Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_630/2017  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann. 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Sammelstiftung B.________, 
vertreten durch lic. iur. Daniel C. Bürgi, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe, c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich, 
2. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2017 (BV.2015.00022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezog für die erwerblichen Folgen seiner Rückenbeschwerden ab 1. Dezember 1998 bis 31. August 2003 eine ganze Rente, vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 eine halbe und ab 1. März 2005 wieder ein ganze Rente der Invalidenversicherung. Am 4. März 2005 wurde er (ein drittes Mal) operiert (Dekompression und Anschlussspondylodese L2-L4). Ab 1. September 2006 war A.________ als Geschäftsführer des Spitals C.________ tätig, bis 31. Oktober 2006 zu 40 %, danach zu 100 %. Damit war er bei der Sammelstiftung B.________ berufsvorsorgeversichert. Wegen gesundheitlich bedingter Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2007 löste das Spital das Arbeitsverhältnis auf Ende August 2007 auf. U.a. gestützt auf die Gutachten der SMAB AG Swiss Medical Assessment and Business-Center vom 13. Juni 2012 und von PD Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH Wirbelsäulenchirurgie, vom 22. Mai 2014 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 17. Februar und 14. November 2014 rückwirkend ab 1. Juli 2007 bis 31. März 2010 sowie ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente zu. 
 
B.   
Am 18. März 2015 erhob A.________ gegen drei Vorsorgeeinrichtungen, darunter die Sammelstiftung B.________, Klage und beantragte zur Hauptsache die Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Mit Entscheid vom 17. Juli 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 17. Juli 2017 sei aufzuheben, soweit er die Sammelstiftung B.________ betreffe, und es seien ihm die obligatorischen und reglementarischen Leistungen dieser Vorsorgeeinrichtung vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2013 sowie vom 1. Juni 2013 bis auf weiteres, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 18. März 2015, zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1 BGG) kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. wie die Beweiswürdigung willkürlich ist (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen u.a. die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes in Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG; Urteil 9C_653/2016 vom 2. März 2017 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Diesbezügliche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). 
 
2.   
Streitgegenstand ist die Leistungspflicht der Sammelstiftung B.________ im Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer aufgrund von Rückenbeschwerden am 1. Juli 2007 wieder aufgelebten Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 29bis IVV). 
 
3.   
Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 138 V 409 E. 6.2 S. 419). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist für die Risiken Tod und Invalidität nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 
Um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen, was die Leistungspflicht der in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen entfallen lässt, sind zwei Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ gegeben sein müssen: In einer anderen als der angestammten, dem Leiden besser angepassten Tätigkeit muss während einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22) eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von über 80 % bestehen (Urteil 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.4 [zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmt]). Diese Tätigkeit muss bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlauben (Urteil 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3 mit Hinweisen). 
 
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %; Urteil 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden. 
 
4.   
Nach für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (E. 1) hatte beim Beschwerdeführer vor dem Antritt der Stelle als Geschäftsführer des Spital C.________ am 1. September 2006 eine erhebliche - mit der im Juli 2007 eingetretenen Invalidität sachlich zusammenhängende (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22) - Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestanden. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin setzt somit voraus, dass der enge zeitliche Konnex während des Vorsorgeverhältnisses bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist Art. 10 Abs. 3 BVG am 30. September 2007 unterbrochen wurde. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat dies verneint. Es hat festgestellt, Dr. med. E.________, welcher den Beschwerdeführer am 4. März 2005 operiert hatte, stelle bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % im Bericht vom 6. Oktober 2006 massgeblich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab. Deren Glaubhaftigkeit sei indessen in Frage zu stellen, da sie variierten je nach der eingenommenen Rechtsposition, d.h. je nachdem, ob es um den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge gehe. Sodann habe das Spital C.________ den Beschwerdeführer bereits im Juli 2006 auf den 1. September 2006 als Geschäftsführer eingestellt und das Pensum von anfänglich 40 % ab 1. November 2006 auf 100 % erhöht. Dieses Vorgehen könne nur damit erklärt werden, dass die Anstellung aus Sicht des Spitals entweder den Charakter eines Arbeitsversuchs hatte oder massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte. Der Umstand, dass es nicht üblich sei, eine Chefposition versuchsweise oder aufgrund von sozialen Überlegungen zu besetzen, ändere daran nichts. Im Übrigen erscheine angesichts des Berichts des Dr. med. F.________ vom 5. Februar 2007, wonach der Beschwerdeführer täglich unter belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen leide, und des Berichts desselben Arztes vom 21. Dezember 2007, welcher seine Angaben bestätigte, ab Juli 2007 gleich gänzlich arbeitsunfähig gewesen zu sein, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er davor während drei Monaten oder länger über ein (annähernd) 100 %iges Leistungsvermögen verfügt habe (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV und BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22). 
 
5.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung und als Folge davon eine einseitige Beweiswürdigung. Seine Vorbringen, soweit damit nicht unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt wird (E. 1), sind indessen nicht stichhaltig: 
 
5.1. In mehreren ärztlichen Berichten wurde zwar erwähnt, am 1. November 2006 habe die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen bzw. ab 13. Juli 2007 habe eine (neue) Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Daraus allein kann jedoch nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer sei innerhalb dieses Zeitraums während mindestens drei Monaten ununterbrochen zu mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen, was den zeitlichen Konnex allenfalls hätte unterbrechen können. Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen des Dr. med. F.________ in den Berichten vom 5. Februar und 21. Dezember 2007, welche gegen diese Annahme sprechen, nicht bestritten werden. Der Medienmitteilung des Spitals C.________ vom 22. August 2007, soweit hier von Bedeutung, lässt sich im Übrigen nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer "wegen gesundheitlicher Probleme" die Stelle als Geschäftsführer aufgab bzw. aufgeben musste.  
 
5.2. Weiter hat die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2006 an die IV-Stelle nicht ausdrücklich gewürdigt, wie vorgebracht wird. Dieses Dokument ist indessen nicht von Bedeutung für die Frage, ob die Stelle als Geschäftsführer beim Spital C.________ als blosser Eingliederungsversuch zu betrachten ist, welcher den engen zeitlichen Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit. a BVG nicht zu unterbrechen vermochte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22). Gemäss Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Schreiben vom 14. Dezember 2006, dass diese Anstellung einzig und allein zum Ziel hatte, wieder erwerbstätig zu sein. Die subjektiven Beweggründe für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sind jedoch nicht entscheidend dafür, ob diese (retrospektiv) als Arbeitsversuch zu qualifizieren ist. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, ob eine dauerhafte Wiedereingliederung wahrscheinlich war, was die Vorinstanz mit Bezug auf die Stelle als Geschäftsführer beim Spital C.________ verneint hat. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich im Übrigen selber als "damals Rekonvaleszenten", der "Skepsis in den Genesungsprozess" hatte, "der Angst davor hatte, sich zu überlasten, um dann erneute Operationen und Rehabilitationen über sich ergehen lassen zu müssen".  
 
5.3. Schliesslich kann offenbleiben, inwiefern bei der Anstellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer, welcher ein mehrstufiges Assessement zu durchlaufen hatte, (auch) soziale Erwägungen des Spitals C.________ eine Rolle spielten. Solche könn (t) en ebenso wenig wie seine subjektiven Beweggründe darüber entscheiden, ob der zeitliche Konnex nach Art. 23 lit. a BVG zwischen der vorbestandenen Arbeitsunfähigkeit und der im Juli 2007 wiederaufgelebten Invalidität unterbrochen wurde. Abgesehen davon verfügt ein Arbeitgeber nicht über die medizinische Kompetenz zu beurteilen, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. das Belastungsprofil eine voraussichtlich dauernde Aufgabenerfüllung zu 100 % erwarten lassen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es habe im Hinblick auf die Anstellung beim Spital C.________ eine fachärztliche Untersuchung stattgefunden. Wie er im Übrigen selber vorbringt, hatte er "diese Stelle aufgrund seiner Kompetenzen und auch aufgrund seiner politischen Vernetzung trotz seines Rückenleidens erhalten". Daraus ist zu schliessen, dass der Arbeitgeber die fachliche Eignung und das politische Mandat als Kantonsrat höher gewichtete als das Risiko, aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als Geschäftsführer in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllen zu können.  
 
6.   
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
7.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler