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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.346/2005 /zga 
 
Urteil vom 7. Oktober 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hungerbühler, 
Ersatzrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Charles Wick, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesbahnen (SBB), 
Zentralbereich Personal, Mittelstrasse 43, 3000 Bern, 
Eidgenössische Personalrekurskommission, 
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission 
vom 27. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene X.________ wurde seit dem 1. August 1989 von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beschäftigt. Zuerst arbeitete er als Wagenreiniger im Depot, danach war er ab dem 1. Juni 2001 als Betriebsangestellter in gleicher bzw. ähnlicher Funktion im Kombi-Team am Standort Bern tätig. 
 
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 erklärte der Ärztliche Dienst der SBB (im Folgenden: Ärztlicher Dienst) X.________ infolge Schwerhörigkeit definitiv untauglich für sicherheitsdienstliche Verrichtungen und den Aufenthalt im Gleisfeld. Abgesehen von einem kurzen Intervall vom 10. bis 21. Dezember 2002 war X.________ seit dem 7. November 2002 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Bereits im Jahre zuvor war X.________ wiederholt ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen. 
B. 
Am 10. Dezember 2002 teilten die SBB (Division Personenverkehr) X.________ mit, dass infolge Übernahme des P-RS Depots Bern durch die Bern-Lötschberg-Simplon-Bahn (BLS) seine Stelle per 1. Januar 2003 aufgehoben werde. 
 
Der personalverantwortliche "Leiter Operating" der Division Personenverkehr eröffnete X.________ am 7. Juli 2004, dass das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Januar 2005 aufgelöst werde, wobei gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag der SBB vom 27. Juni 2000 (im Folgenden: GAV) die Lohnzahlung bereits am 30. November 2004 ende. Weiter wurde festgelegt, dass dieses Schreiben, sofern X.________ keine formelle Verfügung verlange, als Entscheid gelte. Falls er eine formelle Verfügung fordere, sei es als Gewährung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. 
 
Am 18. August 2004 erklärte X.________, er sei derart krank, dass er sich mit dem Brief vom 7. Juli 2004 nicht einverstanden erklären könne, und verlangte eine Verfügung. 
C. 
Mit Verfügung vom 7. September 2004 löste der "Leiter Operating" das Arbeitsverhältnis mit X.________ unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. März 2005 auf und entzog einer allfälligen Einsprache/Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der betreffenden Verfügung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Lohnzahlung gemäss GAV bereits am 30. November 2004 enden werde. 
 
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies der "Zentralbereich Personal" der SBB mit Entscheid vom 7. Januar 2005 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Personalrekurskommission am 27. April 2005 ebenfalls ab. 
D. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2005 beantragt X.________, in Aufhebung des Entscheides der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 27. April 2005 sei die SBB AG zu verpflichten, ihm eine dem Gesundheitszustand angepasste Arbeit zuzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit bejaht und die Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin als genügend bezeichnet habe. 
 
Der "Zentralbereich Personal" der SBB schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Personalrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. e OG; Art. 100 Abs. 1 lit. e OG e contrario [in der Fassung gemäss Art. 40 Ziff. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, BPG; SR 172.220.1; für die SBB in Kraft seit 1. Januar 2001]). Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist zur - frist- und formgerecht erhobenen (vgl. Art. 106 und 108 OG) - Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG). Zum überprüfbaren Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht (BGE 128 II 259 E. 1.5 S. 264, mit Hinweis). 
 
Die Feststellung des Sachverhalts bindet das Bundesgericht, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und ihrerseits den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Gerügt wird vorab, die Akten enthielten keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufhebung seiner Stelle per 1. Januar 2003 oder im Zeitpunkt der Entlassung per 31. März 2005 medizinisch vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, d.h. dass er auch keine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit hätte verrichten können. Insbesondere gehe aus den Akten nicht hervor, durch welche gesundheitliche Umstände sich die frühere spezifische Untauglichkeit im Sicherheitsbereich in eine generelle Untauglichkeit gewandelt habe. Der Beschwerdeführer rügt somit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unrichtig festgestellt. 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht erstellt, dass er am 1. Januar 2003 resp. am 31. März 2005 medizinisch völlig arbeitsunfähig gewesen sei, verkennt er, dass sich aus den von ihm eingereichten ärztlichen Attesten klar ergibt, dass zu beiden Zeitpunkten eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestand. Seine Hausärztin, Dr. med. A.________, bestätigte mit ärztlichen Attesten vom 28. März 2003, 3. September 2003 und 23. April 2004, dass seit dem Januar 2003 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Ebenso attestierte sie mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Januar 2004 bzw. 25. Juni 2004, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2004 bis auf weiteres resp. ab dem 25. Juni 2004 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Auch ergibt sich aus den Untersuchungen des Ärztlichen Dienstes, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. November 2002 (abgesehen vom Zeitraum zwischen dem 10. und 31. Dezember 2002) aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig war (Korrespondenzschreiben des Ärztlichen Dienstes vom 10. Oktober 2002, 18. Juni 2003, 11. August 2003, 18. März 2004 und 20. April 2004). Insoweit stösst die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich den Akten auch entnehmen, durch welche gesundheitlichen Umstände die frühere spezifische Untauglichkeit im Sicherheitsbereich zu einer generellen Untauglichkeit geworden ist. So ist dokumentiert, dass das Hörvermögen beim Beschwerdeführer Ende 1996 erste Probleme verursachte. Aufgrund seiner ausgeprägten Schwerhörigkeit wurde er 1997 von sicherheitsdienstlichen Verrichtungen dispensiert. Dank einer (jeweils befristeten) Ausnahmebewilligung des Ärztlichen Dienstes wurde ihm der Aufenthalt im Gleisfeld erlaubt, da sein Tätigkeitsbereich neben der Wagenreinigung in einem Kombi-Team im Depot auch ab und zu Reinigungen an Zugskompositionen im Gleisfeld umfasste. Seit dem Jahre 2000 befand er sich aufgrund verschiedener anderer gesundheitlicher Beschwerden bei diversen Ärzten in Untersuchung und Behandlung. Im Anschluss an einen Schwächeanfall am 1. Juli 2002 ordnete die Division Personenverkehr am 15. August 2002 eine vertiefte medizinische Abklärung beim Ärztlichen Dienst an. In einem Gespräch vom 25. September 2002 zwischen dem Beschwerdeführer und der Division Personenverkehr beklagte dieser sich über häufige Schmerzen im Kopf, Schwindelanfälle und Unwohlsein. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 erklärte der Ärztliche Dienst den Beschwerdeführer aufgrund der Hörproblematik definitiv für sicherheitsdienstliche Verrichtungen und den Aufenthalt im Gleisfeld als untauglich. Gleichzeitig wies der Ärztliche Dienst darauf hin, dass neben der chronischen Schwerhörigkeit noch zusätzliche gesundheitliche Probleme bestünden, welche zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Am 10. Oktober 2002 bestätigte der Ärztliche Dienst, dass bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Im Bericht des Ärztlichen Dienstes vom 18. Juni 2003 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer verschiedenste Beschwerden mit zum Teil unklaren Zustandsbildern bestünden. Die therapeutische Führung des Patienten sei schwierig. Eine Reintegration sei praktisch unmöglich, da "unter diesen Voraussetzungen keine Besserung und somit kein Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei". Im folgenden Zwischenbericht vom 11. August 2003 äusserte der Ärztliche Dienst erneut die Vermutung, dass eine Reintegration nicht mehr möglich sein werde. Mit Schreiben vom 18. März 2004 hielt der Ärztliche Dienst nach Einsichtnahme in einen Verlaufsbericht der Hausärztin vom 1. Oktober 2003 fest, dass sich der weitere Verlauf nicht zum Positiven verändert habe und die Beurteilung vom 18. Juni 2003 immer noch vollumfänglich gültig sei. Am 20. April 2004 erklärte der Ärztliche Dienst, dass sich die Schmerzproblematik beim Beschwerdeführer chronifiziert habe und im Rahmen einer Erkrankung des psychologischen Formenkreises verstanden werden müsse. Gleichzeitig bestätigte er, dass eine Wiedereingliederung fraglich sei und zur Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. 
 
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lässt sich nach dem Gesagten den in den Akten befindlichen ärztlichen Berichten und Attesten in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise entnehmen, wie sich die durch seine Schwerhörigkeit hervorgerufene dauernde Untauglichkeit in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit allmählich entwickelt hat und wie es aufgrund der weiteren gesundheitlichen Probleme zu einer allgemeinen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf unbestimmte Zeit gekommen ist. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die vorhandenen medizinischen Akten des Ärztlichen Dienstes seien in sich widersprüchlich, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Diagnose in Frage zu stellen, zumal weder die behandelnden Ärzte noch der Beschwerdeführer selber im fraglichen Zeitraum je bestätigt bzw. geltend gemacht hatten, dieser sei ganz oder teilweise arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer liess sich im Gegenteil jeweils von seiner Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, beispielsweise anhand einer weiteren medizinischen Begutachtung die Feststellungen des Ärztlichen Dienstes substantiiert in Frage zu stellen. 
 
Der Umstand allein, dass der Vertrauensarzt der Pensionskasse SBB eine Erwerbsinvalidität von 25,53 % feststellte, ändert nichts an der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, zumal auch der Vertrauensarzt am 20. April 2004 von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist und den Grad der Erwerbsinvalidität im damaligen Zeitpunkt als "sicher über 25 % "einschätzte. Hinzu kommt, dass gemäss Ziff. 93 Abs. 3 GAV bei abweichender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch andere Ärzte die Feststellungen des Ärztlichen Dienstes massgebend sind (vgl. E. 3.1.2). 
 
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen hat, besteht hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine Differenz, die eine unterschiedliche Beurteilung zulässt (vgl. den Wortlaut von Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] sowie BGE 130 V 352 und Urteil I 796/04 vom 4. Mai 2005 E. 3.2). Insofern besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein unlösbarer Widerspruch zwischen den Beurteilungen des Ärztlichen Dienstes und des Vertrauensarztes der SBB-Pensionskasse. Auch hat sich die Personalrekurskommission mit den diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen weder an seinem angestammten Arbeitsplatz noch in einer anderen Funktion im Dienste der SBB tätig sein konnte, erscheint demzufolge weder als aktenwidrig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, noch ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. 
3. 
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aus dem von ihr in nicht zu beanstandender Weise festgestellten Sachverhalt zutreffende rechtliche Folgerungen gezogen hat. 
3.1 
3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht (Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB; SR 172.220.112) ist das Bundespersonalgesetz für die Bundesbahnen am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Für Arbeitsverhältnisse wie das vorliegend zu beurteilende, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes bestanden hatten, gilt seither - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - automatisch das neue Recht (vgl. Art. 41 Abs. 4 BPG). 
 
Gemäss Art. 38 Abs. 1 BPG schliessen u.a. die Bundesbahnen für ihren Bereich mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab. Der entsprechende Gesamtarbeitsvertrag vom 27. Juni 2000 ist ebenfalls am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Er hatte vorerst eine Gültigkeitsdauer bis Ende 2003 (vgl. Ziff. 165 Abs. 1 GAV) und ist somit unabhängig davon, ob er verlängert wurde, auf den vorliegenden Fall anwendbar. 
3.1.2 Nach Ziff. 137 Abs. 1 lit. a GAV kann jede Vertragspartei das unbefristete Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Nach Ablauf der Probezeit gelten als Gründe für die ordentliche Kündigung durch die SBB unter anderem die mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten (Ziff. 139 lit. c GAV). Beeinflusst der Gesundheitszustand einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters die Tauglichkeit, Einsetzbarkeit oder Sicherheit, kann die SBB die Abklärung der gesundheitlichen Situation durch ihren Vertrauensarzt verlangen (Ziff. 92 GAV). Beurteilt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ist für die SBB die Beurteilung des Vertrauensarztes massgebend (Ziff. 93 Abs. 3 GAV). Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit ihre angestammte Stelle verlieren und für die nicht sofort eine zumutbare Lösung gefunden wird, bieten die SBB die Chance zur beruflichen Neuorientierung (Ziff. 116 GAV; in der Fassung vom 27. September 2001). Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen rasch bei den SBB eine feste (unbefristete oder befristete) Stelle antreten oder ausserhalb der SBB eine neue Tätigkeit aufnehmen (Ziff. 117 GAV; in der Fassung vom 27. September 2001). Mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird ein Reintegrationsplan ausgearbeitet, in den auch gesundheitliche Aspekte einzubeziehen sind (Ziff. 118 GAV; in der Fassung vom 27. September 2001). Ist die berufliche Reintegration bei der SBB bis zum Ablauf der Anspruchsfrist nicht möglich oder nicht absehbar, so löst die SBB das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf (Ziff. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 lit. c GAV). 
3.1.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass für den Beschwerdeführer keine seinen gesundheitlichen Gebrechen Rechnung tragende Stelle gefunden werden konnte. Sowohl die Arbeit in seiner angestammten Stelle als auch die Tätigkeit in einer anderen Funktion seien demnach weder möglich noch absehbar gewesen. Das Vorgehen der SBB, aus diesen Gründen das Arbeitsverhältnis gemäss Ziff. 139 lit. c i.V.m. Ziff. 104 GAV aufzulösen, könne demnach grundsätzlich nicht beanstandet werden. 
3.1.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Scheitern einer Beschäftigung in einer anderen Funktion sei auf das aktuelle Fehlen einer geeigneten freien Stelle zurückzuführen. Dies sei jedoch etwas völlig anderes als die medizinische Untauglichkeit. Der GAV erlaube die Entlassung nicht, wenn ein Mitarbeiter seine bisherige Tätigkeit unverschuldet nicht mehr ausüben könne. 
3.1.5 Ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit als auch hinsichtlich einer Tätigkeit in einer anderen Funktion zu 100 % arbeitsunfähig war, lässt sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Ziff. 139 lit. c i.V.m. Ziff. 104 GAV nicht beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurde nicht mangels einer geeigneten Stelle gekündigt, sondern weil bei ihm eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Anspruchsfrist und darüber hinaus bestand und er demzufolge überhaupt keine Arbeit verrichten konnte. Unter diesen Umständen war es den SBB gar nicht möglich, ihm einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Bei dieser Ausgangslage war es zulässig, dem Beschwerdeführer in Anwendung von Ziff. 139 lit. c i.V.m. Ziff. 104 GAV zu kündigen, auch wenn der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit unverschuldet nicht mehr ausüben konnte. Das gilt umso mehr, als hinreichend Grund zur Annahme bestand, dass die Beschwerden unbestimmte Zeit andauern würden und eine berufliche Reintegration nicht absehbar war. 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht nur Anspruch auf die berufliche Reintegration (Ziff. 95 bzw. Ziff. 116 ff. GAV), sondern auch auf die berufliche Neuorientierung gemäss Ziff. 128 ff. GAV, übersieht er, dass mit der GAV-Änderung Nr. 2 vom 27. September 2001 die Versetzung in den Neuorientierungspool, wie sie Ziff. 117 in der Fassung des GAV vom Juli 2000 vorsah, weggefallen ist. Der Beschwerdeführer war bereits am 3. Oktober 2002 vom Ärztlichen Dienst als definitiv untauglich für die besagte Stelle erklärt worden, weshalb er sie im Zeitpunkt der Aufhebung (31. Dezember 2002) gar nicht mehr besetzte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 10. und 31. Dezember 2002 gearbeitet hatte, zumal es ihm zu diesem Zeitpunkt aus Sicherheitsgründen verwehrt war, in seinem angestammten Bereich tätig zu sein. Die Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer falle nicht unter die Bestimmungen des Kapitels G des GAV (Chance für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne feste Stelle auf Grund von Reorganisations- und Rationalisierungsprojekten), verletzt daher Bundesrecht nicht. 
3.3 
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die SBB seien ihren gesamtarbeitsvertraglichen Pflichten ( u.a. Ausarbeiten eines Plans zur Reintegration oder Umplatzierung) nicht nachgekommen; kein einziger konkreter Vorschlag einer "leidensangepassten Stelle" sei dokumentiert, weshalb feststehe, dass die SBB durch ihr unzweckmässiges und GAV-widriges Vorgehen die gesundheitliche Verschlechterung (mit-) verursacht hätten. 
3.3.2 Gemäss Ziff. 95 Abs. 1 GAV sind die SBB verpflichtet, durch Integrationsbestrebungen die Interessen des Personals und der Unternehmung wahrzunehmen, um die negativen Auswirkungen bei beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit möglichst gering zu halten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Ärztliche Dienst nicht nur umfangreiche medizinische Abklärungen getätigt hatte, sondern dass auch zahlreiche Kontakte zwischen dem Ärztlichen Dienst und dem zuständigen Personalcoach stattgefunden hatten. Daneben sind Gespräche über die aktuelle und künftige gesundheitliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers zwischen dem Personalcoach und dem Beschwerdeführer dokumentiert. Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer kein einziger konkreter Vorschlag einer "leidensangepassten Stelle" unterbreitet wurde. Dies kann den SBB indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn aufgrund der auf unbestimmte Zeit andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers war ein solches Angebot gar nicht möglich. Insofern fiel eine Weiterbeschäftigung in der Betriebswerkstatt oder an einem ähnlichen Arbeitsort zum vornherein ausser Betracht. Angesichts der Komplexität des Krankheitsbildes und des sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Bemühungen des Personalcoaches vor allem darauf konzentrierten, abzuklären, ob überhaupt eine generelle Wiedereingliederung in Betracht falle. Vor diesem Hintergrund sind auch die Kontaktnahmen des Personalcoaches zur IV-Stelle Bern und zur SUVA zu betrachten, die unter anderem dazu dienten, im Interesse des Beschwerdeführers dessen versicherungsrechtliche Situation zu klären. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Rüge der mangelnden Integrationsbemühungen mit Blick auf die Anstrengungen der Personalverantwortlichen nicht durchzudringen vermag und der Vorwurf, die SBB seien ihren Pflichten gemäss Ziff. 95 GAV nicht nachgekommen, nicht begründet ist. Da wie erwähnt (E. 3.2) die Bestimmungen des Kapitels G des GAV auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finden, kann von einer Verletzung von Art. 128 ff. GAV zum vornherein keine Rede sein. 
3.4 Zusammengefasst beruht die angefochtene Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf mangelnder medizinischer Tauglichkeit des Beschwerdeführers, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, und damit auf einem zulässigen Grund gemäss Ziff. 139 lit. c GAV SBB. Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), Zentralbereich Personal, sowie der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Oktober 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: