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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_476/2021  
 
 
Urteil vom 23. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern, 
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 4. August 2021 (BK 21 341). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie warf ihm vor, am 25. Januar 2020 mehrere Schüsse auf seine Ex-Partnerin in deren Wohnung abgefeuert zu haben. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft führte A.________ Beschwerde bis an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 5. Juni 2020 ab (Urteil 1B_234/2020). 
Das Regionalgericht Oberland verurteilte A.________ am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren. Gleichentags verfügte es - vorerst für die Dauer von drei Monaten - die Verlängerung der Sicherheitshaft. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 4. August 2021 abwies. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 2. September 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 4. August 2021 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 
Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Entscheid vom 4. August 2021, mit dem die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Das Obergericht bejahte gestützt auf die erstinstanzliche Verurteilung den dringenden Tatverdacht. Zudem ging es von Fluchtgefahr aus. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Er ist der Ansicht, die Sicherheitshaft sei aus anderen Gründen unzulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe keine Fluchtgefahr, eventualiter könne einer allfälligen Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden. 
 
3.  
 
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vom Regionalgericht zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren verurteilt worden sei. Damit habe sich seine Ausgangslage seit der erstinstanzlichen Verurteilung massiv zu seinem Nachteil verändert. Die drohenden Sanktionen seien als starkes Indiz für die Fluchtgefahr zu werten. Zudem habe der Beschwerdeführer auch einen sozialen und wirtschaftlichen Bezug zu Sri Lanka. Eine Flucht erscheine daher als wahrscheinlich und sei auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - insbesondere die erforderliche regelmässige Dialyse - und die medizinische Versorgung in Sri Lanka nicht ausgeschlossen.  
 
4.  
 
4.1. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren muss der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnen, dass auch die Berufungsinstanz die Sache gleich oder ähnlich beurteilt. Das stellt fraglos einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Die Aussicht auf eine lange Freiheitsstrafe nach der Verurteilung hat sich konkretisiert, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung keinen Fluchtversuch unternahm und nicht vom Tatort geflohen ist und sich hat festnehmen lassen, nicht erheblich ins Gewicht fällt (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen). Allerdings beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass seine Verteidigungsstrategie im Berufungsverfahren auf eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung bzw. versuchter vorsätzlicher Tötung abziele. Dies könne sich erheblich auf das verhängte Strafmass auswirken. Zudem mache er bezüglich der Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall geltend. Angesichts der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers von 35 Jahren in der Schweiz und der Beziehungen zu seinen Kindern kann ein solcher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es liegt auf der Hand, dass seine Verteidigung erheblich an Glaubwürdigkeit verlöre, wenn er sich der Strafverfolgung durch Flucht entzöge (vgl. Urteil 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 4.3).  
Sodann bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, die Schwere der drohenden Strafe stelle zwar ein Indiz für Fluchtgefahr dar, genüge für sich allein aber nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Zur Beurteilung, ob eine Flucht nicht bloss als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheint, müssen gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse, in Betracht gezogen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). 
 
4.2. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der 55-jährige Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Sri Lanka ist, aber seit mehr als 35 Jahren in der Schweiz lebt. Somit hat er bisher den grössten Teil seines Lebens hier verbracht. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C und alle seine Kinder leben ebenfalls in der Schweiz. Damit verfügt der Beschwerdeführer, was auch von der Vorinstanz anerkannt wird, über ein soziales und familiäres Netz in der Schweiz. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass seine 81-jährige Mutter in Sri Lanka bzw. gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in Kanada wohnen soll und er 2016 und 2019 noch eine Reise nach Sri Lanka unternommen hat. Hinweise für weitere, engere Auslandskontakte bestehen keine. Die familiäre und soziale Bindung des Beschwerdeführers spricht mithin grundsätzlich gegen die Annahme einer Fluchtgefahr.  
 
4.3. Hinzu kommt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, welche gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen undurchsichtig ist. Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer in Sri Lanka noch Grundstücke besitzt, durch deren Verkauf er sich seinen Lebensunterhalt in der Schweiz finanziert hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Grundsätzlich unbestritten ist hingegen, dass er bei einer Flucht seine IV-Rente verlöre, womit ihm (zumindest ein Teil) seiner Lebensgrundlage entzogen würde (vgl. Urteil 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 4.4). Aufgrund seiner Invalidität (und auch seines Alters) stehen die Berufschancen des Beschwerdeführers sowohl im In- als auch im Ausland schlecht. Eine konkrete Fluchtwahrscheinlichkeit lässt sich aus der wirtschaftlichen Situation jedenfalls nur schwerlich ableiten.  
 
4.4. Schliesslich ist auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zu berücksichtigen. Es ist unbestritten, dass dieser seit mehreren Jahren an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz leidet. Zudem leidet er an einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung und einer insulinpflichtigen Diabetes. Nach Auffassung der Vorinstanz schliesst der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Flucht jedoch nicht aus, zumal der Allgemeinzustand als stabil bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe nicht sein gesamtes heutiges Krankheitsbild gewürdigt. Infolge seiner gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei eine Fluchtgefahr heute faktisch ausgeschlossen. Seit seiner Reisen nach Sri Lanka in den Jahren 2016 und 2019 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Zudem sei auch die aktuelle Situation betreffend medizinische Versorgung in Sri Lanka zu beachten. Diese verunmögliche eine solche Reise bzw. Flucht schlichtwegs, da er unmittelbar in eine "medizinische Notlage" geraten würde. Dass die derzeitige Lage in Sri Lanka mit der medizinischen Situation im Jahr 2019 vor Ausbruch der Corona-Pandemie nicht vergleichbar ist, liegt auf der Hand. Ebenso gewichtig erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, die aktuelle Situation sei prekär und die Gesundheitsversorgung in Sri Lanka erreiche die Grenzen ihrer Kapazität. Die vorinstanzliche Erwägung, eine ambulante bzw. stationäre Behandlung durch einen Nierenspezialisten und allfällige Dialysen seien grundsätzlich auch in Sri Lanka möglich und es stehe alles andere als fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um sich in Sri Lanka die Behandlungen leisten zu können, gilt es unter diesen Voraussetzungen zu würdigen. Denn der Beschwerdeführer hat sich notwendigerweise medizinisch versorgen zu lassen, ansonsten er sein Leben riskiert.  
Die Vorinstanz hält fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben der regelmässigen Dialyse (drei Mal pro Woche) mittlerweile auf einen Rollator bzw. für längere Strecken auf einen Rollstuhl sowie auf eine Medikamenteneinnahme angewiesen sei, würde die Flucht zwar erschweren, aber nicht verunmöglichen. Die abstrakte Möglichkeit einer Flucht genügt für sich alleine indessen nicht, vielmehr muss eine solche im konkreten Fall wahrscheinlich sein. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorerkrankungen in Bezug auf Covid-19 als Hochrisikopatient gilt und es wie von ihm vorgebracht geradezu "selbstmörderisch" erscheine, wenn er fliehen würde, lässt sich diese Wahrscheinlichkeit vorliegend tatsächlich als gering beurteilen. Daran ändert auch nichts, dass die hohe zu erwartende Freiheitsstrafe durchaus einen Anreiz hierzu darstellen mag. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, ist dieser Anreiz aufgrund seiner dargelegten gesundheitlichen Situation praktisch kaum umsetzbar. Dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen könnte, erscheint demnach nicht wahrscheinlich. Dies wäre gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber erforderlich, damit Fluchtgefahr bejaht werden könnte. Einzig die abstrakte Möglichkeit der Beschwerdeführer könnte unter für ihn äusserst risikobehafteten Umständen fliehen, reicht nicht aus (vgl. E. 2.2). Bei diesen Gegebenheiten verletzt es Bundesrecht, dass die Vorinstanz Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) angenommen hat. 
 
5.  
 
5.1. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist der Haftgrund der Fluchtgefahr somit nicht zu bejahen. In solchen Fällen drängt es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) auf, dass die kantonalen Instanzen sich zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern. Mit der Prüfung weiterer allfällig in Frage kommender Haftgründe kann regelmässig verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache zur Prüfung solcher Haftgründe zurückweisen muss (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren. Zudem muss bei einer Substitution von Haftgründen das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben. Wenn die kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig mehrere mögliche Haftgründe dargelegt bzw. geprüft haben, weist das Bundesgericht daher in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einzig den Haftgrund der Fluchtgefahr behandelt. Ob indessen der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) vorliegen könnte, wie dies vom Regionalgericht mit Entscheid vom 8. Juli 2021 bejaht wurde, hat sie nicht geprüft. Ebenso wenig hat sie sich mit einer allfälligen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) befasst, wie sie dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 zugrunde lag. Somit hat eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen.  
 
6.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Haftsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur unverzüglichen Prüfung weiterer allfälliger Haftgründe im Sinne der obigen Erwägungen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung ist daher keine Folge zu leisten; insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat der Rechtsvertreterin des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 4. August 2021 des Obergerichts des Kantons Bern wird aufgehoben und die Haftsache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Simone Gasser, für das bundesgerichtliche Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2021 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier