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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_191/2020  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. November 2019 (SB180503-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.________ am 11. November 2019 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 zweitinstanzlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht verwies A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
B.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Ziffern 4 (Landesverweisung) und 5 (Ausschreibung im SIS) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben. Von der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS sei abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles. Ausserdem überprüfe sie nicht getrennt, ob Art. 8 EMRK durch die Anordnung der Landesverweisung verletzt sei. Bei einer korrekten Anwendung der vom EGMR vorgegebenen Kriterien ergäbe sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Verbleib und Aufenthalt in der Schweiz. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich zwar eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts schuldig gemacht habe. Er weise aber keine Vorstrafen auf und sein Verschulden sei als leicht eingestuft worden. Auch die bedingt ausgesprochene Strafe von 20 Monaten zeuge davon, dass sein Verhalten die öffentliche Ordnung nicht in einem ausserordentlichen Mass gefährdet habe. Von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Die Vorinstanz begründe denn auch nicht, inwiefern die einmalige Tatbegehung eine aktuelle Gefahr darstelle. Seine Ehefrau, die in der Schweiz geboren, aufgewachsen und verwurzelt sei, sowie seine beiden Kinder verfügten über eine Niederlassungsbewilligung. Ihnen sei es nicht zumutbar, ihm nach Bosnien zu folgen. Den Aspekt des Kindswohls beachte die Vorinstanz überhaupt nicht, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Sie verkenne ausserdem, das Recht jedes Kindes, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Schliesslich müsse bereits eine fünfjährige Wegweisung, die dem gesetzlichen Minimum für die Dauer einer Landesverweisung entspreche, als unverhältnismässig betrachtet werden, wenn kleine Kinder (mit) betroffen seien (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer (Jahrgang 1983) stamme aus Bosnien und Herzegowina. Er sei in Bosnien geboren und sei dort mit seinem älteren Bruder sowie seinen Eltern aufgewachsen. Dort habe er seine Ausbildung absolviert und verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 30 Jahren in die Schweiz gekommen. Damit habe er die lebensprägenden Jahre in seinem Heimatland verbracht. Er habe im Jahr 2013 geheiratet. Seit Oktober 2013 wohne der Beschwerdeführer in der Schweiz. In den Jahren 2014 und 2016 seien seine Kinder zur Welt gekommen. Ab Beginn des Jahres 2014 habe er für ca. zwei Jahre in der Logistik gearbeitet, wobei seine Einsätze auf jeweils drei Monate befristet gewesen seien. Danach sei er als Hilfsarbeiter für Bodenheizungen, in der Fenstermontage und in der Reinigung tätig gewesen. Einen Monat nach seiner Entlassung aus der Haft habe er eine Stelle in der Gartenpflege angetreten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeite nachts als Krankenschwester mit einem Vollzeitpensum in einem Spital. Während der Arbeitszeit seiner Ehefrau betreue der Beschwerdeführer die Kinder. Seine Deutschkenntnisse seien nicht so gut. Er lebe zwar in geregelten Verhältnissen, habe sich in der Schweiz aber nur mässig integriert; seine sozialen Kontakte beschränkten sich hauptsächlich auf die Kernfamilie. Eine gewisse Verwurzelung durch regelmässige Erwerbstätigkeit sei erst in jüngster Vergangenheit erfolgt. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz würden sich aus dem Umstand ergeben, dass seine Kinder hier leben würden. Die Kinder seien noch klein, weshalb es der Familie zuzumuten sei, mit dem Vater nach Bosnien zu gehen. Die Familiensprache sei serbisch. Sollte sich die Ehefrau dagegen entscheiden, dem Beschwerdeführer nach Bosnien zu folgen, so wäre es der Familie möglich, mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln regelmässigen Kontakt zu pflegen. Sodann sei die räumliche Distanz nicht derart, dass regelmässige Zusammenführungen der Familie nicht möglich seien. Im Heimatland des Beschwerdeführers lebten seine Eltern und sein Bruder mit dessen Familie sowie die Eltern der Ehefrau; der Kontakt zu ihnen sei gut. Ein- bis zweimal im Jahr besuche der Beschwerdeführer sein Heimatland. Er sei mit der Sprache und der Kultur in Bosnien bestens vertraut, auch wenn er seit rund sechs Jahren nicht mehr dort wohne. Zugegebenermassen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers schwierig. Dieser werde indessen seinen Beruf dort auch ausüben können. Wohl scheine es für ihn schwierig, jedoch nicht unmöglich, sich in seinem Heimatland wieder zurechtzufinden. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrem Einkommen die Familie finanziere, verliere diese mit seiner Wegweisung nicht ihren Alleinernährer. Gegen dessen Verbleib in der Schweiz und für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers spreche die von ihm ausgehende Gefahr für weitere Straftaten. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus pekuniären Motiven gelte als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Wohl sei der Beschwerdeführer nicht im grösseren Stil im Drogenhandel tätig gewesen. Dennoch habe er Kokain entgegen genommen und es nach Zürich transportiert. Das Kokain sei für Dritte bestimmt gewesen, womit er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht habe. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt widerspreche dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. Er sei über 34 Jahre alt gewesen, als er die Tat begangen habe. Insgesamt erweise sich die Landesverweisung als angebracht, liege weder ein schwerer persönlicher Härtefall vor, noch würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung überwiegen. Es sei daher eine Landesverweisung auszusprechen (Urteil S. 31 ff. E. 4 f.). Schliesslich erwägt die Vorinstanz, aufgrund des Verschlechterungsverbots sei die Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren gemäss dem erstinstanzlichen Urteil zu bestätigen (Urteil S. 33 E. 6).  
 
1.3. Das Bundesgericht überprüft die angefochtene Landesverweisung nach dem einschlägigen Recht unter Voraussetzung der Begründungsanforderungen (Art. 42 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der EGMR anerkennt die gesetzlichen Begründungsanforderungen des schweizerischen Rechts (vgl. Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweis auf das Urteil in Sachen  Shpend Shala c. Suisse vom 2. Juli 2019, Req. 63896/12, Ziff. 27 f.).  
Der Beschwerdeführer weicht teilweise von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder ergänzt sie. Entgegen seiner diesbezüglich qualifizierten Rügepflicht beschränkt er sich dabei darauf (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; je mit Hinweisen), den vorinstanzlichen Ausführungen einzig seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Auf solch appellatorische Vorbringen geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156 mit Hinweisen). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer richtet sich zu Recht nicht gegen die Annahme einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; je mit Hinweisen). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339 mit Hinweis). Zudem muss sie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publ. vorgesehen). Folglich erweisen sich die damit zusammenhängenden Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Dass er "lediglich" einen Drogentransport vornahm, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht massgebend. Die Tathandlung bezieht sich auf 186 Gramm reines Kokain. Selbst wenn das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf eine qualifizierte BetmG-Widerhandlung als noch leicht einzustufen ist, ist die Grenze zum schweren Fall bereits mit 18 Gramm Kokain erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 S. 315 und E. 2.1.3 S. 317 f.; 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 109 IV 143 E. 3b S. 145). Die qualifizierte Begehungsweise stuft das Gesetz als Verbrechen ein. Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich um eine Widerhandlung, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG reicht von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Damit betrifft die relativierende Wertung "leicht" die Einordnung in diesem Strafrahmen. Der Beschwerdeführer beging eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und somit eine grundsätzlich die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls unbegründet.  
 
1.5. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1 S. 340; Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f. mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit Hinweisen).  
 
1.6.   
 
1.6.1. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.1; 6B_1329/2018 vom 14. Februar 2019 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.6.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 91 E. 4.2 S. 96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Muss ein Ausländer, dem eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies die Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihm auszureisen. Falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint, ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f. mit Hinweis).  
Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f; 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; je mit Hinweisen). 
Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f., 16 E. 2.2.2 S. 20; je mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. 
 
1.6.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen).  
 
1.7.   
 
1.7.1. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der gemäss Vorinstanz im Oktober 2013 in die Schweiz einreiste, kann nicht als lang bezeichnet werden. Gestützt auf ihre tatsächlichen Feststellungen verneint die Vorinstanz sodann eine gelungene Integration des Beschwerdeführers zu Recht. Auf ihre Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer zwar zu Gute zu halten, dass er nun einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Seine Ausführungen zu seinen früheren Arbeitspensen, befristeten Arbeitsverträgen und zum gelebten Familienmodell sind daher nicht weiter ausschlaggebend (Beschwerde S. 17; vgl. im Übrigen Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweis auf die "Integrationskriterien" der VZAE, wonach eine Integration u.a. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung erfordert). Da eine Integration ohne bzw. mit ungenügenden Kenntnissen der am Wohnort gesprochenen Sprache schwierig oder unmöglich ist, erlauben die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person auch Rückschlüsse auf ihre Integration. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind gemäss seinen eigenen Angaben nicht gut. Innerhalb der Familie ist serbisch die Hauptsprache. Die Aussichten auf eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sind, im Lichte seiner dort absolvierten Schul- und Berufsausbildung, seiner beruflichen Tätigkeiten sowie seiner dortigen familiären Beziehungen, als gut zu bezeichnen. Dass die Wirtschaftslage in Bosnien schwieriger als in der Schweiz ist (Beschwerde S. 14 Ziff. 47), vermag praxisgemäss die Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich ebenfalls nichts ableiten, das gegen eine Landesverweisung sprechen würde. Im Lichte der nicht als lang zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer, der unterdurchschnittlichen Integration sowie der möglichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland ist grundsätzlich ein Härtefall zu verneinen.  
 
1.7.2. In Anbetracht der echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung sind vorliegend starke private Interessen zu bejahen, weshalb sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen kann. Insofern gehen dessen Ausführungen hinsichtlich des sog. "umgekehrten Familiennachzugs" an der Sache vorbei (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 46; vgl. Urteil 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 1.3 mit Hinweis). Gleich verhält es sich hinsichtlich seiner Kritik, wonach die Vorinstanz die Bedeutung des Kindeswohls verkenne (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 44 f.; siehe BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30; Urteil 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder wohnen in der Schweiz. Sie verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. Allerdings sind die Kinder, Jahrgang 2014 und 2016, noch in einem anpassungsfähigen Alter. Sie konnten bisher bloss beschränkt soziale Bindungen über den familiären Kreis hinaus begründen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass minderjährige Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen und das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen haben; für Kinder im anpassungsfähigen Alter, wie die beiden Kinder des Beschwerdeführers, ist der Umzug in dessen Heimatland zumutbar, insbesondere auch da ihnen sowohl die Kultur als auch die Sprache vertraut sind (siehe BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Der Ehefrau des Beschwerdeführers steht es frei, mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zu ihm durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Sie spricht serbisch. Zudem leben in Bosnien nicht nur ihre Eltern, sondern auch ihre Schwiegereltern und ihr Schwager mit seiner Familie. Als diplomierte Krankenschwester mit mehrjähriger Berufserfahrung sind die Aussichten als gut zu bezeichnen, dass sie sich in Bosnien auch in beruflicher Hinsicht wird integrieren können. Ob für sie eine Ausreise "von vornherein ohne Weiteres zumutbar" ist, ist wohl zu bejahen, muss indes nicht abschliessend beurteilt werden. Vorliegend kann ohnehin nicht die Rede davon sein, dass ihr bzw. ihren Kindern eine Ausreise in das Heimatland des Beschwerdeführers nicht oder nur schwer zumutbar ist. Insofern geht dessen Hinweis auf die sog. "Reneja-Praxis" fehl (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 35 ff.; BGE 139 I 145). Ob unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Härtefall vorliegt, muss ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden, weil sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei Annahme eines Härtefalls zu prüfen ist, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen und ob die Landesverweisung mit Art. 8 EMRK sowie mit Art. 13 BV vereinbar ist. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat. 
 
1.8. In Würdigung der gesamten Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewichten, als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die von der Vorinstanz angeordnete fünfjährige Landesverweisung verstösst nicht gegen Bundes-, Verfassungs- oder Konventionsrecht. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Sie verfolgt einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Schliesslich erweist sich die Massnahme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig; die Vorinstanz setzt die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren fest.  
Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz und für überwiegende öffentliche Interessen ihn des Landes zu verweisen, spricht die Anlasstat. Bei dieser handelt es sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. E. 1.4). Bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Gesetzgebung zur Landesverweisung wurde die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62). Soweit der Beschwerdeführer seine Rückfallgefahr damit in Frage stellt, dass seine Strafe bedingt ausgesprochen wurde, verkennt er, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter, wie dem Beschwerdeführer, vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen  Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23. November 2010 [Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1).  
 
1.9. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls unbegründet (Beschwerde S. 13 Ziff. 45). Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis weiterzuziehen.  
 
2.   
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. Er begründet den Antrag nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini