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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 5/03 
 
Urteil vom 4. März 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech und Notar Jost Bitterli, Dornacherstrasse 32, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Pensionskasse der Firma C.________ AG Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Lukas Handschin, Bahnhofplatz 9, 8023 Zürich 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 18. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
H.________ war Präsident des Stiftungsrates der Personalfürsorgestiftung der Firma C.________ AG (nachfolgend Fürsorgestiftung) und Präsident des Verwaltungsrates der Firma C.________ AG. Am 17. August 1989 gewährte die Fürsorgestiftung der Firma C.________ AG ein Darlehen in Höhe von Fr. 131'703.45. Mit Schreiben vom 22. Juni 1993 gelangte die Kontrollstelle der Fürsorgestiftung an das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau mit der Erklärung, mit dem genannten Betrag seien Arbeitgeberbeiträge an die neue BVG-Sammelstiftung der Firma C.________ AG, der Rentenanstalt, bezahlt worden; sie ersuche darum, dieses Vorgehen nachträglich zu genehmigen. Die Aufsichtsbehörde erteilte indessen eine solche Erlaubnis mangels ausreichender Unterlagen nicht. Am 15. Dezember 1994 beschloss der Stiftungsrat der Fürsorgestiftung unter dem Vorsitz von H.________, die Summe von Fr. 131'703.45 von der Firma C.________ AG zurückzufordern. Mit Entscheid vom 29. August 1996 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Aargau die Firma C.________ AG, den Betrag von Fr. 131'703.45 nebst Verzugszins von 5% ab 24. März 1996 der Fürsorgestiftung zurückzuerstatten, da seinerzeit die Zahlung als Darlehen erfolgt sei. 
 
B. 
Nachdem über die Nachfolgegesellschaft der Firma C.________ AG der Konkurs eröffnet worden war, leitete die Personalfürsorgestiftung der Firma C.________ AG am 17. August 2001 Klage gegen H.________ ein mit dem Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 131'703.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. August 1989 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Klage teilweise gut und verpflichtete H.________, der Pensionskasse der Firma C.________ AG den Betrag von Fr. 131'703.45 als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Oktober 1991, sowie unter Abtretung einer allfälligen Dividende im Konkurs über die Firma C.________ AG. 
 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen. 
Die Fürsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während das kantonale Gericht ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2. 
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b und 2 mit Hinweisen). 
 
2.2 Streitgegenstand bildet, entsprechend dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtenen kantonalen Entscheid (Verfügung im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG), der in teilweiser Gutheissung der Klage zu Lasten des Beschwerdeführers zugesprochene Schadenersatz in Höhe von Fr. 131'703.45 an die klagende Pensionskasse, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 1991 und unter Abtretung einer allfälligen Konkursdividende. 
Streitiges Element dieses Streitgegenstandes ist auf Grund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig die Verjährung des Schadenersatzanspruches. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 52 BVG (dazu grundlegend BGE 128 V 124) werden von den Parteien nicht aufgeworfen, und es besteht nach Lage der Akten kein Anlass, diese von Amtes wegen einer näheren Prüfung zu unterziehen (BGE 125 V 417 oben, 110 V 52 f.). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hält der klagenden Vorsorgeeinrichtung im letztinstanzlichen Verfahren wiederum die Einrede der Verjährung des Schadenersatzanspruches entgegen. Ob diese Einrede begründet sei, ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen als Frage des Bundesrechts (Art. 104 lit. a OG) frei zu prüfen. 
 
3.1 Im Unterschied zur Regelung im Bereich der Arbeitgeberorganhaftung nach Art. 52 AHVG (vgl. Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des ATSG; Art. 82 AHVV in der bis Ende Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) enthält Art. 52 BVG betreffend Schadenersatzpflicht der Organe einer Berufsvorsorgeeinrichtung keine Norm über die Verjährung des Schadenersatzanspruches (vgl. nunmehr die im Rahmen der 1. BVG-Revision [BG vom 3. Oktober 2003; AS 2004 1677] mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgenommenen Absätze 2 und 3 [AS 2004 1687, 1700]). Zwar handelt es sich beim Schadenersatzanspruch der geschädigten Berufsvorsorgeeinrichtung gegen ihre Organe um einen Anspruch, welcher seine Grundlage im BVG (Art. 52) hat. Dennoch kommt die Verjährungsvorschrift des Art. 41 BVG nicht zum Zuge, weil diese Bestimmung, wie ihre systematische Einordnung im Gesetz zeigt, auf Leistungen und periodische Beiträge beschränkt ist. Unter diesen Umständen sind mit den Verfahrensbeteiligten die Normen des Obligationenrechts über die Verjährung (Art. 127 ff. OR) als subsidiäre Rechtsquelle für das öffentliche Recht (RDAT 1996 II Nr. 3 S. 11 ff. Erw. 3b mit Hinweisen) heranzuziehen. Eine analoge Anwendung von Art. 24 ATSG im Bereich der beruflichen Vorsorge scheidet aus (Ulrich Meyer-Blaser, Das ATSG aus der Sicht der Rechtsprechung, in: Soziale Sicherheit 2002, S. 278). Im Schrifttum wird ebenfalls praktisch einhellig die Auffassung vertreten, die Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG richte sich nach Art. 127 OR mit einer Verjährungsfrist von 10 Jahren (Marta Mozar/Martin Hubatka, Organisation und Haftung des Stiftungsrats, in: Schweizer Personalvorsorge 2004, Sondernummer S. 54; Robert K. Däppen, Basler Kommentar, 3. Aufl., N 9 zu Art. 127 OR; Roland A. Müller, Die Haftung der Stiftungsräte in der Vorsorgeeinrichtung, in: Aktuelle Aspekte des Schuld- und Sachenrechts, Festschrift für Heinz Rey zum 60. Geburtstag, S. 267; derselbe, Die Verantwortlichkeit der Stiftungsräte von Vorsorgeeinrichtungen, in: AJP 2004 S. 132; Christof Truniger/Alexandra Zeiter, Der Anlageentscheid - die Verantwortlichkeit des Stiftungsrates, in: SZS 2004 S. 34; Thomas Geiser, Haftung für Schäden der Pensionskassen - Überblick über die Haftungsregeln bei der 2. Säule, in: Festschrift für Jean-Louis Duc, S. 77 f.; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 74; Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 403; Martin Th. Maria Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, S. 178; Katharina Rohrbach, Die Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei betrieblichen Personalvorsorgestiftungen, Diss. Basel 1983, S. 76; Christoph Helbling/Carmela Wyler-Schmelzer, Zur Verantwortlichkeit des Stiftungsrates, in: Der Schweizer Treuhänder 2002, Heft 1-2, S. 11; Diego Vieli, Die Kontrolle der Stiftungen, insbesondere der Personalvorsorgestiftung, S. 136 f.; Markus Moser, Die betriebliche Personalvorsorge als Führungsaufgabe: Was Sie als Stiftungsrat oder Mitglied eines paritätischen Verwaltungsorgans vom rechtlichen Umfeld wissen sollten, in: SZS 2002 S. 15). Die 10 Jahre entsprechen der absoluten Verjährungsfrist des neuen Art. 52 Abs. 2 in fine BVG. 
 
3.2 Kantonales Gericht, Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin gehen somit zu Recht davon aus, dass der im Streit liegende Schadenersatzanspruch der ordentlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 127 OR) unterliegt, unabhängig davon, welcher Natur die Haftung nach Art. 52 BVG ist (vgl. dazu BGE 128 V 124 und Hans Michael Riemer, Urteilsanmerkung zu BGE 128 V 124-134, in: SZS 2003 S. 368). 
3.2.1 Beim Haftungstatbestand nach Art. 52 BVG geht es oft darum, dass die Organe der Berufsvorsorgeeinrichtung mit deren finanziellen Mitteln (gebundene Mittel, freie Stiftungsmittel) in einer Weise verfahren, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Schaden entsteht. Praktisch durchwegs liegt das inkriminierte Verhalten in einem Verstoss gegen die massgeblichen Anlagevorschriften der Art. 49 ff. BVV 2. Im Hinblick auf diese Art des haftungsbegründenden Verhaltens kommen als Anknüpfungspunkte im Allgemeinen für den Beginn der Verjährungsfrist in Betracht: 
a. der Zeitpunkt, in welchem die den BVV 2-Vorschriften widersprechende Finanztransaktion ausgeführt wird; 
b. der Endpunkt desjenigen Zeitraumes, während dessen das Berufsvorsorgeorgan es hinnimmt und duldet, dass der rechtswidrige Zustand andauert. Die Verjährung beginnt diesfalls erst mit dem Abschluss der schädigenden Handlungen oder Unterlassungen zu laufen (Urteil S. vom 7. Juli 1995, 4 C. 412/1993 mit Hinweisen); 
c. die Beendigung des Mandates als Organ der Berufsvorsorgeeinrichtung, 
d. der Zeitpunkt des Schadenseintritts. 
Diese möglichen Zeitpunkte, welche den Lauf der Verjährungsfrist begründen können, fallen in der Regel zeitlich auseinander. Nur wenn das haftbar gemachte Organ der Berufsvorsorgeeinrichtung bis zum Ende seines Mandates als verantwortliches Organ den rechtswidrigen Zustand andauern lässt, also während der gesamten Zeit seiner Organstellung von der (unter Umständen vorgängig geschehenen) Ausführung der rechtswidrigen Finanztransaktion an bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt dagegen nicht Abhilfe schafft, fallen die Zeitpunkte nach lit. b und c zusammen. Das wird häufig so sein, jedoch nicht notwendigerweise, wie gerade der vorliegende Fall zeigt (Erw. 4). 
3.2.2 Die Festlegung des Beginnes der zehnjährigen Verjährungsfrist hat den materiellen Gegebenheiten, den sachlichen Verumständungen und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und einmal eintretendem Rechtsfrieden im massgeblichen Regelungskontext Rechnung zu tragen. 
 
So besehen erscheint es nicht als angezeigt, auf die Vornahme einer einzelnen Handlung (lit. a) abzustellen. Nicht in Frage kommt, an den Eintritt des Schadens (lit. d) anzuknüpfen, kann sich doch dieser u.a. erst viel später verwirklichen, wenn das in Pflicht genommene Organ längst aus dem Stiftungsrat (oder sonstigen Gremium) ausgetreten ist. Das Verbot rechtswidriger Transaktionen (lit. a) und die Pflicht zur Behebung eines (einmal eingetretenen) rechtswidrigen Zustandes (lit. b) hängen miteinander eng zusammen und beschlagen beide nach Art. 52 BVG haftpflichtbegründende Verhaltensweisen. Es kommt hinzu, dass es sich bei diesen aus Vermögensdispositionen resultierenden anlagevorschriftswidrigen Zuständen um interne Verhältnisse handelt, welche für die im Schadenersatzprozess Aktivlegitimierten nicht immer leicht erkennbar sind. Dies hängt u.a. mit der gesetzessystematisch erlaubten personellen Verflechtung zwischen Vorsorgeeinrichtung und Gründerfirma zusammen. 
Aus diesen Überlegungen heraus rechtfertigt es sich, für den Beginn der zehnjährigen Frist auf den Zeitpunkt abzustellen, da die verantwortlich zu machende Person ihre Organstellung tatsächlich aufgibt, also aus dem Stiftungsrat zurücktritt (lit. d). Für die Festlegung dieses Zeitpunktes kann die Rechtsprechung zum Rücktritt der Organe im Rahmen von Art. 52 AHVG herangezogen werden (BGE 126 V 61). Das bedeutet grundsätzlich, dass ein Organ längstens während zehn Jahren nach Beendigung seiner Organstellung für Schäden haftet, die durch sein schuldhaftes Verhalten der Vorsorgeeinrichtung in rechtswidriger und kausaler Weise entstanden sind. Nicht massgeblich ist, ob der Schaden vor oder nach Beendigung der Organstellung eingetreten ist. Vorbehalten bleibt allerdings die Situation, in welcher die Pflichtverletzung vor Beendigung der Organstellung beseitigt worden ist. 
 
4. 
Bei dieser Betrachtungsweise war der Schadenersatzanspruch noch nicht verjährt, als die Pensionskasse der Firma C.________ AG am 17. August 2001 gegen ihren ehemaligen Stiftungsratspräsidenten Schadenersatzklage erhob. Denn noch (vor der Beendigung der Organstellung) unter der Präsidentschaft des Beschwerdeführers wurde das der Arbeitgeberin seitens der Vorsorgeeinrichtung gewährte Darlehen aufgekündet (15. Dezember 1994). Ab diesem Datum besteht keine pflichtwidrige Duldung des unrechtmässigen Zustandes mehr, welche mit dem einzig aus dem fraglichen Darlehen entstandenen Schaden in Zusammenhang steht. 
 
Sämtliche weiteren, vom kantonalen Gericht abgehandelten Fragen, welche in der Vernehmlassung vorsorglich aufgenommen werden, können unbeantwortet bleiben, insbesondere die Frage nach der fristunterbrechenden Wirkung des an einem unzuständigen Betreibungsort zugestellten Zahlungsbefehls. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 und Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 128 V 133 Erw. 5a und b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 7000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.