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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_23/2021  
 
 
Urteil vom 20. April 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2020 (725 20 77 / 211). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1959, arbeitete seit 1985 als Allrounder im Restaurant B.________ und war in dieser Eigenschaft bei den Panorama Versicherungen (heute: SWICA Gesundheitsorganisation; nachfolgend: SWICA oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 14. April 1992 wurden ihm bei der Arbeit mit einer hydraulischen Holzspaltmaschine an der rechtsdominanten Hand die Finger I-IV abgetrennt. Daumen, Zeig- und Mittelfinger konnten primär replantiert werden, wobei an der schwer geschädigten Hand bei Erreichen des Endzustandes im November 1992 verschiedene Funktionseinschränkungen verblieben (Bericht des Prof. Dr. med. C.________ vom 19. November 1992). Von der Invalidenversicherung bezieht A.________ seit 1. April 1993 eine ganze Invalidenrente. Basierend auf der polydisziplinären Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel vom 17. Mai 1994 (nachfolgend: ZMB-Gutachten) sprach die SWICA A.________ bei einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 70% ab 1. Juni 1996 eine Komplementärrente sowie eine Integritätsentschädigung von 40% zu (Verfügung vom 9. Mai 1996).  
 
Am 12. Juli 2016 leitete die SWICA eine Rentenrevision ein. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Basel vom 22. Dezember 2016 (nachfolgend: ABI-Gutachten) ermittelte die SWICA neu eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 35%, weshalb sie die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2017 entsprechend anpasste (Verfügung vom 11. April 2017) und mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 daran festhielt. 
 
A.b. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 16. August 2018 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zur umfassenden Neubegutachtung an die SWICA zurückwies. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ nicht ein (Urteil 8C_745/2018 vom 31. Oktober 2018). Nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) in Bern vom 8. Mai 2019 (nachfolgend: SMAB-Gutachten) hob die SWICA die bis dahin bei einem Invaliditätsgrad von 35% ausgerichtete Invalidenrente per 31. August 2019 vollständig auf (Verfügung vom 26. Juli 2019) und hielt mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020 daran fest.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SWICA zurückwies (Entscheid vom 27. August 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SWICA, der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020 sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
A.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).  
Durch Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60% in leidensangepasster Tätigkeit enthält der angefochtene Entscheid -ungeachtet der Rückweisung im Sinne der Erwägungen zur Neubemessung des Tabellenlohnabzuges und zwecks endgültiger Bestimmung des Invaliditätsgrades - materiell verbindliche Vorgaben, welche die Beschwerdeführerin bereits zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG verpflichten. Da der auf dieser Vorgabe beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (Urteil 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 121) und zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) sowie zu den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und bei Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
 
4.1. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020 bilde rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis. Strittig sei, ob die SWICA - wie mit dem genannten Einspracheentscheid bestätigt - zu Recht die Rente des A.________ per 31. August 2019 revisionsweise aufgehoben habe. Zu prüfen sei somit, ob sich gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache vom 9. Mai 1996 im Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids vom 16. Januar 2020 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ergeben und sich dadurch der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise verändert habe. Hiegegen erhoben die Parteien keine Einwände.  
 
4.2. Demnach bleibt vor Bundesgericht strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten auf eine aus gesamtmedizinischer Sicht in einer angepassten Verweistätigkeit zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60% schloss und die Sache deshalb zur Neubemessung des Tabellenlohnabzuges und demzufolge zur Neuermittlung des Invaliditätsgrades an die SWICA zurückwies.  
 
5.   
Fest steht und unbestritten ist, dass im revisionsrechtlich ausschlaggebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 4.1 hievor) eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist. 
 
6.   
 
6.1. Die Beschwerde führende SWICA rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Das SMAB-Gutachten genüge unbestritten den praxisgemässen Anforderungen an ein Revisionsgutachten. Demnach sei der Beschwerdegegner - entegegen dem angefochtenen Entscheid - in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht nur zu 60%, sondern zu 100% arbeitsfähig. Unfallbedingt sei von einer funktionellen Einarmigkeit auszugehen. Dieser Tatsache habe die Beschwerdeführerin durch Berücksichtigung des praxisgemäss maximal zulässigen leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 25% (BGE 126 V 75) bundesrechtskonform Rechnung getragen. Basierend auf den beiden - gemäss vorinstanzlichem Entscheid unbestrittenen, anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) bemessenen - Vergleichseinkommen resultiere aus dem Einkommensvergleich keine unfallbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 10%.  
 
6.2. Der angefochtene Entscheid ist widersprüchlich. Einerseits stellte sich das kantonale Gericht zu Recht auf den Standpunkt, das SMAB-Gutachten erfülle die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Demzufolge stehe in tatsächlicher Hinsicht fest, dass seit der ursprünglichen Rentenzusprache am 9. Mai 1996 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten seien. Andererseits fügte die Vorinstanz mit Blick auf das SMAB-Gutachten sogleich an, es bestehe jedoch hinsichtlich der gutachterlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten Klärungsbedarf. Ohne von den SMAB-Gutachtern nach Art. 61 lit. c ATSG präzisierende Erläuterungen einzuverlangen oder darzulegen, weshalb diesbezüglich von ergänzenden Sachverhaltsabklärungen in antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, beantwortete die Vorinstanz die aufgeworfene medizinische Tatfrage selber. Die Unterscheidung zwischen "zumutbarer angepasster Tätigkeit" und "optimal angepasster Tätigkeit" gemäss SMAB-Gutachten sei nicht überzeugend. Als Ergebnis dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung stellte das kantonale Gericht auf die gutachterlich begründete Einschätzung der Leistungsfähigkeit in der nicht optimal angepassten Verweistätigkeit ab, in welcher laut SMAB-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 60% bestehe.  
 
6.3. Diese vorinstanzliche Tatsachenfeststellung verletzt Bundesrecht. Dem SMAB-Gutachten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Verwertung einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine optimal angepasste - faktisch funktionell linkshändig zu verrichtende - Tätigkeit ohne übermässige Gelenksbelastung nur unter zusätzlichen Einschränkungen und mit Vorbehalten zumutbar wäre. Wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bestehen nach konstanter Rechtsprechung auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 5.1 sowie Urteile 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1; 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweis). Die Vorinstanz legte nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung mit Blick auf die massgebende und beweiskräftige Beurteilung der Leistungsfähigkeit gemäss SMAB-Gutachten im Falle des Beschwerdegegners nicht anwendbar sein sollte. Es mag zutreffen, dass ihm ein relativ breiteres Spektrum an zumutbaren Betätigungsmöglichkeiten offen stünde, wenn er bei Verwertung der Restarbeitsfähigkeit die unfallbedingt geschädigte Hand noch als Hilfshand respektive Stabilisierungsinstrument einsetzen könnte. Da jedoch bei einer solchen Verweistätigkeit laut SMAB-Gutachten - im Gegensatz zu einer optimal leidensangepassten Tätigkeit - mit einem erhöhten Pausenbedarf und daher mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% zu rechnen wäre, ist darauf nicht abzustellen.  
 
6.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdegegner gestützt auf das SMAB-Gutachten eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ohne Beanspruchung der rechten Hand bzw. übermässige Gelenkbelastung bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Indem das kantonale Gericht - trotz voller Beweiskraft des SMAB-Gutachtens - nicht auf die entsprechend ausgewiesene Leistungsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Verweistätigkeit abstellte, verletzte es Bundesrecht. Mit Blick auf die gemäss angefochtenem Entscheid unbestrittene Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen resultiert - wie von der SWICA verfügt und mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020 bestätigt - auch unter Berücksichtung des praxisgemäss maximal zulässigen Tabellenlohnabzuges keine unfallbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 10% (Art. 18 Abs. 1 UVG). Demnach ist die revisionsweise Rentenaufhebung per 31. August 2019 nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.  
 
6.5. Der angefochtene Entscheid, welcher ohne Begründung von der konstanten Rechtsprechung (E. 6.3) abweicht, ist bundesrechtswidrig und folglich aufzuheben.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdegegner hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung) kann entsprochen werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a). Der Beschwerdegegner hat jedoch der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die SWICA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2020 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SWICA Gesundheitsorganisation vom 16. Januar 2020 bestätigt. 
 
2.   
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Dr. Yves Waldmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgerichts Basel-Landschaft zurückgewiesen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. April 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli