonalen Instanzen willkürfrei davon ausgehen, dass eine Rekonstruktion des Geschehens am Tatort am relevanten Beweisergebnis nichts Entscheidendes mehr ändern würde. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkreten Verhältnisse am Tatort seiner Ansicht nach zur Widerlegung der Zeugenaussagen von C.________ führen könnten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, wie viele Schüsse der Zeuge gehört hat, liesse eine Tatrekonstruktion keine neuen entscheiderheblichen Erkenntnisse erwarten. Bei den Akten befindet sich ausserdem eine detaillierte polizeiliche Fotodokumentation des Tatortes. 
3. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen als willkürlich. Er habe sich an der inkriminierten Schiesserei nicht beteiligt und auch keine Waffe getragen. Bei objektiver Betrachtung der Beweisergebnisse bestünden erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft. 
3.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt die (auf Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gestützte) Maxime "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen). 
3.2 Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen). 
 
Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
3.3 Dem Schuldspruch der kantonalen Instanzen (im Anklagepunkt der Gefährdung des Lebens und des verbotenen Waffentragens) liegt zur Hauptsache folgende Beweiswürdigung zugrunde: 
 
Es sei unbestritten, dass es kurz vor der inkriminierten Schiesserei vom 21. Mai 1999 zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ gekommen sei. Sowohl B.________ als auch der Augenzeuge C.________ hätten im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass beide Kontrahenten aufeinander geschossen hätten. Die Darstellung des Beschwerdeführers erscheine demgegenüber in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft. Aus dem Umstand, dass am Tatort lediglich acht Patronenhülsen der von B.________ verwendeten Pistole "SIG-Sauer" gefunden wurden, könne nicht geschlossen werden, dass nur dieser geschossen hätte. Aufgrund der Aussagen des Zeugen C.________ (wonach der eine Kontrahent eine grosse Waffe benutzt habe, bei deren Abfeuern ein grosser Feuerball sichtbar gewesen sei) sei anzunehmen, dass es sich bei der Waffe des Beschwerdeführers um einen Trommelrevolver gehandelt habe. Bei der Schussabgabe aus einer solchen Waffe werde neben dem Mündungsfeuer auch das sogenannte Trommelfeuer sichtbar. Ausserdem blieben die Patronenhülsen nach der Schussabgabe in der Revolvertrommel. Der Zeuge C.________ habe auch nicht ausgesagt, dass insgesamt höchstens acht Schüsse gefallen seien. Dass beim Beschwerdeführer keine Schmauchspuren gefunden wurden, entlaste ihn ebenfalls nicht entscheidend, zumal er bis zum Eintreffen der Polizei genügend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, allfällige Schmauchspuren an Kleidern und Haut zu beseitigen bzw. sich umzuziehen. 
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, am Tatort seien acht Patronenhülsen gefunden worden, die alle der Waffe von B.________ zuzuordnen seien. Ausserdem beruft er sich auf den Umstand, dass keine Schmauchspuren und keine Tatwaffe bei ihm sichergestellt worden seien sowie auf die Aussagen von C.________. Dieser habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Mai 1999 zu Protokoll gegeben, dass insgesamt "sicher sieben bis acht Schüsse" gefallen seien. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, es stehe fest, dass keiner der von C.________ wahrgenommenen Schüsse von ihm, dem Beschwerdeführer, habe abgegeben werden können. Die gegenteilige Annahme der kantonalen Instanzen sei willkürlich. 
3.5 Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen sind sachlich vertretbar. Der Umstand, wonach am Tatort nur (acht) Patronenhülsen aus der Pistole "SIG-Sauer" von B.________ gefunden wurden, lässt sich willkürfrei damit erklären, dass der Beschwerdeführer vermutlich einen Trommelrevolver (ohne automatischen Patronenhülsenauswurf) verwendet hat. Die Aussagen von B.________ und C.________ lassen auf die Verwendung eines Trommelrevolvers schliessen. Gemäss Untersuchungsakten wurde die mutmassliche Tatwaffe am 20. Juni 1999 in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers in Wetzikon von der Polizei sichergestellt. 
 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die Aussage von C.________ mit diesen Erwägungen nicht im Widerspruch. Dieser hat nicht behauptet, es seien höchstens sieben bis acht Schüsse gefallen. Seine Aussage, es seien "sicher" sieben bis acht Schüsse abgegeben worden, lässt sich willkürfrei (und dem umgangssprachlichen Wortsinn entsprechend) dahingehend interpretieren, dass er zumindest sieben bis acht Schüsse wahrgenommen habe. Weshalb keine Schmauchspuren beim Beschwerdeführer erhoben werden konnten, wurde von den kantonalen Instanzen ebenfalls willkürfrei erklärt. 
3.6 B.________ sagte bei seinen polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 15. und 17. Juni 1999 bzw. vom 7. Juli 1999 aus, dass es am 21. Mai 1999 zwischen ihm und dem Beschwerdeführer wegen Geldschulden des Beschwerdeführers zu einem Streit gekommen sei. Auf dem Parkplatz eines Warenhauses in Wetzikon habe der Beschwerdeführer mehrmals mit einem Revolver auf ihn geschossen. Daraufhin habe er, B.________, mit seiner Pistole "SIG-Sauer" zurückgeschossen. Anlässlich einer Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer vom 7. Juli 1999 bestätigte B.________ seine detaillierten Aussagen, mit denen er sich teilweise selbst belastete. Der Beschwerdeführer bestritt hingegen, geschossen zu haben. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Hinwil vom 20. März 2001 räumte er ein, es sei zwischen ihm und B.________ wegen Geldschulden zu einem Streit gekommen. B.________ habe auf ihn geschossen, während er (der Beschwerdeführer) keine Schusswaffe verwendet habe. 
 
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Mai 1999 bestätigte C.________ die Darstellung B.________s. Als Auskunftsperson sagte er detailliert und glaubhaft aus, dass beide an der Auseinandersetzung beteiligten Personen wechselseitig aufeinander geschossen hätten. Es seien dabei "sicher sieben bis acht Schüsse" gefallen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfrontationseinvernahme vom 7. Juli 1999 bestätigte C.________ als Zeuge seine Aussage. Er bekräftigte dabei, dass "mit Sicherheit" aus zwei Waffen und von beiden beteiligten Personen geschossen worden sei. Am 20. Juni 1999 fand die Polizei in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers in Wetzikon einen Revolver, der mit B.________s Beschreibung der Tatwaffe des Beschwerdeführers übereinstimmt. 
3.7 Nach dem Gesagten beruht der Schuldspruch der kantonalen Instanzen nicht auf willkürlichen tatsächlichen Annahmen. Und bei objektiver Würdigung der gesamten Beweisergebnisse ergeben sich auch keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer an der inkriminierten Schiesserei beteiligt hat. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargelegt ist, kann dem Begehren entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. November 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: