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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_531/2017  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Bachsgraben 121, 3503 Gysenstein, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 SWICA Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Wiedererwägung; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 13. Juni 2017 (200 16 1238 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1970, war vom 14. März bis 31. Juli 1991 als Kellner im B.________ in Bolligen angestellt. In dieser Eigenschaft war er bei den Panorama Versicherungen in Winterthur (heute: SWICA Versicherungen AG; nachfolgend: SWICA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Anlässlich einer Frontalkollision von zwei Personenwagen mit insgesamt fünf Todesopfern in beiden Fahrzeugen zog er sich am 26. Juli 1991 in Lecce (Italien) als Mitfahrer verschiedene Verletzungen zu. Infolge der ihm dauerhaft verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigungen seiner gesundheitlichen Unversehrtheit (an Knie, Hüftgelenk und Ellbogen) sprach ihm die SWICA eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20% zu (Verfügung vom 22. September 1998). Von der Invalidenversicherung bezieht A.________ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70% seit März 2001 eine ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 9. und 24. August 2001). Die SWICA übernahm den Invaliditätsgrad von 70% und sprach dem Versicherten ab 1. März 2000 eine entsprechende Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. Januar 2002). 
 
Revisionsweise schloss sich die SWICA mit Verfügung vom 1. November 2010, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011, dem von der Invalidenversicherung aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes neu auf 49% ermittelten Invaliditätsgrad an und senkte folglich die Rente mit Wirkung ab Dezember 2010 auf 49%. 
 
Im Sommer 2014 liess die SWICA den Versicherten eingehend polydisziplinär begutachten. Das Gutachten der Swiss Medical Assessment und Business-Center AG in Bern (SMAB) datiert vom 18. Juli 2014 (nachfolgend: SMAB-Gutachten). In der Folge hob die SWICA die Invalidenrente per Ende September 2015 revisionsweise auf, schloss den Fall auf diesen Zeitpunkt hin ohne weitere Leistungen ab (Verfügung vom 5. Oktober 2015) und hielt mit Einspracheentscheid vom 7. November 2016 im Ergebnis an der verfügten Rentenaufhebung und am Fallabschluss fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides "die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten". Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die SWICA zurückzuweisen. Zudem ersucht der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das kantonale Gericht, die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Strittig ist die mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 verfügte - und mit Einspracheentscheid vom 7. November 2016 sowie mit angefochtenem Gerichtsentscheid im Ergebnis jeweils bestätigte - vollständige Aufhebung der Invalidenrente nach UVG.  
 
2.2. Für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sind hier in zeitlicher Hinsicht unbestritten diejenigen tatsächlichen Verhältnisse massgebend, welche bei Erlass der beiden Einspracheentscheide (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) vom 23. Februar 2011 und 7. November 2016 rechtserheblich waren.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Mit Blick auf das SMAB-Gutachten schloss die SWICA zunächst einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG aus. Sie hob jedoch die Rente wiedererwägungsweise auf, indem sie geltend machte, bereits die letzte materielle Rentenrevision (Herabsetzung von 70% auf 49% gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011) sei zweifellos unrichtig gewesen, weil schon damals gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Inselspitals Bern vom 7. Juli 2009 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen gewesen wäre (Verfügung vom 5. Oktober 2015). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2016 vertrat die SWICA demgegenüber die Auffassung, die laufende Rente sei nicht nur wiedererwägungsweise, sondern auch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben.  
 
3.2. Das kantonale Gericht erwog, gestützt auf das SMAB-Gutachten sei der Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht im Vergleich zu den Verhältnissen gemäss MEDAS-Gutachten auszuschliessen. Weder medizinisch noch erwerblich sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt. Dennoch bestätigte es die Einstellung der laufenden Rente. Zwar stellte es fest, dass die von der SWICA angeführten Wiedererwägungsgründe nicht gegeben seien. Doch erkannte es, die SWICA habe anlässlich der letzten Rentenrevision mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 auf die "nicht nachvollziehbare" Beurteilung der Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 7. Juni 2010 abgestellt, wonach für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dabei handle es sich um ein "offensichtliches Versehen". Massgebend seien vielmehr die ergänzenden Angaben der MEDAS-Gutachter gemäss Bericht vom 1. Juni 2010.  
 
4.   
 
4.1. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid ist der Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum (E. 2.2 hievor) auszuschliessen. Insoweit hat die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verneint.  
 
4.2. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht bundesrechtskonform jeden vernünftigen Zweifel an der Unrichtigkeit der mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 bestätigten Revisionsverfügung vom 1. November 2010 ausgeschlossen und folglich den damals auf eine 49% reduzierten Rentenanspruch zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.  
 
4.2.1. Voraussetzung für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist - neben der vorliegend unbestrittenermassen vorhandenen erheblichen Bedeutung der Berichtigung - eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung in dem Sinne, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.1). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Vorweg hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass dem von der SWICA geltend gemachten Wiedererwägungsgrund, wonach bereits gemäss MEDAS-Gutachten die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht unfallkausal waren, nicht gefolgt werden kann. Denn bei den anlässlich der letzten Rentenrevision 2011 massgebend gewesenen Akten (vgl. E. 2.2) fanden sich weder im MEDAS-Gutachten noch in anderen medizinischen Berichten explizite Hinweise, welche den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges der psychischen Beschwerden zum Unfall postuliert hätten. Soweit die Vorinstanz jedoch aus der 2011 gegebenen Aktenlage auf die zweifellose Unrichtigkeit der damals von der Beschwerdegegnerin anerkannten Arbeitsunfähigkeit gemäss Abklärungen der Invalidenversicherung schloss, sind die hiegegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers begründet. Offensichtlich war das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2009 ursprünglich auch nach kritischer Einschätzung der Psychiaterin Dr. med. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Bern erläuterungsbedürftig. Deshalb ersuchte sie die Leitung der MEDAS mit Schreiben vom 15. April 2010 um Klarstellung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Die MEDAS nahm mit Schreiben vom 1. Juni 2010 zuhanden der RAD-Psychiaterin Stellung. Demnach war der Versicherte hinsichtlich einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Arbeit in einem Team oder mit Kunden war ihm jedoch gemäss MEDAS-Gutachter nur zu 4,5 Stunden pro Tag zumutbar. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten, die ergänzende Stellungnahme der MEDAS, die im Übrigen bereits damals umfangreiche medizinische Aktenlage sowie ausdrücklich unter Mitberücksichtigung der Ergebnisse ihrer eigenen fachärztlichen Untersuchung des Versicherten gelangte die RAD-Psychiaterin zur Überzeugung, in Bezug auf eine den psychischen und physischen Erfordernissen angepasste Arbeitsstelle sei dem Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (zur Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 2.2). Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, IV-Stelle und RAD-Ärztin hätten anlässlich der revisionsweisen Sachverhaltsabklärung 2010 im Rahmen des ihnen bei der Beweiswürdigung zustehenden Ermessens gehandelt. Denn wie dargelegt (E. 4.2.1 hievor) ist hier mit Blick auf die fragliche Erfüllung der Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht eine voraussetzungslose Neuprüfung der Arbeitsfähigkeitsschätzung in Bezug auf die zwischen 2009 und 2011 durchgeführte Rentenrevision vorzunehmen. Soweit die SWICA mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 den von der Invalidenversicherung revisionsweise ermittelten Invaliditätsgrad von 49% übernommen und damit in tatsächlicher Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der RAD-Psychiaterin vom 7. Juni 2010 abgestellt hat, ist - entgegen dem angefochtenen Entscheid - weder von einer zweifellosen Unrichtigkeit noch einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen.  
 
4.3. Liegt kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor und erweist sich die mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 bestätigte revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente nach UVG von einem Invaliditätsgrad von 70 auf 49% nicht als zweifellos unrichtig, bleibt es bei diesem reduzierten Rentenanspruch. Der angefochtene Gerichtsentscheid und der Einspracheentscheid der SWICA vom 7. November 2016 sind damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.  
 
5.   
Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG) zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2017 und der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 7. November 2016 werden aufgehoben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli