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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.324/2005 /scd 
 
Urteil vom 8. Juni 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Zentralstelle USA, 
vom 9. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 4. April 2005 übermittelte das U.S. Department of Justice dem Bundesamt für Justiz (BJ) ein Rechtshilfeersuchen vom 31. März 2005. Die Strafjustizbehörden der USA (U.S. Attorney for the Northern District of California) ermitteln gegen den Angeschuldigten X.________ unter anderem wegen Vermögensdelikten. Sie ersuchen insbesondere um die Sperre von Bankverbindungen und um die Weiterleitung von Konteninformationen. Das Gesuch wurde am 26. Juli 2005 ergänzt. Im gleichen Sachzusammenhang hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein separates gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen mutmasslicher Geldwäscherei eröffnet. 
B. 
Mit Eintretensverfügung vom 23. Mai 2005 bewilligte das BJ, Zentralstelle USA, das Rechtshilfeersuchen der USA. Das BJ ordnete die Sperre von Konten bei zwei Banken in Basel bzw. Zürich an. Ausserdem beauftragte das BJ die Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug von strafprozessualen Untersuchungshandlungen, darunter die Edition von Bankunterlagen. Eine von X.________ dagegen erhobene Einsprache wies das BJ, Zentralstelle USA, mit Rechtshilfeentscheid vom 9. November 2005 ab; gleichzeitig bewilligte das BJ die Herausgabe von Bankunterlagen für drei Konten. 
C. 
Gegen den Einspracheentscheid des BJ vom 9. November 2005 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Dezember 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Verweigerung der Rechtshilfe und die Aufhebung von Kontensperren. 
 
Das BJ beantragt mit Stellungnahmen vom 13. bzw. 23. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Februar 2006. Am 19. April, 4., 18. und 26. Mai sowie am 6. Juni 2006 reichte er unaufgefordert weitere Eingaben und Unterlagen ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Rahmen der sogenannten "kleinen" oder akzessorischen Rechtshilfe) richtet sich primär nach dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS [SR 0.351.933.6], inklusive diplomatischer Notenaustausch zur Auslegung des RVUS). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum RVUS vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS [SR 351.93]) sowie das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG [SR 351.1]) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV [SR 351.11]; vgl. Art. 38 Ziff. 1-3 RVUS, Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 
1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Einspracheverfahren nach Art. 16a BG-RVUS. Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). 
1.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber (bzw. Mitinhaber) der drei von Zwangsmassnahmen betroffenen Bankverbindungen. Damit steht ihm die Beschwerdebefugnis zu (Art. 103 lit. a OG; s. auch Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sowie Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS). 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Gleiches gilt für die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gerügt werden kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung bzw. des humanitären Völkerrechts (inklusive UNO-Pakt II) mitgerügt werden (vgl. BGE 132 II 81 E.1.3S.83 f. mit Hinweisen). 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, "mangels eines strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens" sei "keine Rechtshilfe" zu gewähren. Das Ersuchen enthalte schwere Mängel (im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG). Der Beschwerdeführer bestreitet die darin erhobenen Vorwürfe und deren Strafbarkeit nach amerikanischem und schweizerischem Recht. 
2.1 Zwangsmassnahmen werden im ersuchten Staat rechtshilfeweise nur angewendet, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, auch nach dem Recht des ersuchten Staates (falls dort verübt) strafbar wäre und auf der Deliktsliste des RVUS aufgeführt ist (Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS). Die Qualifikation des Deliktes erfolgt dabei ausschliesslich nach dem Recht des ersuchten Staates; der Sachverhalt braucht nach den Rechtssystemen der Schweiz und der USA nicht unter praktisch identische Straftatbestände zu fallen (Art. 4 Ziff. 4 RVUS; Art. 10 Abs. 1 lit.b BG-RVUS; vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 113 Ib 72 E. 4b S. 76, je mit Hinweisen). Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Deliktsliste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staates, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt (Art. 4 Ziff. 3 RVUS; vgl. BGE 113 Ib 72 E. 4 S. 75). 
2.2 Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). 
2.3 Im angefochtenen Entscheid (Seiten 1-3) wird die Sachdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst: 
Der Beschwerdeführer habe als Direktor einer kalifornischen Gesellschaft (nachfolgend: "Gesellschaft") zusammen mit deren Vizepräsident "die Kontrolle über die Aktienemissionen sowie die Vergütungen von Beratern ausgeübt". Im September 1996 hätten der Beschwerdeführer und sein Komplize "zwei Offshore-Treuhandfirmen" mit Sitz auf Jersey (britische Kanalinseln) bzw. in Tortola (British Virgin Islands) "angewiesen, dort Briefkastenfirmen zu gründen, welche ihrer Kontrolle unterliegen würden". 
 
"Von August 1997 bis Januar 2000" habe der Beschwerdeführer "veranlasst", dass die Gesellschaft "USD 348'000.-- in monatlichen Raten von USD 12'000.--" an eine der Offshore-Briefkastenfirmen zahlte, "obwohl diese Firma nie irgendwelche Beratungstätigkeiten als Gegenleistung erbracht" habe. "Die Zahlungen von jeweils USD 12'000.--" seien von einem Bankkonto der Gesellschaft in Kalifornien auf ein Konto einer der erwähnten Treuhandfirmen überwiesen und von dort auf ein Konto der "Briefkastenfirma" auf Jersey "weiterverschoben worden". "Von diesem Konto seien die Gelder auf ein Konto" des Beschwerdeführers bei einer Zürcher Bank "transferiert worden, so z.B. USD 100'040.-- am 24. September 1997 sowie USD 24'040.47 am 3. Juni 1999" (Untersuchungsgegenstand 1). 
 
Zudem hätten der Beschwerdeführer und sein Komplize in den Jahren 1997-1999 "die Emission von 500'000 Aktien" der Gesellschaft "und deren Aushändigung an die von ihnen kontrollierten Briefkastenfirmen veranlasst". Diese Firmen hätten für einen Teil der Aktien "keine oder nicht die volle Gegenleistung" an die Gesellschaft erbracht. Der daraus erzielte Erlös sei dem Beschwerdeführer bzw. Dritten zugeflossen (Untersuchungsgegenstand 2). 
 
Der deliktische Erlös sei u.a. auf Konten des Beschwerdeführers bei Banken in Basel bzw. Zürich transferiert worden. 
2.4 Diese Sachdarstellung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS
2.5 Laut Ersuchen erfüllt der untersuchte Sachverhalt nach amerikanischem Strafrecht den Tatbestand des "securities, mail and wire fraud" (gemäss 15 U.S.C. §§ 78 ff., bzw. 18 U.S.C. §§ 1341 und 1343). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS; vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 f.; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). 
2.6 Nach dem sogenannten "Treuebruchstatbestand" der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich (oder einen andern) unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar. Dazu gehören namentlich auch faktische geschäftsführende Organe (vgl. BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 100 IV 113 f.; 97 IV 10 E. 2 S. 14; Marcel A. Niggli, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 158 StGB N. 10 ff., 20; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer TeilI, 6. Aufl., Bern 2003, § 19 Rz. 5 ff., 10). 
2.7 Der "Untersuchungsgegenstand 1" gemäss Ersuchen (vgl. oben, E. 2.3) wäre im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht grundsätzlich als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe als Generaldirektor (CEO) bzw. Geschäftsführer einer kalifornischen Gesellschaft rechtsgrundlose Zahlungen von USD 348'000.-- an eine Briefkastenfirma veranlasst, die unter seiner wirtschaftlichen Kontrolle gestanden habe. Dadurch habe er die kalifornische Gesellschaft an deren Vermögen geschädigt und sich und Dritte bereichert. Da dem Beschwerdeführer Bereicherungsabsicht vorgeworfen wird, würde dieser Sachverhalt "prima facie" vom qualifizierten Verbrechenstatbestand (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) erfasst. 
Die ungetreue Geschäftsbesorgung fällt unter die rechtshilfefähigen Delikte des RVUS. Sie ist als "Untreue oder Vertrauensmissbrauch" (bzw. "Betrug" im Sinne des U.S.C.) gemäss Deliktsliste zu qualifizieren. Auch die Voraussetzungen von Art. 4 Ziff. 3 RVUS wären hier im Übrigen erfüllt. Bei Vorliegen einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als verbrecherische Vortat wäre die Verschleierung der deliktisch erlangten Vermögenswerte über verschiedene Offshore-Briefkastenfirmen sowie Konten im In- und Ausland ferner als Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) verfolgbar. 
2.8 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens. Bei den Überweisungen von USD 348'000.-- handle es sich um rechtmässige "Salärzahlungen" an den Beschwerdeführer. Damit werden die im Ersuchen dargelegten Verdachtsgründe lediglich bestritten; es werden jedoch keine offensichtlichen Lücken oder Fehler aufgezeigt, welche die Vorwürfe vollumfänglich entkräften würden. 
2.9 Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS grundsätzlich erfüllt. Es kann offen bleiben, ob gestützt auf die weitere Sachdarstellung des Ersuchens noch zusätzliche rechtshilfefähige Straftatbestände des schweizerischen Rechts in Frage kämen. 
Soweit die Rechtshilfevoraussetzungen des RVUS erfüllt sind, kann im Übrigen auch Art. 2 lit. d IRSG der zulässigen Rechtshilfe nicht entgegen gehalten werden. 
3. 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die angeblichen Vermögensdelikte würden im Ersuchen nur vorgeschoben. "Primär" gehe es den US-Behörden um die Verfolgung von nicht rechtshilfefähigen "Steuerhinterziehungsdelikten". Im vorliegenden Fall sei es (im Hinblick auf den RVUS bzw. den Grundsatz der Spezialität in Fiskalsachen) "nicht gerechtfertigt, die Vertragstreue der USA zu vermuten". 
3.1 Schriftstücke und die darin enthaltenen Informationen, welche die USA von der Schweiz gestützt auf den RVUS erhalten haben, dürfen in den USA in einem Verfahren wegen einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die Rechtshilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich nicht für Ermittlungen benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden (Art. 5 Ziff. 1 RVUS). Der RVUS ist insbesondere nicht anwendbar auf Ermittlungen oder Verfahren wegen Verletzung von rein fiskalischen Vorschriften (Art. 2 Ziff. 1 lit. c [5] RVUS). 
3.2 Zwar wird im Rechtshilfeersuchen eingeräumt, dass gegen den Beschwerdeführer nicht nur wegen Vermögensdelikten ("securities, mail and wire fraud") ermittelt werde, sondern zusätzlich wegen illegaler Steuerverkürzung ("tax evasion"). Im Ersuchen wird jedoch ausdrücklich bestätigt, dass die rechtshilfeweise erlangten Informationen nicht zur Verfolgung von Steuerdelikten gegen den Beschwerdeführer verwendet würden. 
3.3 Wie in Erwägung 2 dargelegt, wären die von den amerikanischen Behörden verfolgten Vermögensdelikte auch im Falle einer Verurteilung nach schweizerischem Recht grundsätzlich strafbar. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (im Sinne von Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS) ist erfüllt. Die in den USA zusätzlich untersuchten Steuerdelikte fallen (wie die ersuchende Behörde ausdrücklich einräumt) unter den Spezialitätsgrundsatz von Art. 5 Ziff. 1 bzw. Art. 2 Ziff. 1 lit. c (5) RVUS. Das BJ stellt einen förmlichen Spezialitätsvorbehalt (beim Vollzug der Rechtshilfe) denn auch praxisgemäss in Aussicht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13 E. 3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die im Ersuchen dargelegten Verdachtsgründe für rechtshilfefähige Vermögensdelikte lediglich vorgeschoben wären, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein objektiv begründbarer Anlass zur Befürchtung, die amerikanischen Behörden würden sich an ihre Spezialitätszusicherung nicht halten bzw. die staatsvertraglichen Verpflichtungen der USA verletzen. Gegenteiliges lässt sich auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht ableiten. Im Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den USA gilt diesbezüglich der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hinweis). 
4. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Ersuchen komme einer unzulässigen Beweisausforschung gleich und die bewilligten Rechtshilfemassnahmen seien unverhältnismässig. Von den Zahlungen "an den Beschwerdeführer in der Höhe von USD 348'000.--" seien lediglich USD 48'000.-- "in die Schweiz geflossen". Die Vermögenssperren und Bankauskünfte seien daher, soweit überhaupt zulässig, grundsätzlich auf das fragliche Konto (und die betreffende Überweisung) zu beschränken. Weitere Zahlungen (insbesondere aus dem Verkauf von 500'000 Aktien) seien "nie in die Schweiz gelangt". Insofern bestehe kein Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und den bewilligten Zwangsmassnahmen. 
4.1 Gemäss Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen). 
4.1.1 Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
4.1.2 In der Schweiz dürfen bei Ausführung amerikanischer Rechtshilfeersuchen diejenigen Zwangsmassnahmen angewendet werden, die das schweizerische Strafprozessrecht vorsieht (Art. 4 Ziff. 1 und Art. 9 Ziff. 1 RVUS; Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 18 Abs. 1 IRSG). Kontensperren sind nach hiesigem Strafprozessrecht insbesondere zur Sicherstellung einer allfälligen strafrechtlichen Einziehung von deliktisch erworbenem Vermögen zulässig (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG; vgl. BGE 129 II462 E. 5.6 S. 469). Die Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten kann grundsätzlich in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des ersuchenden Staates (vgl. Art. 74a Abs. 3 IRSG). Vermögenswerte, deren rechtshilfeweise Herausgabe in Frage kommt, bleiben beschlagnahmt, bis entweder ein Einziehungsurteil vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). 
4.2 Die im angefochtenen Einspracheentscheid bewilligten Rechtshilfemassnahmen richten sich gegen drei Bankkonten, deren Inhaber (bzw. Mitinhaber) der Beschwerdeführer ist. Gestützt auf die Eintretensverfügung des BJ vom 23. Mai 2005 wurden auf einem Bankdepot, das auf den Namen des Beschwerdeführers (und dessen Ehefrau) eröffnet wurde, Vermögenswerte im Umfang von CHF 236'454.-- gesperrt. Auf einem Konto bei einer anderen Bank wurde ein Guthaben von USD 4'763.-- eingefroren. Laut Ersuchen beläuft sich der mutmassliche Deliktsbetrag (beim Untersuchungsgegenstand 1) auf USD 348'000.--. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird zudem die Herausgabe von Bankunterlagen (betreffend drei Bankverbindungen des Beschwerdeführers) bewilligt. Laut Ersuchen besteht der konkrete Verdacht, dass es sich dabei um Konten handelt, auf die deliktisch erlangtes Vermögen geflossen sein könnte. 
4.3 Damit besteht ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen den streitigen Zwangsmassnahmen und dem Gegenstand der in den USA hängigen Strafuntersuchung. Die verfügte Edition von Bankunterlagen hat das BJ auf den Zeitraum zwischen 1. Januar 1996 und 23. Mai 2005 begrenzt. Auf eine rechtshilfeweise Weiterleitung von ebenfalls edierten Kreditkartenunterlagen wurde verzichtet. Eine Mitteilung der ersuchenden Behörde, wonach gemäss dem Recht der USA ein Einziehungsurteil (im Sinne von Art. 74a Abs. 3 IRSG) ausgeschlossen wäre, liegt nicht bei den Akten. 
4.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, soweit überhaupt ein Transfer von deliktisch erlangtem Vermögen stattgefunden hätte, was bestritten werde, komme höchstens eine Überweisung von USD 48'000.-- in die Schweiz als strafrechtlich relevant in Frage. Daher seien die Kontensperren grundsätzlich auf das fragliche Konto und die Herausgabe von Bankunterlagen auf die betreffende Überweisung zu beschränken. Diese Vorbringen, mit denen die gegenteilige Sachdarstellung des Ersuchens bestritten wird, begründen kein Rechtshilfehindernis. Sie sind nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen, sondern von den zuständigen Strafjustizbehörden. Soweit der Beschwerdeführer vorsorglich die Freigabe von Geldbeträgen beantragt, die laut angefochtenem Entscheid gar nicht mit Beschlag belegt worden seien bzw. bei denen es sich unbestrittenermassen um Negativsaldi handelt, kann darauf (mangels streitigen Anfechtungsgegenstandes) nicht eingetreten werden. 
 
5. 
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers begründen weder ein Rechtshilfehindernis, noch einen Anspruch auf eine zusätzliche Beschränkung der bewilligten Rechtshilfe. Es kann grundsätzlich offen bleiben, ob auf die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Noven überhaupt eingetreten werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2006 geltend macht, der ersuchende Staat habe schriftlich um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ersucht, handelt es sich um neue Sachvorbringen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedenfalls nicht mehr berücksichtigt werden können. Es wird Sache der Rechtshilfebehörde sein zu prüfen, ob hinsichtlich der Beschlagnahme ein vollständiger Rückzug des Rechtshilfeersuchens erfolgt ist. 
6. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Da keine gesetzlichen Aussetzungsgründe vorliegen, ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um "Sistierung" des Verfahrens keine Folge zu leisten (vgl. Art. 6 BZP i.V.m. Art. 40 OG; zum Beschleunigungsgebot in Rechtshilfesachen s. auch Art. 17a IRSG). Die Eröffnung eines separaten Ermittlungsverfahrens in der Schweiz wegen mutmasslicher Geldwäscherei und die im betreffenden Verfahren erhobenen Anträge und Rechtsmittel hindern die Rechtshilfe an die USA gestützt auf den RVUS grundsätzlich nicht. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, zumal die mutmasslichen verbrecherischen Haupttaten ("Vortaten") der allfälligen Geldwäscherei in den USA begangen wurden und auch dort verfolgt werden. 
 
Da der vorliegende Rechtshilfefall ohne Beizug der Akten des separaten Bundesstrafverfahrens beurteilt werden kann, ist auch der betreffende Aktenergänzungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung hinfällig (vgl. auch Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). 
7. 
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf "Freigabe" von CHF 50'000.-- an gesperrten Vermögenswerten zur Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten für "dieses Verfahren und im schweizerischen Strafverfahren". Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 
7.1 Über die allfällige Kostenverlegung und über verfügte Zwangsmassnahmen im Rahmen des hängigen separaten Bundesstrafverfahrens ist nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu entscheiden. Zur Deckung von Verfahrens- und Anwaltskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich keine Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zu bewilligen, da (wie in E. 2-4 dargelegt) die rechtshilferechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der streitigen Zwangsmassnahmen erfüllt sind. 
7.2 Zu prüfen bleibt, ob die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. 
 
Die gesetzliche Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit (Art. 152 OG) ist vom Gesuchsteller nachzuweisen oder zumindest ausreichend glaubhaft zu machen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164 f.). Er legt selbst dar, dass er jahrelang als CEO einer kalifornischen Gesellschaft in der Mobiltelefonie-Branche tätig gewesen sei und dafür hohe Entschädigungen in Form von Salär und Aktien bezogen habe. Der Gesuchsteller hat keinerlei Ausweise über seine aktuellen Vermögensverhältnisse (wie z.B. Steuerbescheinigungen, Betreibungsdokumente, Sozialfürsorgeausweise, gerichtliche Bewilligungen der unentgeltlichen Rechtspflege usw.) eingereicht, aus denen eine finanzielle Bedürftigkeit ersichtlich würde. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. 
7.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juni 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: