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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_502/2019  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ SA (Panama), 
2. B.________ SA (Panama), 
3. C.________ SA (Panama), 
4. D.________ Inc. (Panama, liq.), 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Malek Adjadj und Alexis Rochat, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. September 2019 (RR.2019.149-152). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Strafbehörden der USA ermitteln in einer Korruptionsaffäre betreffend die staatliche venezolanische Erdölgesellschaft Petroléos de Venezuela SA. Das U.S. Department of Justice beantragte bei den Schweizer Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 28. März bzw. 29. Juni 2018 die Übermittlung von Bankunterlagen (datierend ab dem 1. Januar 2011). Davon betroffen sind vier panamesische Gesellschaften, welche - laut Ersuchen - Inhaberinnen von Konten bei einer in der Schweiz domizilierten Bank gewesen seien. 
 
B.   
Mit Verfügungen vom 23. bzw. 24. August 2018 trat das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (BJ), auf das Ersuchen ein. Das BJ übertrug den Vollzug des Ersuchens an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA), worauf der betroffenen Bank ein vorläufiges Mitteilungsverbot auferlegt wurde. Gemäss den Abklärungen der BA (aktenkundig gemacht am 25. September 2018) war im Ersuchen die fragliche kontenführende Bank unzutreffend bezeichnet worden. Die tatsächlich betroffene Bank wurde eingeladen, die fraglichen Kontenunterlagen zu edieren. Am 31. Januar 2019 wurde das Mitteilungsverbot gegenüber der betroffenen Bank aufgehoben. 
 
C.   
Nach erfolgter Edition von Kontenunterlagen erliess das BJ am 17. Mai 2019 die Schlussverfügung, indem es die rechtshilfeweise Übermittlung der erhobenen Bankdokumente (datierend ab dem 1. Januar 2011) bewilligte. Mangels schweizerischen Geschäftssitzen bzw. Zustellungsdomizilen der tangierten vier panamesischen Konteninhaberinnen eröffnete das BJ die Schlussverfügung der kontenführenden Bank. 
 
D.   
Eine von den vier Konteninhaberinnen gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 4. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
E.   
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes gelangten die vier Konteninhaberinnen mit Beschwerde vom 19. September 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. 
Das Bundesstrafgericht liess sich am 25. September 2019 vernehmen. Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 21. Oktober 2019. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeschrift ist auf Französisch verfasst. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in einer Schweizer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides (Art. 54 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid erging auf Deutsch. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden panamesischen Gesellschaften der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind. Somit besteht hier kein Anlass, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. 
 
2.   
Zwar geht es im vorliegenden Fall um die rechtshilfeweise Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich (Bankunterlagen) und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - gemäss Artikel 84 Absatz 1 BGG - insoweit zulässig wäre (BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 132 E. 1.3 S. 133 f.). Zu prüfen ist jedoch zusätzlich noch, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall - im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 BGG - handelt: 
Ein besonders bedeutender Fall liegt gemäss Artikel 84 Absatz 2 BGG "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 S. 104 mit Hinweisen; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 155-157; Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N. 29-32d; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 84 N. 14; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 84 N. 9). 
Artikel 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 mit Hinweisen). Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 29; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 84 N. 7, 10; Alain Wurzburger, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 84 N. 8). 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen. Diesbezüglich sind die Gesetzeswortlaute von Artikel 84 Absatz 2 BGG auf Deutsch und Italienisch massgeblich (BGE 145 IV 99 E. 1.3 S. 105 f.; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 31; Wurzburger, a.a.O., Art. 84 N. 14). Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten sein rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4 S. 106 f.; 133 IV 125 E. 1.4 S. 129; je mit Hinweisen). 
 
3.   
Zur Begründung des besonders bedeutenden Falles machen die Beschwerdeführerinnen geltend, im innerstaatlichen Rechtshilfeverfahren seien gewisse elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden, nämlich das rechtliche Gehör und das Verhältnismässigkeitsprinzip. 
 
3.1. Bei der Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips handelt es sich nicht um ein verfahrens-, sondern um ein materiellrechtliches Vorbringen. Die Vorinstanz hat die Rüge ausführlich geprüft und gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes verworfen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4, S. 8-10). Es stellen sich in diesem Zusammenhang auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite. Ein besonders bedeutender Fall wird diesbezüglich nicht substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstanden die Beschwerdeführerinnen Folgendes:  
Nach den Feststellungen der Vorinstanz habe das BJ der von den Beweiserhebungen betroffenen Bank zunächst verboten, ihre Kundinnen über das hängige Rechtshilfeverfahren zu informieren. Dieses Kommunikationsverbot habe das BJ dann mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wieder aufgehoben. Seinen Entscheid habe das BJ der Bank gültig eröffnet, worauf es der Bank wieder frei gestanden habe, mit den Beschwerdeführerinnen über das Rechtshilfeverfahren zu kommunizieren. Die Vorinstanz habe erwogen, in diesem Vorgehen lasse sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen erkennen. Diese beanstanden, sie hätten dem BJ im vorinstanzlichen Verfahren keine fehlerhafte Eröffnung von Entscheiden vorgeworfen. Vielmehr sei als Gehörsverletzung zu rügen, dass das BJ es ihnen nicht erlaubt habe, an der Beweiserhebung teilzunehmen, etwa an der Aussonderung der Bankunterlagen. Eine entsprechende Triageverhandlung habe sich umso mehr aufgedrängt, als 33 Bundesordner mit Bankunterlagen erhoben worden seien. Der angefochtene Entscheid verletze ausserdem das richterliche Begründungsgebot. 
 
3.3. Im angefochtenen Entscheid erwägt das Bundesstrafgericht dazu Folgendes:  
Seit dem 31. Januar 2019 habe kein Kommunikationsverbot zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrer Bank mehr bestanden. Da die Beschwerdeführerinnen weder über Geschäftssitze noch über Zustellungsdomizile in der Schweiz verfügt hätten, habe das BJ seine Schlussverfügung vom 17. Mai 2019 (rechtmässig) der Bank eröffnet. Erst am 12. Juni 2019 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen beim BJ um Akteneinsicht ersucht. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 habe das BJ den Anwalt darauf aufmerksam gemacht, dass seine Vollmachtsunterlagen nicht vollständig gewesen seien. Angesichts der schon weit fortgeschrittenen Beschwerdefrist habe das BJ dem Anwalt dennoch (allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) die wesentlichen Rechtshilfeakten in elektronischer Form (auf einem USB-Stick) zur Einsicht überlassen. Am 17. Juni 2019 habe der Anwalt weitere Vollmachtsunterlagen beim BJ eingereicht. Das BJ habe dem Anwalt daraufhin noch eine kurzfristige Terminvereinbarung zur Einsicht in sämtliche Akten, inklusive Bankunterlagen, vor Ort angeboten. Mit E-Mail vom 20. Juni 2019 habe der Anwalt auf eine weitere Akteneinsicht beim BJ verzichtet. 
 
3.4. Auch in diesem Zusammenhang bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verletzung von elementaren Verfahrensrechten der Beschwerdeführerinnen:  
Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, wäre es ihnen schon im erstinstanzlichen Verfahren bzw. nach Eröffnung der Schlussverfügung frei gestanden, beim BJ - rechtzeitig und ausreichend bevollmächtigt -ein Gesuch um Einsicht in die Bankunterlagen zu stellen und die ihnen vom BJ bewilligte Akteneinsicht wahrzunehmen. Ebenso wäre es ihre prozessuale Obliegenheit gewesen, in den Verfahren vor dem BJ und dem Bundesstrafgericht (nötigenfalls) darzulegen, welche Dokumente nicht untersuchungsrelevant (oder aus anderen Gründen nicht rechtshilfeweise herauszugeben) seien. Dass das BJ die Untersuchungsrelevanz der edierten Bankunterlagen geprüft und grundsätzlich bejaht und darüber hinaus keine weitere förmliche "Triageverhandlung" mit Vertretern der Beschwerdeführerinnen (von Amtes wegen) angeordnet hat, lässt keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs erkennen. Sie bestreiten im Übrigen auch nicht, dass sie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht nochmals die Gelegenheit erhielten, die (sehr umfangreichen) Unterlagen während zwei Tagen einzusehen und davon zahlreiche Kopien zu erstellen. 
Ebenso wenig sind für das Bundesgericht objektive Anhaltspunkte für den Vorwurf ersichtlich, die ausführliche und nachvollziehbare Urteilsmotivation der Vorinstanz habe das verfassungsrechtlich verankerte richterliche Begründungsgebot verletzt. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist mangels besonders bedeutenden Falles (Art. 84 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig; dies umso mehr, als diese Wirkung schon von Gesetzes wegen bestand (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster