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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.542/2002 /kil 
 
Urteil vom 6. Januar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli, 
Ersatzrichter Locher, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich, 
 
gegen 
 
A.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Pricewaterhouse Coopers AG, Postfach 634, 8035 Zürich, 
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 207a Abs. 3 DBG (direkte Bundessteuer 1998), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 25. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der niederländischen "B.________ BV" gehört die A.________ AG mit Sitz in Zürich, welche die Finanzierung von Industrie- und Handelsunternehmen des Konzerns bezweckt. Am 28. August 1998 hat die A.________ AG der Muttergesellschaft für 12,6 Mio. Franken sämtliche Aktien der in Spanien domizilierten "C.________ SA" verkauft; dabei erzielte sie einen Kapitalgewinn von Fr. 7'912'000.--. Gestützt hierauf wurde sie vom kantonalen Steueramt Zürich für die direkte Bundessteuer 1998 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 9'526'300.-- und einem Beteiligungsabzug von 17,647 Prozent veranlagt (Verfügung vom 16. Februar 2001). Hiergegen erhob die A.________ AG Einsprache, mit welcher sie insbesondere verlangte, dass im Umfang des Kapitalgewinns von Fr. 7'912'000.-- eine unbesteuerte Reserve gebildet und der steuerbare Reingewinn sowie der Beteiligungsabzug entsprechend angepasst würden. Die Einsprache wurde mit Zustimmung des kantonalen Steueramts direkt der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz zur Behandlung überwiesen (Sprungbeschwerde). Mit Entscheid vom 25. September 2002 hiess diese die Beschwerde gut und veranlagte die A.________ AG für die Steuerperiode 1998 mit einem steuerbaren Reingewinn von 2'134'300 Franken und einem Beteiligungsabzug von 78,765 Prozent. 
B. 
Am 5. November 2002 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die A.________ AG für die Steuerperiode 1998 - entsprechend der erstinstanzlichen Verfügung - mit einem steuerbaren Gewinn von 9'526'300 Franken und einem Beteiligungsabzug von 17,647 Prozent einzuschätzen. 
C. 
Das kantonale Steueramt Zürich beantragt Gutheissung der Beschwerde, während die Beschwerdegegnerin und die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich auf Abweisung schliessen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Juristische Personen haben dem Bund eine Steuer auf ihrem Reingewinn zu entrichten (Art. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 57 DBG); befindet sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, wird grundsätzlich der gesamte Gewinn besteuert (Art. 50 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 DBG). Kapitalgesellschaften mit Beteiligungen an anderen Gesellschaften können aber in den Genuss des sog. Beteiligungsabzugs kommen: Voraussetzung ist, dass sie zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt sind oder eine solche Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens 2 Mio. Franken aufweist. Ist eines der genannten Kriterien erfüllt, so ermässigt sich die Gewinnsteuer der Gesellschaft im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (Art. 69 DBG). Diese Regelung dient dazu, eine mehrfache Besteuerung jener Gewinne zu vermeiden, welche in- und ausländische Kapitalgesellschaften an in der Schweiz steuerpflichtige Zwischen- oder Obergesellschaften ausschütten (Urteil 2A.531/1997, in: ASA 69 S. 737, E. 2b; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinemann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art. 69). 
1.2 Der Beteiligungsabzug wurde zunächst auch unter Geltung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer - wie bereits nach Art. 59 BdBSt - nur auf (echten) Erträgen aus Beteiligungen gewährt, nicht aber auf Kapitalgewinnen aus Beteiligungen (Art. 70 Abs. 2 lit. c DBG, in seiner ursprünglichen Fassung). Nach der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Reform des Unternehmenssteuerrechts zählen nunmehr neu ausdrücklich auch die - durch Veräusserung der Titel oder zugehöriger Bezugsrechte erzielten (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. c DBG, in der Fassung vom 10. Oktober 1997) - Kapitalgewinne zum für die Berechnung des Abzugs nach Art. 69 DBG massgebenden Nettoertrag aus Beteiligungen (Art. 70 Abs. 1 DBG, in der Fassung vom 10. Oktober 1997); sie werden für die Ermässigung indessen nur berücksichtigt, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und während mindestens eines Jahres im Besitz der steuerpflichtigen Gesellschaft war und soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt (Art. 70 Abs. 4 DBG). 
1.3 Der hier zu beurteilende Aktienverkauf erfolgte am 28. August 1998 und mithin nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision am 1. Januar des gleichen Jahres, weshalb die neue Fassung von Art. 69 ff. DBG Anwendung findet. Weil die Beschwerdegegnerin hundert Prozent der Aktien ihrer spanischen Tochtergesellschaft gehalten und veräussert hat und diese Titel zuvor länger als ein Jahr in ihrem Besitz hatte, wären die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beteiligungsabzugs an sich erfüllt (Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 DBG). Nun schliesst aber die Übergangsbestimmung zur Revision des Unternehmenssteuerrechts einen solchen aus, wenn - wie hier - der Kapitalgewinn vor dem 1. Januar 2007 erzielt worden ist und eine sog. "Alt-Beteiligung" betrifft, die schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der steuerpflichtigen Gesellschaft war (Art. 207a Abs. 1 DBG). 
2. 
Weil die fragliche Beteiligung über die Landesgrenzen hinaus veräussert wurde, bleibt zu prüfen, ob ein Fall von Art. 207a Abs. 3 DBG vorliegt: 
2.1 Überträgt die steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eine "Alt-Beteiligung" von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert (dem steuerlich massgebenden Buchwert) und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. Die betreffende Beteiligung gehört weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist gleichzeitig berechtigt, in der Höhe der Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden, welche am 31. Dezember 2006 steuerneutral aufgelöst wird. Steuerlich wirksam ist die unbesteuerte Reserve dann aufzulösen, wenn vor dem 31. Dezember 2006 entweder die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten weiterveräussert wird, oder wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder sie liquidiert wird. Beteiligungen, für welche eine unbesteuerte Reserve im Sinne von Art. 207a Abs. 3 DBG besteht, sind von der steuerpflichtigen Gesellschaft in einem jeder Steuererklärung beizulegenden Verzeichnis auszuweisen. 
2.2 Nach dem Gesagten findet Art. 207a Abs. 3 DBG dann auf den streitigen Sachverhalt Anwendung, wenn es sich bei der holländischen Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin um eine "ausländische Konzerngesellschaft" im Sinne dieser Bestimmung handelt. 
2.2.1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit dem Kreisschreiben Nr. 10 vom 10. Juli 1998 (ASA 67 S. 206) - die rechtsanwendenden Verwaltungsbehörden grundsätzlich bindende (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N 10 f. zu Art. 2) - Weisungen zur neuen Regelung betreffend Übertragung von Beteiligungen auf ausländische Konzerngesellschaften erlassen. Darin geht sie - wie in ihrer Beschwerdeschrift - davon aus, dass der Steueraufschub nur für die Übertragung von Beteiligungen auf ausländische Gesellschaften zum Tragen komme, die von der steuerpflichtigen Gesellschaft selbst oder einer dieser übergeordneten schweizerischen Gesellschaft beherrscht werden (Ziff. 3.2). 
2.2.2 Die Vorinstanz erachtet demgegenüber Art. 207a Abs. 3 DBG auch dann als anwendbar, wenn - wie hier - die Übertragung auf eine nicht schweizerisch beherrschte Gesellschaft erfolgt: Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "Konzerngesellschaft" sei weiter als jener der Tochtergesellschaft, weshalb nicht nur die Veräusserung einer Beteiligung an eine solche, sondern, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt seien, auch jene an eine ausländisch beherrschte Schwester- oder Muttergesellschaft die Bildung einer unbesteuerten Reserve erlaube. Weder aus historischer Sicht noch aus teleologischen Überlegungen ergebe sich etwas anderes. 
3. 
3.1 Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 207a Abs. 3 DBG auf Beteiligungsübertragungen auf schweizerisch beherrschte ausländische Gesellschaften findet, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung implizit selbst zugesteht, keine Stütze im Wortlaut dieser Bestimmung. Insbesondere lässt sich eine derartige Einschränkung nicht aus dem massgebenden Begriff der "ausländischen Konzerngesellschaft" herauslesen: Als Konzern gilt die Gesamtheit aller unter einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung stehenden, juristisch selbständigen Unternehmen (Roland von Büren, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/6, Der Konzern, Basel 1997, S. 15). Unter einer "Konzerngesellschaft" ist demnach eines aus der Gruppe von Unternehmen zu verstehen, welche zusammen den Konzern bilden (vgl. von Büren, a.a.O., S. 16), womit es sich bei einer "ausländischen Konzerngesellschaft" um ein im Ausland domiziliertes Glied des Konzerns handelt. Der Gesetzestext stellt keinerlei Anforderungen an die Beziehung zwischen der ausländischen und der schweizerischen Konzerngesellschaft. Der Wortlaut gibt mithin keine Handhabe für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 207a Abs. 3 DBG auf Veräusserungen an schweizerisch beherrschte Gesellschaften (vgl. Marco Duss/Jürg Altorfer, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, Teilband b, N 39 zu Art. 207a). Er verlangt weder, dass die ausländische Konzerngesellschaft direkt oder indirekt unter Schweizer Kontrolle steht, noch dass sie sich innerhalb des Konzerns gegenüber der Schweizer Gesellschaft, welche ihr die Beteiligung überträgt, in einer bestimmten (über-, unter- oder gleichgeordneten) Position befindet. Dies gilt gleichermassen für den französischen und den italienischen Wortlaut von Art. 207a Abs. 3 DBG, wo von "une société du même groupe sise à l'étranger" bzw. "una società estera del medesimo gruppo" die Rede ist. 
3.2 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 207a Abs. 3 DBG ergibt sich nichts zu Gunsten des Standpunktes der Eidgenössischen Steuerverwaltung: Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrats bzw. des Eidgenössischen Finanzdepartements, welche in zwei neuen Bestimmungen (Art. 61 Abs. 4 DBG und Art. 24 Abs. 3bis StHG) den Steueraufschub für grenzüberschreitende Beteiligungsumstrukturierungen regelte, sah einen solchen noch ausdrücklich nur für Übertragungen (zum Buchwert) auf "ausländische Tochtergesellschaften" vor (ST Spezial Nr. 4, Reform der Unternehmensbesteuerung, November 1996, S. 26). Bereits die Botschaft des Bundesrats vom 26. März 1997 zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 sprach demgegenüber - wie der von den Räten daraufhin beschlossene Wortlaut von Art. 207a Abs. 3 - von der Übertragung auf eine "ausländische Konzerngesellschaft" (BBl 1997 II 1202 u. 1216). Nachdem im Vernehmlassungsverfahren gerade auch die Beschränkung des Steueraufschubs auf schweizerisch beherrschte Gesellschaften kritisiert und aus standortpolitischen Gründen dessen Ausdehnung gefordert worden ist, und zwar einerseits auf Transaktionen mit ausländisch beherrschten Konzerngesellschaften und andererseits auf solche mit Schwester- und Muttergesellschaften (vgl. etwa die Vernehmlassung der Treuhand-Kammer zur Reform der Unternehmensbesteuerung, in: ST Spezial Nr. 4, S. 16), muss insoweit von einer bewussten Wortwahl sowohl des Bundesrats als auch des Gesetzgebers ausgegangen werden (Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Diss. Zürich 2000, S. 274; vgl. auch Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N 34 u. N 41 zu Art. 207a; ohne nähere Begründung anderer Meinung: Peter Riedweg, Die Schweizer Holding nach der Reform im internationalen Vergleich, in: ST 1998 S. 134). Den Beratungen im Parlament lässt sich denn auch kein Hinweis auf ein engeres Verständnis des Begriffs der "ausländischen Konzerngesellschaft" entnehmen, als es sich aus dem Wortlaut ergibt (vgl. AB 1997 N 808 ff. u. 1927; S 841). Mithin decken sich historische und grammatikalische Auslegung von Art. 207a Abs. 3 DBG: Nach beiden findet diese Bestimmung ohne Einschränkung Anwendung, wenn eine (in der Schweiz steuerbare) Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine massgebliche "Alt-Beteiligung" auf ein im Ausland domiziliertes Glied des gleichen Konzerns überträgt. 
3.3 Gleiches gilt für die Auslegung von Art. 207a Abs. 3 DBG nach teleologischen Gesichtspunkten. Sie hat sich am Zweck der Revision des Unternehmenssteuerrechts zu orientieren, mit welcher vorab eine Stärkung des Wirtschafts- und Holdingstandorts Schweiz angestrebt wurde (vgl. Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband a, N 1 zu Art. 70). Besonders die Fortschritte, welche die Europäische Union im Laufe der letzten Jahre bei der Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts gemacht hatte, liessen steuerliche Verbesserungen in der Schweiz notwendig erscheinen (Botschaft des Bundesrats vom 26. März 1997 zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, BBl 1997 II 1171; Greter, a.a.O., S. 15 f.; Stephan Baumann, Was bringt die Unternehmenssteuerreform dem Holdingstandort Schweiz?, in: ST 1998 S. 59; Peter Baumgartner, Beteiligungsumstrukturierungen über die Grenze, in: ST 1998 S. 179 f.; Beat Utzinger, Übertragung von Beteiligungen auf ausländische Konzerngesellschaften, StR 55/2000 S. 230). Die Richtlinie 90/434/EWG des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (sog. Fusions-Richtlinie; ABl. 1990, L 225, S. 1), ermöglicht Beteiligungsübertragungen innerhalb der Europäischen Union ohne Steuerfolgen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven (vgl. insbesondere die Begründungserwägung), während die Richtlinie 90/435/EWG des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (sog. Mutter-Tochter-Richtlinie; ABl. 1990, L 225, S. 6) die steuerfreie Ausschüttung von Gewinnen der Tochter- an die Muttergesellschaft über die Landesgrenzen hinweg ermöglicht (vgl. Art. 4 der Richtlinie). 
3.3.1 Weil im geltenden Bundessteuerrecht Gewinnausschüttungen innerhalb des Konzerns bereits durch den Beteiligungsabzug steuerlich entlastet waren (und dieser grundsätzlich sowohl für Beteiligungen an juristischen Personen ausländischen Rechts gewährt wurde als auch von in der Schweiz steuerbaren juristischen Personen ausländischen Rechts beansprucht werden konnte; vgl. BGE 107 Ib 309 E. 2c S. 312 und Greter, a.a.O., S. 79 u. 91 f.), bestand gesetzgeberischer Handlungsbedarf vornehmlich hinsichtlich der Beteiligungsumstrukturierungen. In diesem Bereich führte die Unternehmenssteuerreform zu bedeutenden Fortschritten: Durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Beteiligungsabzugs auf Gewinne aus der Veräusserung (massgeblicher) Beteiligungen (Art. 70 Abs. 4 DBG), wurde nicht nur eine weitere Minderung der steuerlichen Mehrfachbelastung der Gewinne im Konzern erreicht, sondern wurden auch konzerninterne Umstrukturierungen wesentlich erleichtert. Gemäss revidiertem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer können Beteiligungen nunmehr - ob innerhalb der Schweiz oder über die Grenzen hinweg - grundsätzlich ohne Steuerfolgen übertragen werden (zu den Schwierigkeiten bei der Berechnung des für den Abzug massgeblichen Kapitalgewinns vgl. aber Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband a, N 33 ff. zu Art. 70). Der Gesetzgeber hat jedoch eine Sperrfrist von 9 Jahren vorgesehen, während welcher der Beteiligungsabzug auf mit "Alt-Beteiligungen" erzielten Kapitalgewinnen ausgeschlossen ist (Art. 207a Abs. 1 DBG); mit dieser Übergangsregelung soll der Gefahr begegnet werden, dass die Unternehmenssteuerreform zu einer Abwanderung von in der Schweiz ansässigen Holdinggesellschaften führt (vgl. AB 1997 N 808 ff., insb. die Voten Strahm u. Ledergerber; Greter, a.a.O., S. 266; Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N 2 zu Art. 207a). Kehrseite davon bildet, dass eine der bedeutsamsten steuerlichen Verbesserungen, welche die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz steigern sollte, nur mit zeitlicher Verzögerung wirksam wird. Im entsprechenden Spannungsverhältnis zwischen der Sperrfrist und den Zielen der Gesetzesrevision liegt der Grund für die Regelung von Art. 207a Abs. 3 DBG: Der Steuerwettbewerb mit der Europäischen Union soll dadurch, dass die Veräusserung von (massgeblichen) "Alt-Beteiligungen" ins Ausland im Ergebnis steuerfrei bleibt, hinsichtlich konzerninterner Umstrukturierungen bereits ab Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform günstig beeinflusst werden (vgl. Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N 34 zu Art. 207a; Greter, a.a.O., S. 278 f.). Handelt es sich beim Erwerber der Beteiligung um eine Gesellschaft des gleichen Konzerns, so erfolgt die Übertragung (vorerst) steuerfrei; die aufgeschobene Steuer wird nur erhoben, wenn die übertragene Beteiligung vor Ablauf der Sperrfrist an einen konzernfremden Dritten weiter veräussert wird (Art. 207a Abs. 3 Satz 4 DBG). In dieser Verbesserung der Standortattraktivität ist der Hauptgrund für die Regelung von Art. 207a Abs. 3 DBG zu sehen, auch wenn diese es Schweizer Konzernen zusätzlich erleichtert, mittels Beteiligungsumstrukturierungen - neben der Verfolgung eigentlicher unternehmerischer Ziele - etwa auch eine indirekte Nutzung der "Mutter-Tochter-Richtlinie" der Europäischen Union zu erreichen (vgl. hierzu: Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern 2002, N 142 zu § 48). 
3.3.2 Zwar mag zutreffen, dass der Gesetzgeber bei den steuerlichen Massnahmen zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei reinen Holdinggesellschaften vornehmlich an die Ansiedlung der Holdingspitze gedacht hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Anlocken von Zwischenholding- oder regionalen Konzernspitzengesellschaften zum vornherein wirtschaftlich uninteressant ist. So hat etwa Bundesrat Villiger im Nationalrat hinsichtlich der (indirekten) Steuerbefreiung der Kapitalgewinne auf Beteiligungen nicht nur begrüsst, dass die Gründung schweizerischer Holdinggesellschaften attraktiver wird, sondern in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch auf den Beteiligungstransfer in die Schweiz - nota bene durch ausländische Konzerne - hingewiesen (AB 1997 N 810). Der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist deshalb nicht zuzustimmen, wenn sie behauptet, es fördere den Wirtschaftsstandort Schweiz in keiner Weise, Art. 207a Abs. 3 DBG auch auf nicht schweizerisch beherrschte ausländische Konzerngesellschaften zur Anwendung zu bringen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beteiligungsübertragungen in schweizerischen und ausländischen Konzernen lässt sich jedenfalls insoweit nicht auf den Gesetzeszweck stützen (so im Ergebnis auch: Greter, a.a.O., S. 274; Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N 42 zu Art. 207a; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern 2002, N 144 zu § 48; Charles Constantin, La réforme de l'imposition des entreprises, in: RDAF 1999 II 210 ff.; Rainer Hausmann, Unternehmenssteuerreform 1997, in: StR 53/1998 S. 13 f.; anderer Meinung: Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 4 zu Art. 207a; Angelo Digeronimo, Le traitement fiscal des participations selon la réforme 1997 de l'imposition des sociétés, in: ASA 66 S. 718; Baumgartner, a.a.O., S. 182). Nach dem Gesagten ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 207a Abs. 3 DBG nichts zugunsten der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verfochtenen Auslegung. 
3.4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung bringt schliesslich noch systematische Argumente für ihren Standpunkt vor. 
3.4.1 Sie sieht diesen einmal durch das Verhältnis zwischen Satz 1 und Satz 2 von Art. 207a Abs. 3 DBG bestätigt. Mit Satz 2, gemäss welchem die übertragenen Beteiligungen weiterhin zum Bestand der "Alt-Beteiligungen" gehören, habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass bei der Weiterveräusserung einer Beteiligung gemäss Satz 1 an einen konzernfremden Dritten nicht nur die unbesteuerte Reserve, sondern auch ein allfälliger zwischenzeitlicher Wertzuwachs in der Schweiz besteuert werden könne. Damit dies erreicht werden könne, müsse es sich bei der Erwerberin der Beteiligung um ein Glied eines schweizerischen Konzerns oder Subkonzerns handeln. Diese Argumentation der Eidgenössischen Steuerverwaltung überzeugt indessen nicht: Weder den Beratungen im Parlament noch der Botschaft des Bundesrats lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber mit Art. 207a Abs. 3 DBG einen Wertzuwachs, welcher die Beteiligung nach ihrer Übertragung ins Ausland allenfalls erfährt, in der Schweiz besteuern wollte. Die Bedeutung von Satz 2, auf den sich die Eidgenössische Steuerverwaltung stützt, ist nicht nur unter grammatikalischen, sondern auch unter historischen Gesichtspunkten unklar, weshalb in der Literatur zum Teil vertreten wird, es handle sich dabei um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers (vgl. Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N 41 zu Art. 207a). Bei diesen Gegebenheiten steht einer verfassungskonformen Umsetzung von Art. 207a Abs. 3 DBG auch unter dem Blickwinkel des Anwendungsgebots von Art. 191 BV nichts entgegen. Im Vordergrund steht das Legalitätsprinzip, welches im Abgaberecht insbesondere verlangt, dass der Gegenstand von Steuern mit angemessener Klarheit und Bestimmtheit gesetzlich geregelt wird (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. auch BGE 129 I 161 E. 2.2 S. 163). Aus diesen Anforderungen erhellt, dass sich ein nach der Übertragung ins Ausland realisierter Wertzuwachs nicht gestützt auf Art. 207a Abs. 3 Satz 2 DBG in der Schweiz besteuern lässt. Im internationalen Verhältnis sind (rechtlich selbständige) Konzerngesellschaften grundsätzlich dort steuerpflichtig, wo sie ansässig sind (vgl. Ernst Höhn, Internationale Steuerplanung, Bern 1996, S. 81 u. 151). Die überwiegende Mehrzahl der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich am "Ansässigkeitsprinzip mit Vorbehalt der Betriebsstätte im andern Staat", welches dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und Vermögens entstammt (Ernst Höhn/Robert Waldburger in: Höhn [Hrsg.], Handbuch des internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Auflage, Bern 1993, S. 167 ff.). Dem schweizerischen Fiskus steht ein Besteuerungsrecht grundsätzlich weder für den von ausländischen Betriebsstätten schweizerischer Unternehmen erzielten Gewinn zu noch für den Gewinn ausländischer Töchter schweizerischer Konzerne. Wenn dies bezüglich des Wertzuwachses anders sein sollte, der auf einer gemäss Art. 207a Abs. 3 Satz 1 DBG ins Ausland transferierten Beteiligung realisiert wird, oder gar die inländische Obergesellschaft für den von ihrer ausländischen Tochter damit realisierten Gewinn besteuert werden sollte, so müsste sich das bei diesen Gegebenheiten klar und deutlich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben. Entsprechendes ist bei Art. 207a Abs. 3 Satz 2 DBG offensichtlich nicht der Fall, so dass dieser Passus - unabhängig von seiner Bedeutung - keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Ausdehnung der Steuerpflicht über die gebildete Reserve hinaus auf einen allfälligen späteren Wertzuwachs bildet (vgl. Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N 42 u. N 53 zu Art. 207a) und die damit zusammenhängenden Vorbringen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ins Leere stossen. 
3.4.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung stützt sich weiter auf Satz 4 (recte: Satz 5) von Art. 207a Abs. 3 DBG. Der Umstand, dass die veräussernde schweizerische Gesellschaft zum Führen eines Verzeichnisses über die Beteiligungen verpflichtet werde, für die eine unbesteuerte Reserve gemäss Art. 207a Abs. 3 Satz 3 DBG bestehe, zeige, dass der Gesetzgeber die Kontrolle über die ins Ausland transferierten Beteiligungen behalten wolle. Der Begriff der "ausländischen Konzerngesellschaft" sei deshalb "zwingend aus Schweizer Sicht auszulegen". Dem ist nicht so: Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist ein entsprechendes Verzeichnis bereits erforderlich, um sicherzustellen, dass die aufgeschobene Steuer bei einer Weiterveräusserung vor dem 31. Dezember 2006 an einen (nicht dem Konzern angehörigen) Dritten erhoben werden kann. 
3.4.3 Gegen die Auslegung der Eidgenössischen Steuerverwaltung spricht unter systematischen Gesichtspunkten sodann Art. 207a Abs. 3 Satz 4 DBG: Zur steuerwirksamen Auflösung der unbesteuerten Reserve gemäss Satz 3 führt namentlich die Weiterveräusserung der - unter Gewährung des Steueraufschubs - ins Ausland übertragenen Beteiligung "an einen konzernfremden Dritten". Mithin scheint für die Anwendbarkeit von Art. 207a Abs. 3 DBG nicht entscheidend zu sein, ob die ausländische Gesellschaft, auf welche die Beteiligung transferiert wird, (direkt oder indirekt) schweizerisch beherrscht ist; von der Konzeption der Bestimmung her ist vielmehr davon auszugehen, dass es massgeblich darauf kommt, ob die Übertragung innerhalb des Konzerns oder an einen Dritten erfolgt (vgl. Constantin, a.a.O., S. 211). 
3.5 Schliesslich stellt sich auch ernsthaft die Frage, ob die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verfochtene Auslegung nicht gegen das Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 24 Abs. 5 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und Vermögens verstossen würde. Nach dieser Bestimmung, welche in die überwiegende Mehrzahl der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen Eingang gefunden hat (vgl. Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2000, S. 542 u. 564 ff.), dürfen Unternehmen, deren Kapital ganz oder teilweise von im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen kontrolliert wird, im Sitzstaat keiner belastenderen Besteuerung unterworfen werden als ähnliche (nicht ausländisch kontrollierte) Unternehmen (vgl. Daniel Gygax/Thomas Gerber, Die Steuergesetze des Bundes, Winterthur 2003, S. 151 u. 167). Genau dies wäre indessen die Folge, wenn der Steueraufschub gemäss Art. 207a Abs. 3 DBG bei einer Beteiligungsübertragung auf eine ausländisch beherrschte Gesellschaft nicht zum Tragen käme. Mithin spricht auch eine völkerrechtskonforme Auslegung gegen den Standpunkt der Eidgenössischen Steuerverwaltung. 
4. 
4.1 Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund, den Anwendungsbereich von Art. 207a Abs. 3 DBG - abweichend vom an sich klaren Wortlaut der Bestimmung - auf Beteiligungsübertragungen auf schweizerisch beherrschte ausländische Gesellschaften zu beschränken. Der ansonsten unbestrittene Entscheid der Vorinstanz ist (auch) in rechnerischer Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass nach dem Gesagten Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 10 (vgl. E. 2.2.1) gesetzwidrig ist. 
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 2 e contrario in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 153a OG). Diese hat zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt. 
3. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Januar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: