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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.590/2006 /scd 
 
Urteil vom 2. Oktober 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, 
vom 28. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1966) befand sich vom 9. Juli 2003 bis 23. Dezember 2003 in Untersuchungshaft. 
 
Er wurde am 16. März 2006 erneut festgenommen und mit Verfügung des Amtsstatthalters von Sursee vom 17. März 2006 in Untersuchungshaft versetzt, zunächst wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der sexuellen Nötigung, Schändung, Pornografie und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Inzwischen wurde die Strafuntersuchung wegen Verdachts der Veruntreuung, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung, Entführung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das ANAG und das Waffengesetz, Gefährdung des Lebens und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme ausgeweitet. 
 
Mit Entscheid vom 31. März 2006 wies das Obergericht des Kantons Luzern den Rekurs gegen die Haftverfügung des Amtsstatthalters ab. 
B. 
Am 7. Juli 2006 wies der Amtsstatthalter von Sursee ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht mit Entscheid vom 28. Juli 2006 ab. Dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Inzwischen haben der Amtstatthalter von Sursee am 16. August 2006 und das Obergericht am 31. August 2006 ein weiteres Haftentlassungsgesuch von X.________ abgewiesen. 
C. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 28. Juli 2006 führt X.________ durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. X.________ sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in der Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, das Obergericht, nicht darauf einzutreten. X.________ hat sich dazu in der Replik vom 25. September 2006 geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. In der Vernehmlassung beantragt das Obergericht, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in einer vorsorglichen, dringlichen stationären Massnahme gemäss Art. 89bis Abs. 1 StPO/LU befinde. Die Daten der Verfügung und des Inkrafttretens der Massnahme werden nicht angegeben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Massnahme beim Obergericht am 21. September 2006 mit Gesuch um aufschiebende Wirkung angefochten. 
 
Es stellt sich die Frage, ob die Untersuchungshaft beendet und die staatsrechtliche Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist. Dies kann jedoch offen bleiben: Befindet sich der Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft, so ist die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen abzuweisen. 
1.2 Das Begehren um Haftentlassung ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1; 124 I 327 E. 4b/aa). 
1.3 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten. 
2. 
2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. 
2.2 Untersuchungshaft darf nach dem Luzerner Recht (§ 80 Abs. 2 StPO/LU) angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: (1) begründeter Fluchtverdacht; er kann insbesondere gegeben sein bei der Anschuldigung, ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben; (2) mangelnder Ausweis über die Identität; (3) Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde (Kollusionsgefahr); (4) konkrete Hinweise für die Annahme, dass der Angeschuldigte weitere strafbare Handlungen begehen werde (Wiederholungsgefahr). 
2.3 Das Obergericht begründet die Untersuchungshaft mit Kollusions- und Wiederholungsgefahr. 
3. 
Hinsichtlich des dringenden Tatverdachtes bringt der Beschwerdeführer vor, es treffe nicht zu, dass alle Verdächtigungen, die zur Verhaftung vom 16. März 2006 geführt hätten, neu seien. 
3.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 4.1) werden dem Beschwerdeführer mehrere Straftaten vorgeworfen. Er steht unter dem Verdacht, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2003 erneut strafbar gemacht hat: Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. März 2006 hätten die Untersuchungsbehörden auf den Computern des Beschwerdeführers zahlreiche Bild- und Filmdateien mit verbotener Pornografie, Gewaltdarstellungen und sexuellen Handlungen mit Tieren gefunden, die im Zeitraum bis 14. März 2006 abgespeichert worden seien. Zudem hätten die jüngsten Aussagen von drei Zeugen zu neuen Erkenntnissen betreffend Besitz und Abgabe von Morphium geführt. Namentlich soll der Beschwerdeführer einem Mann Morphium abgegeben haben. Bei der Hausdurchsuchung sei beim Beschwerdeführer Morphium bzw. Morphin gefunden worden. Im Weiteren soll er einer Frau Drogen abgegeben, sie in einer Wohnung eingesperrt, nackt fotografiert und der Prostitution zugeführt haben. 
3.2 Zu diesen Vorwürfen äussert sich der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht, sondern beschränkt sich auf die Aussage, es lägen keine neuen, dringenden Tatverdachte vor. Eine derart allgemein gehaltene Bestreitung ist angesichts der geschilderten konkreten Vorhalte nicht genügend sustanziiert und vermag der Pflicht, die staatsrechtliche Beschwerde zu begründen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), nicht zu genügen. Es ist somit nicht dargetan, dass und inwiefern bezüglich des dringenden Tatverdachts verfassungsmässige Rechte verletzt wären. 
 
Auf das Vorbringen ist mangels genügender Begründung nicht einzutreten. 
4. 
Hinsichtlich des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, aus den Akten gehe hervor, dass er seit langem therapiewillig sei und dass Dr. A.________ eine psychotherapeutische Behandlung vorgeschlagen habe. Dies spreche gegen eine Wiederholungsgefahr. 
4.1 Das Obergericht (angefochtener Entscheid, Ziff. 4.2.2) begründet die Wiederholungsgefahr mit Vorstrafen hauptsächlich wegen Vermögensdelikten und Urkundenfälschung und mit dem Verdacht weiterer Straftaten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2003. Zudem stützt es sich auf einen vorläufigen forensisch-psychiatrischen Bericht von Dr. B.________ und Dr. C.________ vom 23. Mai 2006 und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Es müsse im Falle einer Entlassung erneut mit strafbaren Handlungen ernsthaft gerechnet werden und es solle verhindert werden, dass sich das Verfahren durch weitere Delikte erschwere und in die Länge ziehe. 
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt die Tatsache, dass der Psychotherapeut Dr. A.________ eine psychotherapeutische Behandlung vorschlug, die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht verfassungswidrig erscheinen. Das Schreiben von Dr. A.________ datiert vom 28. April 2004, und es ist daraus nicht ersichtlich, von welchen Straftaten der Therapeut Kenntnis hatte. Inzwischen sind mehr als zwei Jahre vergangen, und es werden dem Beschwerdeführer zusätzliche Tatvorwürfe gemacht. 
Die Annahme des Obergerichts, es bestehe Wiederholungsgefahr, ist nicht verfassungswidrig. Da es sich auf einen vorläufigen forensisch-psychiatrischen Bericht abstützen konnte, musste es sich nicht weiter zum damals noch ausstehenden forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2006 äussern; die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Der Beschwerdeführer reicht mit der Replik einen Auszug der Seiten 1, 45 und 46 des Gutachtens vom 10. August 2006 ein. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diesen Auszug als erste Instanz zu würdigen; jedenfalls vermag dieser Auszug die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft und insbesondere die vom Obergericht angenommene Wiederholungsgefahr nicht in Frage zu stellen. 
4.3 Im Umfang der vorgebrachten zulässigen Rügen ist die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 StPO/LU) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
4.4 Nach Ansicht des Obergerichts liegt überdies Kollusionsgefahr vor. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine aktenwidrige Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid. Für die Zulässigkeit der Untersuchungshaft reicht es aber aus, wenn ein besonderer Haftgrund (hier: Wiederholungsgefahr) erfüllt ist. Die Untersuchungshaft wäre also auch dann rechtmässig, wenn die Kollusionsgefahr verneint würde. Das entsprechende Vorbringen muss demnach nicht behandelt werden. 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Er habe erst kurz vor Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde vollständige Einsicht in die Akten des Untersuchungsverfahrens erhalten. Vor Obergericht sei es ihm verwehrt gewesen, allfällige entlastende Argumente vorzubringen, die von der Untersuchungsbehörde durch die Aktenselektion dem Obergericht nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. 
5.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. 3) und der Bekräftigung des Obergerichts in der Vernehmlassung konnte der Verteidiger die Akten des Rekursverfahrens beim Obergericht uneingeschränkt einsehen. 
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Angeschuldigte im Haftprüfungsverfahren ein Recht auf Einsicht in die wesentlichen Akten. Als wesentlich sind jene Schriftstücke anzusehen, die für die Bestreitung der Rechtmässigkeit der Haft im jeweiligen Zeitpunkt notwendig sind. Dazu gehören nicht nur die Akten, welche die Anordnung bzw. die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen können, sondern auch solche, welche entlastende Elemente enthalten (BGE 115 Ia 293 E. 5b S. 303 f.). Dem Angeschuldigten ist im Haftprüfungsverfahren somit keine uneingeschränkte Einsicht in die gesamten Prozessakten zu gewähren, sondern es sind ihm nur diejenigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der fraglichen Untersuchungshaft von Bedeutung sind und eine wirkungsvolle Verteidigung erst ermöglichen. Das Recht auf Akteneinsicht kann überdies durch eine Reihe von Massnahmen wie z.B. das Streichen von Zeugennamen eingeschränkt werden, soweit der Verfahrenszweck dies erfordert (BGE 115 Ia 293 E. 5c S. 304; Urteil 1P.184/1996 vom 12. April 1996, publiziert in: Plädoyer 3/1996 S. 68 ff.). 
5.3 Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass es hier um die genügende Akteneinsicht im Haftrekursverfahren, nicht im Untersuchungsverfahren geht. Im Haftverfahren wird nicht der strafrechtliche Schuldvorwurf, sondern das Vorliegen eines Tatverdachts und eines Haftgrundes geprüft. Es ist verfassungsrechtlich haltbar, dass die Untersuchungsbehörde dem Obergericht nicht die umfangreichen Untersuchungsakten von angeblich 29 Bundesordnern, sondern eine Auswahl der für den Haftentscheid wesentlichen Akten unterbreitet hat. Gestützt auf diese Aktenauswahl hat das Obergericht die Untersuchungshaft als rechtmässig erachtet. Der Beschwerdeführer konnte in alle Akten Einsicht nehmen, die dem Obergericht vorlagen. Insofern ist sein Recht auf Akteneinsicht und auf ein faires Verfahren gewahrt. Er bestreitet die strafrechtlichen Vorwürfe nicht im Einzelnen (E. 3.1/3.2) und bezeichnet auch keine konkreten Akten, die ihm vorenthalten worden wären und die er zur Bestreitung der Haftvoraussetzungen benötigen würde. Jedenfalls geht seine Ansicht, er haben Anspruch auf vollständige Einsicht in alle Untersuchungsakten, d.h. auch in jene Akten, die dem Obergericht nicht vorlagen, und könne nur dann allenfalls entlastende Argumente vorbringen, über den umschriebenen Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts hinaus. 
5.4 Die Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung (im Unterschied zum Haftrekursverfahren) ist nicht Verfahrensgegenstand und das Bundesgericht hat sich dazu nicht weiter zu äussern. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers nach Angabe der Staatsanwaltschaft am 22. September 2003, 22. Oktober 2003, 16. Februar 2005 und 11. September 2006 Einsicht in die jeweils vorhandenen Untersuchungsakten gewährt wurde. Das letztgenannte Datum nennt auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde und der Replik. 
5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Haftrekursverfahrens nehmen konnte. Das verfassungsmässige Akteneinsichtsrecht ist nicht verletzt. 
6. 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG vorliegen, ist dem Gesuch zu entsprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
2.1 Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
2.2 Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Hess, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Oktober 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: