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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_90/2011 
 
Urteil vom 8. August 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Eugen Koller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Rentenrevision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1966 geborene M.________ war bei der Firma G.________ als Zimmerei-Vorarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. September 1997 verunfallte er mit dem Motorrad und zog sich dabei eine mehrfragmentäre intraartikuläre Fraktur des Os cuneiforme mediale sowie basisnahe Frakturen der Metatarsale II, III und IV zu. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Nach der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit am 12. Januar 1998 konnte der Versicherte seine Arbeitsleistung ab 9. März 1998 bis auf 80 Prozent steigern. Aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende April 1998 aufgelöst. In der Folge verrichtete M.________ als Selbstständigerwerbender Schreiner- und andere Holzarbeiten. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Februar 1999 sprach ihm die SUVA mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 10 Prozent zu. Im Rahmen der in den Jahren 2000, 2002 und 2005 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionen bestätige sie den Leistungsanspruch in unveränderter Höhe. 
A.b Als Ergebnis eines weiteren von der SUVA im Jahre 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob diese die Rente mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2006 auf. Zur Begründung führte sie aus, die Erwerbsfähigkeit sei nicht mehr in einem ins Gewicht fallenden Ausmass beeinträchtigt. Der Verfügung legte sie eine Rechnung betreffend Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 erbrachten Rentenleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 43'757.40 bei. Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2010 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest. 
 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem sprach es dem Rechtsbeistand aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine Entschädigung von Fr. 3'200.- zu. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben. Es sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2006 weiterhin eine Rente von 20 Prozent auszurichten; eventuell sei die Streitsache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Bundesamt für Gesundheit und kantonales Gericht verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; SR 830.1). Revisionsrechtlich erheblich sind nicht nur die gesundheitlichen, sondern alle wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Am Ende des revisionsrechtlichen Vergleichszeitraumes steht die angefochtene Revisionsverfügung bzw. der Einspracheentscheid (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351). 
 
3. 
Gemäss den insoweit unbestrittenen Erwägungen des angefochtenen Gerichtsentscheids lag der Rentenzusprechung im Jahre 1999 der kreisärztliche Abschlussbericht vom 23. Dezember 1998 zugrunde, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich spezifischer Zimmermannsarbeiten wie Besteigen von Dächern und Dachstühlen sowie aller Arbeiten attestierte, die eine besondere Belastungsfähigkeit des Fusses in Extrempositionen und eine gute Stabilität erfordern. Bei den übrigen Tätigkeiten, wie Schreinerarbeiten, hatte der Kreisarzt keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgehalten. Zudem ist der Beschwerdeführer laut SUVA auch beim Heben und Tragen schwerer Lasten eingeschränkt. Der unfallbedingte Gesundheitszustand hat sich nach den Feststellungen der Vorinstanz seit der Rentenzusprechung im Jahre 1999 nicht verändert. Dies wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. 
 
4. 
In erwerblicher Hinsicht ging die SUVA bei der ursprünglichen Zusprechung der Rente vom effektiven Leistungsvermögen bei der letzten Arbeitsstelle aus. Sie schloss daraus, dass der Versicherte als Zimmerei-Vorarbeiter im Rahmen der ärztlichen Vorgaben zu 80 Prozent arbeitsfähig sei und setzte die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Prozentvergleichs auf 20 Prozent fest. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 hob sie die Rente auf, weil sich die erwerblichen Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens im massgebenden Vergleichszeitraum insofern geändert haben, als dem Versicherten mit der Ausübung der Tätigkeit als Unterakkordant für einen Schreinereibetrieb im Engadin in den Jahren 2006 und 2007 ein Betätigungsfeld erschlossen wurde, in welchem er im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren seine Restarbeitsfähigkeit als selbstständiger Handwerker im Bereich Schreiner- und andere Holzarbeiten wirtschaftlich besser verwerten konnte. Das Invalideneinkommen setzte die SUVA auf dem erzielten Durchschnittseinkommen der Jahre 2004 bis 2008 auf Fr. 74'919.- fest, was verglichen mit dem auf der Basis eines angestellten Zimmermann-Vorarbeiters ermittelten Valideneinkommen von Fr. 81'250.- einen Invaliditätsgrad von 7.792 Prozent ergab. Zum Einwand des Versicherten, er habe seinen Angestellten aus wirtschaftlichen Gründen Ende 2009 entlassen müssen, hielt die SUVA im Einspracheentscheid fest, ob sich das Einkommen in der Folge reduziert habe, müsse sich erst noch weisen. Damit liess sie offen, ob in der Folge erneut ein Rentenanspruch entstanden ist. 
 
5. 
5.1 Nach den auf den Einträgen im IK-Auszug und den Steuererklärungen beruhenden - insoweit unbestrittenen - Feststellungen des kantonalen Gerichts erwirtschaftete der Beschwerdeführer in den beiden Jahren 2006 und 2007 ein Jahreseinkommen, welches erheblich über jenem der Vorjahre lag, während die Einkommenszahlen für die Jahre 2008 und 2009 wiederum bedeutend tiefer ausfielen. Im Gegensatz zur SUVA ging es zu Recht davon aus, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines Revisionstatbestandes nicht auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2004 bis 2008 abzustellen ist, sondern auf das effektive Jahreseinkommen 2006 und 2007. Die in den Jahren 2006 und 2007 eingetretene Einkommensveränderung ist laut den vorinstanzlichen Erwägungen revisionsrechtlich relevant, weil sie nicht konjunkturell bedingt war, sondern auf einer besseren Verwertung der unverändert gebliebenen Arbeitskraft des Versicherten beruhte, indem dieser als Selbstständigerwerbender einen lukrativen Auftrag erhielt und dadurch ein höheres Einkommen erzielen konnte. 
 
5.2 Die Berücksichtigung des während rund zwei Jahren effektiv erzielten höheren Invalideneinkommens der Jahre 2006/07 als revisionsrechtliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Sie ist Ausfluss des Grundsatzes, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - auch im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt sie nach Eintritt der Invalidität tatsächlich Einkommen, ist dieses als Invalidenlohn anzurechnen, sofern - so die konstante, zu den Unselbstständigerwerbenden ergangene Rechtsprechung - (kumulativ) das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Analoges gilt auch bei Selbstständigerwerbenden, die aufgrund der in der Sozialversicherung allgemein geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; vgl. auch BGE 134 V 9 E. 7.3.1 S. 12; 129 V 460 E. 4.2 S. 463; 123 V 230 E. 3c S. 233) gleichermassen wie die Unselbstständigerwerbenden gehalten sind, ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber zu beheben. Erzielen sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein tatsächliches Einkommen, ist dieses grundsätzlich anzurechnen (Urteil 9C_155/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.3), sofern es nicht auf einer kurzfristigen Einkommensschwankung beruht (zur Dauerhaftigkeit als Begriffsmerkmal der Invalidität vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG; zudem ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 390; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 295 und S. 325). Letzteres ist mit Bezug auf die während rund zwei Jahren ausgeübte Tätigkeit nicht der Fall. Der Beschwerdeführer selber begründet das höhere Einkommen mit der infolge des Grossauftrages optimalen Auslastung des von ihm angestellten Mitarbeiters. Die daraus resultierende Einkommenssteigerung hat er sich grundsätzlich entgegenhalten zu lassen. 
 
5.3 Ob dies tatsächlich zur Aufhebung der bisher ausgerichteten Unfallrente führt, hängt von der Höhe des massgebenden Valideneinkommens ab, welches SUVA und Vorinstanz basierend auf den Lohnangaben für einen angestellten Zimmermann-Vorarbeiter auf Fr. 81'250.- festgesetzt haben. 
5.3.1 Der Beschwerdeführer machte bereits im Einsprache- und anschliessenden kantonalen Beschwerdeverfahren geltend, das auf hohe Arbeitsauslastung, überdurchschnittliche Arbeitsleistung und die Anstellung eines Mitarbeiters zurückzuführende höhere Invalideneinkommen der Jahre 2006/07 müsse aufgrund der Parallelität der Vergleichseinkommen auch beim Valideneinkommen berücksichtigt werden. Aufgrund invaliditätsfremder Faktoren wäre gemäss dem letztinstanzlich erneut vorgebrachten Einwand des Versicherten das ohne unfallbedingte Beeinträchtigung aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen ebenfalls entsprechend höher ausgefallen. 
5.3.2 In diesem Zusammenhang gilt es folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist das Valideneinkommen im Rentenrevisionsverfahren frei überprüfbar. Als Bezugsgrösse bleibt grundsätzlich der zuletzt erzielte Verdienst bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Indessen kann nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen ist. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände massgebend (SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151, 9C_85/2009 E. 2.2). Hat sich die versicherte Person seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einer versicherten Person, welche ihre angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Person eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Es handelt sich dabei um einen jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, die parallel - entweder beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (zum Ganzen: RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteile 8C_255/2010 vom 16. November 2010; 9C_155/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.3 in fine; I 813/05 vom 23. Januar 2006 E. 1.2 und E. 2.2). 
5.3.3 Zur mutmasslichen Entwicklung des Valideneinkommens haben sich weder die SUVA im Einspracheentscheid noch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geäussert. Da keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden und die diesbezüglich unvollständige Aktenlage es dem Bundesgericht nicht erlaubt, selber zu entscheiden, ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie zu diesem Punkt ergänzende Abklärungen trifft und anschliessend über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2006 neu entscheidet. 
 
6. 
6.1 Da die SUVA (fälschlicherweise) auf das durchschnittliche Invalideneinkommen der Jahre 2004 bis 2008 abstellte, welches aufgrund ihrer Berechnung, verglichen mit dem Valideneinkommen, zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 8 Prozent führte (Art. 18 Abs. 1 UVG), bestand für sie kein Anlass zur Prüfung, ob aufgrund der mit dem Verlust der Erwerbsmöglichkeit im Engadin einhergehenden Verdienstreduktion ab 1. Januar 2008 wieder ein Rentenanspruch bestand. Hinsichtlich dieser Frage hat sie daher auch keine Sachverhaltsabklärungen getroffen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht das Verfahren auf diesen Streitpunkt ausgedehnt. Dabei hat es erwogen, es sei davon auszugehen, dass es dem Versicherten trotz des erheblich tieferen Einkommens der Jahre 2008 und 2009 zumutbar gewesen wäre, weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Jedenfalls liessen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass im Anschluss an die beiden Erwerbsjahre im Engadin gesundheitliche oder erwerbliche Veränderungen eingetreten wären, welche die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens auch in den nachfolgenden Jahren nicht mehr möglich gemacht hätten. Zudem hätte der Beschwerdeführer laut Vorinstanz auch als unselbstständig erwerbender Schreiner ein ebensolches Einkommens erzielen können (Fr. 77'580.- gemäss den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 2006 [LSE], Tabelle TA1, Bruttolohn für Männer im Baugewerbe, Anforderungsniveau 2). 
 
6.2 Das vorinstanzliche Vorgehen vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die Verneinung des Rentenanspruchs für die Zeit ab Januar 2008 nicht auf einer konkreten Sachverhaltsermittlung, sondern auf einer diesbezüglich unvollständigen Aktenlage beruht. Nachdem sich die unfallbedingten Zumutbarkeitsanforderungen nicht verändert haben, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Versicherte sei vollständig arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nämlich mit dem Hinweis, das höhere Einkommen habe nur dank der Mithilfe eines Angestellten erwirtschaftet werden können. Nur wenn die Erzielung eines höheren Einkommens nicht aus einer unzumutbaren Anstrengung resultiert, kann es der versicherten Person angerechnet werden. Inwieweit dies für die Zeit ab Januar 2008 zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilen. Unklar bleibt auch, ob es sich beim gut entlöhnten Grossauftrag im Engadin nicht um einen einmaligen Glücksfall gehandelt hat, der dem Versicherten auf dem ihm offenstehenden allgemeinen Arbeitsmarkt normalerweise nicht angeboten wird. Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2008 befindet. 
 
7. 
Der Verfügung vom 10. Dezember 2009 legte die SUVA eine Abrechnung samt Einzahlungsschein über in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 geleistete Rentenzahlungen nebst Teuerungszulagen in Höhe von insgesamt Fr. 43'757.40 bei. Wie das kantonale Gericht zutreffend festhielt, bildet indessen einzig die Rentenrevision Gegenstand der streitigen Verfügung vom 10. Dezember 2009 und des diese bestätigenden Einspracheentscheids vom 1. Februar 2010. Über die Rückforderung von Leistungen ist keine Verfügung ergangen. Darüber wäre zu entscheiden, wenn sich die bisherige Leistungsausrichtung als unrechtmässig erweisen würde. Die Verfügung enthält jedoch allgemeine Erwägungen zum Erlass einer Rückerstattungsforderung (vgl. Art. 3 und 4 ATSV) mit dem Hinweis, dass der Versicherte nach Rechtskraft der Verfügung ein entsprechendes Gesuch stellen könne. Nach Art. 3 Abs. 2 ATSV ist indessen nicht in der Revisionsverfügung, sondern erst in der Rückerstattungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 ATSV verfügt der Versicherer den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. Aufgrund des Vorgehens der SUVA bleibt unklar, ob sie allenfalls zu viel ausgerichtete Leistungen zurückfordern würde. 
 
8. 
8.1 Stellt ein Unfallversicherer die Rente rückwirkend ein und verzichtet er gleichzeitig auf die Rückforderung der auch danach noch bezahlten Rente, kann der genaue Zeitpunkt der Renteneinstellung unter Umständen offen bleiben (vgl. Urteil 8C_959/2008 vom 14. September 2009 E. 4.2 in fine). Falls die noch vorzunehmenden Abklärungen im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Revisionstatbestandes bestätigen sollten und die SUVA nicht auf eine Rückforderung verzichtet, wäre die Frage zu beantworten, auf welchen Zeitpunkt hin die Rente einzustellen wäre. Gemäss SUVA und Vorinstanz hat eine allfällige Rentenaufhebung auf den Zeitpunkt hin zu erfolgen, ab welchem der Anspruch nicht mehr ausgewiesen ist, mithin ab dem 1. Januar 2006. Sie gehen davon aus, dass sich die Umschreibung der zeitlichen Wirkung der Anpassung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG "für die Zukunft" auf die Änderung des Invaliditätsgrades beziehe und damit eine rückwirkende Rentenaufhebung nicht ausschliesse. 
 
8.2 Der Beschwerdeführer macht im Hinblick auf das Datum der Verfügung vom 10. Dezember 2009 geltend, die Rente werde in unzulässiger Weise rückwirkend herabgesetzt. Dies sei nur dann zulässig, wenn die Meldepflicht verletzt worden sei (Art. 31 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG). Da ihm solches nicht vorgeworfen werden könne, dürfe die Rentenaufhebung frühestens auf den 1. März 2010 hin erfolgen. 
 
8.3 Zur Frage einer Meldepflichtverletzung (vgl. Art. 31 ATSG) haben sich weder die SUVA im Einspracheentscheid noch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geäussert. Mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen bleibt ungewiss, ob eine rückwirkende Rentenaufhebung überhaupt unter diesem Titel zu prüfen wäre. Das kantonale Gericht hat es hinsichtlich der Begründung des Zeitpunktes der Rentenaufhebung vielmehr bei einem pauschalen Verweis auf MIRIAM LENDFERS (Die IVV-Revisionsnormen [Art. 86ter - 88bis] und die anderen Sozialversicherungen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2009, 2010, S. 39 ff.) bewenden lassen. 
 
8.4 Der Gesetzgeber hat in Art. 17 Abs. 1 ATSG die zeitliche Wirkung der Anpassung von Rentenleistungen offen umschrieben. Aufgrund des Wortlautes "für die Zukunft" ("pour l'avenir", "per il futuro") kommt grundsätzlich eine Anpassung ab Eintritt der massgebenden Sachverhaltsänderung, auf den für die Anpassungsprüfung vorgesehenen Termin, auf den Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person, auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung oder ein zeitlich dem Anpassungsentscheid folgender Zeitpunkt in Frage (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 32 zu Art. 17 ATSG). 
 
8.5 Für den Bereich der Invalidenversicherung hat die IVV spezifische Anpassungsregelungen getroffen, welche die zeitlichen Wirkungen für einzelne Sachverhalte festlegt (vgl. Art. 88bis IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (in der seit 1. Januar 1983 geltenden Fassung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente - aus Sicht der Revisionsverfügung - nicht rückwirkend, sondern frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die versicherte Person die Leistungen unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall erfolgt die Anpassung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). 
 
8.6 In einem Bereich der Sozialversicherung, für welchen es - wie in der Unfallversicherung - an besonderen Anpassungsregelungen fehlt, erscheint es gemäss KIESER (a.a.O., N. 33 zu Art. 17 ATSG) zutreffend, bei einer von Amtes wegen erfolgenden Anpassung auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen (vgl. auch BGE 98 V 103 E. 4 S. 103; kritisch dazu FRANZ SCHLAURI, Sozialversicherungsrechtliche Dauerleistungen, ihre rechtskräftige Festlegung und ihre Anpassung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2008, 2009, S. 109 ff.). In Frage komme aber auch eine analoge Anwendung der in Art. 88bis IVV festgelegten Grundsätze, wobei gegebenenfalls den zweigspezifischen Besonderheiten zusätzlich Rechnung zu tragen sei. In diesem Sinne hat das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV für die Militärversicherung als analog anwendbar bezeichnet (Urteil M 7/86 vom 22. September 1986; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, 2000, N. 27 zu Art. 44 MVG). In BGE 133 V 67 (E. 4.3.5 S. 70) hat es im Zusammenhang mit einer den Revisionsentscheid der Invalidenversicherung nachvollziehenden revisionsweisen Änderung der BVG-Rente die Regelung von Art. 88bis Abs. 2 IVV ebenfalls als massgebend betrachtet. Dabei hat es erwogen, die versicherte Person müsse, wenn sie sich pflichtgemäss verhalten habe, darauf vertrauen können, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge (vgl. in diesem Sinne auch SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010 E. 4.2.5). 
 
8.7 Für den Bereich der Unfallversicherung musste die Frage des Zeitpunktes einer revisionsweisen Rentenaufhebung - soweit ersichtlich - letztinstanzlich bisher nicht ausdrücklich (im Urteil 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 wurde in E. 3.5 stillschweigend angenommen, eine Meldepflichtverletzung führe im UV-Verfahren zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung) entschieden werden. Da die Sache in verschiedener Hinsicht nicht spruchreif ist und zunächst insbesondere näher abzuklären ist, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt, ob gegebenenfalls Leistungen zurückgefordert werden und ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist, lässt sich der Zeitpunkt einer möglichen Rentenaufhebung im derzeitigen Zeitpunkt ohnehin nicht abschliessend bestimmen. Mit Blick auf die ungeklärten Fragen ist im vorliegenden Verfahren daher nicht weiter darauf einzugehen. Die Sache ist vielmehr zunächst an die SUVA zurückzuweisen, damit sie gestützt auf das Ergebnis der erforderlichen zusätzlichen Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
9. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache an die SUVA zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als volles Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 133 V 642). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Dem im vorinstanzlichen Prozess entstandenen Vertretungsaufwand wird das kantonale Gericht im neuen Kostenentscheid Rechnung tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2010 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 1. Februar 2010 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2006 neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. August 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer