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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1175/2012  
 
2C_1176/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juli 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Stampfli, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.  
 
Gegenstand 
Staatssteuer 2007 (2C_1175/2012) und direkte Bundessteuer 2007 (2C_1176/2012), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 24. September 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Z.________ (geb. 1920), unterzeichnete am 26. November 1992 im Alter von 72 Jahren als Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigter zwei Lebensversicherungspolicen der Säule 3b. Die erste Police mit einer Einmalprämie von Fr. 514'093.-- schloss er auf das Leben seiner Tochter X.________ (geb. 1962) ab, die zweite Police mit einer Einmalprämie von Fr. 513'210.-- auf das Leben seiner Tochter Y.________ (geb. 1964). Ablaufdatum beider Policen war der 26. November 2007. Am 26. November 2007 gelangten die Erlebensfallleistungen von Fr. 1'155'249.-- und Fr. 1'157'186.-- zur Auszahlung. Z.________ schenkte diese Beträge seinen Töchtern. 
 
B.  
Bei der Veranlagung von Z.________ für die Staatssteuer 2007 und die direkte Bundessteuer 2007 erfasste die Veranlagungsbehörde Grenchen die Differenz zwischen den ausbezahlten Kapitalen und den Einmalprämien als Ertrag aus Kapitalversicherung mit Einmalprämie (Veranlagung vom 23. März 2009). Eine Einsprache wies die Veranlagungsbehörde am 20. Dezember 2011 ab. 
 
Hiergegen führten die beiden Töchter als Rechtsnachfolgerinnen ihres inzwischen verstorbenen Vaters Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies mit Urteil vom 24. September 2012 die Rechtsmittel hinsichtlich der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen X.________ und Y.________, das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 2012 sei aufzuheben und auf die Besteuerung der Erträge aus Kapitalversicherung von Fr. 1'285'132.-- sei zu verzichten. 
 
Das Steueramt des Kantons Solothurn, das Steuergericht des Kantons Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Die Beschwerdeführerinnen haben mit Eingabe vom 9. April 2013 zu den Vernehmlassungen Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die vorliegende Sache betrifft einerseits die direkte Bundessteuer 2007, andererseits die Staatssteuer 2007. Das Kantonale Steuergericht Solothurn hat die beiden Steuern im nämlichen Urteil behandelt, und auch die Beschwerdeführerinnen haben nur eine Beschwerdeschrift eingereicht. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465, 59 E. 1 S. 60 f.; Urteile 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2, in: StE 2013 B 26.21 Nr. 7).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerinnen als Steuernachfolgerinnen ihres Vaters sind durch die Entscheidung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14]) den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.5.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Das Kantonale Steueramt Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie erachten die Beschwerdeschrift als unzureichend begründet. Die Beschwerdeeingabe bestehe im wesentlichen aus einer Wiederholung der Ausführungen in Rekurs und Beschwerde an das kantonale Steuergericht und setze sich mehr mit den Ausführungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Verfahren auseinander als mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids.  
 
2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das bedingt, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).  
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerinnen nicht ausdrücklich auf einzelne Erwägungen der Vorinstanz Bezug nehmen. Doch legen sie in ihrer Beschwerdeeingabe nochmals ihre Rechtsstandpunkte und Rügen dar, die sie in der Beschwerde an die Vorinstanz vorgetragen haben. Das mussten sie tun, weil blosse Verweisungen auf die Eingaben im kantonalen Verfahren unstatthaft sind (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; Urteil 5A_911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2.2). Sodann setzen sie sich mit den Vorbringen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in deren Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 26. März 2012 auseinander. Das ist zweifellos berechtigt und angebracht, zumal antizipiert werden musste, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Rechtsstandpunkte auch im bundesgerichtlichen Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise vortragen wird. Das Steuergericht folgte in seinem Urteil massgeblich den Ausführungen in den behördlichen Eingaben, namentlich in der Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Wenn die Beschwerdeführerinnen sich daher eingehend mit den Argumenten dieser Behörden auseinandersetzen, nehmen sie implizit auch Stellung zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 
 
2.3. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft, deren Anwendung das Bundesgericht frei prüft. Anders verhält es sich in Bezug auf die Staatssteuer (s. dazu im Kontext, nachfolgende Ziffer II).  
 
I. Direkte Bundessteuer 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG sind steuerbar die Erträge aus beweglichem Vermögen und nach lit. a insbesondere:  
 
" a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei". 
 
Übergangsrechtlich bestimmt Art. 205a Abs. 1 DBG
 
"Bei Kapitalversicherungen gemäss Art. 20 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat." 
 
3.2. Kapitalversicherungen in diesem Sinn sind Lebensversicherungen mit einmaliger Leistung im Versicherungsfall. Dazu gehören insbesondere die Todesfallversicherungen, die Erlebensfallversicherungen sowie die gemischten Versicherungen. Sie sind rückkaufsfähig, sofern bei ihnen ein Kapital angespart wird. Das ist dann der Fall, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist. Rückkaufsfähige Versicherungen sind somit mit einem Sparvorgang verbunden und sammeln ein Deckungskapital an. Nicht rückkaufsfähig sind Versicherungen, bei denen kein Kapital gebildet wird, bei denen also ein reines Risiko versichert ist. Tritt das versicherte Ereignis nicht ein, hat der Versicherer keine Leistung zu erbringen (vgl. BGE 138 II 311 E. 2.4; 136 II 256 E. 2; Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. Juni 1995 für die direkte Bundessteuer, in: ASA 64 S. 463; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl. 2002, § 54 ff. Rz. 59 ff. S. 824 ff.; Gladys Laffely Maillard, Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 17 f. zu Art. 20 DBG; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 22 f. zu Art. 20 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 84 zu Art. 20, N. 44 f. zu Art. 24 DBG).  
Wie in der Literatur dargelegt wird, ist nach Art. 24 lit. b DBG der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung grundsätzlich steuerfrei. Die Besteuerung der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG bedeutet daher eine Ausnahme vom Grundsatz (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, N. 29 zu Art. 20, N. 21 f. zu Art. 24 DBG). Steuerfrei sind diese Kapitalversicherungen mit Einmalprämie nur, wenn sie der Vorsorge dienen (Ausnahme von der Ausnahme; Richner et al., a.a.O., N. 86 zu Art. 20 DBG). 
 
3.3. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung aus einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie, wenn - kumulativ - die Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr erfolgt, das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahres des Versicherten begründet worden ist und mindestens fünf Jahre gedauert hat (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 1. Januar 1994 begründet worden sind, bleiben die Erträge steuerfrei, wenn - alternativ - bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat  oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 1 DBG).  
 
4.  
Im vorliegenden Fall geht es um zwei rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden. Art. 205a DBG findet Anwendung. Bei beiden Kapitalversicherungen mit Einmalprämie dauerte das Vertragsverhältnis länger als fünf Jahre und hatte der Versicherte bei der Auszahlung das 60. Altersjahr vollendet. Die Voraussetzungen von Art. 205a Abs. 1 DBG sind damit unbestrittenermassen erfüllt. 
 
Umstritten ist aber, ob eine Kapitalversicherung mit Einmalprämie als Eigenversicherung ausgestaltet sein muss oder ob eine Fremdversicherung genügt. Der Versicherungsnehmer, der im Zeitpunkt der Versicherungsabschlüsse das 72. Altersjahr bereits vollendet hatte, hat die Versicherungen als Fremdversicherungen auf das Leben seiner Töchter abgeschlossen. Zu prüfen ist somit, ob Art. 205a Abs. 1 DBG die Ausgestaltung der Kapitalversicherung mit Einmalprämien als Versicherung auf fremdes Leben gestattet oder nicht. Art. 205a DBG knüpft an Art. 20 Abs. lit. a DBG an. Diese Vorschrift muss daher zur Auslegung mit herangezogen werden. 
 
4.1. Gemäss Art. 111 Abs. 4 BV fördert der Bund "in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik". Art. 111 Abs. 4 BV entspricht praktisch wörtlich Art. 34quater Abs. 6 aBV und betrifft die dritte Säule, und zwar nicht nur das gebundene Sparen (Säule 3a), sondern auch das freie Sparen (Säule 3b; vgl. s. auch P.-Y. Greber, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, N. 116 zu Art. 34quater aBV; Ueli Kieser, in: Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, N. 19 zu Art. 111 BV; Pascal Mahon, in: Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, 2003, Rz. 15 zu Art. 111 BV). Der Verfassungstext bezeichnet die steuerlich Begünstigten und die zu treffenden steuerlichen Massnahmen nicht näher, sondern überlässt deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber. Die Einbettung in das Drei-Säulen-Konzept setzt der steuerlichen Privilegierung (durch den Gesetzgeber) allerdings auch Grenzen und verbietet deren Ausdehnung auf ein "allgemeines Sparen". Die Verfassungsvorschrift kann daher nicht als Grundlage für die Sparförderung schlechthin dienen. Darauf hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 10. November 1971 zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (neuer Artikel 34quater BV, BBl 1971 II 1625 f. Ziff. 130.6) und erneut in der Botschaft vom 1. März 1993 zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Neufassung von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, BBl 1993 I 1201 Ziff. 121) hingewiesen (s. auch Greber, a.a.O., N. 116 zu Art. 34quater aBV; Mahon, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 111 BV).  
 
4.2. Das ist auch bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. a (und Art. 205a Abs. 1) DBG zu beachten. Bei der  Selbstvorsorge im Sinne von Art. 111 Abs. 4 BV resp. Art. 34quater Abs. 6 aBV geht es um die Vorsorge für die eigene Person. Das folgt direkt aus dem verfassungsrechtlichen Begriff. Eine Versicherung auf fremdes Leben läuft diesem Gedanken zuwider. Es ist im Rahmen der Selbstvorsorge im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 205a DBG daher nicht möglich, den Eintritt des Versicherungsfalls an das Leben einer dritten Person zu knüpfen. Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen somit auch bei Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 205a DBG identisch sein. Obschon das Erfordernis im Gesetz lediglich als "Vorsorge" umschrieben ist, ergibt sich diese Auslegung doch klar aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Selbstvorsorge.  
Eine Beschränkung der zulässigen Versicherung auf das eigene Leben drängt sich um so mehr auf, als die Vorsorge per definitionem dazu dienen soll, dem Versicherten Leistungen zur Verfügung zu stellen für den Fall, dass er den Versicherungsfall erlebt. Sonst könnte der Steuerpflichtige Versicherungen auf beliebige Ereignisse abschliessen. Nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist denn auch eine Versicherung auf zwei Leben nur ausnahmsweise zulässig, nämlich bei gemeinsamer Veranlagung, d.h. bei Ehegatten oder eingetragener Partnerschaft (Kreisschreiben, a.a.O., Ziff. 2; so auch Laffely Maillard, a.a.O., 2008, N. 23 zu Art. 20 DBG; Locher, a.a.O., N. 33 zu Art. 20 DBG; Reich, a.a.O., N. 26a zu Art. 20 DBG; Richner et al., a.a.O., N. 91 zu Art. 20 DBG). 
 
4.3. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, entscheidend sei nicht, wessen Leben versichert sei, sondern wer die begünstigte Person sei. Ältere Leute müssten oft auf Familienangehörige zählen können. Es sei daher keineswegs abwegig, das Leben nächster Angehöriger zu versichern. Wirtschaftlich laufe die vom Verstorbenen gewählte Lösung auf das gleiche hinaus wie eine Eigenversicherung. Sterbe die versicherte Person vor dem Auslaufen der Lebensversicherung, gelange die Versicherungssumme vorzeitig zur Auszahlung an den Versicherungsnehmer. Dieser habe sie also früher wieder zur Verfügung, was ihm im Blick auf die Sicherung seiner eigenen Existenz zum Vorteil gereiche. Ohne ihnen Gelegenheit zur Äusserung gegeben und ohne irgendwelche Sachverhaltsabklärungen vorgenommen zu haben, würde die Vorinstanz annehmen, dass beim Verstorbenen nicht der Aspekt der Altersvorsorge im Vordergrund gestanden sei. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt.  
 
4.4. Diese Einwendungen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, beim Steuerpflichtigen dürfte beim Abschluss der Lebensversicherung nicht der Aspekt der Altersvorsorge im Vordergrund gestanden haben, zumal er damals bereits 72 Jahre alt gewesen sei, sondern fiskalische Aspekte. Dabei handelt es sich aber nur um das - hier nicht rechtserhebliche - Motiv. Entscheidend ist vielmehr, ob die rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie die Kriterien der Selbstvorsorge und des ausreichenden Versicherungsschutzes objektiv erfüllt. Diesbezüglich wird weder eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.  
Entscheidend ist auch nicht, ob die vom Versicherungsnehmer gewählten Lebensversicherungen auf das Leben seiner Töchter auf das Gleiche hinauslaufen wie eine Eigenversicherung oder dieser sogar überlegen sind, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen. Sie lassen dabei ausser Acht, dass der Versicherungsnehmer nicht sein eigenes Todesfallrisiko abgesichert hat, sondern dasjenige dritter Personen. Indem der Versicherungsnehmer die erheblich kleineren Todesfallrisiken seiner beiden Töchter versichern liess, stellt sich ohnehin die Frage, ob von einem genügenden Versicherungsschutz gesprochen werden kann. Immerhin haben die Beschwerdeführerinnen in der Einsprache selbst darauf hingewiesen, dass die Versicherungsgesellschaft nicht bereit gewesen sei, angesichts des Alters des Vaters dessen Leben zu versichern. Reines Versicherungssparen ist aber nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG steuerlich nicht privilegiert (s. auch zur Steuerumgehung, vgl. Laffely Maillard, a.a.O., N. 19 zu Art. 20 DBG, mit Hinweis auf das Urteil 2A.361/1991 vom 18. Mai 1993 E. 8e, in: ASA 62 S. 705). 
 
4.5. Nach dem Gesagten können daher die Streitgegenstand bildenden Kapitalleistungen von der Steuer nicht befreit werden und erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer als unbegründet.  
 
II. Staatssteuer 
 
5.  
 
5.1. Mit dem Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 wurde Art. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) mit einem Absatz 1ter ergänzt. Danach sind Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen. Diese Vorschrift trat auf den 1. Januar 2001 in Kraft (AS 1999 2374). Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 78a StHG ist diese Vorschrift (Art. 7 Abs. 1ter StHG) auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämien anwendbar, wenn diese nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden. Damit wird sichergestellt, dass auf altrechtliche Verträge das bisherige kantonale Recht und nicht die neuen verschärften Bestimmungen des DBG und StHG Anwendung finden (s. dazu Markus Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N. 1 f. zu Art. 78a StHG). Auf die hier in Frage stehenden rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, finden daher nicht die harmonisierten bundesrechtlichen Vorschriften Anwendung, sondern das bisherige kantonale Recht.  
 
5.2. Ob der angefochtene Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG, vorn E. 2.2). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen), was in der Beschwerde darzulegen ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen den Entscheid des kantonalen Steuergerichts in allgemeiner Weise kritisieren, ohne darzulegen, inwiefern das kantonale Recht im genannten Sinn geradezu willkürlich angewendet worden sein soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
5.3. Ausreichend begründet ist die Beschwerde einzig hinsichtlich der Rügen, das kantonale Steuergericht habe ihnen keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben und - ohne irgendwelche Sachabklärungen vorzunehmen - angenommen, beim Verstorbenen habe nicht der Aspekt der Altersvorsorge im Vordergrund gestanden (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, willkürliche Sachverhaltsfeststellung). Diese Rügen sind aber materiell unbegründet, wie zur direkten Bundessteuer dargelegt worden ist (vorn E. 4.3 f.). Die Beschwerde ist in Bezug auf die Staatssteuer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
6.  
Da die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich unterliegen, haben sie die Gerichtskosten zu tragen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ein Anspruch der beteiligten Verwaltungen auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_1175/2012 und 2C_1176/2012 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Staatssteuer abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann