Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_328/2018  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. Mai 2018 (DG.2018.4). 
 
 
Erwägungen:  
A.________ hat am 22. November 2016 Berufung gegen seine erstinstanzliche Verurteilung wegen Betrugs erklärt. Am 25. Januar 2018 reichte er ein Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin, Appellationsgerichtspräsidentin Liselotte Henz, ein. Am 18. Mai 2018 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Ausstandsgesuch ebenso wie den Antrag auf Einsetzung eines ausserkantonalen Gerichts für dessen Beurteilung ab, soweit es darauf eintrat. 
A.________ reicht mit Eingabe vom 4. Juli 2018 (Postaufgabe) Beschwerde gegen diesen Appellationsgerichtsentscheid ein und verlangt, dass an deren Beurteilung keine Richter und Gerichtsschreiber mitwirken, die bereits an seinen früheren Verfahren beteiligt waren. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Er legt, was einzig zulässig ist, in der Beschwerdeschrift selber unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi