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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_166/2022  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 28. Dezember 2021 (BES.2021.131). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Juni 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer per 16. August 2021 zugestellt. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 infolge Verspätung nicht ein. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2021 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2021 erhobene Beschwerde abgewiesen. 
Das Appellationsgericht prüft in seinem Entscheid, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht infolge Verspätung auf die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Damit einhergehend erwägt es, dass mit dem erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht "materiell über Straffragen" befunden worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er kein Auto besitze, er nicht die gesuchte Person sei und das besagte Kontrollschild auf "Frau B.________" laute, könnten dementsprechend nicht gehört werden. Das Appellationsgericht gelangt schliesslich zum Schluss, dass das Einzelgericht zufolge Nichteinhaltens der Beschwerdefrist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten und der Beschwerde kein Grund für eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Frist zu entnehmen sei. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Anfechtung des Sachverhalts und der Verletzung von Grundrecht besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen wiederholt er seine bereits vor Vorinstanz gemachten, materiellen Einwendungen und ergänzt diese um den Hinweis, dass er keine Prüfung und keine "C.________ Nummer" besitze und er "etwas überfordert" gewesen sei, weswegen "das alles etwas gedauert" und er die Einsprachefrist nicht eingehalten habe. Mangels einer Auseinandersetzung mit den die Abweisung der Beschwerde begründenden Ausführungen fehlt es damit an einer tauglichen Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), womit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger