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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_109/2008 
 
Urteil vom 6. Mai 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus einer vorsorglichen stationären Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Amtsstatthalteramt Luzern versetzte X.________ mit Verfügung vom 30. August 2007 wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Telefonmissbrauchs, der mehrfachen Drohung und des Hausfriedensbruchs in Untersuchungshaft. 
 
Mit Urteil vom 14. März 2008 sprach das Amtsgericht Luzern-Land X.________ der mehrfachen Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Das Amtsgericht ordnete unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Unter Ziffer 4 des Urteilsdispositivs verfügte das Amtsgericht, dass die stationäre Massnahme gemäss § 89bis Abs. 1 StPO vorsorglich angeordnet werde. Sie sei dringlich zu vollziehen und die Einweisung in den Massnahmenvollzug erfolge vorsorglich vor Rechtskraft des Urteils. 
 
2. 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ sowohl Appellation als auch Rekurs (gegen Ziffer 4). Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 14. April 2008 den Rekurs ab und bestätigte die im Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 14. März 2008 vorsorglich angeordnete stationäre Massnahme. 
 
3. 
X.________ führt - ohne Beizug seiner anwaltlichen Verteidigerin - mit Eingabe vom 4. Mai 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) und ersucht um "sofortige Entlassung aus dem Gefängnis". Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht dar, inwiefern das Obergericht in verfassungswidriger Weise die vorsorglich angeordnete Massnahme bestätigt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Mai 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli