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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_319/2008 
 
Urteil vom 3. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1958 geborene H.________ meldete sich am 24. Januar 2005 unter Hinweis auf ein seit anfangs März 2004 bestehendes psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 eine ganze Rente rückwirkend ab 1. März 2005 zu. 
A.b Anlässlich des im August 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Verwaltung weitere ärztliche Berichte ein; ferner informierte sie H.________ mit Schreiben vom 24. November 2006 darüber, dass zur Überprüfung des Leistungsanspruchs eine ergänzende medizinische Abklärung erforderlich sei, welche ambulant im Institut X.________ durchgeführt werde. Dem Anliegen des Versicherten, die entsprechende Untersuchung durch die Psychiatrischen Dienste Y.________ vornehmen zu lassen, wurde zunächst nicht entsprochen (Mitteilung vom 8. Januar 2007). Nachdem der behandelnde Arzt sich ebenfalls gegen die vorgesehene Abklärungsmassnahme ausgesprochen hatte, teilte die IV-Stelle H.________ am 7. März 2007 - auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes - mit, dass infolge des veränderten Gesundheitszustandes nunmehr durch die Psychiatrischen Dienste Y.________ in stationärem Rahmen zu erfolgende medizinische Abklärungen indiziert seien. Auf Wunsch des Versicherten erliess die Verwaltung am 21. März 2007 eine Verfügung gleichen Inhalts. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 12. Februar 2008). 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verwaltung anzuweisen, die beabsichtigten gutachterlichen Vorkehren ambulant vornehmen zu lassen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), auf die Beschwerde sei - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids - nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2008. Mit diesem ist die Vorinstanz auf die Eingabe des Versicherten vom 4. Mai 2007 eingetreten und hat diese als gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. März 2007 gerichtete Beschwerde materiell behandelt. Dabei ist sie in Abweisung der Rechtsvorkehr zum Schluss gelangt, dass die von der IV-Stelle vorgesehene stationäre Begutachtung durch die Psychiatrischen Dienste Y.________ auf Grund der gesundheitlichen Verhältnisse medizinisch begründet und dem Versicherten zumutbar sei. 
 
2. 
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. 
 
2.1 In BGE 132 V 93 (E. 5 S. 100 ff.; bestätigt u.a. in BGE 133 V 446 E. 7.4 S. 449 und Urteil 8C_777/2007 vom 28. April 2008, E. 2.1 und 2.2), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer - entsprechend der bis vor In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 gültig gewesenen Rechtsordnung (BGE 125 V 401) - kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zukommt. Einwendungen einer Partei nach Art. 44 ATSG gegen Sachverständige sind in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern substanziiert gesetzliche Ausstandsgründe (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) geltend gemacht werden. Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG haben Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Geht es demgegenüber nicht um derartige Einwendungen formeller Natur, sondern um Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist ihnen, da die Beurteilung des Falles in materieller Hinsicht betreffend, im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (BGE 132 V 93 E. 6 S. 106 ff.). 
2.2 
2.2.1 Der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2006, es sei eine ambulante medizinische Abklärung im Institut X.________ notwendig, hatte der Beschwerdeführer sich insoweit widersetzt, als er die Durchführung einer solchen durch die Psychiatrischen Dienste Y.________ forderte. Diesem Anliegen entsprach die Verwaltung in ihrem Schreiben vom 7. März 2007 grundsätzlich, erachtete zwischenzeitlich indessen eine stationäre Begutachtung als erforderlich und ordnete eine solche gleichenorts an. Daran wurde auf Verlangen des Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2007 festgehalten. Mit Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 20. April 2007 und Beschwerde an die Vorinstanz kritisierte der Beschwerdeführer einzig den Umstand, dass die entsprechenden gutachterlichen Untersuchungen in stationärem Rahmen erfolgen sollten. 
2.2.2 Wie das BSV in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 14. August 2008 zutreffend erkannt hat, beschlägt der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand unbestrittenermassen nicht die Thematik der gesetzlichen Ausstands- oder Ablehnungsgründe im hievor genannten Sinne, zumal dieser erstmals am 20. April 2007 geäussert wurde und demnach nicht Anlass für die am 21. März 2007 erlassene "Verfügung" bilden konnte. Der Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2007 wurde mithin zu Unrecht (Zwischen-)Verfügungscharakter zuerkannt. Die Vorinstanz hätte diese daher auf Beschwerde des Versicherten hin aufheben, das Rechtsmittel insoweit gutheissen und die Sache zur weiteren Behandlung an die Verwaltung zurückweisen sollen. Dem ist im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen Rechnung zu tragen. 
 
3. 
In Bezug auf das weitere Vorgehen durch die Beschwerdegegnerin bleibt anzufügen, dass nach Art. 43 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt sie den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; dabei ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 73 IVV). 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht sodann eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2008 und die als "Verfügung" bezeichnete Anordnung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. März 2007 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl