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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_22/2007 /ggs 
 
Urteil vom 29. Mai 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen 
 
Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, 
4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons 
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafprozess, psychiatrische Begutachtung, Ausstand, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss 
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 31. Juli 2006 wurde X.________ nach einem "Amoklauf" in Liestal (Angriffe auf mehrere Personen mit einer Axt) festgenommen. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. Das Bezirkstatthalteramt Liestal hat gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung und Körperverletzung eröffnet. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 ordnete das Statthalteramt eine psychiatrische Begutachtung des Angeschuldigten an. Eine dagegen (bzw. gegen die Person des Gutachters) erhobene Beschwerde wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 17. Januar 2007 ab. 
B. 
Mit Verfügung des Statthalteramtes vom 18. Dezember 2006 wurde der Angeschuldigte aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen stationären Straf- bzw. Massnahmenvollzug versetzt. Das Präsidium des Verfahrensgerichtes wies eine Haftbeschwerde des Inhaftierten am 28. Dezember 2006 ab. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde entschied das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2007 ebenfalls abschlägig (Verfahren 1P.78/2007). 
C. 
Gegen einen weiteren Haftverlängerungsentscheid des Verfahrensgerichtspräsidiums vom 28. Februar 2007 führte der Angeschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte seine sofortige Entlassung aus der (in der Strafanstalt Thorberg vollzogenen) strafprozessualen Haft bzw. seine Einweisung in eine psychiatrische Klinik. Mit Urteil vom 16. April 2007 wies das Bundesgericht auch diese Beschwerde ab (Verfahren 1B_48/2007). 
D. 
Gegen den oben genannten Entscheid des Verfahrensgerichtes vom 17. Januar 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 19. Februar 2007 an das Bundesgericht. Er rügt eine Befangenheit des ernannten Gutachters bzw. die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Verfahren 1B_22/2007). 
 
Das Statthalteramt beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Verfahrensgericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Nach erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 mitteilen, dass er seinerseits auf eine weitere Stellungnahme verzichte. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. 
 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben. 
2. 
Streitig ist im vorliegenden Verfahren die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers, welche das Statthalteramt verfügt und das kantonale Verfahrensgericht letztinstanzlich bestätigt hat. Bei der angeordneten Begutachtung im Strafuntersuchungsverfahren handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Zu prüfen ist, ob der Zwischenentscheid angefochten werden kann. 
2.1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1-2 BGG). 
2.2 Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen Justizpersonen sind sofort nach deren Bekanntwerden geltend zu machen. Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auch für die Ablehnung von Gerichtsexperten. Hat es eine Partei versäumt, im kantonalen Verfahren rechtzeitig die Abberufung einer sachverständigen Person zu beantragen, können angebliche Ausstandsgründe nicht mehr später im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geltend gemacht werden (BGE 121 I 225 E. 3 S. 229 mit Hinweisen). Dementsprechend waren selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Ablehnung eines Gerichtsexperten schon nach bisherigem Recht (Art. 87 Abs. 1 OG) sofort anfechtbar (BGE 97 I 1 E. 1b S. 3 f.; vgl. Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 2.14). Der Wortlaut von Art. 92 Abs. 1-2 BGG ist mit der altrechtlichen Vorschrift von Art. 87 Abs. 1 OG praktisch identisch. Auch den Materialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang an der bisherigen Rechtslage etwas hätte ändern wollen (BBl 2001 S. 4333). Da der schriftlich begründete angefochtene Entscheid über die Ausstandsfrage den Parteien förmlich zugestellt worden ist, liegt hier ein selbständig eröffneter anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG vor. 
2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, der im Strafverfahren beauftragte psychiatrische Experte, ein Oberarzt an den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), müsse als vorbefasst und voreingenommen betrachtet werden. Andere Ärzte der UPK hätten schon in einem früheren Strafverfahren im Jahre 2000 psychiatrische Expertisen über den Beschwerdeführer erstellt. Bei einem dieser früheren Gutachter handle es sich um einen direkten Vorgesetzten des vom Beschwerdeführer abgelehnten Experten. Angesichts des "arbeitsrechtlichen Subordinationsverhältnisses" bestehe die Gefahr, dass der Experte die früheren UPK-Gutachten nicht ausreichend kritisch würdige. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in den UPK schon mehrmals psychiatrisch behandelt worden. Im genannten früheren Strafverfahren (im Jahre 2000) sei keine klare Abgrenzung zwischen psychiatrischer Behandlung und Begutachtung erfolgt. Der ernannte Experte sei vermutlich an der Behandlung des Beschwerdeführers an den UPK zwischen 18. Oktober und 6. November 2006 "informell" beteiligt gewesen. Der angefochtene Entscheid verstosse daher gegen den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens, der auch eine unparteiliche Begutachtung gewährleiste. 
3.1 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Angeschuldigten zu zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde die psychiatrische Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen an (Art. 20 StGB; aArt 13 StGB; § 59 Abs. 1 StPO/BL). Der forensische Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits feststehenden Fakten. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die Würdigung der Beweise, inklusive gutachterliche Feststellungen, und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt jedoch Aufgabe des Gerichtes (BGE 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345; 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 118 Ia 144 E. 1c S. 145 f., je mit Hinweisen; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,, § 64 Rz. 1-15b). 
3.2 Gemäss basellandschaftlichem Strafprozessrecht kann als sachverständige Person nur ernannt werden, wer die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und nicht als Richterin oder Richter abgelehnt werden könnte (§ 59 Abs. 2 StPO/BL). Die Ablehnungsgründe sind im kantonalen Gerichtsorganisationsgesetz (GOG/BL, SGS 170) geregelt. Danach können die Parteien den Ausstand des Gutachters verlangen, wenn dieser verfahrensbeteiligt ist in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er selbst (oder sein Ehe- bzw. Lebenspartner) ist, wenn zwischen dem Experten und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, oder wenn andere Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Gutachter als befangen erscheinen zu lassen (§ 37 GOG/BL). Ausserdem kommt als sachverständige Person nicht in Frage, wer zuvor in derselben Angelegenheit bereits fachlich befasst war (§ 59 Abs. 3 StPO/BL). Der Gutachter hat den erteilten Auftrag gewissenhaft zu erfüllen und die vorgelegten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten (§ 60 Abs. 2 StPO/BL). Die Verfahrensleitung macht ihn ausdrücklich auf seine Pflichten und die Folgen eines falschen Gutachtens aufmerksam (§ 61 Abs. 4 StPO/BL i.V.m. Art. 307 StGB). 
3.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann der Unbefangenheit und Objektivität eines forensischen Gutachters zwar (unter gewissen Gesichtspunkten) eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Dies kann namentlich bei der Prüfung von Sachverhalten der Fall sein, die einer vertieften wissenschaftlichen Abklärung bedürfen. Gemäss basellandschaftlichem Strafverfahrensrecht sind denn auch die für Justizpersonen im engeren Sinne geltenden Ausstandsgründe auf Gerichtssachverständige grundsätzlich analog anwendbar (§ 59 Abs. 2 StPO/BL). Die spezifische Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV darf allerdings nicht unbesehen auf nicht richterliche Personen und Behörden bzw. auf die Garantien von Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; vgl. auch BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; 126 III 249 E. 3c S. 253; 125 II 541 E. 4a S. 544; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 37 ff., 46 f.; Peter Saladin, Rechtsstaatliche Anforderungen an Gutachten, in: Festgabe zum 65. Geburtstag von Max Kummer, Bern 1980, S. 657 ff., 667 ff.). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Entscheidungsgehilfen des Gerichtes nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung solcher Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten ist dabei auch die unterschiedliche gesetzliche Funktion des Strafrichters einerseits und des forensischen Experten anderseits (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145). 
3.4 Von Gerichtsexperten ist zunächst eine besondere Sachkunde auf ihrem Wissenschaftsgebiet zu verlangen (vgl. § 59 Abs. 1-2 StPO/BL). Auch haben sie im Gutachten ihre Methodik und ihre Schlussfolgerungen - zumindest in den wesentlichen Grundzügen - auf eine auch für den Laien verständliche und plausible Art darzulegen (BGE 129 I 49 E. 5-7 S. 58 ff.; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 64 Rz. 17b). Schliesslich müssen auch forensische Gutachter über eine objektive Unparteilichkeit und Distanz gegenüber den Parteien und dem konkreten Prozessgegenstand verfügen (vgl. Marc Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. ZH 1978, S. 106 ff.; Philipp Maier/Arnulf Möller, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 113 ff.; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 232). Gerichtsexperten und andere nicht richterliche Justizpersonen können von einer Partei (gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV) grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 125 II 541 E. 4a S. 544 f.; 120 V 357 E. 3a S. 365; 112 Ia 142 E. 2d S. 147 f.). Diesbezüglich sind in erster Linie die Vorschriften des kantonalen Prozessrechtes massgeblich (im vorliegenden Fall § 59 Abs. 2-3 StPO/BL i.V.m. § 37 GOG/BL). 
3.5 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei während seines Spitalaufenthaltes in den UPK (vom 18. Oktober bis zum 6. November 2006) medikamentös zwangsbehandelt worden. Die Haftbedingungen während des stationären Aufenthaltes (bzw. der strafprozessualen Haft und medizinischen Krisenintervention) in den UPK bilden jedoch nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist. Analoges gilt für Beanstandungen, die sich auf ein früheres Strafverfahren (im Jahre 2000) beziehen. Was die hier streitige Frage der Parteilichkeit bzw. Vorbefasstheit des psychiatrischen Gutachters betrifft, so geht aus den Untersuchungsakten, insbesondere dem ausführlichen Bericht der UPK vom 18. Dezember 2006, nicht hervor, dass der ernannte Experte mit der medizinisch-psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers betraut gewesen wäre. Ebenso wenig hat der Experte früher bereits ein Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Ein Ausstandsgrund (im Sinne von § 59 Abs. 3 StPO/BL) ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Ablehnungsgrund der Befangenheit (im Sinne von § 59 Abs. 2 StPO/BL i.V.m. § 37 GOG/BL), da der Experte dem gleichen wissenschaftlichen Institut (UPK) angehöre wie andere Psychiater, darunter ein Vorgesetzter des Experten, die den Beschwerdeführer bereits früher begutachtet hätten. Im angefochtenen Entscheid wird dazu erwogen, die blosse Möglichkeit, dass der Experte fachlich veranlasst sein könnte, sich mit früheren Gutachten von Kollegen oder Vorgesetzten des gleichen gerichtsmedizinischen Institutes allenfalls auch kritisch auseinanderzusetzen, begründe keinen objektiven Anschein der Befangenheit. Diese Erwägungen halten vor der Bundesverfassung stand. Anders zu entscheiden hiesse praktisch, dass von Verfassungs wegen für jede Begutachtung ein neues forensisches Institut beauftragt werden müsste. 
 
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der ernannte Gerichtsexperte für sein Gutachten persönlich verantwortlich (BGE 127 I 54 E. 2e S. 57 f.). Nach der älteren Begutachtungspraxis der UPK hatte der Leiter der forensischen Abteilung jeweils Gutachtensaufträge an spezialisierte Ärzte der UPK substituiert. Die Gutachten waren damals noch unter der Aufsicht des Institutsleiters erstellt und von diesem mitunterzeichnet worden. In seinem Urteil 6P.40/2001 vom 14. September 2001 erachtete das Bundesgericht dieses Vorgehen zwar grundsätzlich als verfassungskonform. Es präzisierte jedoch, dass Gerichtsexperten zur persönlichen Erstellung und Erstattung des Gutachtens verpflichtet sind. Dies ist auch zu beachten, wenn dem Leiter eines wissenschaftlichen Institutes der förmliche Auftrag erteilt wird. Im Übrigen wurde im genannten Urteil ausdrücklich erwogen, dass es zulässig ist, psychiatrische Gutachten auf verschiedene spezialisierte und eigenverantwortlich arbeitende Experten des gleichen forensisch-medizinischen Institutes zu verteilen. Der angefochtene Entscheid steht auch mit dieser Rechtsprechung in Einklang. 
 
Aus dem zusätzlich angerufenen Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine über das Dargelegte hinausgehende selbständige Grundrechtsansprüche. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung). Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und sich insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Mai 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: