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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_360/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. November 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Herrn Fred Rueff 
und Herrn Marc Widmer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt, 
2. C.________ GmbH in Liquidation, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Werklieferungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 13. Juni 2017 
(ZK1 2016 24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ GmbH (inzwischen: C.________ GmbH in Liquidation; Beschwerdegegnerin 2) lieferte der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Küchennatursteinabdeckungen; sie verlangte dafür am 4. April 2014 die Zahlung von Fr. 42'687.35 und leitete in der Folge über diesen Betrag die Betreibung ein. 
 
B.  
 
B.a. Am 9. September 2014 erhob die C.________ GmbH Klage beim Bezirksgericht Höfe und beantragte, die A.________ GmbH sei zur Zahlung von Fr. 42'687.35 nebst Zins (Ziffer 1) sowie der Betreibungskosten von Fr. 95.30 zu verurteilen (Ziffer 2) und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe, Wollerau, im Umfang von Ziffer 1 zu beseitigen (Ziffer 3).  
 
B.b. Die A.________ GmbH erhob mit der Klageantwort Widerklage und beantragte, die C.________ GmbH sei zur Zahlung von Fr. 18'616.95 zu verurteilen. Sie begründete diese Forderung mit nicht erfüllten Werklieferungsverträgen.  
 
B.c. Am 24. September 2015 teilte die C.________ GmbH mit, sie habe ihre Forderung gegen die A.________ GmbH ihrem Geschäftsführer B.________ (Beschwerdegegner 1) abgetreten; neu trete dieser als Kläger auf.  
 
B.d. Mit Widerklagereplik vom 15. Oktober 2015 beantragte die A.________ GmbH, die Widerbeklagte (C.________ GmbH) sei zur Zahlung von Fr. 32'144.75 zu verpflichten.  
 
B.e. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 machte die A.________ GmbH zur Verrechnung einen Kücheneinbau bei B.________ im Betrag von Fr. 21'880.95 geltend.  
 
B.f. Mit Urteil vom 6. Juni 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die A.________ GmbH zur Zahlung von Fr. 38'166.60 nebst Zins an B.________, beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe und erteilte die definitive Rechtsöffnung für Fr. 38'166.60 nebst Zins. Die Widerklage der A.________ GmbH gegen die C.________ GmbH wies es ab.  
 
B.g. Gegen dieses Urteil reichte die A.________ GmbH Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein und beantragte, die Klage sei abzuweisen und die Widerklage sei im Betrag von Fr. 32'144.75 gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.  
 
B.h. Mit Urteil vom 13. Juni 2017 wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Juli 2017 (ergänzt am 21. Juli 2017) beantragt die A.________ GmbH dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz sei aufzuheben, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Widerklage sei im Betrag von Fr. 32'144.75 gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Der Beschwerdegegner 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 21. September 2017 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 BGG) und die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher bezüglich der Anwendung von Bundesrecht nicht an die Begründung der Parteien gebunden, sondern kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3 S. 335 f. mit Hinweis). Es obliegt jedoch der Beschwerdeführerin, sich in ihrer Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere, voneinander unabhängige Begründungen, muss jede einzelne angefochten werden, sonst wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100 mit Hinweisen).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.3. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht nicht:  
 
2.3.1. Auf verschiedene Forderungen ging die Vorinstanz mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin habe nicht konkret dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sei. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin, verweist dabei aber lediglich auf verschiedene Passagen in ihrer Berufung. Damit genügt sie der Begründungspflicht nicht.  
 
2.3.2. Zur Position "Ausstellungsküche" führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit der Begründung des erstinstanzlichen Gerichts auseinander, wonach der noch offene Betrag keine Kosten für das Material beinhalte, weshalb eine Minderung für allfällige Mängel am Stein schon aus diesem Grund nicht möglich sei. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, sondern wendet sich einzig gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Mängelrüge nicht substanziiert und fristgerecht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerin somit nichts gegen die Hauptbegründung vorbringt, ist auf ihre Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
2.3.3. Nach der Erwägung 2b der Vorinstanz setzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht mit dem Urteil des Bezirksgerichts auseinander, soweit sie eine Forderung mit der Begründung bestritt, die Endkundin und nicht sie selbst sei Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin 2. Die Vorinstanz verwies dabei auf E. 2.6 lit. d Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung: Sie habe sich in der Berufung durchaus mit dem Urteil des Bezirksgerichts auseinandergesetzt und eine Verletzung von Art. 8 ZGB gerügt, weil das Bezirksgericht die Beweislast falsch verteilt habe. An der von der Vorinstanz zitierten Stelle beschäftigte sich das Bezirksgericht indessen nicht mit der Beweislast. Es erwog vielmehr, die Behauptung eines direkten Vertragsschlusses mit der Endkundin erscheine unter Berücksichtigung der bisherigen Geschäftsgepflogenheiten als reine Schutzbehauptung und die Beschwerdeführerin habe denn auch nicht gegen die Rechnungsstellung an sie opponiert. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich mit dieser Begründung nicht auseinandergesetzt, willkürlich wäre. Ihre Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Forderung im Fall der Kundin D.________ mehrfach Bundesrecht verletzt. 
 
3.1. Die Vorinstanz verwarf zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der in der Küche der Kundin angeblich eingebaute Stein "Shiva Black" oder "Nero Profundo" gegenüber der bestellten Steinsorte "Nero Assoluto" ein aliud darstelle. Die Beschwerdeführerin hatte gestützt auf diese Begründung die Einrede nach Art. 82 OR erhoben.  
 
3.1.1. Die Regelung der Sachgewährleistung in Art. 367 ff. OR bezieht sich auf Mängel des Werkes. Liefert der Unternehmer dem Besteller nicht das Werk ab, das er schuldet, sondern ein anderes, ist dieses nicht nur mangelhaft; es ist überhaupt kein Werk im Sinne des vereinbarten Werkvertrages. Diesfalls liegt nicht Schlecht-, sondern Falschlieferung vor (Urteil 4C.24/1998 vom 11. Mai 1998 E. 2a; GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, N. 1443).  
 
3.1.2. Die Vorinstanz erwog, die Steinsorte sei für die Funktion einer Küchenabdeckung nicht wesentlich und eine falsche Materiallieferung sei daher kein aliud. Sie verwies weiter auf das Urteil des Bezirksgerichts. Danach könne nicht gesagt werden, beim gelieferten Werk (Granit "Shiva Black" oder "Nero Profundo" statt Granit "Nero Assoluto") handle es sich um ein völlig anderes als beim vereinbarten Werk. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit dem Fall, dass eine Küche mit Frontseiten aus furnierten Spanplatten anstatt aus "Eichenholz massiv" geliefert worden sei; in jenem Fall sei ebenfalls von einem Mangel und nicht von der Lieferung eines aliud ausgegangen worden.  
 
3.1.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die petrologische Zusammensetzung und die chemische Dichte der genannten Steinsorten seien ganz unterschiedlich. Dies führe zu grossen Qualitätsunterschieden. Ein "Nero Assoluto" sei viel robuster und weniger brüchig, weshalb die Marktpreise des "Shiva Black" und des "Nero Profundo" auch rund 30 % tiefer liegen würden als der Marktpreis des "Nero Assoluto". Es sei offensichtlich, dass der gelieferte Stein nicht alle Gattungsmerkmale aufweise, welche die Parteien vereinbart hätten.  
 
3.1.4. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, welche Abreden die Parteien im konkreten Werkvertrag getroffen haben. Die Beschwerdeführerin rügt aber weder einen willkürlich unvollständig festgestellten Sachverhalt, noch legt sie in der Beschwerde dar, welche konkreten Vertragsabreden den "Shiva Black" oder den "Nero Profundo" gegenüber dem "Nero Assoluto" als aliud erscheinen liessen. Vielmehr beruft sie sich in allgemeiner Weise auf Qualitätsunterschiede zwischen den Steinsorten. Die genannten Unterschiede vermögen jedoch den eingebauten Granit nicht als aliud auszuweisen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, erst ein gerichtliches Gutachten könne eine Klärung der Frage bringen, ob ein Mangel vorliege (vgl. sogleich E. 3.2.1). Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie ein aliud verneint hat.  
 
3.2. Die Vorinstanz verneinte weiter eine hinreichende Mängelrüge, weil die Beschwerdeführerin lediglich den Verdacht geäussert habe, es könnte eine nicht bestellte Steinsorte geliefert worden sein. Zudem wäre eine Mängelrüge an den Unternehmer persönlich zu richten und könne nicht in einer an das Gericht gerichteten Prozesseingabe - hier: in der Klageantwort - vorgenommen werden.  
 
3.2.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ein Mangel gelte erst mit seiner zweifelsfreien Feststellung als entdeckt. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne die Rügefrist zu laufen. Zweifelsfrei würde der Mangel erst bei Vorliegen des beantragten gerichtlichen Gutachtens feststehen. Zudem wäre die in der Klageantwort vorgebrachte Mängelrüge durchaus zulässig, sei doch der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 damals Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 gewesen und damit deren direkter Stellvertreter.  
 
3.2.2. Nach Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, der Mangel sei noch nicht zweifelsfrei festgestellt und nur ein gerichtliches Gutachten könne Klärung bringen, übergeht sie ihre Prüfungsobliegenheit. Hat sie als Bestellerin den Verdacht, es könnte ein Mangel vorliegen, und erachtet sie einen solchen nicht als zweifelsfrei festgestellt, so hat sie die Beschaffenheit des Werks zu prüfen; sie kann sich diesfalls nicht damit begnügen, ein gerichtliches Gutachten zu beantragen, und mit einer allfälligen Mängelrüge zuwarten, bis das Gericht allenfalls ein solches Gutachten einholt und dieses einen Mangel bestätigt.  
 
3.2.3. Was das Erheben einer Mängelrüge in der Klageantwort angeht, so hat das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall erwogen, angesichts der Zeitspanne zwischen Entdeckung des Mangels, Verfassen und Einreichen der Eingabe und deren Zustellung an die Gegenpartei genüge ein solches Vorgehen nicht für eine rechtzeitige Mängelrüge (Urteil 4C.371/2006 vom 19. Januar 2007 E. 6). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Es kann somit offenbleiben, ob eine Mängelrüge in der Klageantwort grundsätzlich zulässig wäre, weil sie jedenfalls verspätet war. Damit ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine hinreichende Mängelrüge verneint hat.  
 
3.2.4. Nachdem somit die Beschwerdeführerin entweder ihrer Prüfungs- oder ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist, fällt auch eine Wandelung nicht in Betracht, weshalb auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen nicht einzugehen ist.  
 
3.3. Schliesslich qualifizierte die Vorinstanz die im Berufungsverfahren erhobene Behauptung einer absichtlichen Schlechtlieferung (Art. 370 Abs. 1 OR) als unbegründetes und mithin unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO).  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht: Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 bzw. die Beschwerdegegnerin 2 den eingebauten Granit absichtlich mit Chemikalien behandelt hätten, habe sie bereits vor Bezirksgericht in Ziff. 17 der Duplik/Widerklagereplik und damit vor Aktenschluss vorgebracht. Entsprechend handle es sich dabei nicht um ein Novum. Vielmehr werde auf Basis von vorinstanzlich bekannten Tatsachen eine rechtliche Eventualbegründung gegeben. Rechtliche Noven seien im Berufungsverfahren unbeschränkt zulässig.  
 
3.3.2. An der genannten Stelle der Duplik/Widerklagereplik hat die Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt: "Der bei der Nachbesserung gelieferte und eingebaute Granit ist - wie sich inzwischen herausgestellt hat - ein mit Chemikalien behandelter Shiva Black oder Nero Profondo (...)." Dieser Behauptung lässt sich weder entnehmen, wer den Granit mit Chemikalien behandelt hat, noch dass diese Behandlung angeblich zur Verschleierung der Steinsorte erfolgt ist. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Tatsachen, die dem Vorwurf des absichtlichen Verschweigens nach Art. 370 Abs. 1 OR zugrunde liegen, als neu qualifiziert hat. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Voraussetzungen für das Vorbringen neuer Tatsachen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO seien erfüllt gewesen. Die Rüge der Verletzung dieser Bestimmung erweist sich damit als unbegründet.  
 
3.4. Nachdem die Gutheissung der Forderung betreffend die Kundin D.________ nicht zu beanstanden ist, kann für die Forderung betreffend die Kundin E.________ auf den Fall D.________ verwiesen werden, wie es Vorinstanz und Beschwerdeführerin ebenfalls taten.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebene Befragung von Zeugen zum Einbau der Küchenabdeckung bei F.________ geschützt habe. 
Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe nicht angegeben, zu welchen der beiden infrage kommenden Beweisthemen (verzögerte Lieferung der Küchenabdeckung und Beschädigungen beim Einbau) die von ihr beantragten Zeugen überhaupt etwas auszusagen hätten. Die von der Beschwerdeführerin anerbotenen Beweismittel könnten den damit zu beweisenden Tatsachenbehauptungen nicht zugeordnet werden. 
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die offerierten Zeugen seien bei der Montage zugegen gewesen und könnten daher zu beiden Beweisthemen Zeugnis ablegen. Dies ergebe sich bereits aus dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt. 
Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Urteile 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3; 4A_381/2016 vom 29. September 2016 E. 3.1.2). Diesen Anforderungen genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, Zeugen zu einem ganzen Tatsachenkomplex (Vorgänge im Zusammenhang mit der Kundin F.________) zu benennen. Die Rüge ist unbegründet, womit auf die Rügen gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz nicht einzugehen ist. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihre Verrechnungserklärung mit Eingabe vom 29. Januar 2016 zu Unrecht als verspätet behandelt. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Beschwerdegegner 1 nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels die Verrechnung mit einer Forderung in der Höhe von Fr. 21'880.95. Die Vorinstanz schützte die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin neben der Verrechnungseinrede auch die zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel erst nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels in den Prozess eingebracht hatte und diese damit verspätet seien. Die Beschwerdeführerin habe weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren vorgebracht, weshalb die Noven nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig seien.  
 
5.2. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, eine Partei könne sich mindestens zwei Mal unbeschränkt äussern. Nach dem ersten Schriftenwechsel habe ein Parteiwechsel stattgefunden. Gegenüber dem Beschwerdegegner 1 habe sie sich mit dem zweiten Schriftenwechsel daher zum ersten Mal äussern dürfen. Ein Parteiwechsel dürfe nicht dazu führen, dass die Gegenpartei schlechter gestellt werde; sie müsse sich mit Einreden gegen die neu in den Prozess eintretende Partei auch zwei Mal äussern dürfen. Dies habe sie mit ihrer Eingabe vom 29. Januar 2016 getan, womit die in dieser Eingabe enthaltenen neuen Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt zulässig gewesen seien.  
 
5.3. Nach Art. 229 Abs. 2 ZPO haben die Parteien (nur) zweimal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen (BGE 143 III 297 E. 6.6 S. 312; 141 III 481 E. 3.2.4 S. 486).  
Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin nach Art. 83 Abs. 1 ZPO an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Die eintretende Partei nimmt den Prozess so auf, wie er sich gerade darbietet (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7286; vgl. auch TANJA DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 83 ZPO; MICHAEL GRABER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 83 ZPO; BALZ GROSS/ROGER ZUBER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 11 zu Art. 83 ZPO; DANIEL SCHWANDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 83 ZPO). Sie kann neue Tatsachen und Beweismittel in den Schranken von Art. 229 ZPO geltend machen (SCHWANDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 83 ZPO; vgl. auch GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 83 ZPO). Ein Parteiwechsel ändert mithin nichts am Zeitpunkt des Aktenschlusses. 
Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die als Grundlage für die Verrechnungserklärung nach Aktenschluss neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel als verspätet qualifiziert hat. Da die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt hat noch im bundesgerichtlichen Verfahren darlegt, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO für ein nachträgliches Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel erfüllt wären, hat die Vorinstanz die Verrechnungserklärung zu Recht nicht berücksichtigt. 
 
6.  
Die Verrechnungserklärung in Bezug auf eine Forderung von Fr. 6'500.-- für die Lieferung von Küchenmöbeln in das Haus des Beschwerdegegners 1 erfolgte rechtzeitig. Die Vorinstanz befand indessen, mangels Beweisen und Beweisofferten sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführerin die gegen den Beschwerdegegner 1 geltend gemachte Forderung zustehe. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Sie habe in Ziff. 38 der Duplik und Widerklagereplik vom 15. Oktober 2015 zwei Zeugen zum Beweis offeriert. Diese hätten die Küche beim Beschwerdegegner 1 eingebaut und könnten bezeugen, dass dieser die Küche bestellt und verlangt habe, die Rechnung auf die Beschwerdegegnerin 2 auszustellen. 
In der genannten Ziff. 38 hat die Beschwerdeführerin tatsächlich die beiden Zeugen angegeben. Allerdings hat sie an dieser Stelle ausgeführt, der Beschwerdegegner 1 habe die Möbel nicht selbst bestellt, sondern im Namen der Beschwerdegegnerin 2. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine Beweise zu den Tatsachenbehauptungen eingereicht oder offeriert habe, aus welchen sich eine Forderung gegen den Beschwerdegegner 1 persönlich ergibt, nicht willkürlich. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Erwägung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht begründet, inwiefern in anderen als den bereits behandelten Fällen Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin 2 bestanden hätten. Im Fall G.________ - so die Vorinstanz - habe die Beschwerdeführerin nicht begründet, inwiefern die Kenntnisnahme des Mangels (erst) im September 2015 bewiesen worden wäre. 
Die Beschwerdeführerin rügt, diese Feststellungen seien willkürlich. Soweit sie in ihrer Begründung auf frühere Rechtsschriften verweist, genügt sie der Begründungspflicht nicht (vgl. oben E. 2.2). Für die Vorbringen zum aliud, zur Erhebung von Mängelrügen mit der Klageantwort und zu absichtlich verschwiegenen Mängeln wird auf die Ausführungen oben in E. 3verwiesen. Im Fall G.________ weist die Beschwerdeführerin auf Ziff. 31 ihrer Berufung hin, worin sie dargelegt habe, mit Duplik und Widerklagereplik habe sie für die Tatsache, der Mangel sei erst im September 2015 bekannt geworden, die Befragung von G.________ als Zeugen offeriert. An besagter Stelle in der Berufung führt die Beschwerdeführerin indessen lediglich tabellarisch die Beweismittel auf, welche sie in Bezug auf welchen Kunden im erstinstanzlichen Verfahren offeriert habe. Damit vermag sie die Feststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen, wonach sie nicht begründet hat, inwiefern sie die Kenntnisnahme des Mangels im September 2015 bewiesen hätte. 
Nachdem die Beschwerdeführerin somit mit ihren Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin 2 nicht durchdringt, kann offenbleiben, ob der klägerische Parteiwechsel mittels Forderungsabtretung an den Beschwerdegegner 1 rechtsmissbräuchlich war und einzig zur Verhinderung der Durchsetzung von Gegenforderungen erfolgte. Auf die entsprechenden Rügen ist nichteinzugehen. 
 
8.  
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, weil die Vorinstanz das Vorbringen in der Berufung, sie habe bei umfassender Überprüfung aller Zahlungen eine irrtümliche Doppelzahlung von Fr. 2'580.-- an die Beschwerdegegnerin 2 festgestellt und erkläre Verrechnung, als unzulässiges Novum qualifizierte. 
 
8.1. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Fall von unechten Noven kann dies etwa dann der Fall sein, wenn eine bestimmte Thematik erstmals im Berufungsverfahren aufgebracht wird, weshalb kein Anlass bestanden hat, die im erstinstanzlichen Verfahren bekannten Tatsachen bzw. Beweismittel bereits dort vorzubringen (Urteil 4A_305/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3.3).  
 
8.2. Nach Ansicht der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht zu entschuldigen vermocht, dass sie den Geschäftsverkehr erst nach dem erstinstanzlichen Urteil prüfte. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es gehöre nicht zur prozessualen Sorgfaltspflicht, wegen einer Rechtsstreitigkeit die ganze Buchhaltung zu überprüfen. Erforderlich wäre indessen nicht eine Überprüfung der gesamten Buchhaltung gewesen, sondern einzig des Zahlungsverkehrs mit der Beschwerdegegnerin 2. Nachdem zwischen den Parteien zahlreiche Forderungen in Bezug auf etliche verschiedene Kunden streitig waren, durfte von einer sorgfältigen Partei erwartet werden, dass sie die der Beschwerdegegnerin 2 geleisteten Zahlungen nachprüft. Die Rüge der Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist somit unbegründet.  
 
9.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) hat sie nur den Beschwerdegegner 1; die Beschwerdegegnerin 2 ist nicht anwaltlich vertreten und hat sich auch nicht vernehmen lassen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier