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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_109/2012 
 
Urteil vom 20. September 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________ GmbH & Co. KG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Sprecher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietkauf; Haftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 7. September 2009 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.A.________ (Beschwerdeführer) war zusammen mit Y.________ Mitbegründer der A.________ Deutschland GmbH. Als dritte Mitbegründerin figurierte die C.________ GmbH, an der Dr. Z.________ beteiligt war und diese auch vertrat. Noch bevor die GmbH als Handelsgesellschaft in die Register eingetragen wurde - mithin als sie sich noch in Gründung (i.G.) befand - schloss sie mit der B.________ GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Beschwerdegegnerin) am 17. Oktober 2000 bzw. 27. November 2000 eine mit "Mietkauf-Vertrag für Mobilien" bezeichnete Vereinbarung ab (nachfolgend: "Mietkauf-Vertrag"). Mietobjekt war eine "Schürfkübelraupe ________ Operator 1030/2, Maschinen-Nummer 000436" (Schürfkübelraupe Nr. 36). Y.________, der als Geschäftsführer der A.________ Deutschland GmbH i.G. fungierte, unterzeichnete für diese den Mietkauf-Vertrag. Unter die Rubrik "Gesamtschuldnerische Mithaftung durch" bzw. "Unterschrift Mithaftender" hatten der Beschwerdeführer, Y.________ und Z.________ ihre Unterschriften gesetzt. 
 
Am 5. März 2001 wurde die A.________ Deutschland GmbH in die Register eingetragen. In der Folge kam sie ihren aus dem Mietkauf-Vertrag erwachsenden Verpflichtungen nur teilweise nach und wurde schliesslich auch zahlungsunfähig. Daraufhin belangte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer persönlich aus gesamtschuldnerischer Mithaftung. Dieser bestreitet jegliche Belangbarkeit. 
 
B. 
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Klage vom 12. Januar 2006 beim Amtsgericht Willisau, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr aufgrund vertraglicher Mithaftung bzw. kumulativer Schuldübernahme EUR 302'775.25 bzw. Fr. 467'758.-- nebst Zins zu 12 % seit dem 11. Dezember 2004 zu bezahlen. Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________, Betreibungsamt Schötz, im Umfang von Fr. 467'758.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005 aufzuheben. 
 
Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2009 mangels Passivlegitimation des Beschwerdeführers ab. Es kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass seine Unterschrift als Ermächtigung eines Gründers zu einem Geschäft in der Gründungsphase der GmbH (Phase der Vor-GmbH) zu verstehen sei und ihn lediglich einer zeitlich beschränkten Haftung in der Phase der Vor-GmbH aussetze. 
Auf Appellation der Beschwerdegegnerin bejahte das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. September 2009 die Mithaftung des Beschwerdeführers, hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur Beurteilung der Höhe der Forderung an das Amtsgericht zurück. Es erkannte, dass sich der Beschwerdeführer im Mietkauf-Vertrag zu einer kumulativen Schuldübernahme nach Schweizer Recht verpflichtet hatte. Entgegen der Beurteilung des Amtsgerichts vermöchten die Begleitumstände nicht zu einem anderen Ergebnis führen. 
 
Am 29. Oktober 2009 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein (Verfahren 4A_527/2009). 
 
C. 
Mit Urteil vom 9. März 2011 verpflichtete das heutige Bezirksgericht Willisau den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin EUR 161'488.86 nebst Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 136'474.32 seit dem 11. Dezember 2004 zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wies es die Klage ab. Den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung hob es im Umfang von Fr. 249'484.13 nebst 5 % Verzugszins auf Fr. 210'839.17 seit dem 1. Januar 2005 auf. 
 
Gegen dieses Urteil reichten beide Parteien Berufung beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Dieses hiess die Berufung der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 20. Dezember 2011 weitgehend gut, wies diejenige des Beschwerdeführers ab und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin EUR 254'969.78 nebst Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Dezember 2004 für den Betrag von EUR 211'496.17 zu bezahlen. Weiter hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________/BA Schötz für den Betrag von Fr. 393'902.80 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2005 für den Betrag von Fr. 326'740.45 auf. 
 
D. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit erneuter Beschwerde in Zivilsachen, die Urteile des Obergerichts vom 7. September 2009 sowie vom 20. Dezember 2011 aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Januar 2009 zu bestätigen. 
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2012 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausser gegen den Endentscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2011 auch gegen den Zwischenentscheid vom 7. Dezember 2009, mit dem die Vorinstanz die grundsätzliche (Mit)Verpflichtung des Beschwerdeführers aus dem Mietkauf-Vertrag vom 17. Oktober/27. November 2000 bejahte. Dies ist grundsätzlich zulässig. Zum einen handelt es sich beim Entscheid vom 7. Dezember 2009 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG und das Bundesgericht ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Zum anderen wirkt sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des hier angefochtenen Endentscheids aus (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Januar 2009 zu bestätigen, mit dem die Klage der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde. Damit stellt er einen rechtsgenügenden Antrag in der Sache (vgl. dazu BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383), ergibt sich doch daraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass er die Abweisung der Klage anstrebt. 
 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). 
 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400). 
 
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht in allen Teilen. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne unter hinreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll, ist auf seine Vorbringen nicht einzugehen. 
 
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3). 
 
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
Auch diesen Vorschriften wird in der vorliegenden Beschwerde verschiedentlich nicht Rechnung getragen, indem darin vom im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt abgewichen wird, ohne dazu hinreichend substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben und präzise Aktenhinweise anzubringen. Entsprechende Ausführungen müssen unberücksichtigt bleiben. 
 
3. 
Strittig ist zunächst, nach welchem Recht die Frage der Mithaftung des Beschwerdeführers aus dem Mietkauf-Vertrag vom 17. Oktober/27. November 2000 zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf den Sicherungsvertrag fälschlicherweise Schweizer Recht für anwendbar erklärt. 
 
Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben (Art. 116 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (Art. 117 Abs. 1 IPRG). Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Als charakteristische Leistung gilt namentlich bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen (Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG). 
 
Die Beschwerdegegnerin hielt im vorinstanzlichen Verfahren dafür, das gesamte Vertragsverhältnis (Mietkauf und Mithaftung) unterstehe nach dem Willen der Parteien deutschem Recht, während der Beschwerdeführer - anders als vorliegend - dafür hielt, die Frage seiner Mithaftung sei nach Schweizer Recht zu beurteilen. Beide Parteien stützten ihre Ansicht auf Ziff. 13.8 der dem Mietkauf-Vertrag angehefteten Allgemeinen Mietkaufbedingungen (AMB), in denen Folgendes festgehalten wird: 
 
"Erfüllungsort ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Fall der Mitverpflichtung einer natürlichen Person kann der Vermieter auch an dem für diese Person massgebenden Gerichtsstand gegen den Mieter klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland." 
 
Die Vorinstanz erkannte, dieser Bestimmung lasse sich keine Rechtswahl in Bezug auf den mithaftenden Beschwerdeführer ableiten. Die AMB regelten vor allem das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Einzig ihre Ziffer 3.10 habe die Mithaft zum Inhalt. Ziffer 13.8 AMB handle vom Erfüllungsort, vom Gerichtsstand und vom anwendbaren Recht. Es werde in dieser Ziffer nur von Mieter und Vermieter als Prozessparteien gesprochen und es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin keine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen hätten. Die Rechtswahl sei nur in einem Nachsatz zur Gerichtsstandsregelung zwischen Mieter/Vermieter festgehalten. Es sei dem Amtsgericht zuzustimmen, dass es die Wortwahl und das zugedachte Anwendungsfeld dieser Bestimmung überspannen würde, die darin getroffene Rechtswahl auch auf das behauptete Sicherungsgeschäft auszudehnen. Damit sei nach Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG auf den strittigen Sicherungsvertrag schweizerisches Recht anzuwenden. 
 
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Mithaft beziehe sich nach Ziffer 3.10 AMB auf "den zugrunde liegenden Vertrag". Für diesen gelte gemäss Ziffer 13.8 AMB unmissverständlich das deutsche Recht. Die AMB gälten auch für die Mithaftungserklärung, nähmen sie doch in Ziffer 3.10 explizit darauf Bezug und die Mithaftungserklärung sei Bestandteil des Mietkauf-Vertrags auf dessen erster Seite. Es sei willkürlich und falsch, wenn die Vorinstanz behaupte, da nur eine Ziffer explizit auf die angebliche Mithaftung Bezug nehme, sollten die anderen Ziffern nicht gelten. Wenn schon deutsches Recht Anwendung finden solle, müsse richtigerweise das deutsche Recht auch für die Mithaftung gelten. 
 
Mit diesen - nicht leicht verständlichen - Vorbringen stellt der Beschwerdeführer der überzeugend begründeten vorinstanzlichen Auffassung, nach der die Parteien des (behaupteten) Sicherungsvertrags für diesen keine Rechtswahl getroffen haben, lediglich seine eigene Ansicht gegenüber. Er zeigt indessen nicht auf, weshalb sich entgegen den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen den AMB für den Sicherungsvertrag eine Rechtswahl entnehmen lassen soll, und schon gar nicht, inwiefern eine solche im Sinne von Art. 116 Abs. 2 IPRG ausdrücklich wäre oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergäbe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der geltend gemachte Umstand unerheblich, dass die Mithaftungserklärung im Vertragsdokument des Mietkauf-Vertrags selber abgegeben wurde, erfolgt doch bei Sicherungsgeschäften internationalprivatrechtlich seit je her eine selbständige, d.h. von der Hauptschuld unabhängige Anknüpfung (vgl. Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG; BGE 111 II 278 E. 1c). Die Vorinstanz hat somit den behaupteten Sicherungsvertrag zutreffend nach Schweizer Recht beurteilt (Art. 117 Abs. 3 lit. e IPRG analog). Von der Anwendbarkeit von schweizerischem Recht ist auch im Folgenden auszugehen. 
 
Soweit sich der Beschwerdeführer auf deutsches Recht beruft, namentlich die Gültigkeit der Sicherstellungsverpflichtung nach den Bestimmungen des deutschen Rechts betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen bestreitet, ist demnach nicht darauf einzugehen. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Mietkauf-Vertrag sei im Stadium der Gründung der A.________ Deutschland GmbH i.G. abgeschlossen worden. Der Verpflichtung aus diesem Vertrag hätten die Gesellschafter zustimmen müssen, da die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Zustimmung zur Verpflichtung zwischen der Gesellschaft i.G. und der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise als eine kumulative Schuldübernahme neben der GmbH durch die drei Gesellschafter beurteilt. Aufgrund der Umstände, die zum Vertragsabschluss geführt hätten, aufgrund der vertraglichen Regelungen und aufgrund der Interessenlage lägen triftige Gründe vor, die ein Abweichen vom Wortlaut geböten. Die Verpflichtung sei so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte und musste, dass die Erklärung nur dazu diente, das Geschäft für die GmbH i.G. überhaupt zu ermöglichen, und dass die Haftung entsprechend mit der Eintragung in das Handelsregister unterging. 
 
4.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen). 
 
Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien gewöhnlich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es allerdings nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (Art. 18 Abs. 1 OR). So kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 131 III 606 E. 4.2 S. 611 f.; 129 III 702 E. 2.4.1, je mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich indessen nur dann, von der objektiven Bedeutung des Wortlauts der Parteierklärungen abzuweichen, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, diese entspreche nicht ihrem Willen (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 135 III 295 E. 5.2 S. 302). 
 
4.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Name des Beschwerdeführers auf dem Mietkauf-Vertrag in einem mit "Gesamtschuldnerische Mithaftung durch" bezeichneten Kästchen handschriftlich aufgeführt. Im Kästchen darunter, das mit "Unterschrift Mithaftender" bezeichnet ist, hat der Beschwerdeführer neben Y.________ und Z.________ seine Unterschrift gesetzt. Es herrscht Einigkeit darüber, dass sich der Beschwerdeführer alleine auf den Wortlaut der strittigen Verpflichtungserklärung fokussiert, als Gesamt- bzw. Solidarschuldner zu einer kumulativen Schuldübernahme verpflichtete. Unbestritten ist auch, dass für das gültige Zustandekommen des Mietkauf-Vertrages in der Phase der Vor-GmbH, das im kantonalen Verfahren von keiner der Prozessparteien angezweifelt wurde, nach dem insoweit anwendbaren deutschen Recht (vgl. Art. 154 f. IPRG) die einstimmige Ermächtigung bzw. Zustimmung der Gründer erforderlich war. Die Zustimmungsbedürftigkeit aller Gesellschafter ergibt sich für das vorliegende Geschäft mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten Dauer und einem finanziellen Gesamtumfang von über EUR 100'000.-- überdies auch aus dem Gesellschaftsvertrag der A.________ Deutschland GmbH i.G.. 
4.2.1 Das Amtsgericht war der Auffassung, dass den genannten Unterschriften "zumindest" die Eigenschaft von Zustimmungserklärungen der mitbegründenden Gesellschafter zum Abschluss des Vertrages in der Phase der Vor-GmbH zukomme; dass die Zustimmungserklärungen auf andere Weise eingeholt worden wären, werde von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Aufgrund der Umstände, wie es zur Unterschrift gekommen sei, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass seine Unterschrift als Ermächtigung eines Gründers zu einem Geschäft in der Phase der Vor-GmbH zu verstehen sei und ihn lediglich einer beschränkten Haftung in der Phase der Vor-GmbH (bis zum Handelsregistereintrag) aussetze. Das Amtsgericht stellte dazu fest, die A.________ Deutschland GmbH i.G. habe der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2000 handelnd durch den Geschäftsführer Y.________ ein Angebot für einen Mietkauf-Vertrag unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin habe den Antrag mit einem an die A.________ Deutschland GmbH i.G. z.Hd. Herrn Y.________ adressierten Schreiben vom 27. November 2000 angenommen, das wie folgt lautet: 
 
"Mietkaufvertrag Nr. 009/2000 
Sehr geehrter Herr Y.________, 
beiliegend erhalten Sie zwei Exemplare Ihres Mietkauf-Vertrages zur Schürfkübelraupe - 36. Ihr Antrag wurde angenommen. Der Vertrag gilt damit als geschlossen. 
Bitte übersenden Sie uns kurzfristig noch die Unterschriften von Ihnen und Herrn X.A.________ unter die Erklärungen zur Mithaftung auf einem der beigefügten Exemplare im Original zurück. (...)" 
 
Darauf wandte sich Y.________ mit einem undatierten Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er ausführte: 
 
"Mithaftung der Gesellschafter der A.________ Deutschland GmbH i.G. 
Sehr geehrter Herr X.A.________, 
anbei der Mietkaufvertrag für die raupe Nr. 36, bitte unterzeichnen Sie den Vertrag von B.________ . 
Herr Z.________ wird Ihn ebenfalls unterschreiben, diese Mithaftung hat keine Auswirkungen auf die A.________ AG, sondern ist die Erklärung der drei Gesellschafter zu dem Geschäft als Mitglieder einer gesellschaft in Gründung und der damit ver-Bunde Risiken für die Leasing Gesellschaft. 
Ich bitte um schnelle Rücksendung. Danke! 
Mit freundlichem Gruss 
Y.________ 
Geschäftsführer." 
 
Das Amtsgericht erwog, aus dem Schreiben vom 27. November 2000 lasse sich nicht eindeutig herauslesen, welchen Zweck (Geschäftsermächtigung des Geschäftsführers einer Vor-GmbH oder Erklärung zur Gesamtschuld) die Beschwerdegegnerin den einzuholenden Unterschriften beimass. Herr Y.________ habe diesen nach seinem undatierten Schreiben offensichtlich den Zweck einer begrenzten Haftungserklärung der Mitbegründer in der Phase der Vor-GmbH zugemessen. Gestützt darauf habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen und müssen, dass er sich nur in diesem Sinn verpflichtete. Selbst wenn die Interpretation von Y.________ falsch gewesen wäre, müsste sich die Beschwerdegegnerin dessen Erklärung anrechnen lassen. Die Einholung der verpflichtenden Erklärung sei nicht unmittelbar durch sie erfolgt, sondern sie habe Y.________ für sich handeln und sich in dieser Angelegenheit vertreten lassen. Überdies müsse vermutet werden, dass es für den Beschwerdeführer überhaupt nicht erkennbar war, dass Y.________ auf Geheiss der Beschwerdegegnerin die Unterschriften eingeholt habe. Gestützt auf das undatierte Schreiben habe er davon ausgehen dürfen, dass Y.________ hier als Geschäftsführer handelte, um den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechend den Abschluss des Mietkauf-Vertrages perfekt zu machen. Er habe nicht feststellen können, dass Y.________ im Interesse der Beschwerdegegnerin handelte, um für diese eine kumulative Schuldübernahme einzuholen. 
4.2.2 Die Vorinstanz folgte dieser Auffassung des Amtsgerichts nicht. Die Schlussfolgerung, den Unterschriften der Mithaftenden komme zumindest die Eigenschaft einer Zustimmungserklärung zum Abschluss des Vertrags in der Phase der Vor-GmbH zu, überzeuge nicht. Der als Mithaftender namentlich genannte und mitunterzeichnende Z.________ sei nicht Gesellschafter der zu gründenden GmbH. Vielmehr sei er in diesem Zusammenhang (d.h. bei der Gründung) als vollmachtloser Stellvertreter der C.________ GmbH aufgetreten. Die undatierte Mitteilung von Y.________ begründe keine Vertrauensgrundlage. Es bestehe kein Raum für die Annahme, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Einholung der Unterschriften durch Y.________ vertreten lassen, denn die Mithaftung sei Bestandteil des Antragsformulars und damit das Stellen eines oder mehrerer Mithaftender Aufgabe des Mieters. Der Vermerk im undatierten Schreiben, Z.________ werde ebenfalls unterschreiben, lasse vermuten, dass dessen Name, als der Vertrag zur Unterzeichnung an den Beschwerdeführer ging, bereits im Feld "Gesamtschuldnerische Mithaftung durch" eingetragen war. Sowohl Y.________ als auch der Beschwerdeführer hätten gewahr sein müssen, dass Z.________ selber gar nicht Gesellschafter ist. Im Übrigen erwog die Vorinstanz, unter "Erklärung" gemäss undatiertem Schreiben von Y.________ sei nicht zwingend die blosse Zustimmung der Gesellschafter bzw. die Ermächtigung des Geschäftsführers zum Vertrag zu verstehen. Die "Erklärung" könne auch das Einverständnis zur Mithaftung - im wörtlichen Sinn - beinhalten. Der Gesellschafterbeschluss bedinge nicht Schriftlichkeit und ebenso wenig sei Protokollierung Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Überschrift des undatierten Schreibens habe wie der Vertrag auf "Mithaftung" gelautet. Im Weiteren finde sich im undatierten Schreiben auch ein Hinweis auf die Risiken der Leasing-Gesellschaft, die sich durchaus "zu dem Geschäft" als solchem in Bezug setzen lasse. Angesichts der schmalen Kapitalbasis der A.________ Deutschland GmbH bestand für die Beschwerdegegnerin nicht nur in der Phase der Vor-GmbH ein erhebliches finanzielles Risiko, sondern auch nach der Eintragung. Ferner führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei, wie ein gleiches Geschäft mit einer anderen Konzernunternehmung im September 2000 zeige, eine persönliche Haftung über die Gründungsphase der A.________ Deutschland GmbH hinaus, nicht fremd. So habe er mit Schreiben vom 14. September 2000 ausdrücklich die "mithaftende selbstschuldnerische Bürgschaft für die Schürfraupe Nr. 28 über den Finanzierungsraum im Rahmen der Restwertregelung" erklärt. Die unbeschränkte Mithaftung des Beschwerdeführers sei Bestandteil eines auf längere Zeit angelegten gegenseitigen Nehmens und Gebens gewesen. Die Vorinstanz hielt es in diesem Zusammenhang für erwiesen, dass das Engagement des Beschwerdeführers in der A.________ Deutschland GmbH im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung nicht nur kurzzeitig geplant gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe noch vor dem Handelsregistereintrag die Geschäftsanteile der C.________ GmbH an der A.________ Deutschland GmbH i.G. übernommen und erst der schlechte finanzielle Geschäftsgang scheine der Grund für den Verkauf gewesen zu sein. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ein (weiteres) unmittelbares Interesse gehabt, das Vertragsgeschäft zu seinem eigenen zu machen. Er sei Alleinaktionär der A.________ AG, die Händlerin der Schürfkübelraupe Nr. 36 sei. Sie resp. der Beschwerdeführer habe damit direkt resp. indirekt von der Leistung der Beschwerdegegnerin profitiert. 
 
Aufgrund dieser Erwägungen kam die Vorinstanz zum Schluss, es liessen sich keine triftigen Gründe ausmachen, die ein Abweichen vom wörtlichen Sinn der Mithaftungserklärung rechtfertigten. 
 
4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellte die Vorinstanz mit diesen Erwägungen keinen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen fest. Aus den Erwägungen des Amtsgerichts ergibt sich deutlich, dass schon dieses keinen tatsächlichen Parteiwillen feststellte, sondern entschied, wie der Beschwerdeführer den Wortlaut der Verpflichtungserklärung nach den Umständen bei Vertragsschluss habe verstehen dürfen und müssen. Auch die Vorinstanz traf keine weitergehenden Feststellungen über einen bewiesenen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen und beschränkte sich darauf festzuhalten, wie der Wortlaut der Verpflichtungserklärung objektiv zu verstehen sei und dass - im Sinn der vorstehend (Erwägung 4.1) zitierten Rechtsprechung - keine triftigen Gründe vorlägen, von diesem abzuweichen. 
 
Immerhin scheinen die Vorinstanzen verkannt zu haben, dass im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung allein die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend sind und daher nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung ist; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366). So stellten die Instanzen über die vorstehend zusammengefassten Erwägungen hinaus solche darüber an, was aus dem Umstand abzuleiten sei, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rund sieben Monate nach Abschluss des streitbetroffenen Mietkauf-Vertrags eine Bürgschaftserklärung zur Zeichnung vorgelegt haben soll, die u.a. auch die Verpflichtungen betreffend die Schürfkübelraupe Nr. 36 umfasst und die zu Gunsten der E.________ Containermietsysteme gelautet habe, einer Gesellschaft, die wie die Beschwerdegegnerin zum Konzern von Z.________ gehören soll. Die entsprechenden Ausführungen sind bei der folgenden Prüfung der objektivierten Vertragsauslegung durch die Vorinstanz ausser Acht zu lassen und auf die Vorbringen der Parteien in diesem Zusammenhang braucht nicht eingegangen zu werden. 
 
Das Gleiche gilt, soweit die Vorinstanz ausführte, es könne bei der persönlichen Mithaftungserklärung von Z.________ definitiv nicht (mehr) von einer unsinnigen und unglaubwürdigen Handlung gesprochen werden, nachdem der Beschwerdeführer noch vor der Handelsregistereintragung der GmbH den Geschäftsanteil der C.________ GmbH übernahm, wobei er dazu weder ausgeführt habe noch den Akten entnommen werden könne, dass es sich dabei um ein ungeplantes Vorgehen gehandelt habe. 
 
4.4 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, er habe nicht annehmen dürfen, er gebe mit seiner Unterschrift auf dem Mietkauf-Vertrag lediglich seine Zustimmung zum Geschäft der Gesellschaft in Gründung und seine Haftung würde mit dem Eintrag der GmbH im Handelsregister untergehen, weil der als Mithaftende genannte Z.________ gar nicht Gesellschafter der GmbH i.G. gewesen sei. Er stützt sich dabei auf die Behauptung, Z.________ habe stets, wenn er im Zusammenhang mit der A.________ Deutschland GmbH i.G. ein Dokument unterzeichnet habe, dies im Namen der C.________ GmbH getan, weshalb der Beschwerdeführer habe annehmen dürfen, Z.________ werde seine Unterschrift wiederum als Vertreter der Gesellschafterin C.________ GmbH geben, als Zustimmung zum Geschäft der GmbH in der Gründungsphase; der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, zu wissen, dass Z.________ später als natürliche Person und nicht als Vertreter der C.________ GmbH unterzeichnen werde. Den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lässt sich indes nicht entnehmen, dass Z.________ stets als Vertreter der C.________ GmbH gezeichnet hätte und der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine Sachverhaltsrüge, weshalb er mit den entsprechenden Vorbringen nicht zu hören ist (Erwägung 2.2). 
 
Davon abgesehen ging die Vorinstanz unwidersprochen davon aus, dass der Name von Z.________ als natürliche Person bereits im Feld "Gesamtschuldnerische Mithaftung durch" eingetragen war, als der Beschwerdeführer den Vertrag zur Unterschrift erhielt, woraus sie implizit schloss, der Beschwerdeführer hätte erkennen können und sich darüber im Klaren sein müssen, dass Z.________ in eigenem Namen zeichnen werde; sie hielt insoweit fest, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dieser sei, auch wenn für die C.________ GmbH handelnd, stets mit eigenem Namen aufgetreten. Der Beschwerdeführer substanziiert auch gegen die Feststellung, er hätte erkennen können, dass Z.________ in eigenem Namen unterzeichnen werde, keine Sachverhaltsrüge; seine blosse in diesem Zusammenhang erhobene Gegenbehauptung, er habe keine Möglichkeit gehabt, zu wissen, dass Z.________ in eigenem Namen unterzeichnen werde, ist nicht zu hören. Unter diesen Umständen ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer hätte erkennen können, dass gar nicht die Gründer der GmbH i.G. als solche die Mithaftungserklärung unterzeichneten, und er hätte demnach die Unterschrift nicht als Zustimmungserklärung der Gesellschafter verstehen dürfen, nicht zu beanstanden. 
 
4.5 Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, er habe von einer blossen Zustimmungserklärung für ein Geschäft der GmbH in der Gründungsphase ausgehen dürfen, weil es an jedem anderen Gesellschafterbeschluss mit entsprechendem Inhalt gefehlt habe. Die Annahme der Vorinstanz, es habe einen nicht schriftlichen Gesellschafterbeschluss gegeben, werde von der Vorinstanz einfach so in den Raum gestellt und sei tatsachenwidrig und willkürlich. Die Vorinstanz verkenne, dass ein derart wichtiger Beschluss der ausdrücklichen Zustimmung aller Gesellschafter bedürfe (vgl. Erwägung 4.2 vorne). Eine solche Zustimmung sei aber weder schriftlich noch mündlich je zustande gekommen und der Beschwerdeführer habe aufgrund der ihm vorgegebenen Informationen davon ausgehen dürfen, dass seine Unterschrift eben gerade eine solche Zustimmung darstelle. 
 
Dem kann nicht gefolgt werden, soweit auf diese Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann. Das gültige Zustandekommen des Mietkauf-Vertrags war im kantonalen Verfahren unbestritten (Erwägung 4.2). Die Vorinstanz hielt fest, der Gesellschafterbeschluss bedinge nicht Schriftlichkeit und ebenso wenig sei die Protokollierung Wirksamkeitsvoraussetzung. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Feststellung als aktenwidrig auszuweisen. Entgegen den von ihm zitierten Behauptungen aus der Appellationsbegründung an die Vorinstanz ergibt sich aus den in dieser angerufenen Stellen des Gesellschaftsvertrags (AG AB 7, Vertrag S. 7 f. § 8), dass bei einem mündlichen Gesellschafterbeschluss eine Niederschrift lediglich zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung anzufertigen ist (Abs. 1 und 3). Von einer willkürlichen Feststellung der Vorinstanz kann demnach keine Rede sein. 
 
4.6 Die Vorinstanz verneinte, dass die Ausführungen von Y.________ in dessen undatiertem Schreiben eine Vertrauensgrundlage dafür abgäben, wie der Beschwerdeführer seine Verpflichtungserklärung auf dem Mietkauf-Vertrag habe verstehen dürfen. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, er habe entgegen der vorinstanzlichen Ansicht allein aufgrund des undatierten Beibriefs von Y.________ davon ausgehen dürfen, dass er mit seiner Unterschrift seine Zustimmung zum Geschäft der Gesellschaft in Gründung gab und seine Haftung mit dem Eintrag der GmbH im Handelsregister untergehen würde. 
4.6.1 Er kritisiert in diesem Zusammenhang den Schluss der Vorinstanz, er hätte gewahr sein müssen, dass Z.________, der nach dem Wortlaut des Schreibens unterzeichnen sollte, gar nicht Gesellschafter der GmbH sei und demnach die Unterschriften auf dem Vertrag keinen Gesellschafterbeschluss betreffend Zustimmung zum Mietkauf-Vertrag darstellen könnten. Er stützt sich indessen dabei wiederum auf die Behauptung, Z.________ habe stets für die C.________ GmbH unterzeichnet, und der Beschwerdeführer habe demnach annehmen können, dies werde auch vorliegend der Fall sein. Damit ist er indessen nach dem vorstehend Ausgeführten (Erwägung 4.4) nicht zu hören. 
4.6.2 Die Vorinstanz erwog, das Einholenlassen der bestätigenden Unterschriften unter die grundsätzlich erklärte Mithaftung stelle kein Rechtsgeschäft dar, das Raum für die erstinstanzliche Annahme belasse, die Beschwerdegegnerin habe sich in dieser Angelegenheit durch Y.________ vertreten lassen; dies gelte so oder anders, als die Mithaftung Bestandteil des Antragsformulars und damit das Stellen von einem oder mehreren Mithaftenden Aufgabe des Mieters sei. 
 
Der Beschwerdeführer rügt diese Ausführungen als aktenwidrig. Denn in KB 4 (Schreiben vom 27. November 2000) werde Y.________ klar aufgefordert, die Unterschrift des Beschwerdeführers einzuholen, weshalb Y.________ als Vertreter der Beschwerdegegnerin deren Hilfsperson darstelle und sich die Beschwerdegegnerin dessen undatiertes Schreiben anrechnen lassen müsse. Der Beschwerdeführer unterlässt es indessen darzulegen, inwiefern eine Korrektur der als aktenwidrig gerügten Ausführungen entscheiderheblich sein soll, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist (Erwägung 2.2). 
 
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang allein als erheblich erscheint, wie die Parteien die verschiedenen Erklärungen in guten Treuen verstehen durften und mussten. Y.________ trat in seinem undatierten Schreiben nicht als Vertreter oder Hilfsperson der Beschwerdegegnerin auf, wenn er dieses auch nach der Aufforderung derselben, die Unterschrift des Beschwerdeführers einzuholen und selber zu unterschreiben (die Einholung der Unterschrift von Z.________, sei es als natürliche Person oder Vertreter der Gründerin C.________ GmbH, wurde im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2000 dagegen nicht verlangt) verfasst haben mag. Es sind keine Umstände festgestellt, nach denen der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, das undatierte Schreiben von Y.________ sei im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfasst worden, wie der Beschwerdeführer in unzulässiger Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts behauptet, oder nach denen der Beschwerdeführer annehmen durfte, der Inhalt des Schreibens gebe Aufschluss darüber, welchen Zweck die Beschwerdegegnerin als Vertragspartei den geleisteten Unterschriften nach Treu und Glauben beimessen werde. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass diese im massgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt Kenntnis vom Schreiben in seiner konkreten Form hatte und dies dem Beschwerdeführer bekannt oder für ihn erkennbar war. Entsprechendes lässt sich indessen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen. Auch der Vorwurf einer Täuschung des Beschwerdeführers (allenfalls durch Unterlassung einer Klarstellung gegenüber dem Beschwerdeführer und Y.________ durch die Beschwerdegegnerin) geht damit fehl. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne aus dem Schreiben Y.________s keine Vertrauensgrundlage ableiten, ist demnach nicht zu beanstanden. 
 
Bei dieser Sachlage braucht nicht näher auf die nachvollziehbaren ergänzenden Erwägungen der Vorinstanz eingegangen zu werden, die "Erklärung" gemäss undatiertem Schreiben von Y.________ sei nicht zwingend als blosse Zustimmung der Gesellschafter bzw. Ermächtigung des Geschäftsführers zum Vertrag zu verstehen, und ebenso wenig auf die dagegen erhobenen Rügen. 
 
4.7 Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, er habe auf die Bedeutung der abgegebenen Unterschriften als blosse Zustimmungserklärung vertrauen dürfen, weil das Eingehen einer persönlichen Mithaftung des Konzernchefs (Z.________) gegenüber einer konzerneigenen Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) für die Verpflichtungen einer Drittgesellschaft über das Gründungsstadium hinaus sinnlos wäre. Damit übt der Beschwerdeführer jedoch rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, die persönliche Mithaftungserklärung von Z.________ sei nicht unsinnig, ohne dazu eine den Begründungsanforderungen entsprechende Sachverhaltsrüge zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, die Sinnlosigkeit der persönlichen Verpflichtung eines "Konzernchefs" zu Gunsten einer Konzerngesellschaft ergebe sich von selbst. Dies ist indessen nicht der Fall, ist mit der Bezeichnung von Z.________ als "Konzernchef" doch noch nichts über die exakten Beteiligungsverhältnisse und Interessen an der Beschwerdegegnerin gesagt und lässt sich den vorinstanzlichen Feststellungen auch nichts über dieselben entnehmen (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung 6). 
 
4.8 Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer sodann auch, aus der Feststellung, dass eine Mithaftung über das Gründungsstadium hinaus dem Beschwerdeführer aufgrund eines anderen Raupengeschäfts nicht fremd gewesen sei, lasse sich vorliegend nichts ableiten. Aus dem Umstand, dass dem streitbetroffenen Raupengeschäft "gleiche Geschäfte" vorangingen, lässt sich nachvollziehbar ableiten, wie der Beschwerdeführer den Zweck seiner Unterschrift verstehen durfte und musste. 
 
4.9 Als weiteren Umstand, der auf den objektiven Parteiwillen schliessen lässt, berücksichtigte die Vorinstanz in überzeugender Weise die Interessenlage des Beschwerdeführers einerseits und der Beschwerdegegnerin andererseits bei Vertragsabschluss (vgl. Erwägung 4.2 vorne in fine). 
 
Dem Beschwerdeführer gelingt es auch insoweit nicht, eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Soweit er die vorinstanzliche Feststellung bestreiten will, dass sein Engagement in der A.________ Deutschland GmbH nicht nur kurzzeitig geplant war, erhebt er keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge. Sodann lässt sich die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe ein Interesse daran gehabt, das Raupengeschäft zu seinem eigenen zu machen, nicht mit dem blossen Einwand entkräften, die Beschwerdegegnerin habe den Vertrag in ihrem Schreiben vom 27. November 2000 als geschlossen bezeichnet, weshalb der Beschwerdeführer kein Interesse daran gehabt habe, sich noch zusätzlich persönlich zu verpflichten. Der Beschwerdeführer übergeht dabei die vorinstanzliche Feststellung, dass Y.________ nur die Unterschriften unter die grundsätzlich (bereits) erklärte Mithaftung eingeholt habe, woraus sich ergibt, dass die Mithaftung eben schon vor dem Abschluss des Mietkauf-Vertrags verbindlich vereinbart war. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe den Satzteil aus dem undatierten Schreiben von Y.________, die Mithaftung hätte keine Auswirkungen auf die A.________ AG, in willkürlicher Weise aus dem Zusammenhang gerissen und gegen den Beschwerdeführer verwendet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern es an der entscheidwesentlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe ein Interesse gehabt, das Mietkauf-Geschäft zu seinem eigenen zu machen, etwas ändern könnte, wenn der genannte Satzteil in den Zusammenhang der weiteren Ausführungen von Y.________ gestellt wird. 
 
4.10 Die vorinstanzliche Vertragsauslegung ist nach dem Ausgeführten überzeugend und bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rügen gegen den Schluss, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Vertrauensprinzip mit seiner Unterschrift auf dem Mietkauf-Vertrag kumulativ für die Erfüllung der Forderungen aus diesem Vertrag mitverpflichtet, erweisen sich als unbegründet. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, für den Fall dass die Vertragsauslegung eine Mithaftung auch nach dem Eintrag der GmbH im Handelsregister ergebe, habe er sich in einem Irrtum befunden. Er habe sich nicht mittels Bürgschaftserklärung persönlich für die Verpflichtungen der A.________ Deutschland GmbH verpflichten wollen. 
 
Die Vorinstanz erwog dazu, der geltend gemachte Irrtum sei kein wesentlicher. Er liege ausschliesslich im Motiv. Ohnehin fehle es an einer einlässlichen Begründung. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Irrtum kein wesentlicher war. Es habe sich dabei um einen wesentlichen Grundlagenirrtum gehandelt. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, eine Erklärung zu unterzeichnen, die das Geschäft der GmbH i.G. erst ermögliche. Hätte er gedacht, eine weitergehende Mithaftungserklärung zu unterschreiben, hätte er nicht unterschrieben. Damit hänge der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt vom Wert der Vertragsleistung ab, die sonst aufgrund Nichtunterzeichnung nichtexistent gewesen wäre. 
 
Ein wesentlicher Irrtum ist der so genannte Grundlagenirrtum. Auf einen solchen kann sich derjenige Vertragsschliessende berufen, der sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage war, und den er zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGE 132 II 161 E. 4.1 S. 165 f.; 123 III 200 E. 2 S. 202; 118 II 58 E. 3b S. 62, 297 E. 2 S. 299). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz einen Grundlagenirrtum zu Unrecht verneint hätte. Aus seinen vorstehend wiedergegebenen Ausführungen wird nicht verständlich, inwiefern er sich über einen Sachverhalt geirrt haben soll, der als notwendige Vertragsgrundlage betrachtet werden könnte. 
 
6. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, soweit eine kumulative Schuldübernahme bejaht wird, eine solidarische Mitverpflichtung eingegangen ist, mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin nach ihrer Wahl von allen Mitverpflichteten je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann (Art. 144 Abs. 1 OR; BGE 129 III 702 E. 2.1). Der Beschwerdeführer rügt indessen, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich verhalte, indem sie ihre ganze offene Forderung aus dem Mietkauf-Vertrag gegen ihn geltend mache, obwohl einer der drei solidarisch Mitverpflichteten, Z.________, "Konzernchef" bzw. handelnd für eine Konzernschwester tätig und wirtschaftlich mit der Beschwerdegegnerin identisch sei. Dieser Umstand wäre, so der Beschwerdeführer, auch im Aussenverhältnis zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer im Aussenverhältnis von vornherein maximal diejenige Forderung durchsetzen könne, die auch im Innenverhältnis durchgesetzt werden könnte. Es sei überdies auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich der eine solidarisch Mithaftende hinter seiner Konzerntochter verstecken könnte, die seine angebliche Schuld beim anderen solidarisch Mithaftenden eintreibe. Weiter rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht den Beweis für das Vorliegen des "Konzernverhältnisses" auferlegt, obwohl er diesen unmöglich erbringen könne. In einem gewissen Widerspruch dazu legt er zur Frage des Konzernverhältnisses verschiedene neue Beweismittel in Gestalt von Vollauskünften über die involvierten Gesellschaften ins Recht, aus denen sich das "Konzernverhältnis" ergeben soll. 
 
Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; 129 III 493 E 5.1 S. 497; 121 III 60 E. 3d S. 63). Vorliegend fehlt es indes bereits an festgestellten Umständen, aus denen auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden könnte und der Beschwerdeführer macht auch im vorliegenden Verfahren keine solchen geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vermag der blosse behauptete Umstand, dass Z.________ verschiedene vorliegend involvierte Gesellschaften zu einem Konzern zusammengefasst haben und mit der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich identisch sein soll, an der solidarischen Mithaftung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen ist grundsätzlich zu beachten. Es rechtfertigt sich nur von ihr abzusehen, wenn die Berufung darauf offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt (BGE 137 III 550 E. 2.3.1 S. 552; 132 III 489 E. 3.2; 128 II 329 E. 2.4; 113 II 31 E. 3c S. 36, je mit Hinweisen). Es geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Umstände behauptet hätte, nach denen im vorliegenden Fall auf eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der involvierten Gesellschaften, insbesondere der Beschwerdegegnerin, geschlossen werden könnte oder, damit zusammenhängend, auf eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für die gesamten Ausstände aus dem Mietkauf-Vertrag. Solche Umstände werden im Übrigen auch vorliegend nicht behauptet. Bei dieser Sachlage braucht auf die Rügen, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Beweislast für das Vorliegen eines Konzernverhältnisses auferlegt, mangels Entscheiderheblichkeit nicht eingegangen zu werden, wie auch auf die Frage der Zulässigkeit der vorliegend in diesem Zusammenhang vorgelegten neuen Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. dazu auch die vorstehende Erwägung 4.7). 
 
7. 
Es ist unbestritten und aufgrund der klaren Rechtswahl im Mietkauf-Vertrag (Erwägung 3 vorne) zutreffend, dass die Ansprüche aus dem Mietkauf-Vertrag nach deutschem Recht zu beurteilen sind (Art. 116 IPRG). In vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten, wie vorliegend eine gegeben ist, kann vor Bundesgericht die Rüge unrichtiger Anwendung ausländischen Rechts nicht erhoben werden. In diesen Streitigkeiten verbleibt nur die Rüge, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an (Art. 96 lit. b BGG e contrario; BGE 133 III 446 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 III 614 E. 4.1.3 S. 616). 
 
7.1 Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, ab August 2002 sei kein Mietzins mehr geschuldet, da der Vertrag mittels Kündigungsschreiben "der Konzerngesellschaft der Beschwerdegegnerin" vom 6. August 2002 aufgelöst worden sei. Die Vorinstanz folgte diesem Standpunkt nicht. Zunächst handle es sich beim Kündigungsschreiben vom 6. August 2002 im Berufungsverfahren um ein neues Beweismittel, das nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen sei, nachdem der Beschwerdeführer seine eher unpräzise Behauptung, er habe das Dokument erst jetzt erhalten, durch nichts bewiesen habe. Unabhängig davon wäre das Kündigungsschreiben nicht geeignet, die rechtsgültige Kündigung des Mietkauf-Vertrags per August 2002 zu beweisen. Zum einen gehe das Schreiben nicht von der Beschwerdegegnerin aus und die Verfasserin des Schreibens, die F.________ AG, weise sich auch nicht als Vertreterin derselben aus, die bestreite, das Schreiben überhaupt zu kennen. Zum anderen werde kein klarer Bezug auf die Schürfkübelraupe Nr. 36 genommen. 
 
Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das angerufene Kündigungsschreiben vom 6. August 2002 zu Recht als unzulässiges neues Beweismittel zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer vermag jedenfalls nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie erkannte, mit diesem Schreiben sei die Kündigung des Mietkauf-Vertrags nicht bewiesen. Insbesondere trifft es entgegen seiner aktenwidrigen Behauptung nicht zu, dass das Kündigungsschreiben der F.________ AG die in Frage stehende Raupe bezeichne, sondern es spricht z.B. nur allgemein von "Schürfkübelraupenverträge und Einsätze", wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, stellt rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz dar, auf die nicht einzutreten ist. So namentlich wenn er vorbringt, es sei willkürlich, den Beweis der Kündigung zu verneinen, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage selbst ausgeführt habe, dass sie die Raupe abholen liess, die Beschwerdegegnerin die F.________ AG demnach beauftragt habe, die Raupe abzuholen; er lässt dabei eine Auseinandersetzung mit den weiteren vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, nach denen die Beschwerdegegnerin zwar die Raupe zurückgenommen, indessen dennoch weiterhin die Vertragserfüllung verlangt habe, wobei sie analog zu drei anderen Mietverträgen über Schürfkübelraupen vorgegangen sei, nach denen die Vermieterin bei Zahlungsverzug auch ohne Vertragskündigung die Raupen einziehen könne. 
 
7.2 Die Vorinstanz qualifizierte den Mietkauf-Vertrag als "Finanzierungsleasingvertrag". Sie legte dar, dass die Leasingraten bei einem solchen Vertrag trotz Rücknahme des Leasinggegenstandes geschuldet seien. Die Rücknahme des Leasinggegenstands während der Vertragsdauer führe zwar nach § 320 BGB grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs auf Leasingraten. Da der Leasingnehmer vorliegend seine vertraglichen Zahlungspflichten lange vor der Rücknahme nicht mehr erfüllt habe, könne ein Beklagter die Zahlung nicht mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages verweigern; wer sich in Verzug befinde, müsse zunächst die Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung beseitigen, bevor er sich auf § 320 BGB berufen könne. 
Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt, erhebt aber keine hinreichend begründete Rüge, mit der er diese Rechtsanwendung als willkürlich ausweisen würde, sondern begnügt sich mit einer rein appellatorischen Darlegung seiner Sicht der Dinge. So namentlich, wenn er, ohne sich mit den betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ausführt, es verstosse klar gegen den Gerechtigkeitsgedanken, wenn einer Leasingnehmerin der Leasinggegenstand entzogen werde, mit dem sie einen Ertrag erwirtschafte, mit dem der Leasingzins beglichen werde. Soweit er sinngemäss geltend macht, er habe vom Entzug der Raupe vor Klageerhebung gar keine Kenntnis gehabt und daher die Vertragsverletzung bzw. den Verzug gar nicht beseitigen können, erweitert er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise und kann nicht gehört werden. Unabhängig davon vermag er damit von vornherein keine Willkür aufzuzeigen, nachdem die Vorinstanz weiter unwidersprochen erwog, der Beschwerdeführer sei Gesellschafter der A.________ Deutschland GmbH gewesen, so dass er sich über den Stand der Geschäfte hätte erkundigen können. 
 
7.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe gegen ihre Schadenminderungspflicht verstossen, indem sie die Raupe, die sie der A.________ Deutschland GmbH entzogen habe, unbenutzt habe herumstehen lassen und sie erst im Dezember 2004 zu einem Spottpreis (von EUR 118'600.-- bzw. EUR 112'000.-- nach von der Erstinstanz nicht zugelassenem Abzug einer Verkaufsprovision) einer eigenen Konzerngesellschaft verkauft habe. Die Raupe habe am Tag der Rücknahme einen wesentlich höheren Wert von DM 543'375.-- aufgewiesen. 
 
Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung der Schadenminderungspflicht, soweit die Schadenminderungsregeln bei Einklagung vertraglicher Erfüllungsansprüche überhaupt anwendbar seien. Sie kam zum Schluss, der Beschwerdeführer, dem die Beweislast für einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht obliege, habe nicht bewiesen, dass die Raupe am Tag der Rücknahme einen Verkehrswert von DM 543'375.-- aufgewiesen habe, oder dass er, der Beschwerdeführer, selber für die Raupe Verwendung gehabt hätte, wenn er nur informiert worden wäre. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin die Raupe zu einem besseren Preis hätte verkaufen können bzw. dass ihr ein besseres Verkaufsangebot vorgelegen habe. 
7.3.1 Der Beschwerdeführer rügt es als willkürlich, dass die Vorinstanz nicht auf den Restwert der Raupe im Zeitpunkt der Rücknahme, bestehend aus dem Neuwert abzüglich einer üblichen Wertabschreibung von 15 % abgestellt habe, sondern von ihm den Nachweis eines auf dem Markt erzielbaren Verkaufserlöses verlangt habe. Damit habe sie ihn vor prozessuale Hürden gestellt, die faktisch gar nicht zu bewältigen seien. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund von Art. 8 ZGB aufzeigen müssen, dass der Erlös aus dem Verkauf an die Konzernschwester von EUR 112'000.-- dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Rücknahme entsprochen habe. 
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte aus, die Beweislast für den Verstoss des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht obliege nach deutschem Recht dem Ersatzpflichtigen. Der Beschwerdeführer vermag die entsprechende Rechtsanwendung nicht als willkürlich auszuweisen, bloss weil ihm der Nachweis eines auf dem Markt im massgeblichen Zeitpunkt erzielbaren Verkaufserlöses Schwierigkeiten bereite, zumal durchaus Beweismittel denkbar sind, mit denen sich ein Verkehrswert näher bestimmen lassen könnte, wie beispielsweise Expertisen oder eine Dokumentation über vergleichbare Geschäfte. Überdies anerbot die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren Beweise für ihre erfolglosen Verkaufsbemühungen und die erzielbaren Preise. Die Vorinstanz verzichtete indessen auf deren Abnahme, da sie mangels Nachweises eines besseren Verkaufsangebots durch den Beschwerdeführer und angesichts der gerichtsnotorisch in den Jahren 2002 und 2003 in der Baubranche schlechten Auftragslage und des damit einhergehend auch schlecht laufenden Marktes für Baumaschinen zur Überzeugung, mithin zum positiven Beweisergebnis, gelangt war, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Verkauf an eine Konzerngesellschaft nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstossen habe. Nach diesen Erwägungen ist die Beweislastverteilung gegenstandslos und stösst die Rüge dagegen ins Leere (vgl. zu Art. 8 ZGB: BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602). Auch setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Ausführungen auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit der betreffenden Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll, sondern begnügt sich damit, in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzulegen. 
Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht zu seinem Antrag auf Edition der Wartungsunterlagen geäussert habe, die allenfalls belegt hätten, dass der geringe Wert von EUR 112'000.-- daraus resultierte, dass die Beschwerdegegnerin keine Wartungsarbeiten durchgeführt hatte. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid ohne weiteres. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie die Überzeugung gewonnen hatte, der Wert von EUR 112'000.-- entspreche dem erzielbaren Verkaufserlös, und die Abnahme weiterer Beweismittel werde an dieser Überzeugung nichts ändern. 
7.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Beweis willkürlich als nicht erbracht betrachtet, dass die Raupe von der Beschwerdegegnerin während zwei Jahren unbenutzt stehen gelassen worden sei. Die Rüge geht ins Leere, da die Vorinstanz den Stillstand der Raupe gar nicht verneinte, sondern dafür hielt, dieser könne der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dem Beschwerdeführer sei der Beweis nicht gelungen, dass zur Minderung des Schadens eine Vermietung oder ein früherer Verkauf möglich gewesen wäre oder dass er selber Verwendung für die Raupe gehabt hätte, "wenn man ihn nur informiert hätte", zumal er sich als Gesellschafter der A.________ Deutschland GmbH über den Stand der Geschäfte hätte informieren und sich für einen Einsatz der Raupe bei der Beschwerdegegnerin erkundigen können; eine Usanz, wonach der Gläubiger einen mitverpflichteten Schuldner über finanzielle Probleme seiner Firma, deren Zahlungsausstände und die Sicherstellung des Vertragsgegenstands zu informieren hätte, sei nicht nachgewiesen. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer wiederum nicht rechtsgenügend ein, sondern begnügt sich damit, ihr bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
8. 
Der Beschwerdeführer erhob im kantonalen Verfahren die Einrede, ein Teil der Ansprüche aus dem Mietkauf-Vertrag sei im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung bereits verjährt gewesen, weshalb er für diese Forderungen nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. 
 
Nach Art. 148 Abs. 1 IPRG unterstehen Verjährung und Erlöschen einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Die Erstinstanz beurteilte die Verjährungsfrage gestützt darauf nach deutschem Recht als auf den Mietkauf-Vertrag anwendbarem Statut, wobei sie zum Ergebnis kam, ein Teil der Ansprüche sei verjährt und könne dem Beschwerdeführer gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorinstanz kam dagegen zum Schluss, die Verjährungsfrage sei vorliegend nach Schweizer Recht zu beurteilen, das eine längere Verjährungsfrist vorsehe, und verneinte eine Verjährung von Ansprüchen gegen den Beschwerdeführer. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, eine kumulative Schuldübernahme sei dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldübernehmer eine eigene, zur Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbständige Verpflichtung übernehme, deren Dahinfallen bei Wegfall der Primärschuld sich nach den Regeln der Solidarität beurteile (Hinweis auf BGE 129 III 702 E. 2.1). Die Verjährung sei nach Art. 147 Abs. 2 OR kein Erlöschensgrund, der gegenüber allen Schuldnern befreiend wirke, vielmehr laufe die Verjährung aufgrund der Selbständigkeit der Forderungen gegen die einzelnen Solidarschuldner für jeden derselben getrennt (Hinweis auf SCHNYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I., 4. Aufl. 2007, N. 5 zu Art. 147 OR). Der Schuldbeitritt gelte als selbständige Verpflichtung, die vorliegend dem Schweizer Recht unterstehe. Dieses Schuldstatut regle nach der allgemeinen Regel von Art. 148 Abs. 1 IPRG auch den Untergang der eingeklagten Forderung durch Verjährung (Hinweise auf KELLER/GIRSBERGER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 15 zu Art. 148 Abs. 1 IPRG und auf DASSER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 1 zu Art. 148 IPRG). Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und erscheinen im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung, welches Recht anwendbar ist (BGE 137 III 481 E. 2.1), als zutreffend. 
 
Der Beschwerdeführer rügt einzig, nach der klaren und eindeutigen Rechtswahl in Ziff. 13.8 der AMB des Mietkauf-Vertrags, sei auch auf den Sicherungsvertrag deutsches Recht anwendbar. Zu Unrecht. Es kann dazu vollumfänglich auf das in vorstehender Erwägung 3 Ausgeführte verwiesen werden. Weshalb, wie der Beschwerdeführer hier behauptet, eine klare und eindeutige Rechtswahl vorliegen soll, legt er auch in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dar. Ebenso wenig vermag er eine Bundesrechtsverletzung, insbesondere von Art. 116 IPRG, aufzuzeigen, indem er vom Ergebnis her argumentiert und geltend macht, es dürfe nicht sein, dass er als Solidarschuldner für eine angebliche Forderung, welche gegen die Hauptschuldnerin nicht durchsetzbar sei, (belangt werde). 
 
9. 
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. September 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer