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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_516/2017  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
SWICA Gesundheitsorganisation, 
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald E. Pedergnana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Wallis vom 19. Juni 2017 (S2 16 55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1961, arbeitete seit August 1993 teilzeitlich (mit unregelmässigem Pensum) als Serviceaushilfe im Restaurant B.________ in C.________ und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. Mai 1994 zog sie sich als Beifahrerin in dem von ihrem Mann gelenkten Fahrzeug bei einem Abbremsmanöver am Ende eines Staus auf der Autobahn infolge einer Heckauffahrkollision, bei welcher die Sitze aus der Halterung gerissen wurden, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SWICA übernahm die ab 4. Mai 1994 eingeleitete Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Ab April 1995 war die Versicherte mehrheitlich wieder zu 75 % arbeitsfähig. Gegen die Versuche der SWICA, den Schadenfall abzuschliessen, erhob die Versicherte jeweils erfolgreich Einwände. Zudem erlitt sie am 29. Juli 1997, 12. Oktober 1997 und 1. Februar 1998 weitere Unfälle, für deren Folgen die SWICA Leistungen erbrachte. 
 
Mit Verfügung vom 29. Januar 2001 sowie Ergänzungen und Präzisierungen vom 6. Februar 2001 und 5. November 2002 schloss die SWICA die Heilbehandlung per 31. Januar 2001 ab, stellte auf diesen Zeitpunkt hin die Taggeldleistungen ein und sprach der Versicherten ab 1. Februar 2001 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 40 % zu. Zudem richtete sie ihr für die dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung auf Grund einer unfallbedingten Ingetritätseinbusse von 25 % (Fr. 24'300.-) aus. Am 17. April 2003 erhöhte die SWICA die Integritätsentschädigung um 20 % auf gesamthaft 45 %. 
 
Am 17. Juni 2014 leitete die SWICA eine Rentenrevision ein. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG in Bern vom 27. März 2015 (nachfolgend: SMAB-Gutachten) hob die SWICA die Invalidenrente revisionsweise per 30. November 2015 auf (Verfügung vom 8. September 2015). Gleichzeitig bestätigte sie den Heilbehandlungsabschluss per 31. Januar 2001 gemäss Verfügung vom 29. Januar 2001 und verneinte einen Leistungsanspruch für die beiden Unfälle vom 3. Mai 1994 und 12. Oktober 1997 über den 30. November 2015 hinaus. Auf Einsprache hin hielt die SWICA an der Verfügung vom 8. September 2015 fest (Einspracheentscheid vom 23. März 2016). 
 
B.   
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, ihr sei unter Aufhebung der "Verfügung vom 8. September 2015 [...] weiterhin eine Rente im bisherigen Umfang auszurichten." Eventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Das Kantonsgericht Wallis hiess die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid vom 23. März 2016 auf (Entscheid vom 19. Juni 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SWICA die Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheids und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 23. März 2016 (Rechtsbegehren Ziff. 1). Zudem "sei im Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 19. Juni 2017 die (allfällige) Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zuzüglich der Auslagen von CHF 242.00 festzusetzen" (Rechtsbegehren Ziff. 2). 
 
A.________ lässt auf Beschwerdeabweisung schliessen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Rentenhöhe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung vor der Neubeurteilung zum Beizug der IV-Akten und allenfalls zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zu verpflichten. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist der Rentenanspruch der Versicherten ab 1. Dezember 2015. 
 
2.1. Die SWICA bejahte gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und verneinte in Bezug auf die über den 30. November 2015 hinaus geklagten Beschwerden deren Unfalladäquanz.  
 
2.2. Auch die Vorinstanz stellte auf das SMAB-Gutachten ab. Sie schloss jedoch daraus, die SMAB-Gutachter hätten die im Wesentlichen unveränderten Befunde lediglich in Bezug auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilt. Weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht sei im massgebenden Vergleichszeitraum eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Zudem sei die implizite Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges bei ursprünglicher Rentenzusprache jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig in Wiedererwägung zu ziehen.  
 
3.   
Für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sind hier in zeitlicher Hinsicht unbestritten diejenigen tatsächlichen Verhältnisse massgebend, welche einerseits bei Rentenzusprache 2001/2002 und andererseits bei Erlass des Einspracheentscheides vom 23. März 2016 (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) rechtserheblich waren. 
 
4.  
 
4.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S. 118 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).  
 
4.2. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist gegebenenfalls auch die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges für die Zukunft aufgrund der im Zeitpunkt der Leistungsanpassung gegebenen Verhältnisse neu zu prüfen (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 5).  
 
5.   
 
5.1. Die Beschwerdeführerin und das kantonale Gericht gehen übereinstimmend davon aus, dass in Bezug auf die im Revisionszeitpunkt ausschlaggebenden gesundheitlichen Verhältnisse auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten abzustellen ist. Was die Versicherte hiegegen vernehmlassungsweise vor Bundesgericht ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist unbegründet. Einig sind sich die Parteien hinsichtlich des im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache massgebenden Gesundheitszustandes. Die entsprechenden Feststellungen basieren auf den Gutachten der Klinik D.________ in E.________ vom 21. September 1998 und der Klinik F.________ vom 9. Oktober 2000 sowie den Berichten des Dr. med. G.________, vom 20. April 2001 und 9. Oktober 2002. Daraus folgt, dass an der Wirbelsäule der Beschwerdegegnerin weder nach dem ersten Unfall vom 3. Mai 1994 noch später organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen nachweisbar waren. Nach Aktenlage war es schon vor dem 3. Mai 1994 zu vorübergehenden, zumindest im April 1992 röntgenologisch abklärungsbedürftigen Beschwerden im Bereich des Beckens und der Lendenwirbelsäule gekommen, welche jedoch nach anamnestischen Angaben der Versicherten noch vor dem 3. Mai 1994 wieder abgeklungen waren.  
 
5.2. Die Vorinstanz verneinte einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mit der Begründung, in der Zeit zwischen den Explorationen in der Klinik D.________ und der Klinik F.________ einerseits und der SMAB-Begutachtung andererseits sei keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten. Die SMAB-Gutachter hätten vielmehr einen weitestgehend unveränderten Zustand in seinen Auswirkungen auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt. Die SWICA bringt hiegegen zutreffend vor, die 1998 erfolgte Ehescheidung habe die Schmerzverarbeitung der Beschwerdegegnerin gemäss Gutachten der Klinik D.________ mitbeeinflusst. Weiter stehe die Angstsymptomatik gemäss SMAB-Gutachten in einem Zusammenhang mit dem 2008 erlebten Tankstellenüberfall. Zudem habe sie am 30. Mai 2010 einen Hirnschlag erlitten. Entscheidend macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, die Versicherte sei im Revisionszeitpunkt - abweichend vom Gesundheitszustand bei Rentenzusprache - in Bezug auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Tankstellenshop und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit unfallbedingt nur noch zu 10 % eingeschränkt gewesen. Diese einzig verbliebene unfallkausale Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei laut polydisziplinärem SMAB-Gutachten ausschliesslich eine Folge des nicht objektivierbaren vestibulären Schwindels. Gemäss Gutachten der Klinik F.________ war die Beschwerdegegnerin demgegenüber bei Rentenzusprache sowohl als Serviceaushilfe wie auch als Tankstellenshopmitarbeiterin noch zu mindestens 25 % arbeitsunfähig. Die SMAB-Gutachter verneinten jedoch einen natürlichen Kausalzusammenhang der geklagten Rückenbeschwerden zum Unfall.  
 
5.3. Nach dem Gesagten steht - entgegen dem angefochtenen Entscheid - fest, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten und insbesondere die ihr verbleibende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum zwischen der ursprünglichen Leistungszusprache und der hier strittigen revisionsweisen Rentenaufhebung nach den beweiskräftigen medizinischen Unterlagen in anspruchserheblichem Ausmass verbessert haben. Die SWICA hat demzufolge zu Recht einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht.  
 
5.4. Wie dargelegt (vgl. hievor E. 4.2 i.f.), war die Beschwerdeführerin demnach praxisgemäss gehalten, auch die Unfalladäquanz der über den 30. November 2015 hinaus geklagten, natürlich kausalen Unfallfolgen ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu überprüfen. Zu Recht beanstandet die SWICA, das kantonale Gericht habe bei seiner Prüfung der Adäquanzkriterien entgegen der Rechtsprechung (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 5.1) nicht auf die massgebenden Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 1. Dezember 2015 abgestellt. Die Beschwerdefühererin legt mit in allen Teilen zutreffender Begründung dar, weshalb das unbestritten im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle einzustufende Ereignis vom 3. Mai 1994 nicht als adäquat kausale Ursache der über den 30. November 2015 hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden in Frage kommt. Denn in diesem Bereich bedarf es zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges praxisgemäss mindestens drei erfüllter Kriterien (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5), wenn - wie hier unbestrittenermassen - kein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (vgl. Urteil 8C_534/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Versicherte erhebt gegen die zutreffende Verneinung der Unfalladäquanz vernehmlassungsweise zu Recht keine Einwände.  
 
5.5. Lag bei Aufhebung der Invalidenrente ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, hat die SWICA nach praxisgemäss angezeigter Prüfung der Unfalladäquanz für die Zukunft ab 1. Dezember 2015 zu Recht anspruchsbegründende unfallkausale Restfolgen der versicherten Unfallereignisse verneint. Die von der Beschwerdeführerin verfügte und mit Einspracheentscheid vom 23. März 2016 bestätigte Rentenaufhebung per 1. Dezember 2015 ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist begründet und der angefochtene Gerichtsentscheid folglich aufzuheben.  
 
5.6. Ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, erweist sich das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde führenden SWICA als gegenstandslos.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 19. Juni 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SWICA Gesundheitsorganisation vom 23. März 2016 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli